Ist das Rechtsgleichheitsgebot in Vernehmlassungsverfahren zu beachten?
- ShortId
-
25.3176
- Id
-
20253176
- Updated
-
14.11.2025 03:15
- Language
-
de
- Title
-
Ist das Rechtsgleichheitsgebot in Vernehmlassungsverfahren zu beachten?
- AdditionalIndexing
-
52;55;12
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Der Bundesrat hat über die Eröffnung der Vernehmlassung zur hier angesprochenen Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) noch nicht entschieden. Er kann deshalb zum Inhalt der Verordnung oder zum erwähnten Beitrag noch nicht Stellung nehmen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Generell gilt, dass bei anspruchsvollen Vorlagen ein mehrstufiges Verfahren üblich ist. Bei einem solchen werden wichtige Stakeholder wie Kantone und Verbände sowie Fachleute schon bei der Erarbeitung der Vorlage einbezogen. Dies erfolgt mit dem Ziel, eine praxistaugliche und mehrheitsfähige Vorlage zu erarbeiten. Dieses Vorgehen ist unbestritten und wird reihum begrüsst. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei der angesprochenen Revision der GSchV wurden die geplanten Anpassungen in einem ersten Schritt mit der Konferenz der kantonalen Umweltämter erarbeitet. Anschliessend wurden der Bauernverband und die kantonalen Pflanzenschutzdienste einbezogen, um die Auswirkungen der Vorlage auf die landwirtschaftliche Produktion zu beurteilen. Bei der Eröffnung der Vernehmlassung über die Vorlage können sich in einem nächsten Schritt sämtliche Vernehmlassungsteilnehmenden einbringen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zur Frage 1 und 4: Das Rechtsgleichheitsgebot wird mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens gewahrt. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Vernehmlassungsgesetz (VIG; SR 172.061) wird sich jede Person und jede Organisation am im konkreten Fall noch zu startenden Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen können. Gemäss Artikel 9 VIG sind die Vernehmlassungsunterlagen öffentlich zugänglich. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist werden auch die Stellungnahmen öffentlich zugänglich gemacht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zur Frage 2 und 3: Die Bundeskanzlei (BK) führt die Liste der Vernehmlassungsadressaten. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens werden keine spezifischen Akteure privilegiert. Gemäss Artikel 5 der Vernehmlassungsverordnung (VIV; SR 172.061.1) führt die BK in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche, laufend aktualisierte Liste der geplanten Vernehmlassungen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zur Frage 5: Der Bundesrat wird sich zur erwarteten Wirkung dieser Vorlage äussern, wenn er die Vernehmlassung dazu eröffnet.</span></p></span>
- <p>In einem Beitrag der Rundschau vom 5. Februar 2021 wurde gezeigt, dass das UVEK dem Schweizerischen Bauernverband ermöglichte, sich vor den anderen «interessierten Kreisen» im Sinne von Art. 147 Bundesverfassung und Art. 4 des Vernehmlassungsgesetzes zu einer geplanten Ergänzung der Gewässerschutzverordnung zu äussern.</p><p>In dieser privilegierten Position kritisierte der Interessenverband die Einführung von Grenzwerten in Gewässern für mehrere zugelassene, jedoch extrem gewässerschädliche Pestizide (unter anderem Deltamethirn und Lambda-Cyhalothrin). Aufgrund der Kritik des Bauernverbandes änderte das UVEK die Verordnungsvorlage ab und strich die kritisierten Grenzwerte für diese Pestizide. So soll die Vorlage nun offenbar in die ordentliche Vernehmlassung kommen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen </p><p>1. Ist bei Vernehmlassungen das Rechtsgleichheitsgebot im Sinne der Bundesverfassung zu beachten? Wenn nein: Warum nicht?</p><p>2. Wenn ja: Ist es mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, dass ein spezifischer Interessenverband vor allen anderen interessierten Kreisen (Kantone, Gemeinden, politische Parteien, Verbände etc.) eine Stellungnahme zum genannten Verordnungsentwurf abgeben und den Rechtsetzungsprozess offenbar signifikant beeinflussen konnte? Wenn ja: Auf Grund welcher Voraussetzungen können andere Interessengruppen eine solchermassen privilegierte Einflussnahme in Anspruch nehmen?</p><p>3. Wenn ja: Sorgt der Bund für Transparenz über einen solchermassen privilegierten Einbezug von Stakeholdern, etwa im Rahmen einer Vernehmlassung? Wenn ja, wie konkret? Wenn nein, ist er bereit, dies künftig zu tun?</p><p>4. Wie ist der beschriebene Fall staatsrechtlich (Transparenz im Rechtsetzungsprozess, demokratische Mitwirkungsrechte etc.) einzustufen?</p><p>5. Kann das beschriebene Vorgehen des UVEK negative Folgen für den Gewässerschutz, die Biodiversität und die menschliche Gesundheit haben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche konkret?</p>
