Klärung der Kompetenzverteilung im Bereich der inneren Sicherheit
- ShortId
-
25.3194
- Id
-
20253194
- Updated
-
14.11.2025 03:09
- Language
-
de
- Title
-
Klärung der Kompetenzverteilung im Bereich der inneren Sicherheit
- AdditionalIndexing
-
04;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <span><p><span>Die Interpellation bezieht sich auf den Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 «Innere Sicherheit, Klärung der Kompetenzen» (BBl 2012 4459, nachstehend: Bericht 2012). Die Fragen betreffen einen breiten Themenbereich mit umfangreichen Bestimmungen. Sie können hier nur schwerpunktmässig beantwortet werden. </span></p><p><span>Zu 1: Auf der Ebene der Bundesverfassung gab es seit 2012 keine Revisionen, die die Kompetenzverteilung des Bundes und der Kantone im Bereich der inneren Sicherheit betrafen. Die von den Räten im Dezember 2023 und Juni 2024 überwiesenen Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats 23.4311 «Schaffung einer Verfassungsgrundlage für eine Bundesregelung des nationalen polizeilichen Datenaustausches» verlangt, dass in der Bundesverfassung eine neue, punktuelle Bundeskompetenz geschaffen wird, um die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen zu regeln. Fedpol erarbeitet derzeit die Vorlage; die Vernehmlassung ist für spätestens Ende 2025 vorgesehen. Damit wird die Empfehlung des Berichts 2012, wonach die rechtliche Situation bei den Polizeidatenbanken einer Bereinigung bedarf (Ziff. 3.2.3.4.1), umgesetzt. </span></p><p><span>Am 26. Juni 2013 stellte der Bundesrat die Arbeiten an einem Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG) ein, nachdem die Vernehmlassung kontrovers ausgefallen war (</span><a href="https://www.news.admin.ch"><u><span>https://www.news.admin.ch</span></u></a><span> > Medienmitteilungen des Bundesrats > Polizeiaufgabengesetz: Gesetzgebungsarbeiten werden eingestellt). Mit dem PolAG hätten die heute in zahlreichen Bundeserlassen verankerten Polizeiaufgaben des Bundes in einem einzigen Erlass zusammengefasst werden sollen. Im gleichen Zug sollten Gesetzesartikel präziser formuliert, punktuell Regelungslücken geschlossen und in bestimmten Bereichen neue Bestimmungen geschaffen werden. </span></p><p><span>Im September 2019 überwies der Ständerat das Postulat seiner Sicherheitspolitischen Kommission 19.3533 «Bekämpfung des Hooliganismus». In seinem Bericht vom 22. Juni 2022 (</span><a href="http://www.fedpol.admin.ch"><u><span>www.fedpol.admin.ch</span></u></a><span> > Aktuell > Medieninformationen > Bekämpfung des Hooliganismus: Der Bund will die Kantone stärker unterstützen) hielt der Bundesrat fest, dass die Hauptzuständigkeit sowohl für Massnahmen gegenüber Gewalttätern (Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam) als auch für Massnahmen gegenüber den Sportklubs (Bewilligungspflicht mit Auflagen sowie Kostenübertragung) bei den Kantonen liegt. Die Kantone verfügten mit dem Hooligan-Konkordat über ein umfassendes Instrumentarium, um Gewalt zu verhindern. Das interkantonale Konkordat mache eine neue Kompetenz des Bundes überflüssig (Ziff. 6 des Berichts).</span></p><p><span>Mit dem am 1. September 2017 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG, SR 121), das das Volk in einer Referendumsabstimmung am 25. September 2016 angenommen hatte, regelt der Bund die Aufgaben des Nachrichtendienstes und die zulässigen </span><span>Massnahmen zur Informationsbeschaffung </span><span>detailliert. Ausführlich geregelt wurde die Aufsicht des Bundes und der Kantone über den Nachrichtendienst bzw. Personen, die in den Kantonen Aufgaben aufgrund des Nachrichtengesetzes erfüllen. Damit wurde eine Empfehlung des Berichts von 2012 umgesetzt (Ziff. 3.2.5.1). </span></p><p><span>Am 13. Juni 2021 nahm das Volk das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT; AS 2021 565) an. In einer Revision, die vor allem das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) betraf, wurden neue gesetzliche Bestimmungen