Welche Einnahmen entgehen dem Bund offiziell, weil ständige Missionen, internationale Organisationen und diplomatisches Personal Anspruch auf eine Mehrwertsteuerentlastung an der Quelle haben?
- ShortId
-
25.3208
- Id
-
20253208
- Updated
-
14.11.2025 03:12
- Language
-
de
- Title
-
Welche Einnahmen entgehen dem Bund offiziell, weil ständige Missionen, internationale Organisationen und diplomatisches Personal Anspruch auf eine Mehrwertsteuerentlastung an der Quelle haben?
- AdditionalIndexing
-
08;2446;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p><u>Frage 1</u>: Das Prinzip der Steuerbefreiung beruht hauptsächlich auf einer Steuerbefreiung an der Quelle durch die steuerpflichtigen Personen, während die Rückerstattung auf Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Ausnahme darstellt. Eine Bezifferung der von den Steuerpflichtigen an der Quelle befreiten Beträge ist nicht möglich, da in der MWST-Abrechnung nicht spezifisch zwischen solchen Fällen und anderen gesetzlich vorgesehenen Steuerbefreiungen unterschieden wird.</p><p> </p><p>Die auf Antrag bei der ESTV zurückerstatteten Beträge verteilen sich wie folgt auf die letzten drei Jahre:</p><p> </p><figure class="table"><table><thead><tr><th><strong>Jahr</strong></th><th><strong>Von Institutionen beantragte Rück-erstattungen (CHF)</strong></th><th><strong>An Institutionen zurück-erstattete Beträge (CHF)</strong></th><th><p><strong>Verweigerte Rück-erstattungen an Institutionen (gerundet</strong></p><p><strong>in %)</strong></p></th><th><strong>Von Personen beantragte Rück-erstattungen (CHF)</strong></th><th><strong>An Personen zurück-erstattete Beträge (CHF)</strong></th><th><p><strong>Verweigerte Rück-erstattungen an Personen</strong></p><p><strong>(gerundet in %)</strong></p></th></tr></thead><tbody><tr><td><strong>2024</strong></td><td>242 384</td><td>186 570</td><td><strong>23 %</strong></td><td>912 479</td><td>724 468</td><td><strong>21 %</strong></td></tr><tr><td><strong>2023</strong></td><td>184 391</td><td>177 357</td><td><strong>4 %</strong></td><td>882 530</td><td>707 695</td><td><strong>20 %</strong></td></tr><tr><td><strong>2022</strong></td><td>212 372</td><td>197 291</td><td><strong>7 %</strong></td><td>724 144</td><td>527 511</td><td><strong>27 %</strong></td></tr></tbody></table></figure><p> </p><p><u>Fragen 2 und 4</u>: Der Bundesrat hat 1995 entschieden, im Rahmen des Angebots, den Sitz der Welthandelsorganisation (WTO) in Genf zu beherbergen, ausländischen Vertretungen, internationalen Organisationen und begünstigten Personen mit diplomatischem Status eine MWST-Befreiung zu gewähren. Diese Steuerbefreiung ist im Sitzabkommen, das der Bundesrat am 2. Juni 1995 mit der WTO abgeschlossen hat (SR <i>0.192.122.632</i>), und seither auch in den mit den internationalen Organisationen abgeschlossenen Sitzabkommen enthalten. Dieser Grundsatz ist durch das innerstaatliche Recht, genauer gesagt durch das MWSTG (SR <i>641.20</i>) und die MWSTV (SR <i>641.201</i>), formalisiert und ebenso im Gaststaatgesetz verankert (SR <i>192.12</i>). Der Bundesrat ist somit völkerrechtlich dazu verpflichtet, die MWST-Befreiung zu gewähren.</p><p> </p><p><u>Frage 3</u>: Es werden mehrere Massnahmen ergriffen, um eine korrekte Auslegung der Steuerbefreiung zu gewährleisten. Die ESTV hat eine Praxispublikation zu diesem Thema veröffentlicht (MWST-Info 17 «Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen»). Zudem führt die ESTV sowohl bei steuerpflichtigen Personen als auch bei ausserordentlichen Anträgen auf Rückerstattung Kontrollen durch. Darüber hinaus ermöglicht es die Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die betreffenden Institutionen und Personen für die geltenden Vorschriften zu sensibilisieren. Im Übrigen wurden die Regeln in den letzten Jahren noch verschärft, insbesondere um die Anzahl ausserordentlicher Anträge auf Rückerstattung an begünstigte Personen zu begrenzen. Das EDA hat die ausländischen Vertretungen und die internationalen Organisationen durch diplomatische Noten darüber informiert.</p>
