Der AHV-Fonds darf nicht zum Selbstbedienungsladen der Bundesverwaltung verkommen

ShortId
25.3203
Id
20253203
Updated
14.11.2025 03:14
Language
de
Title
Der AHV-Fonds darf nicht zum Selbstbedienungsladen der Bundesverwaltung verkommen
AdditionalIndexing
2836;24;04;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesverwaltung entnimmt für ihre Aufgaben Geld aus dem AHV-Fonds. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat am 13. Januar 2025 festgehalten: "Hinsichtlich der Transparenz stellt die EFK jedoch einen Klärungsbedarf bezüglich der bis 2023 weiterverrechneten Betriebskosten für die Informatik, eine mangelnde Formalisierung und Einheitlichkeit der angewandten Prozesse zur Bestimmung der weiterverrechenbaren Kosten, eine unvollständige Berücksichtigung des Personalaufwandes sowie die Notwendigkeit einer Überprüfung der für die verschiedenen Ausgleichsfonds angewandten Verteilschlüssel fest."</p>
  • <span><p><strong><span>1</span></strong><span>: Wird ein IT-System entwickelt, fallen ab Inbetriebnahme dieses Informationssystems automatisch Betriebskosten an. Wird beim Bund heute eine rechtliche Grundlage für ein Informationssystem legiferiert, werden deshalb immer ausdrücklich die Finanzierung sowohl für die Entwicklung als auch für den Betrieb geregelt. Als das Parlament im Jahr 2012 den Artikel 95 Absatz 1</span><sup><span>quater</span></sup><span> a des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) einführte, wurde in der Bestimmung die Kostenübernahme durch den AHV-Ausgleichsfonds nur für die Entwicklung von Informationssystemen ausdrücklich vorgesehen, nicht aber für den Betrieb. Dabei handelte es sich um ein gesetzgeberisches Versehen, denn es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, die Entwicklung von Informationssystemen zu finanzieren, diese jedoch nie in Betrieb zu nehmen. Auch in der Botschaft [BBl 2011 564] wurde ausdrücklich festgehalten, dass sowohl die Kosten der Entwicklung als auch des Betriebs durch den Ausgleichsfonds finanziert werden sollen. Dieser gesetzgeberische Fehler wurde mit der Gesetzesvorlage «Modernisierung der Aufsicht» (BBl 2022 1563) behoben, die auf den 1. Januar 2024 in Kraft trat. Die EFK beurteilt im erwähnten Bericht die innerhalb des BSV festgelegten Prozesse zur Identifizierung und Verrechnung der Kosten an die Ausgleichsfonds ausdrücklich als angemessen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><strong><span>2</span></strong><span>: Die Übernahme der Betriebskosten durch den AHV-Ausgleichsfonds für die Verwendung des AHV/IV-Netzes, des Dienstes Sedex durch die Durchführungsstellen der AHV und IV und für die zwei-Faktor Authentifizierung für die Zugriffe der Durchführungsstellen auf die zentralen Daten in den Registern der ZAS erfolgte nicht ohne Rechtsgrundlage und wird deshalb auch nicht vom Bund zurückerstattet. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Empfehlung der EFK nicht sachgerecht ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><strong><span>3 - 5, 7</span></strong><span>: Die Aussage, das BSV investiere heute ohne rechtliche Grundlage Geld in ICT-Projekte und ICT-Personal, ist unzutreffend. Mit Artikel 95 Absatz 1</span><sup><span>quater</span></sup><span> a AHVG bestand seit 2012 eine explizite Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Entwicklung von Informationssystemen, die sowohl für die Ausgleichskassen als auch für die Versicherten und die Arbeitgeber Erleichterungen bringen. Konsequenterweise – und wie in der Botschaft ausgeführt – muss dies auch für die Finanzierung des Betriebs gelten. Mit der Präzisierung in Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a AHVG sind seit 1. Januar 2024 entsprechend dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers denn auch ausdrücklich die Übernahme der Kosten für die Entwicklung und für den Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen festgehalten, sofern sie für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen.</span></p><p><span>Diese Bestimmung ermöglicht es dem BSV in enger Zusammenarbeit mit der ZAS und gemäss Artikel 211</span><sup><span>quinquies</span></sup><span> AHVV nach Konsultation der Durchführungsstellen, Digitalisierungsprojekte wie sie das Parlament beispielsweise mit Annahme der Motion Rechsteiner 23.4435 fordert, rechtzeitig aufzugleisen und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zentral durchzuführen. Mit dem Informationssystem MOSAR können beispielsweise Posttaxen, die sich heute auf 25 Millionen Franken jährlich belaufen und durch die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO bezahlt werden, verringert werden. Zudem bezahlt der AHV-Fonds heute pro Jahr 10 Millionen Franken für die Rentenvorausberechnungen und Auszüge aus den individuellen AHV-Konti an die Ausgleichskassen. Mit entsprechenden Digitalisierungsprojekten werden Prozesse automatisiert und die Effizienz der Abläufe erhöht. Ressourcen können längerfristig eingespart, Fehlerquellen minimiert, und die Datenqualität verbessert werden. </span></p><p><span>Selbstverständlich hält das BSV dabei die rechtlichen Bestimmungen ein und evaluiert solche Digitalisierungsprojekte im Rahmen der digitalen Transformations- und Innovationsstrategie der 1. Säule (DTI-Strategie des BSV: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/dti-strategie.html). </span></p><p><span>Aus datenschutzrechtlichen Gründen braucht eine Bundesbehörde eine spezifische Rechtsgrundlage, wenn sie ein Informationssystem in Betrieb nimmt, mit dem Personendaten bearbeitet werden. Das Vorgehen des BSV ist und war korrekt und rechtskonform. Der zitierte EFK-Bericht bestätigt dies. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><strong><span>6:</span></strong><span> Compenswiss ist für die Verwaltung der Vermögen der Ausgleichsfonds zuständig. Die DTI-Strategie für die 1. Säule hingegen ist Teil der Aufsicht und Steuerung, für welche das BSV zuständig ist. Die Budgets des BSV und der ZAS und damit auch die Zahlungen aus dem AHV-Ausgleichsfonds werden vom Parlament genehmigt. Damit ist eine angemessene Kontrolle sichergestellt. </span></p></span>
  • <p>Wir ersuchen den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Die EFK rügt, dass die Bundesverwaltung ICT-Betriebskosten "ohne explizite Erwähnung in der gesetzlichen Grundlage" an den AHV-Fonds weiterverrechnet hat. War dies 2023 der Fall?</li><li>Wie regelt der Bundesrat die von der EFK erfragte "Modalitäten der Rückerstattung" für die Verrechnung, welche offenbar ohne Rechtsgrundlage erfolgte?&nbsp;</li><li>Offenbar investiert das BSV ohne heute bestehende rechtliche Grundlagen viel Geld in ICT-Projekte und ICT-Personal. Wird bei diesen ICT-Projekten des BSV Art. Art. 95 AHVG und Art. 211<sup>quinquies</sup> AHVV samt Konsultation mit den Durchführungsstellen eingehalten?</li><li>Das BSV als Aufsichtsbehörde hat gemäss geltendem Bundesrecht keine rechtliche Zuständigkeit, um ICT-Systeme für die Durchführung zu entwickeln oder zu betreiben. Weshalb finanziert das BSV dann dennoch erhebliche ICT-Investitionen aus dem AHV-Fonds?&nbsp;</li><li>Stützen sich diese Investitionsentscheide des BSV auf 'geplantes' Recht und sind damit heute faktisch ohne klare rechtliche Grundlage?&nbsp;</li><li>Sollte nicht der Verwaltungsrat von Compenswiss im Sinn von 'checks and balances' zu allen solchen Entnahmen der Bundesverwaltung aus dem AHV-Fonds angehört werden?&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der AHV-Fonds ein Selbstbedienungsladen für 'Projekte ohne Rechtsgrundlagen' der Aufsichtsbehörde sein soll?&nbsp;</li></ol>