eingeführt, die es der Polizei erlauben, früher und präventiv einzuschreiten, wenn konkrete und aktuelle Anhaltspunkte vorliegen, dass von einer Person eine terroristische Gefahr ausgeht. Geschaffen wurden die rechtlichen Grundlagen für Melde- und Gesprächsteilnahmepflichten, Kontaktverbote, Ein- und Ausgrenzungen, Ausreiseverbote, Eingrenzungen auf eine Liegenschaft sowie elektronische Überwachungen und Mobilfunklokalisierungen. Zudem wurde bei der im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) geregelten Vorbereitungshaft und Ausschaffungshaft ein zusätzlicher Haftgrund der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit eingeführt. Damit wurden die polizeilichen Kompetenzen des Bundes ausserhalb des Strafverfahrens klarer geregelt, wenn auch nicht mit einer Verfassungsbestimmung, wie der Bericht 2012 empfiehlt (Ziff. 4.2, These 12). </span></p><p><span>Am 1. November 2019 trat die auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs (SR 311) gestützte Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen in Kraft (VSMS, SR 311.039.6). Die VSMS ermöglicht es dem Bund, Finanzhilfen auszurichten, um Minderheiten vor Angriffen zu schützen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten stehen.</span></p><p><span>Wichtige praktische Schritte im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus unternahm der Bund zusammen mit den Kantonen. Am 1. Juli 2016 veröffentlichte der Sicherheitsverbund Schweiz (SVS) den Bericht über «Präventionsmassnahmen zur Verhinderung von Radikalisierung». Gestützt auf diese Bestandsaufnahme bestehender Massnahmen im Bund und in den Kantonen verabschiedeten der Bund, die Kantone und die Gemeinden am 4.</span><span> </span><span>Dezember 2017 den «Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus» (NAP). Mit einem Zeithorizont von fünf Jahren wurden 26 Massnahmen in den Bereichen Wissen und Expertise, Zusammenarbeit und Koordination, Verhinderung von extremistischem Gedankengut und Gruppierungen, Ausstieg sowie Reintegration und Internationale Zusammenarbeit festgelegt. Der Bund leistete eine Anschubfinanzierung von fünf Millionen Franken. Am 16. Dezember 2022 wurde ein zweiter NAP mit elf Massnahmen für die Jahre 2023-2027 beschlossen. </span></p><p><span>Einen Überblick über Vorgänge, die für die innere Sicherheit relevant sind, gibt der jährlich publizierte Sicherheitsbericht des NDB. Dieser erschien letztmals am 22.</span><span> </span><span>Oktober 2024 (vgl. </span><a href="https://www.news.admin.ch"><u><span>https://www.news.admin.ch</span></u></a><span> > Medienmitteilungen des Bundesrats > Sicherheit Schweiz 2024: Der Nachrichtendienst des Bundes publiziert seinen neuen Lagebericht). </span></p><p><span>Zu 2: Mit Massnahmen, die schon seit einiger Zeit angewendet werden, werden gute Erfahrungen gemacht. Die gestützt auf die VSMS geleisteten Finanzhilfen des Bundes lösten auch kantonale Investitionen aus. Dadurch konnte die Sicherheit von Einrichtungen gefährdeter Gruppierungen markant verbessert werden. Auch die detaillierte Regelung der Aufgaben des NDB, der Voraussetzungen und Schranken von Massnahmen zur Informationsbeschaffung sowie der Aufsicht über den NDB brachte mehr Klarheit. Die Evaluation des ersten NAP fiel positiv aus und führte zu einem zweiten NAP, dessen Massnahmen die Erkenntnisse aus der Evaluation aufnehmen. </span></p><p><span>Zu 3-5: Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Gewährleistung der inneren Sicherheit ist naturgemäss anspruchsvoll. Generell lässt sich sagen, dass die Ausdehnung der Kompetenzen des Bundes im polizeilichen Bereich an verfassungsmässige Grenzen stösst. Weder die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV) noch die Bestimmung, wonach der Bund und die Kantone ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit koordinieren (Art. 57 Abs. 2 BV), sind genügende Verfassungsgrundlagen zur Erweiterung der polizeirechtlichen Kompetenzen des Bundes gegenüber den Kantonen. Das hält der