Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit

ShortId
25.3175
Id
20253175
Updated
14.11.2025 03:15
Language
de
Title
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit
AdditionalIndexing
44;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mann und Frau haben gemäss Art. 8 Abs. 3 BV Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit. Diese Bestimmung ist mittlerweile mehr als 40 Jahre alt, trotzdem beträgt der Lohnunterschied zwischen Frau und Mann noch immer rund 18%.&nbsp;</p><p>Dieser Unterschied hat zwei Komponenten. Einerseits haben Frauen über alle Berufsgruppen hinweg im Median tiefere Löhne als ihr männliches Gegenüber. Andererseits macht sich die starke Geschlechtersegregation in der deutlich unterschiedlichen Besoldung der verschiedenen Berufe bemerkbar. Bis heute sind klassische «Frauenberufe» wie Betreuung, Pflege oder Verkauf deutlich schlechter bezahlt als klassische «Männerberufe» im handwerklichen oder technischen Bereich. Der monatliche mittlere Bruttolohn für Verkäuferinnen beträgt CHF 4760, für Frauen in der Pflege CHF 5326 und in der Betreuung CHF 5150, während er für Männer in der Forstwirtschaft CHF 5798, für Elektriker CHF 6244 und für Mechaniker CHF 6237 beträgt. Die klar höheren Löhne in den «Männerberufen» entsprechen damit viel mehr der erbrachten Leistung. Die Arbeit in den «Frauenberufen» sind aber in etwa gleich anspruchsvoll und mit einer Lehre mit einem äquivalenten Bildungsabschluss. Sie sind also gleichwertig, aber mit einem deutlich tieferen Lohn. Das widerspricht den Grundsätzen des GlG und ist diskriminierend. Die tieferen Löhne führen zudem zu mehr Existenzproblemen und tieferen Renten im Alter. Die Berufe verlieren an Attraktivität, obwohl Fachkräfte dringend gesucht wären.</p><p>Gleicher Lohn für gleiche Arbeit innerhalb den jeweiligen Berufsgruppen wird schon vermehrt evaluiert und kontrolliert. Die Lohndifferenz zwischen klassischen «Frauen»- und «Männerberufen» und damit die Lohnungleichheit bei gleichwertiger Arbeit ist aber ein blinder Fleck, den es zu untersuchen und zu bekämpfen gilt.&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Das verfassungsrechtliche Lohngleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 3 BV (SR 101) wie auch das Gleichstellungsgesetz (SR 151.1; GlG) umfassen den Anspruch auf «gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit». Zur Durchsetzung der Lohngleichheit bietet das GlG ein juristisches Instrumentarium, welches Betroffene gemäss Art. 5 GlG ergreifen können. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG stellt den Arbeitgebenden mit dem Standard-Analyse-Tool Logib ein kostenloses Instrument zur Analyse der Lohngleichheit zur freien Verfügung. Als Webtool erstellt Logib Berichte, die sowohl für die formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse als auch zur Information der Arbeitnehmenden über das Ergebnis der Analyse verwendet werden können. Seit Ende 2023 steht mit Logib Lohnsystem ein weiteres Instrument zur Verfügung, mit dem Arbeitgebende ein einfaches, geschlechtsneutrales Funktions- und Lohnsystem erstellen können. Das EBG überprüft zudem mit regelmässigen Kontrollen die Einhaltung der Lohngleichheit im Beschaffungswesen. Jährlich führt der Bund im Stichprobenverfahren 30 Kontrollen durch, die Kantone und Gemeinden aktuell rund 70 weitere. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die GlG-Revision, welche 2020 in Kraft trat, verfolgte denn auch insbesondere das Ziel, mit zusätzlichen staatlichen Massnahmen die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern zu verwirklichen. Seither sind Arbeitgebende, welche 100 oder mehr Personen beschäftigen, dazu verpflichtet, alle vier Jahre eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen, diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen und die Mitarbeitenden über das Ergebnis zu informieren. Ob die gesetzliche Pflicht zur Lohngleichheitsanalyse zu mehr Lohngleichheit beiträgt, wird eine Wirkungsevaluation der entsprechenden Bestimmungen im GlG zeigen. Der Bundesrat hat im Rahmen der Zwischenevaluation der Lohngleichheitsanalyse von März 2025 beschlossen, die im GlG spätestens für 2029 vorgesehene Wirkungsevaluation vorzuziehen. Gestützt auf deren Ergebnisse, die voraussichtlich Ende 2027 vorliegen werden, wird er entscheiden, ob er dem Parlament zusätzliche Massnahmen zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit vorschlagen wird.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat hält es für verfrüht, zusätzliche Massnahmen zu prüfen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht zu evaluieren,&nbsp;</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>ob der in Art. 8, Abs. 3 BV und im Gleichstellungsgesetz GlG festgehaltene Grundsatz des gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit eingehalten wird;</li><li>welche Massnahmen bei Nicht-Einhaltung von BV und GlG ergriffen werden können, um gleiche Löhne für gleichwertige Arbeit zu gewährleisten.&nbsp;</li></ul>
  • Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mann und Frau haben gemäss Art. 8 Abs. 3 BV Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit. Diese Bestimmung ist mittlerweile mehr als 40 Jahre alt, trotzdem beträgt der Lohnunterschied zwischen Frau und Mann noch immer rund 18%.&nbsp;</p><p>Dieser Unterschied hat zwei Komponenten. Einerseits haben Frauen über alle Berufsgruppen hinweg im Median tiefere Löhne als ihr männliches Gegenüber. Andererseits macht sich die starke Geschlechtersegregation in der deutlich unterschiedlichen Besoldung der verschiedenen Berufe bemerkbar. Bis heute sind klassische «Frauenberufe» wie Betreuung, Pflege oder Verkauf deutlich schlechter bezahlt als klassische «Männerberufe» im handwerklichen oder technischen Bereich. Der monatliche mittlere Bruttolohn für Verkäuferinnen beträgt CHF 4760, für Frauen in der Pflege CHF 5326 und in der Betreuung CHF 5150, während er für Männer in der Forstwirtschaft CHF 5798, für Elektriker CHF 6244 und für Mechaniker CHF 6237 beträgt. Die klar höheren Löhne in den «Männerberufen» entsprechen damit viel mehr der erbrachten Leistung. Die Arbeit in den «Frauenberufen» sind aber in etwa gleich anspruchsvoll und mit einer Lehre mit einem äquivalenten Bildungsabschluss. Sie sind also gleichwertig, aber mit einem deutlich tieferen Lohn. Das widerspricht den Grundsätzen des GlG und ist diskriminierend. Die tieferen Löhne führen zudem zu mehr Existenzproblemen und tieferen Renten im Alter. Die Berufe verlieren an Attraktivität, obwohl Fachkräfte dringend gesucht wären.</p><p>Gleicher Lohn für gleiche Arbeit innerhalb den jeweiligen Berufsgruppen wird schon vermehrt evaluiert und kontrolliert. Die Lohndifferenz zwischen klassischen «Frauen»- und «Männerberufen» und damit die Lohnungleichheit bei gleichwertiger Arbeit ist aber ein blinder Fleck, den es zu untersuchen und zu bekämpfen gilt.&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Das verfassungsrechtliche Lohngleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 3 BV (SR 101) wie auch das Gleichstellungsgesetz (SR 151.1; GlG) umfassen den Anspruch auf «gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit». Zur Durchsetzung der Lohngleichheit bietet das GlG ein juristisches Instrumentarium, welches Betroffene gemäss Art. 5 GlG ergreifen können. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG stellt den Arbeitgebenden mit dem Standard-Analyse-Tool Logib ein kostenloses Instrument zur Analyse der Lohngleichheit zur freien Verfügung. Als Webtool erstellt Logib Berichte, die sowohl für die formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse als auch zur Information der Arbeitnehmenden über das Ergebnis der Analyse verwendet werden können. Seit Ende 2023 steht mit Logib Lohnsystem ein weiteres Instrument zur Verfügung, mit dem Arbeitgebende ein einfaches, geschlechtsneutrales Funktions- und Lohnsystem erstellen können. Das EBG überprüft zudem mit regelmässigen Kontrollen die Einhaltung der Lohngleichheit im Beschaffungswesen. Jährlich führt der Bund im Stichprobenverfahren 30 Kontrollen durch, die Kantone und Gemeinden aktuell rund 70 weitere. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die GlG-Revision, welche 2020 in Kraft trat, verfolgte denn auch insbesondere das Ziel, mit zusätzlichen staatlichen Massnahmen die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern zu verwirklichen. Seither sind Arbeitgebende, welche 100 oder mehr Personen beschäftigen, dazu verpflichtet, alle vier Jahre eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen, diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen und die Mitarbeitenden über das Ergebnis zu informieren. Ob die gesetzliche Pflicht zur Lohngleichheitsanalyse zu mehr Lohngleichheit beiträgt, wird eine Wirkungsevaluation der entsprechenden Bestimmungen im GlG zeigen. Der Bundesrat hat im Rahmen der Zwischenevaluation der Lohngleichheitsanalyse von März 2025 beschlossen, die im GlG spätestens für 2029 vorgesehene Wirkungsevaluation vorzuziehen. Gestützt auf deren Ergebnisse, die voraussichtlich Ende 2027 vorliegen werden, wird er entscheiden, ob er dem Parlament zusätzliche Massnahmen zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit vorschlagen wird.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat hält es für verfrüht, zusätzliche Massnahmen zu prüfen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht zu evaluieren,&nbsp;</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>ob der in Art. 8, Abs. 3 BV und im Gleichstellungsgesetz GlG festgehaltene Grundsatz des gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit eingehalten wird;</li><li>welche Massnahmen bei Nicht-Einhaltung von BV und GlG ergriffen werden können, um gleiche Löhne für gleichwertige Arbeit zu gewährleisten.&nbsp;</li></ul>
    • Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit

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