Für Bürokratieabbau, Gleichbehandlung und zur Entlastung des Bundeshaushaltes: Familienzulagensystem harmonisieren
- ShortId
-
25.3196
- Id
-
20253196
- Updated
-
14.11.2025 03:10
- Language
-
de
- Title
-
Für Bürokratieabbau, Gleichbehandlung und zur Entlastung des Bundeshaushaltes: Familienzulagensystem harmonisieren
- AdditionalIndexing
-
55;28;24;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) liefert das Fundament, auf dem die Kantone ihre Gesetzgebung bezüglich Familienzulagen bauen können. Daneben existiert ein Spezialgesetz, das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG). Die Leistungen nach FLG entsprechen den Mindestleistungen nach FamZG (die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen liegen im Berggebiet 20 Franken höher). Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat. Das FLG als Spezialregelung privilegiert die selbständigen Landwirtinnen und Landwirte, indem ihre Familienzulagen von der öffentlichen Hand finanziert werden (zwei Drittel der Bund, ein Drittel die Kantone). Im Gegensatz dazu finanzieren die übrigen Selbständigerwerbenden ihre Zulagen selbst. Auch die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden teilweise von Bund und Kantonen getragen. Insgesamt hat die öffentliche Hand im Jahr 2023 62,3 Millionen für die Familienzulagen zugunsten der Landwirtschaft ausgegeben (siehe Interpellation 24.3996).</p><p>Diese Sonderregelung für die Landwirtschaft bei den Familienzulagen lässt sich nicht mehr rechtfertigen. Beispielsweise zeigt die Studie von Marc Stampfli, ehemaliger Leiter des Bereichs Familienfragen im BSV «Das schweizerische Familienzulagensystem. Entstehung, aktuelle Ausgestaltung und Reformmöglichkeiten (2024)», dass eine Neugestaltung des Familienzulagensystems grosses Potenzial birgt. Unter anderem schlägt die Studie vor, das Spezialgesetz für die Landwirtschaft aufzuheben.</p><p>Die Gründe für eine Abschaffung der Sonderregelung für die Landwirtschaft bei den Familienzulagen sind mannigfaltig. Erstens ergeben sich aus dem Nebeneinander von FamZG und FLG in der Praxis immer schwierigere Abgrenzungsprobleme. Zweitens wird der administrative Aufwand für die Behörden verringert. Drittens wird eine Gleichstellung der Finanzierung und der Höhe der Familienzulagen für alle Wirtschaftssektoren erreicht. Viertens wird aufgrund des Wegfalls des Bundesbeitrages der angespannte Bundeshaushalt entlastet. </p>
- <span><p><span>Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR</span><span> </span><em><span>836.1</span></em><span>) trat 1952 in Kraft. Als 2009 das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG, SR</span><span> </span><em><span>836.2</span></em><span>) eingeführt wurde, blieb das FLG als Spezialgesetz bestehen. Zwar wurde das FLG verschiedentlich angepasst, aber nie einer Totalrevision unterzogen.</span></p><p><span>In der Antwort auf die Interpellation Giacometti </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244385"><u><span>24.4385</span></u></a><span> «Für Bürokratieabbau und die Entlastung des Bundeshaushalts. Familienzulagen harmonisieren?» wies der Bundesrat darauf hin, dass die Zahl der Betriebe in der Landwirtschaft um durchschnittlich 1,4</span><span> </span><span>Prozent pro Jahr sinkt und Bauernfamilien vermehrt Familienzulagen nach dem FamZG und nicht nach dem FLG beziehen. Diese beiden Faktoren führen zu einem kontinuierlichen Rückgang der Ausgaben für Familienzulagen in der Landwirtschaft (2014: 121</span><span> </span><span>Mio. Franken; 2023: 87</span><span> </span><span>Mio. Franken). Hinzu kommt, dass sich die Landwirtschaft in den letzten Jahrzehnten stark verändert hat, ohne dass das FLG immer an die neue Agrargesetzgebung angepasst wurde. </span></p><p><span>Angesichts dieser Feststellung braucht es nach Ansicht des Bundesrates eine umfassende Analyse des Systems der Familienzulagen in der Landwirtschaft, um die geeignetste Lösung zu ermitteln: eine vollständige Aufhebung des FLG, wie in der Motion gefordert, eine Integration des FLG in das FamZG, wobei beispielsweise die Sonderfinanzierung für die Landwirtschaft beibehalten und die entsprechenden Bestimmungen an die aktuelle Agrargesetzgebung angepasst würden, oder allenfalls eine andere Lösung. Alle Änderungen im System der Familienzulagen in der Landwirtschaft können erhebliche Auswirkungen auf die Begünstigten und die Durchführungsstellen, insbesondere auf die Höhe der Leistungen, die Finanzierungsart, die Anwendung der Gesetzgebung und die Aufsicht, aber auch auf die Kantone haben.</span></p><p><span>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die Motion in dieser Form abzulehnen ist. Sollte die Motion im Erstrat angenommen werden, wird der Bundesrat dem Zweitrat einen Antrag auf Umwandlung in einen Prüfauftrag stellen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei den Familienzulagen eine Gleichstellung der Landwirtschaft mit den anderen Wirtschaftssektoren zu schaffen. Dazu ist u.a. das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) aufzuheben.</p>