Bericht 2012 an verschiedenen Stellen fest (vgl. z.B. die Ziffern 2.2.3.2; 3.2.3.1; 3.2.3.4.1 sowie 4.2, These 10 und Text bei These 12). Für den Erlass bundesrechtlicher Vorschriften über die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen braucht es eine Ergänzung der Bundesverfassung. Ein entsprechender Entwurf ist in Arbeit (vgl. Ziff. 1 hiervor). Falls man die Aufgaben der Organe des Bundes im Bereich der inneren Sicherheit erweitern oder die Handlungsmöglichkeiten des Bundes zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen deutlich verstärken wollte, könnten Verfassungsrevisionen erforderlich sein, die einen entsprechenden politischen Willen voraussetzen. Der Wille, einheitliche Bundesregelungen zu erlassen, ist aber schon auf der Gesetzesebene nicht immer gegeben, wie die Einstellung der Arbeiten am PolAG (vgl. Ziff. 1 hiervor) gezeigt hat. </span></p><p><span>Anlässlich der Entflechtung 27 wird die Thematik der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der inneren Sicherheit erneut aufgegriffen. Im Verlauf der Projektarbeiten sollen allfällige problematische Verflechtungen und Kompetenzzuteilungen identifiziert und bei Bedarf im Rahmen des Projekts angegangen werden.</span></p><p><span>Zu 6-7: Die finanziellen Mittel, die die Umsetzung von Sicherheitsreformen auf allen Ebenen erfordert, sind im Rahmen dieser Interpellation nicht näher bezifferbar. Wie in Ziffer 1 ausgeführt wird, wurden einzelne Gesetze angepasst und Massnahmen ergriffen, um neue Bedrohungen abzuwenden oder sie präventiv einzudämmen. Andere Reformen sind in Erarbeitung oder fanden keinen politischen Rückhalt. In den Botschaften zu den einzelnen Erlassen werden Aufwandschätzungen für zusätzliches Personal und Infrastruktur genannt, so etwa in der Botschaft zum PMT (BBl 2019, 4751, Ziff. 3.1.1 und 3.1.2) oder in der Botschaft zum NDG (BBl 2014 2105, Ziff. 3.1.1 und 3.1.2). </span><span></span><span>Aufgrund eines Postulats der Finanzpolitischen Kommission des Nationalrates wird derzeit überprüft, ob das Bundesamt für Polizei (fedpol) über ausreichend personelle Ressourcen verfügt, um seine Aufgaben zu erfüllen (23.4349, Ressourcenüberprüfung bei fedpol); für die Prüfung verantwortlich ist die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK). </span></p></span>
- <p>Der Bundesrat legte 2012 einen Bericht zur Sicherheitsarchitektur der Schweiz vor, mit dem Ziel, die Kompetenzverteilung im Bereich der inneren Sicherheit zwischen Bund und Kantonen klarer zu regeln. Der Bericht enthielt Vorschläge zur rechtlichen Absicherung des Staatsschutzes, zur zivilen Unterstützung durch die Armee, zu den kriminalpolizeilichen Aufgaben des Bundes sowie zu den Sicherheitsaufgaben im Zoll- und Grenzbereich. Diese Reformen sollten rechtliche Unklarheiten beseitigen und eine bessere Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen ermöglichen. Dennoch bleibt die Sicherheitsarchitektur in der Schweiz komplex.</p><p> </p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Welche konkreten Reformmassnahmen zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen hat der Bundesrat seit dem Bericht von 2012 tatsächlich umgesetzt?</li><li>Welche Erfahrungen wurden mit den umgesetzten Massnahmen gemacht, und wie haben sich diese auf die Effizienz der inneren Sicherheit ausgewirkt?</li><li>Gibt es nach wie vor ungeklärte Schnittstellen oder Überschneidungen bei der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen, die die Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit erschweren?</li><li>Welche Herausforderungen sieht der Bundesrat bei der praktischen Umsetzung der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen?</li><li>Ist die Rechtslage im Bereich der inneren Sicherheit mittlerweile so geregelt, dass Überschneidungen und Widersprüche vermieden werden?</li><li>Welche finanziellen Mittel sind für die Umsetzung der Sicherheitsreformen auf allen Ebenen erforderlich? </li><li>Wie beabsichtigt der Bundesrat, diese Mittel bereitzustellen? </li></ol>
