Herzmuskelentzündungen, Sinusvenenthrombosen und Guillain-Barré-Syndrom bei Covid-19-Impfungen in der Schweiz

ShortId
25.3202
Id
20253202
Updated
14.11.2025 03:14
Language
de
Title
Herzmuskelentzündungen, Sinusvenenthrombosen und Guillain-Barré-Syndrom bei Covid-19-Impfungen in der Schweiz
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Swissmedic erfasst Sicherheitssignale zu Impfstoffen anhand von Spontanmeldungen unerwünschter Wirkungen. Während der Pandemie kamen in der Schweiz hauptsächlich die Impfstoffe von Pfizer und Moderna zum Einsatz. Herzmuskelentzündungen sind anerkannte Nebenwirkungen der Impfstoffe von Pfizer und Moderna (454 Verdachtsmeldungen insgesamt in der Schweiz). Sinusvenenthrombosen und Guillain-Barré-Syndrom (GBS) sind Risiken des Impfstoffes von Janssen (mit 2 resp. 3 Verdachtsmeldungen), jedoch nicht bestätigt für Pfizer oder Moderna. Bei 2 Verdachtsmeldungen zum GBS ist der Impfstoff unbekannt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Gemäss Artikel 64 bis 69 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) besteht bei Schaden aus Impffolgen durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung. Bei empfohlenen Impfungen tragen der Bund und der Kanton, in dem die Impfung erfolgt ist, die Kosten je zur Hälfte. Eine Entschädigung und/oder Genugtuung werden nur gewährt, sofern der Schaden nicht bereits durch Dritte gedeckt ist, zum Beispiel den Impfstoffhersteller oder eine Versicherung. Bis Ende Februar 2025 gingen beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern circa 370 Gesuche ein. Eine Person wurde bisher entschädigt, zwei Gesuche wurden aufgrund fehlender Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlicher Beeinträchtigung abgelehnt. 270 Gesuche wurden aus formellen Gründen abgelehnt, beispielsweise wegen Unvollständigkeit des Gesuchs bei ungenügender Dokumentation der gesundheitlichen Beeinträchtigung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Das Gesuch muss bis zum vollendeten 21. Lebensjahr oder innert fünf Jahren nach Verabreichung der Impfung eingereicht werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die Analyse von Daten von 2010 bis 2023 zu Hospitalisationen mit GBS als Haupt- oder Nebendiagnose lassen einen Anstieg der Fallzahlen feststellen (2010: 433 Fälle; 2023: 642 Fälle). Zwischen 2020 und 2021 sank die Zahl der Fälle leicht von 574 auf 552. Im Jahr 2022 kam es zu einem Anstieg auf 621 Fälle, gefolgt von einer weiteren moderaten Zunahme um knapp 3,5 % zwischen 2022 und 2023. Während und nach der Covid-19-Pandemie zeigt sich kein eindeutiger Trend in der Entwicklung der Fallzahlen. Anhand dieser Zahlen lässt sich kein Kausalzusammenhang zwischen Covid-19 und der Zahl der Krankenhausaufenthalte ableiten. Dafür wäre eine genauere Analyse der einzelnen Fälle erforderlich.</span></p></span>
  • <p>Impfungen bergen das Risiko von Nebenwirkungen, in seltenen Fällen sind diese möglicherweise gravierend. Dieses Risiko ist zu Recht kein Grund, auf eine behördliche Empfehlung zugunsten des Impfens zu verzichten. Vielmehr ist es gegenüber dem zu erwartenden Nutzen - Schutz vor Infektionskrankheiten - abzuwägen. Die Artikel 64 bis 69 des Epidemiengesetzes regeln die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine geimpfte Person bei anschliessender schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung hat. Das EDI hat dazu das Merkblatt "Impfschäden in der Schweiz" (Ausgabe Februar 2024) veröffentlicht und stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung (beides unter https://www.edi.admin.ch/edi/de/home/dienstleistungen/impfschaeden.html). Verständlicherweise kann es keine abschliessende Liste der Krankheitsbilder geben, welche einen Anspruch auslösen.</p><p>Das Guillain-Barré-Syndrom (GBS) ist eine zwar seltene, aber äusserst schwerwiegende neurologische Erkrankung. Es besteht inzwischen wissenschaftliche Evidenz, dass Herzmuskelentzündungen, Sinusvenenthrombosen und das Guillain-Barré-Syndrom (GBS) als Nebenwirkungen von Covid-19-Impfungen auftreten können (Quellen beim Interpellanten). Darauf gestützt können z.B. in Deutschland Entschädigungen geltend gemacht werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Gibt es in der Schweiz eine systematische Erfassung der Herzmuskelentzündungen, Sinusvenenthrombosen sowie GBS im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen? Wie sehen die Zahlen ab 2020 aus?</li><li>Können Betroffene in der Schweiz entschädigt werden? Wenn ja: wie viele Anträge wurden gestellt, und wie viele Personen wurden bisher entschädigt? Wer kommt für die Entschädigung auf: Bund, Kantone, Impfhersteller, andere?</li><li>Wie ist die Verjährungsfrist bei Entschädigungsforderungen zu Nebenwirkungen von Impfungen?</li><li>Wie hat sich das Auftreten der seltenen Krankheit GBS vor, während und nach der Covid-19-Pandemie entwickelt?</li></ol>