  • Der AHV-Fonds darf nicht zum Selbstbedienungsladen der Bundesverwaltung verkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesverwaltung entnimmt für ihre Aufgaben Geld aus dem AHV-Fonds. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat am 13. Januar 2025 festgehalten: "Hinsichtlich der Transparenz stellt die EFK jedoch einen Klärungsbedarf bezüglich der bis 2023 weiterverrechneten Betriebskosten für die Informatik, eine mangelnde Formalisierung und Einheitlichkeit der angewandten Prozesse zur Bestimmung der weiterverrechenbaren Kosten, eine unvollständige Berücksichtigung des Personalaufwandes sowie die Notwendigkeit einer Überprüfung der für die verschiedenen Ausgleichsfonds angewandten Verteilschlüssel fest."</p>
    • <span><p><strong><span>1</span></strong><span>: Wird ein IT-System entwickelt, fallen ab Inbetriebnahme dieses Informationssystems automatisch Betriebskosten an. Wird beim Bund heute eine rechtliche Grundlage für ein Informationssystem legiferiert, werden deshalb immer ausdrücklich die Finanzierung sowohl für die Entwicklung als auch für den Betrieb geregelt. Als das Parlament im Jahr 2012 den Artikel 95 Absatz 1</span><sup><span>quater</span></sup><span> a des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) einführte, wurde in der Bestimmung die Kostenübernahme durch den AHV-Ausgleichsfonds nur für die Entwicklung von Informationssystemen ausdrücklich vorgesehen, nicht aber für den Betrieb. Dabei handelte es sich um ein gesetzgeberisches Versehen, denn es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, die Entwicklung von Informationssystemen zu finanzieren, diese jedoch nie in Betrieb zu nehmen. Auch in der Botschaft [BBl 2011 564] wurde ausdrücklich festgehalten, dass sowohl die Kosten der Entwicklung als auch des Betriebs durch den Ausgleichsfonds finanziert werden sollen. Dieser gesetzgeberische Fehler wurde mit der Gesetzesvorlage «Modernisierung der Aufsicht» (BBl 2022 1563) behoben, die auf den 1. Januar 2024 in Kraft trat. Die EFK beurteilt im erwähnten Bericht die innerhalb des BSV festgelegten Prozesse zur Identifizierung und Verrechnung der Kosten an die Ausgleichsfonds ausdrücklich als angemessen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><strong><span>2</span></strong><span>: Die Übernahme der Betriebskosten durch den AHV-Ausgleichsfonds für die Verwendung des AHV/IV-Netzes, des Dienstes Sedex durch die Durchführungsstellen der AHV und IV und für die zwei-Faktor Authentifizierung für die Zugriffe der Durchführungsstellen auf die zentralen Daten in den Registern der ZAS erfolgte nicht ohne Rechtsgrundlage und wird deshalb auch nicht vom Bund zurückerstattet. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Empfehlung der EFK nicht sachgerecht ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><strong><span>3 - 5, 7</span></strong><span>: Die Aussage, das BSV investiere heute ohne rechtliche Grundlage Geld in ICT-Projekte und ICT-Personal, ist unzutreffend. Mit Artikel 95 Absatz 1</span><sup><span>quater</span></sup><span> a AHVG bestand seit 2012 eine explizite Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Entwicklung von Informationssystemen, die sowohl für die Ausgleichskassen als auch für die Versicherten und die Arbeitgeber Erleichterungen bringen. Konsequenterweise – und wie in der Botschaft ausgeführt – muss dies auch für die Finanzierung des Betriebs gelten. Mit der Präzisierung in Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a AHVG sind seit 1. Januar 2024 entsprechend dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers denn auch ausdrücklich die Übernahme der Kosten für die Entwicklung und für den Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen festgehalten, sofern sie für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen.</span></p><p><span>Diese Bestimmung ermöglicht es dem BSV in enger Zusammenarbeit mit der ZAS und gemäss Artikel 211</span><sup><span>quinquies</span></sup><span> AHVV nach Konsultation der Durchführungsstellen, Digitalisierungsprojekte wie sie das Parlament beispielsweise mit Annahme der Motion Rechsteiner 23.4435 fordert, rechtzeitig aufzugleisen und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zentral durchzuführen. Mit dem Informationssystem MOSAR können beispielsweise Posttaxen, die sich heute auf 25 Millionen Franken jährlich belaufen und durch die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO bezahlt werden, verringert werden. Zudem bezahlt der AHV-Fonds heute pro Jahr 10 Millionen Franken für die Rentenvorausberechnungen und Auszüge aus den individuellen AHV-Konti an die Ausgleichskassen. Mit entsprechenden Digitalisierungsprojekten werden Prozesse automatisiert und die Effizienz der Abläufe erhöht. Ressourcen können längerfristig eingespart, Fehlerquellen minimiert, und die Datenqualität verbessert werden. </span></p><p><span>Selbstverständlich hält das BSV dabei die rechtlichen Bestimmungen ein und evaluiert solche Digitalisierungsprojekte im Rahmen der digitalen Transformations- und Innovationsstrategie der 1. Säule (DTI-Strategie des BSV: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/dti-strategie.html). </span></p><p><span>Aus datenschutzrechtlichen Gründen braucht eine Bundesbehörde eine spezifische Rechtsgrundlage, wenn sie ein Informationssystem in Betrieb nimmt, mit dem Personendaten bearbeitet werden. Das Vorgehen des BSV ist und war korrekt und rechtskonform. Der zitierte EFK-Bericht bestätigt dies. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><strong><span>6:</span></strong><span> Compenswiss ist für die Verwaltung der Vermögen der Ausgleichsfonds zuständig. Die DTI-Strategie für die 1. Säule hingegen ist Teil der Aufsicht und Steuerung, für welche das BSV zuständig ist. Die Budgets des BSV und der ZAS und damit auch die Zahlungen aus dem AHV-Ausgleichsfonds werden vom Parlament genehmigt. Damit ist eine angemessene Kontrolle sichergestellt. </span></p></span>
    • <p>Wir ersuchen den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Die EFK rügt, dass die Bundesverwaltung ICT-Betriebskosten "ohne explizite Erwähnung in der gesetzlichen Grundlage" an den AHV-Fonds weiterverrechnet hat. War dies 2023 der Fall?</li><li>Wie regelt der Bundesrat die von der EFK erfragte "Modalitäten der Rückerstattung" für die Verrechnung, welche offenbar ohne Rechtsgrundlage erfolgte?&nbsp;</li><li>Offenbar investiert das BSV ohne heute bestehende rechtliche Grundlagen viel Geld in ICT-Projekte und ICT-Personal. Wird bei diesen ICT-Projekten des BSV Art. Art. 95 AHVG und Art. 211<sup>quinquies</sup> AHVV samt Konsultation mit den Durchführungsstellen eingehalten?</li><li>Das BSV als Aufsichtsbehörde hat gemäss geltendem Bundesrecht keine rechtliche Zuständigkeit, um ICT-Systeme für die Durchführung zu entwickeln oder zu betreiben. Weshalb finanziert das BSV dann dennoch erhebliche ICT-Investitionen aus dem AHV-Fonds?&nbsp;</li><li>Stützen sich diese Investitionsentscheide des BSV auf 'geplantes' Recht und sind damit heute faktisch ohne klare rechtliche Grundlage?&nbsp;</li><li>Sollte nicht der Verwaltungsrat von Compenswiss im Sinn von 'checks and balances' zu allen solchen Entnahmen der Bundesverwaltung aus dem AHV-Fonds angehört werden?&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der AHV-Fonds ein Selbstbedienungsladen für 'Projekte ohne Rechtsgrundlagen' der Aufsichtsbehörde sein soll?&nbsp;</li></ol>
    • Der AHV-Fonds darf nicht zum Selbstbedienungsladen der Bundesverwaltung verkommen

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