- Klärung der Kompetenzverteilung im Bereich der inneren Sicherheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Die Interpellation bezieht sich auf den Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 «Innere Sicherheit, Klärung der Kompetenzen» (BBl 2012 4459, nachstehend: Bericht 2012). Die Fragen betreffen einen breiten Themenbereich mit umfangreichen Bestimmungen. Sie können hier nur schwerpunktmässig beantwortet werden. </span></p><p><span>Zu 1: Auf der Ebene der Bundesverfassung gab es seit 2012 keine Revisionen, die die Kompetenzverteilung des Bundes und der Kantone im Bereich der inneren Sicherheit betrafen. Die von den Räten im Dezember 2023 und Juni 2024 überwiesenen Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats 23.4311 «Schaffung einer Verfassungsgrundlage für eine Bundesregelung des nationalen polizeilichen Datenaustausches» verlangt, dass in der Bundesverfassung eine neue, punktuelle Bundeskompetenz geschaffen wird, um die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen zu regeln. Fedpol erarbeitet derzeit die Vorlage; die Vernehmlassung ist für spätestens Ende 2025 vorgesehen. Damit wird die Empfehlung des Berichts 2012, wonach die rechtliche Situation bei den Polizeidatenbanken einer Bereinigung bedarf (Ziff. 3.2.3.4.1), umgesetzt. </span></p><p><span>Am 26. Juni 2013 stellte der Bundesrat die Arbeiten an einem Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG) ein, nachdem die Vernehmlassung kontrovers ausgefallen war (</span><a href="https://www.news.admin.ch"><u><span>https://www.news.admin.ch</span></u></a><span> > Medienmitteilungen des Bundesrats > Polizeiaufgabengesetz: Gesetzgebungsarbeiten werden eingestellt). Mit dem PolAG hätten die heute in zahlreichen Bundeserlassen verankerten Polizeiaufgaben des Bundes in einem einzigen Erlass zusammengefasst werden sollen. Im gleichen Zug sollten Gesetzesartikel präziser formuliert, punktuell Regelungslücken geschlossen und in bestimmten Bereichen neue Bestimmungen geschaffen werden. </span></p><p><span>Im September 2019 überwies der Ständerat das Postulat seiner Sicherheitspolitischen Kommission 19.3533 «Bekämpfung des Hooliganismus». In seinem Bericht vom 22. Juni 2022 (</span><a href="http://www.fedpol.admin.ch"><u><span>www.fedpol.admin.ch</span></u></a><span> > Aktuell > Medieninformationen > Bekämpfung des Hooliganismus: Der Bund will die Kantone stärker unterstützen) hielt der Bundesrat fest, dass die Hauptzuständigkeit sowohl für Massnahmen gegenüber Gewalttätern (Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam) als auch für Massnahmen gegenüber den Sportklubs (Bewilligungspflicht mit Auflagen sowie Kostenübertragung) bei den Kantonen liegt. Die Kantone verfügten mit dem Hooligan-Konkordat über ein umfassendes Instrumentarium, um Gewalt zu verhindern. Das interkantonale Konkordat mache eine neue Kompetenz des Bundes überflüssig (Ziff. 6 des Berichts).</span></p><p><span>Mit dem am 1. September 2017 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG, SR 121), das das Volk in einer Referendumsabstimmung am 25. September 2016 angenommen hatte, regelt der Bund die Aufgaben des Nachrichtendienstes und die zulässigen </span><span>Massnahmen zur Informationsbeschaffung </span><span>detailliert. Ausführlich geregelt wurde die Aufsicht des Bundes und der Kantone über den Nachrichtendienst bzw. Personen, die in den Kantonen Aufgaben aufgrund des Nachrichtengesetzes erfüllen. Damit wurde eine Empfehlung des Berichts von 2012 umgesetzt (Ziff. 3.2.5.1). </span></p><p><span>Am 13. Juni 2021 nahm das Volk das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT; AS 2021 565) an. In einer Revision, die vor allem das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) betraf, wurden neue gesetzliche Bestimmungen eingeführt, die es der Polizei erlauben, früher und präventiv einzuschreiten, wenn konkrete und aktuelle Anhaltspunkte vorliegen, dass von einer Person eine terroristische