Ausländische Führungskräfte in der Bundesverwaltung und in vom Bund kontrollierten Unternehmen
- ShortId
-
25.3185
- Id
-
20253185
- Updated
-
14.11.2025 03:08
- Language
-
de
- Title
-
Ausländische Führungskräfte in der Bundesverwaltung und in vom Bund kontrollierten Unternehmen
- AdditionalIndexing
-
2811;44;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Ein genereller Vorrang von Schweizerinnen und Schweizern für Anstellungen bei Arbeitgebern nach dem Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) wäre aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss dem geltenden Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht zulässig (vgl. Art. 2, 4 und 9 Abs. 1 Anhang I Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]; SR 0.142.112.681) und gesetzeswidrig (Art. 21 Abs. 1 und 2 Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20) (s. dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Marchesi 24.4231). EU-Staatsangehörigen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung dann verweigert werden, wenn diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer Körperschaften dient (Art. 10 Anhang I FZA). Der Bundesrat hat auf Verordnungsstufe konkretisiert, welche Arbeitsverhältnisse nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht bzw. ausschliesslich mit Schweizer Bürgerrecht zugänglich sind (Art. 23 Abs. 1 Bundespersonalverordnung; SR 172.220.111.3). Beschränkt werden kann der Stellenzugang unter der Voraussetzung, dass dies für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, in folgenden Bereichen: Internationale Verbrechensbekämpfung, Polizei, Strafverfolgung, Landesverteidigung, Nachrichtendienst Bund, Grenzwachtkorps und Vertretung der Schweiz im Ausland. Gleiches gilt für Personal, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt. </span><br><span>Ausländerinnen und Ausländer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat können in der Schweiz nur zugelassen werden, wenn der Arbeitgeber, der sie einstellen will, nachweisen kann, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine für die zu besetzende Stelle geeigneten Personen zur Verfügung stehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Der Bundesrat ist bestrebt, im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben, offene Stellen (mit oder ohne Führungsfunktion) mit der Person zu besetzen, die das bestmögliche Qualifikationsprofil mitbringt. Dabei spielen auch die Anforderungen an die Sprachkenntnisse des Bundespersonals (Art. 5 f. Sprachengesetz; SR 441.1 sowie Art. 8 Abs. 1 Sprachenverordnung; SR 441.11) eine wichtige Rolle. Je höher das Anforderungsniveau einer Stelle, desto höher die Anforderungen an die Kenntnisse der Amtssprachen. Dies ist ein Grund, weshalb die Bundesverwaltung einen sehr tiefen Anteil an ausländischen Führungskräften aufweist.</span><br><span>Schliesslich kann – wie erwähnt – der Zugang zu Stellen bei Arbeitgebern nach dem Bundespersonalgesetz an das schweizerische Bürgerrecht geknüpft sein, wenn dies für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben notwendig ist.</span></p><p><span>Was die Unternehmen und Anstalten des Bundes betrifft, wählt der Bundesrat bei den Anstalten die Verwaltungs- und Institutsräte direkt, bei Aktiengesellschaften als Aktionär via Generalversammlung. Dabei sorgt er unter Berücksichtigung der besonderen Interessen des Bundes als Eigner für eine angemessene Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen. Der Bundesrat stützt sich dabei auf das Bundespersonalgesetz, die Organisationserlasse der jeweiligen Einheit oder – bei privatrechtlich organisierten Einheiten, bei denen das Bundespersonalgesetz keine Anwendung findet – auf die strategischen Ziele der Einheiten. Für die Swisscom gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts. </span><br><span>Im Übrigen liegt die Personal- und Anstellungspolitik in der Verantwortung der jeweiligen Unternehmen und Anstalten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. In der Bundesverwaltung sind derzeit 2.9% aller Führungskräfte ausländischer Nationalität (Stammpersonal der Bundesverwaltung, Jahresdurchschnitt 2024). Entsprechende Daten der bundesnahen Unternehmen liegen dem Bundesrat nicht vor.</span></p></span>
- <p>Artikel 121a Absatz 3 der Bundesverfassung verpflichtet insbesondere die Bundesverwaltung und die vom Bund kontrollierten Unternehmen zu einer strengen Politik des Inländervorrangs, wonach der Zugang zu bestimmten leitenden Funktionen so weit wie möglich auf jeden Fall Schweizer Bürgerinnen und Bürgern vorzubehalten ist.</p><p> </p><p>1. Welche Politik verfolgt der Bundesrat einerseits innerhalb der Bundesverwaltung und andererseits innerhalb der vom Bund kontrollierten Unternehmen in Bezug auf die Anstellung ausländischer Führungskräfte (unterschieden nach Hierarchiestufen)?</p><p> </p><p>2. Wie viele ausländische Führungskräfte arbeiten derzeit in der Bundesverwaltung und in den vom Bund kontrollierten Unternehmen?</p>