- <p>Ständige Missionen sowie internationale Organisationen sind beim Bezug von Waren und Dienstleistungen, die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit (Art. 107 Abs. 1 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes und Art. 143–150 der Mehrwertsteuerverordnung).</p><p>Die Befreiung von der MWST gilt gemäss den genannten Bestimmungen auch für Personen mit diplomatischem Status, wenn sie Waren oder Dienstleistungen ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch kaufen oder beziehen. Dabei handelt es sich um Mitarbeitende, die eine Legitimationskarte des Typs B oder C besitzen, sowie um Familienangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung Ci, die ihnen im Austausch gegen eine Legitimationskarte des Typs B oder C erteilt wurde.</p><p>Die Entlastung von der MWST wird an der Quelle durch den Lieferanten (Handels- oder Dienstleistungsunternehmen) ab einem Rechnungsbetrag von 100 Franken (inkl. MWST) gewährt. Auch bei Online-Käufen kann diese Entlastung geltend gemacht werden.</p><p>Die Begünstigten nehmen die MWST-Entlastung an der Quelle regelmässig in Anspruch. Für die Lieferanten ist dies mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden.</p><p>Allerdings zeigt sich, dass der Bezug von Gütern und Dienstleistungen, die ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, sehr unterschiedlich ausgelegt werden kann.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Wie hoch sind die Einnahmen offiziell, die dem Bund aufgrund der MWST-Entlastung an der Quelle für ständige Missionen, internationale Organisationen und deren Mitarbeitende mit diplomatischem Status entgehen?</li><li>Welche Grundsätze und Regeln verpflichten die Schweiz, diese Entlastung zu gewähren?</li><li>Mit welchen Massnahmen wird die Auslegung der Steuerentlastung von Gütern und Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch kontrolliert?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, diesen Befreiungen ein Ende zu setzen, und wenn ja, innerhalb welcher Frist?</li></ol>
- Welche Einnahmen entgehen dem Bund offiziell, weil ständige Missionen, internationale Organisationen und diplomatisches Personal Anspruch auf eine Mehrwertsteuerentlastung an der Quelle haben?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p><u>Frage 1</u>: Das Prinzip der Steuerbefreiung beruht hauptsächlich auf einer Steuerbefreiung an der Quelle durch die steuerpflichtigen Personen, während die Rückerstattung auf Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Ausnahme darstellt. Eine Bezifferung der von den Steuerpflichtigen an der Quelle befreiten Beträge ist nicht möglich, da in der MWST-Abrechnung nicht spezifisch zwischen solchen Fällen und anderen gesetzlich vorgesehenen Steuerbefreiungen unterschieden wird.</p><p> </p><p>Die auf Antrag bei der ESTV zurückerstatteten Beträge verteilen sich wie folgt auf die letzten drei Jahre:</p><p> </p><figure class="table"><table><thead><tr><th><strong>Jahr</strong></th><th><strong>Von Institutionen beantragte Rück-erstattungen (CHF)</strong></th><th><strong>An Institutionen zurück-erstattete Beträge (CHF)</strong></th><th><p><strong>Verweigerte Rück-erstattungen an Institutionen (gerundet</strong></p><p><strong>in %)</strong></p></th><th><strong>Von Personen beantragte Rück-erstattungen (CHF)</strong></th><th><strong>An Personen zurück-erstattete Beträge (CHF)</strong></th><th><p><strong>Verweigerte Rück-erstattungen an Personen</strong></p><p><strong>(gerundet in %)</strong></p></th></tr></thead><tbody><tr><td><strong>2024</strong></td><td>242 384</td><td>186 570</td><td><strong>23 %</strong></td><td>912 479</td><td>724 468</td><td><strong>21 %</strong></td></tr><tr><td><strong>2023</strong></td><td>184 391</td><td>177 357</td><td><strong>4 %</strong></td><td>882 530</td><td>707 695</td><td><strong>20 %</strong></td></tr><tr><td><strong>2022</strong></td><td>212 372</td><td>197 291</td><td><strong>7 %</strong></td><td>724 144</td><td>527 511</td><td><strong>27 %</strong></td></tr></tbody></table></figure><p> </p><p><u>Fragen 2 und 4</u>: Der Bundesrat hat 1995 entschieden, im Rahmen des Angebots, den Sitz der Welthandelsorganisation (WTO) in Genf zu beherbergen, ausländischen Vertretungen, internationalen Organisationen und begünstigten Personen mit diplomatischem Status eine MWST-Befreiung zu gewähren. Diese Steuerbefreiung ist im Sitzabkommen, das der Bundesrat am 2. Juni 1995 mit der WTO abgeschlossen hat (SR <i>0.192.122.632</i>), und seither auch in den mit den internationalen Organisationen abgeschlossenen Sitzabkommen enthalten. Dieser Grundsatz ist durch das innerstaatliche Recht, genauer gesagt durch das MWSTG (SR <i>641.20</i>) und die MWSTV (SR <i>641.201</i>), formalisiert und ebenso im Gaststaatgesetz verankert (SR <i>192.12</i>). Der Bundesrat ist somit völkerrechtlich dazu verpflichtet, die MWST-Befreiung zu gewähren.</p><p> </p><p><u>Frage 3</u>: Es werden mehrere Massnahmen ergriffen, um eine korrekte Auslegung der Steuerbefreiung zu gewährleisten. Die ESTV hat eine Praxispublikation zu diesem Thema veröffentlicht (MWST-Info 17 «Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen»). Zudem führt die ESTV sowohl bei steuerpflichtigen Personen als auch bei ausserordentlichen Anträgen auf Rückerstattung Kontrollen durch. Darüber hinaus ermöglicht es die Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die betreffenden Institutionen und Personen für die geltenden Vorschriften zu sensibilisieren. Im Übrigen wurden die Regeln in den letzten Jahren noch verschärft, insbesondere um die Anzahl ausserordentlicher Anträge auf Rückerstattung an begünstigte Personen zu begrenzen. Das EDA hat die ausländischen Vertretungen und die internationalen Organisationen durch diplomatische Noten darüber informiert.</p>
- <p>Ständige Missionen sowie internationale Organisationen sind beim Bezug von Waren und Dienstleistungen, die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit (Art. 107 Abs. 1 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes und Art. 143–150 der Mehrwertsteuerverordnung).</p><p>Die Befreiung von der MWST gilt gemäss den genannten Bestimmungen auch für Personen mit diplomatischem Status, wenn sie Waren oder Dienstleistungen ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch kaufen oder beziehen. Dabei handelt es sich um Mitarbeitende, die eine Legitimationskarte des Typs B oder C besitzen, sowie um Familienangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung Ci, die ihnen im Austausch gegen eine Legitimationskarte des Typs B oder C erteilt wurde.</p><p>Die Entlastung von der MWST wird an der Quelle durch den Lieferanten (Handels- oder Dienstleistungsunternehmen) ab einem Rechnungsbetrag von 100 Franken (inkl. MWST) gewährt. Auch bei Online-Käufen kann diese Entlastung geltend gemacht werden.</p><p>Die Begünstigten nehmen die MWST-Entlastung an der Quelle regelmässig in Anspruch. Für die Lieferanten ist dies mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden.</p><p>Allerdings zeigt sich, dass der Bezug von Gütern und Dienstleistungen, die ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, sehr unterschiedlich ausgelegt werden kann.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Wie hoch sind die Einnahmen offiziell, die dem Bund aufgrund der MWST-Entlastung an der Quelle für ständige Missionen, internationale Organisationen und deren Mitarbeitende mit diplomatischem Status entgehen?</li><li>Welche Grundsätze und Regeln verpflichten die Schweiz, diese Entlastung zu gewähren?</li><li>Mit welchen Massnahmen wird die Auslegung der Steuerentlastung von Gütern und Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch kontrolliert?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, diesen Befreiungen ein Ende zu setzen, und wenn ja, innerhalb welcher Frist?</li></ol>
- Welche Einnahmen entgehen dem Bund offiziell, weil ständige Missionen, internationale Organisationen und diplomatisches Personal Anspruch auf eine Mehrwertsteuerentlastung an der Quelle haben?
Back to List