Gefahr ausgeht. Geschaffen wurden die rechtlichen Grundlagen für Melde- und Gesprächsteilnahmepflichten, Kontaktverbote, Ein- und Ausgrenzungen, Ausreiseverbote, Eingrenzungen auf eine Liegenschaft sowie elektronische Überwachungen und Mobilfunklokalisierungen. Zudem wurde bei der im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) geregelten Vorbereitungshaft und Ausschaffungshaft ein zusätzlicher Haftgrund der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit eingeführt. Damit wurden die polizeilichen Kompetenzen des Bundes ausserhalb des Strafverfahrens klarer geregelt, wenn auch nicht mit einer Verfassungsbestimmung, wie der Bericht 2012 empfiehlt (Ziff. 4.2, These 12). </span></p><p><span>Am 1. November 2019 trat die auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs (SR 311) gestützte Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen in Kraft (VSMS, SR 311.039.6). Die VSMS ermöglicht es dem Bund, Finanzhilfen auszurichten, um Minderheiten vor Angriffen zu schützen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten stehen.</span></p><p><span>Wichtige praktische Schritte im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus unternahm der Bund zusammen mit den Kantonen. Am 1. Juli 2016 veröffentlichte der Sicherheitsverbund Schweiz (SVS) den Bericht über «Präventionsmassnahmen zur Verhinderung von Radikalisierung». Gestützt auf diese Bestandsaufnahme bestehender Massnahmen im Bund und in den Kantonen verabschiedeten der Bund, die Kantone und die Gemeinden am 4.</span><span> </span><span>Dezember 2017 den «Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus» (NAP). Mit einem Zeithorizont von fünf Jahren wurden 26 Massnahmen in den Bereichen Wissen und Expertise, Zusammenarbeit und Koordination, Verhinderung von extremistischem Gedankengut und Gruppierungen, Ausstieg sowie Reintegration und Internationale Zusammenarbeit festgelegt. Der Bund leistete eine Anschubfinanzierung von fünf Millionen Franken. Am 16. Dezember 2022 wurde ein zweiter NAP mit elf Massnahmen für die Jahre 2023-2027 beschlossen. </span></p><p><span>Einen Überblick über Vorgänge, die für die innere Sicherheit relevant sind, gibt der jährlich publizierte Sicherheitsbericht des NDB. Dieser erschien letztmals am 22.</span><span> </span><span>Oktober 2024 (vgl. </span><a href="https://www.news.admin.ch"><u><span>https://www.news.admin.ch</span></u></a><span> > Medienmitteilungen des Bundesrats > Sicherheit Schweiz 2024: Der Nachrichtendienst des Bundes publiziert seinen neuen Lagebericht). </span></p><p><span>Zu 2: Mit Massnahmen, die schon seit einiger Zeit angewendet werden, werden gute Erfahrungen gemacht. Die gestützt auf die VSMS geleisteten Finanzhilfen des Bundes lösten auch kantonale Investitionen aus. Dadurch konnte die Sicherheit von Einrichtungen gefährdeter Gruppierungen markant verbessert werden. Auch die detaillierte Regelung der Aufgaben des NDB, der Voraussetzungen und Schranken von Massnahmen zur Informationsbeschaffung sowie der Aufsicht über den NDB brachte mehr Klarheit. Die Evaluation des ersten NAP fiel positiv aus und führte zu einem zweiten NAP, dessen Massnahmen die Erkenntnisse aus der Evaluation aufnehmen. </span></p><p><span>Zu 3-5: Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Gewährleistung der inneren Sicherheit ist naturgemäss anspruchsvoll. Generell lässt sich sagen, dass die Ausdehnung der Kompetenzen des Bundes im polizeilichen Bereich an verfassungsmässige Grenzen stösst. Weder die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV) noch die Bestimmung, wonach der Bund und die Kantone ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit koordinieren (Art. 57 Abs. 2 BV), sind genügende Verfassungsgrundlagen zur Erweiterung der polizeirechtlichen Kompetenzen des Bundes gegenüber den Kantonen. Das hält der Bericht 2012 an verschiedenen Stellen fest (vgl. z.B. die Ziffern 2.2.3.2; 3.2.3.1; 3.2.3.4.1 sowie 4.2, These 10 und Text bei These 12). Für den Erlass bundesrechtlicher