- Ausländische Führungskräfte in der Bundesverwaltung und in vom Bund kontrollierten Unternehmen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Ein genereller Vorrang von Schweizerinnen und Schweizern für Anstellungen bei Arbeitgebern nach dem Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) wäre aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss dem geltenden Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht zulässig (vgl. Art. 2, 4 und 9 Abs. 1 Anhang I Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]; SR 0.142.112.681) und gesetzeswidrig (Art. 21 Abs. 1 und 2 Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20) (s. dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Marchesi 24.4231). EU-Staatsangehörigen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung dann verweigert werden, wenn diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer Körperschaften dient (Art. 10 Anhang I FZA). Der Bundesrat hat auf Verordnungsstufe konkretisiert, welche Arbeitsverhältnisse nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht bzw. ausschliesslich mit Schweizer Bürgerrecht zugänglich sind (Art. 23 Abs. 1 Bundespersonalverordnung; SR 172.220.111.3). Beschränkt werden kann der Stellenzugang unter der Voraussetzung, dass dies für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, in folgenden Bereichen: Internationale Verbrechensbekämpfung, Polizei, Strafverfolgung, Landesverteidigung, Nachrichtendienst Bund, Grenzwachtkorps und Vertretung der Schweiz im Ausland. Gleiches gilt für Personal, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt. </span><br><span>Ausländerinnen und Ausländer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat können in der Schweiz nur zugelassen werden, wenn der Arbeitgeber, der sie einstellen will, nachweisen kann, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine für die zu besetzende Stelle geeigneten Personen zur Verfügung stehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. Der Bundesrat ist bestrebt, im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben, offene Stellen (mit oder ohne Führungsfunktion) mit der Person zu besetzen, die das bestmögliche Qualifikationsprofil mitbringt. Dabei spielen auch die Anforderungen an die Sprachkenntnisse des Bundespersonals (Art. 5 f. Sprachengesetz; SR 441.1 sowie Art. 8 Abs. 1 Sprachenverordnung; SR 441.11) eine wichtige Rolle. Je höher das Anforderungsniveau einer Stelle, desto höher die Anforderungen an die Kenntnisse der Amtssprachen. Dies ist ein Grund, weshalb die Bundesverwaltung einen sehr tiefen Anteil an ausländischen Führungskräften aufweist.</span><br><span>Schliesslich kann – wie erwähnt – der Zugang zu Stellen bei Arbeitgebern nach dem Bundespersonalgesetz an das schweizerische Bürgerrecht geknüpft sein, wenn dies für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben notwendig ist.</span></p><p><span>Was die Unternehmen und Anstalten des Bundes betrifft, wählt der Bundesrat bei den Anstalten die Verwaltungs- und Institutsräte direkt, bei Aktiengesellschaften als Aktionär via Generalversammlung. Dabei sorgt er unter Berücksichtigung der besonderen Interessen des Bundes als Eigner für eine angemessene Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen. Der Bundesrat stützt sich dabei auf das Bundespersonalgesetz, die Organisationserlasse der jeweiligen Einheit oder – bei privatrechtlich organisierten Einheiten, bei denen das Bundespersonalgesetz keine Anwendung findet – auf die strategischen Ziele der Einheiten. Für die Swisscom gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts. </span><br><span>Im Übrigen liegt die Personal- und Anstellungspolitik in der Verantwortung der jeweiligen Unternehmen und Anstalten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. In der Bundesverwaltung sind derzeit 2.9% aller Führungskräfte ausländischer Nationalität (Stammpersonal der Bundesverwaltung, Jahresdurchschnitt 2024). Entsprechende Daten der bundesnahen Unternehmen liegen dem Bundesrat nicht vor.</span></p></span>
- <p>Artikel 121a Absatz 3 der Bundesverfassung verpflichtet insbesondere die Bundesverwaltung und die vom Bund kontrollierten Unternehmen zu einer strengen Politik des Inländervorrangs, wonach der Zugang zu bestimmten leitenden Funktionen so weit wie möglich auf jeden Fall Schweizer Bürgerinnen und Bürgern vorzubehalten ist.</p><p> </p><p>1. Welche Politik verfolgt der Bundesrat einerseits innerhalb der Bundesverwaltung und andererseits innerhalb der vom Bund kontrollierten Unternehmen in Bezug auf die Anstellung ausländischer Führungskräfte (unterschieden nach Hierarchiestufen)?</p><p> </p><p>2. Wie viele ausländische Führungskräfte arbeiten derzeit in der Bundesverwaltung und in den vom Bund kontrollierten Unternehmen?</p>
- Ausländische Führungskräfte in der Bundesverwaltung und in vom Bund kontrollierten Unternehmen
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