- Für Bürokratieabbau, Gleichbehandlung und zur Entlastung des Bundeshaushaltes: Familienzulagensystem harmonisieren
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) liefert das Fundament, auf dem die Kantone ihre Gesetzgebung bezüglich Familienzulagen bauen können. Daneben existiert ein Spezialgesetz, das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG). Die Leistungen nach FLG entsprechen den Mindestleistungen nach FamZG (die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen liegen im Berggebiet 20 Franken höher). Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat. Das FLG als Spezialregelung privilegiert die selbständigen Landwirtinnen und Landwirte, indem ihre Familienzulagen von der öffentlichen Hand finanziert werden (zwei Drittel der Bund, ein Drittel die Kantone). Im Gegensatz dazu finanzieren die übrigen Selbständigerwerbenden ihre Zulagen selbst. Auch die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden teilweise von Bund und Kantonen getragen. Insgesamt hat die öffentliche Hand im Jahr 2023 62,3 Millionen für die Familienzulagen zugunsten der Landwirtschaft ausgegeben (siehe Interpellation 24.3996).</p><p>Diese Sonderregelung für die Landwirtschaft bei den Familienzulagen lässt sich nicht mehr rechtfertigen. Beispielsweise zeigt die Studie von Marc Stampfli, ehemaliger Leiter des Bereichs Familienfragen im BSV «Das schweizerische Familienzulagensystem. Entstehung, aktuelle Ausgestaltung und Reformmöglichkeiten (2024)», dass eine Neugestaltung des Familienzulagensystems grosses Potenzial birgt. Unter anderem schlägt die Studie vor, das Spezialgesetz für die Landwirtschaft aufzuheben.</p><p>Die Gründe für eine Abschaffung der Sonderregelung für die Landwirtschaft bei den Familienzulagen sind mannigfaltig. Erstens ergeben sich aus dem Nebeneinander von FamZG und FLG in der Praxis immer schwierigere Abgrenzungsprobleme. Zweitens wird der administrative Aufwand für die Behörden verringert. Drittens wird eine Gleichstellung der Finanzierung und der Höhe der Familienzulagen für alle Wirtschaftssektoren erreicht. Viertens wird aufgrund des Wegfalls des Bundesbeitrages der angespannte Bundeshaushalt entlastet. </p>
- <span><p><span>Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR</span><span> </span><em><span>836.1</span></em><span>) trat 1952 in Kraft. Als 2009 das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG, SR</span><span> </span><em><span>836.2</span></em><span>) eingeführt wurde, blieb das FLG als Spezialgesetz bestehen. Zwar wurde das FLG verschiedentlich angepasst, aber nie einer Totalrevision unterzogen.</span></p><p><span>In der Antwort auf die Interpellation Giacometti </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244385"><u><span>24.4385</span></u></a><span> «Für Bürokratieabbau und die Entlastung des Bundeshaushalts. Familienzulagen harmonisieren?» wies der Bundesrat darauf hin, dass die Zahl der Betriebe in der Landwirtschaft um durchschnittlich 1,4</span><span> </span><span>Prozent pro Jahr sinkt und Bauernfamilien vermehrt Familienzulagen nach dem FamZG und nicht nach dem FLG beziehen. Diese beiden Faktoren führen zu einem kontinuierlichen Rückgang der Ausgaben für Familienzulagen in der Landwirtschaft (2014: 121</span><span> </span><span>Mio. Franken; 2023: 87</span><span> </span><span>Mio. Franken). Hinzu kommt, dass sich die Landwirtschaft in den letzten Jahrzehnten stark verändert hat, ohne dass das FLG immer an die neue Agrargesetzgebung angepasst wurde. </span></p><p><span>Angesichts dieser Feststellung braucht es nach Ansicht des Bundesrates eine umfassende Analyse des Systems der Familienzulagen in der Landwirtschaft, um die geeignetste Lösung zu ermitteln: eine vollständige Aufhebung des FLG, wie in der Motion gefordert, eine Integration des FLG in das FamZG, wobei beispielsweise die Sonderfinanzierung für die Landwirtschaft beibehalten und die entsprechenden Bestimmungen an die aktuelle Agrargesetzgebung angepasst würden, oder allenfalls eine andere Lösung. Alle Änderungen im System der Familienzulagen in der Landwirtschaft können erhebliche Auswirkungen auf die Begünstigten und die Durchführungsstellen, insbesondere auf die Höhe der Leistungen, die Finanzierungsart, die Anwendung der Gesetzgebung und die Aufsicht, aber auch auf die Kantone haben.</span></p><p><span>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die Motion in dieser Form abzulehnen ist. Sollte die Motion im Erstrat angenommen werden, wird der Bundesrat dem Zweitrat einen Antrag auf Umwandlung in einen Prüfauftrag stellen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei den Familienzulagen eine Gleichstellung der Landwirtschaft mit den anderen Wirtschaftssektoren zu schaffen. Dazu ist u.a. das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) aufzuheben.</p>
- Für Bürokratieabbau, Gleichbehandlung und zur Entlastung des Bundeshaushaltes: Familienzulagensystem harmonisieren
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