Vorschriften über die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen braucht es eine Ergänzung der Bundesverfassung. Ein entsprechender Entwurf ist in Arbeit (vgl. Ziff. 1 hiervor). Falls man die Aufgaben der Organe des Bundes im Bereich der inneren Sicherheit erweitern oder die Handlungsmöglichkeiten des Bundes zur Gewährleistung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen deutlich verstärken wollte, könnten Verfassungsrevisionen erforderlich sein, die einen entsprechenden politischen Willen voraussetzen. Der Wille, einheitliche Bundesregelungen zu erlassen, ist aber schon auf der Gesetzesebene nicht immer gegeben, wie die Einstellung der Arbeiten am PolAG (vgl. Ziff. 1 hiervor) gezeigt hat. </span></p><p><span>Anlässlich der Entflechtung 27 wird die Thematik der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der inneren Sicherheit erneut aufgegriffen. Im Verlauf der Projektarbeiten sollen allfällige problematische Verflechtungen und Kompetenzzuteilungen identifiziert und bei Bedarf im Rahmen des Projekts angegangen werden.</span></p><p><span>Zu 6-7: Die finanziellen Mittel, die die Umsetzung von Sicherheitsreformen auf allen Ebenen erfordert, sind im Rahmen dieser Interpellation nicht näher bezifferbar. Wie in Ziffer 1 ausgeführt wird, wurden einzelne Gesetze angepasst und Massnahmen ergriffen, um neue Bedrohungen abzuwenden oder sie präventiv einzudämmen. Andere Reformen sind in Erarbeitung oder fanden keinen politischen Rückhalt. In den Botschaften zu den einzelnen Erlassen werden Aufwandschätzungen für zusätzliches Personal und Infrastruktur genannt, so etwa in der Botschaft zum PMT (BBl 2019, 4751, Ziff. 3.1.1 und 3.1.2) oder in der Botschaft zum NDG (BBl 2014 2105, Ziff. 3.1.1 und 3.1.2). </span><span></span><span>Aufgrund eines Postulats der Finanzpolitischen Kommission des Nationalrates wird derzeit überprüft, ob das Bundesamt für Polizei (fedpol) über ausreichend personelle Ressourcen verfügt, um seine Aufgaben zu erfüllen (23.4349, Ressourcenüberprüfung bei fedpol); für die Prüfung verantwortlich ist die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK). </span></p></span>
- <p>Der Bundesrat legte 2012 einen Bericht zur Sicherheitsarchitektur der Schweiz vor, mit dem Ziel, die Kompetenzverteilung im Bereich der inneren Sicherheit zwischen Bund und Kantonen klarer zu regeln. Der Bericht enthielt Vorschläge zur rechtlichen Absicherung des Staatsschutzes, zur zivilen Unterstützung durch die Armee, zu den kriminalpolizeilichen Aufgaben des Bundes sowie zu den Sicherheitsaufgaben im Zoll- und Grenzbereich. Diese Reformen sollten rechtliche Unklarheiten beseitigen und eine bessere Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen ermöglichen. Dennoch bleibt die Sicherheitsarchitektur in der Schweiz komplex.</p><p> </p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Welche konkreten Reformmassnahmen zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen hat der Bundesrat seit dem Bericht von 2012 tatsächlich umgesetzt?</li><li>Welche Erfahrungen wurden mit den umgesetzten Massnahmen gemacht, und wie haben sich diese auf die Effizienz der inneren Sicherheit ausgewirkt?</li><li>Gibt es nach wie vor ungeklärte Schnittstellen oder Überschneidungen bei der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen, die die Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit erschweren?</li><li>Welche Herausforderungen sieht der Bundesrat bei der praktischen Umsetzung der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen?</li><li>Ist die Rechtslage im Bereich der inneren Sicherheit mittlerweile so geregelt, dass Überschneidungen und Widersprüche vermieden werden?</li><li>Welche finanziellen Mittel sind für die Umsetzung der Sicherheitsreformen auf allen Ebenen erforderlich? </li><li>Wie beabsichtigt der Bundesrat, diese Mittel bereitzustellen? </li></ol>
- Klärung der Kompetenzverteilung im Bereich der inneren Sicherheit
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