  • Herzmuskelentzündungen, Sinusvenenthrombosen und Guillain-Barré-Syndrom bei Covid-19-Impfungen in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Swissmedic erfasst Sicherheitssignale zu Impfstoffen anhand von Spontanmeldungen unerwünschter Wirkungen. Während der Pandemie kamen in der Schweiz hauptsächlich die Impfstoffe von Pfizer und Moderna zum Einsatz. Herzmuskelentzündungen sind anerkannte Nebenwirkungen der Impfstoffe von Pfizer und Moderna (454 Verdachtsmeldungen insgesamt in der Schweiz). Sinusvenenthrombosen und Guillain-Barré-Syndrom (GBS) sind Risiken des Impfstoffes von Janssen (mit 2 resp. 3 Verdachtsmeldungen), jedoch nicht bestätigt für Pfizer oder Moderna. Bei 2 Verdachtsmeldungen zum GBS ist der Impfstoff unbekannt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Gemäss Artikel 64 bis 69 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) besteht bei Schaden aus Impffolgen durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung. Bei empfohlenen Impfungen tragen der Bund und der Kanton, in dem die Impfung erfolgt ist, die Kosten je zur Hälfte. Eine Entschädigung und/oder Genugtuung werden nur gewährt, sofern der Schaden nicht bereits durch Dritte gedeckt ist, zum Beispiel den Impfstoffhersteller oder eine Versicherung. Bis Ende Februar 2025 gingen beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern circa 370 Gesuche ein. Eine Person wurde bisher entschädigt, zwei Gesuche wurden aufgrund fehlender Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlicher Beeinträchtigung abgelehnt. 270 Gesuche wurden aus formellen Gründen abgelehnt, beispielsweise wegen Unvollständigkeit des Gesuchs bei ungenügender Dokumentation der gesundheitlichen Beeinträchtigung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Das Gesuch muss bis zum vollendeten 21. Lebensjahr oder innert fünf Jahren nach Verabreichung der Impfung eingereicht werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die Analyse von Daten von 2010 bis 2023 zu Hospitalisationen mit GBS als Haupt- oder Nebendiagnose lassen einen Anstieg der Fallzahlen feststellen (2010: 433 Fälle; 2023: 642 Fälle). Zwischen 2020 und 2021 sank die Zahl der Fälle leicht von 574 auf 552. Im Jahr 2022 kam es zu einem Anstieg auf 621 Fälle, gefolgt von einer weiteren moderaten Zunahme um knapp 3,5 % zwischen 2022 und 2023. Während und nach der Covid-19-Pandemie zeigt sich kein eindeutiger Trend in der Entwicklung der Fallzahlen. Anhand dieser Zahlen lässt sich kein Kausalzusammenhang zwischen Covid-19 und der Zahl der Krankenhausaufenthalte ableiten. Dafür wäre eine genauere Analyse der einzelnen Fälle erforderlich.</span></p></span>
    • <p>Impfungen bergen das Risiko von Nebenwirkungen, in seltenen Fällen sind diese möglicherweise gravierend. Dieses Risiko ist zu Recht kein Grund, auf eine behördliche Empfehlung zugunsten des Impfens zu verzichten. Vielmehr ist es gegenüber dem zu erwartenden Nutzen - Schutz vor Infektionskrankheiten - abzuwägen. Die Artikel 64 bis 69 des Epidemiengesetzes regeln die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine geimpfte Person bei anschliessender schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung hat. Das EDI hat dazu das Merkblatt "Impfschäden in der Schweiz" (Ausgabe Februar 2024) veröffentlicht und stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung (beides unter https://www.edi.admin.ch/edi/de/home/dienstleistungen/impfschaeden.html). Verständlicherweise kann es keine abschliessende Liste der Krankheitsbilder geben, welche einen Anspruch auslösen.</p><p>Das Guillain-Barré-Syndrom (GBS) ist eine zwar seltene, aber äusserst schwerwiegende neurologische Erkrankung. Es besteht inzwischen wissenschaftliche Evidenz, dass Herzmuskelentzündungen, Sinusvenenthrombosen und das Guillain-Barré-Syndrom (GBS) als Nebenwirkungen von Covid-19-Impfungen auftreten können (Quellen beim Interpellanten). Darauf gestützt können z.B. in Deutschland Entschädigungen geltend gemacht werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Gibt es in der Schweiz eine systematische Erfassung der Herzmuskelentzündungen, Sinusvenenthrombosen sowie GBS im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen? Wie sehen die Zahlen ab 2020 aus?</li><li>Können Betroffene in der Schweiz entschädigt werden? Wenn ja: wie viele Anträge wurden gestellt, und wie viele Personen wurden bisher entschädigt? Wer kommt für die Entschädigung auf: Bund, Kantone, Impfhersteller, andere?</li><li>Wie ist die Verjährungsfrist bei Entschädigungsforderungen zu Nebenwirkungen von Impfungen?</li><li>Wie hat sich das Auftreten der seltenen Krankheit GBS vor, während und nach der Covid-19-Pandemie entwickelt?</li></ol>
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