- Ist das Rechtsgleichheitsgebot in Vernehmlassungsverfahren zu beachten?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Der Bundesrat hat über die Eröffnung der Vernehmlassung zur hier angesprochenen Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) noch nicht entschieden. Er kann deshalb zum Inhalt der Verordnung oder zum erwähnten Beitrag noch nicht Stellung nehmen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Generell gilt, dass bei anspruchsvollen Vorlagen ein mehrstufiges Verfahren üblich ist. Bei einem solchen werden wichtige Stakeholder wie Kantone und Verbände sowie Fachleute schon bei der Erarbeitung der Vorlage einbezogen. Dies erfolgt mit dem Ziel, eine praxistaugliche und mehrheitsfähige Vorlage zu erarbeiten. Dieses Vorgehen ist unbestritten und wird reihum begrüsst. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei der angesprochenen Revision der GSchV wurden die geplanten Anpassungen in einem ersten Schritt mit der Konferenz der kantonalen Umweltämter erarbeitet. Anschliessend wurden der Bauernverband und die kantonalen Pflanzenschutzdienste einbezogen, um die Auswirkungen der Vorlage auf die landwirtschaftliche Produktion zu beurteilen. Bei der Eröffnung der Vernehmlassung über die Vorlage können sich in einem nächsten Schritt sämtliche Vernehmlassungsteilnehmenden einbringen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zur Frage 1 und 4: Das Rechtsgleichheitsgebot wird mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens gewahrt. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Vernehmlassungsgesetz (VIG; SR 172.061) wird sich jede Person und jede Organisation am im konkreten Fall noch zu startenden Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen können. Gemäss Artikel 9 VIG sind die Vernehmlassungsunterlagen öffentlich zugänglich. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist werden auch die Stellungnahmen öffentlich zugänglich gemacht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zur Frage 2 und 3: Die Bundeskanzlei (BK) führt die Liste der Vernehmlassungsadressaten. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens werden keine spezifischen Akteure privilegiert. Gemäss Artikel 5 der Vernehmlassungsverordnung (VIV; SR 172.061.1) führt die BK in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche, laufend aktualisierte Liste der geplanten Vernehmlassungen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zur Frage 5: Der Bundesrat wird sich zur erwarteten Wirkung dieser Vorlage äussern, wenn er die Vernehmlassung dazu eröffnet.</span></p></span>
- <p>In einem Beitrag der Rundschau vom 5. Februar 2021 wurde gezeigt, dass das UVEK dem Schweizerischen Bauernverband ermöglichte, sich vor den anderen «interessierten Kreisen» im Sinne von Art. 147 Bundesverfassung und Art. 4 des Vernehmlassungsgesetzes zu einer geplanten Ergänzung der Gewässerschutzverordnung zu äussern.</p><p>In dieser privilegierten Position kritisierte der Interessenverband die Einführung von Grenzwerten in Gewässern für mehrere zugelassene, jedoch extrem gewässerschädliche Pestizide (unter anderem Deltamethirn und Lambda-Cyhalothrin). Aufgrund der Kritik des Bauernverbandes änderte das UVEK die Verordnungsvorlage ab und strich die kritisierten Grenzwerte für diese Pestizide. So soll die Vorlage nun offenbar in die ordentliche Vernehmlassung kommen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen </p><p>1. Ist bei Vernehmlassungen das Rechtsgleichheitsgebot im Sinne der Bundesverfassung zu beachten? Wenn nein: Warum nicht?</p><p>2. Wenn ja: Ist es mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, dass ein spezifischer Interessenverband vor allen anderen interessierten Kreisen (Kantone, Gemeinden, politische Parteien, Verbände etc.) eine Stellungnahme zum genannten Verordnungsentwurf abgeben und den Rechtsetzungsprozess offenbar signifikant beeinflussen konnte? Wenn ja: Auf Grund welcher Voraussetzungen können andere Interessengruppen eine solchermassen privilegierte Einflussnahme in Anspruch nehmen?</p><p>3. Wenn ja: Sorgt der Bund für Transparenz über einen solchermassen privilegierten Einbezug von Stakeholdern, etwa im Rahmen einer Vernehmlassung? Wenn ja, wie konkret? Wenn nein, ist er bereit, dies künftig zu tun?</p><p>4. Wie ist der beschriebene Fall staatsrechtlich (Transparenz im Rechtsetzungsprozess, demokratische Mitwirkungsrechte etc.) einzustufen?</p><p>5. Kann das beschriebene Vorgehen des UVEK negative Folgen für den Gewässerschutz, die Biodiversität und die menschliche Gesundheit haben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche konkret?</p>
- Ist das Rechtsgleichheitsgebot in Vernehmlassungsverfahren zu beachten?
Back to List