Schweizer Kriegsmaterialexporte in kritische Staaten dank Begriffskosmetik beim Verwendungszweck

ShortId
25.3215
Id
20253215
Updated
14.11.2025 03:07
Language
de
Title
Schweizer Kriegsmaterialexporte in kritische Staaten dank Begriffskosmetik beim Verwendungszweck
AdditionalIndexing
15;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Der Bundesrat verwahrt sich in aller Deutlichkeit gegen Vorwürfe, er ermögliche mit «Begriffskosmetik» den Export von Kriegsmaterial nach Staaten mit problematischer Menschenrechtslage und die Bewilligungsbehörden des Bundes würden mit irgendwelchen "Tricks" die Kriegsmaterialgesetzgebung umgehen.</span></p><p><u><span>Frage 1</span></u><span>: Die Bewilligungsbehörden des Bundes (das Staatssekretariat für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem EDA und allenfalls weiteren involvierten Stellen) wenden die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen konsequent an; ihre Risikoanalyse basiert auf Artikel 22 und 22</span><em><span>a</span></em><span> des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, </span><em><span>SR 514.51</span></em><span>). Die Kriegsmaterialgesetzgebung erlaubt dem Bundesrat nicht, bei ausserordentlichen Umständen von den Bewilligungskriterien abzuweichen. Die Einführung einer Abweichungskompetenz wird zurzeit im Rahmen der Motion 23.3585 der sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates diskutiert. Die Bewilligung für die von der Interpellantin thematisierte Ausfuhr von 20</span><span>&nbsp;</span><span>Maschinenpistolen und 3 Repetiergewehren an den föderativen Sicherheitsdienst der Russischen Föderation zum Personenschutz wurde im Jahre 2009 auf der Basis der damals geltenden Bewilligungskriterien erteilt (Art. 5 Absätze 1-3 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, </span><em><span>SR 514.511</span></em><span>) in der damals geltenden Fassung).</span></p><p><u><span>Frage 2</span></u><span>: Allein aufgrund einer Deklaration, dass Waffen für den Personenschutz eingesetzt würden, werden in der Schweiz keine Ausfuhrgesuche bewilligt. Sind Waffen nachvollziehbarerweise für den Schutz eines Staatsoberhauptes oder von Regierungsmitgliedern und anderen hochrangigen Funktionsträgern bestimmt und wird dies vom Bestimmungsland offiziell bestätigt, kann dies je nach Sachverhalt risikomindernd in die Beurteilung des Gesuches einfliessen. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt daneben auch andere Indizien bei der Beurteilung des Risikos. Die Einzelfallbeurteilung anhand der Ablehnungskriterien nach Art. 22 und 22a des KMG finden dabei aber jederzeit Anwendung.</span></p><p><u><span>Fragen 3 bis 5</span></u><span>: Angaben zur Endverwendung finden sich in den Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, die den Gesuchen um Ausfuhr von Kriegsmaterial an staatliche Endempfänger beigelegt werden müssen. Eine Auswertung der jährlich mehr als 2000 Genehmigungen nach deklarierter Endverwendung würde eine manuelle Durchsicht des Archivs erfordern. Allerdings wäre eine systematische Erfassung der deklarierten Endverwendung von Kriegsmaterial losgelöst von den anderen in die Risikoabwägungen einfliessenden Aspekten auch nur bedingt aussagekräftig. </span></p><p><u><span>Frage 6</span></u><span>: Im Rahmen von stichprobeweisen Vor-Ort-Kontrollen (Post-shipment Verifications) überprüft die Schweiz seit dem Jahr 2012 als eines von wenigen Ländern, ob sich das ausgeführte Kriegsmaterial noch im Besitz deklarierter staatlicher Endempfängerinnen befindet. Dagegen hat der Bundesrat keine Möglichkeit, die tatsächliche Verwendung des ausgeführten Kriegsmaterials zu kontrollieren - beispielsweise des Kriegsmaterials, dessen Ausfuhr 2009 für den Personenschutz in die Russische Föderation bewilligt worden war. Das im Beobachter thematisierte Bildmaterial lässt keine hinreichenden Schlüsse über die Verwendung des Materials zu.</span></p></span>
  • <p>Am 14. März 2025 berichtete der Beobachter über eine Praxis der Kriegsmaterialexporte aus der Schweiz, die den Export in kritische Regionen mit einem Trick umgeht. So wurden in der Vergangenheit Exporte nach Russland bewilligt, indem der Verwendungszweck von «Police Applications» zu «VIP Protection» abgeändert wurde. Damit nutzte der Bundesrat diese «Begriffskosmetik», um trotz problematischer Menschenrechtslage Waffen nach Russland zu exportieren. Diese Praxis setzte sich fort: Auch nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim 2014 und trotz Sanktionen wurden ähnliche Lieferungen an andere &nbsp;Staaten wie den Libanon und die Türkei genehmigt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ul><li>Welche rechtlichen Grundlagen erlauben dem Bundesrat, in «ausserordentlichen Situationen» von den Bewilligungskriterien abzuweichen?</li><li>Wie kann bei der Beurteilung von Lieferungen in problematische Staaten alleine mit der Deklaration als «VIP Protection», «VIP» o.ä. ausgeschlossen werden, dass die Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden?</li><li>In wie vielen Fällen hat der Bundesrat in den letzten 10 Jahren Rüstungsexporte mit dem Verwendungszwecks «VIP Protection», «VIP» o.ä. genehmigt. In welche Länder gingen die Exporte?</li><li>In wie vielen Fällen hat der Bundesrat in den letzten 10 Jahren mithilfe von Änderungen des Verwendungszwecks in «VIP Protection», «VIP» o.ä. Rüstungsexporte genehmigt, die ursprünglich aufgrund menschenrechtlicher Bedenken oder Konfliktbeteiligung abgelehnt wurden?</li><li>Falls diese Übersicht nicht besteht, warum werden diese Fälle nicht systematisch erfasst?</li><li>Wie kontrolliert der Bundesrat, dass die als «VIP Protection», «VIP» o.ä. exportierten Waffen nicht in die Hände von Akteuren geraten, die gegen Menschenrechte oder internationales Recht verstossen? In wie vielen Fällen dieser Fälle konnte festgestellt werden, dass die Waffen nicht im Sinne der Exportbewilligung verwendet werden?&nbsp;</li></ul>
  • Schweizer Kriegsmaterialexporte in kritische Staaten dank Begriffskosmetik beim Verwendungszweck
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Bundesrat verwahrt sich in aller Deutlichkeit gegen Vorwürfe, er ermögliche mit «Begriffskosmetik» den Export von Kriegsmaterial nach Staaten mit problematischer Menschenrechtslage und die Bewilligungsbehörden des Bundes würden mit irgendwelchen "Tricks" die Kriegsmaterialgesetzgebung umgehen.</span></p><p><u><span>Frage 1</span></u><span>: Die Bewilligungsbehörden des Bundes (das Staatssekretariat für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem EDA und allenfalls weiteren involvierten Stellen) wenden die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen konsequent an; ihre Risikoanalyse basiert auf Artikel 22 und 22</span><em><span>a</span></em><span> des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, </span><em><span>SR 514.51</span></em><span>). Die Kriegsmaterialgesetzgebung erlaubt dem Bundesrat nicht, bei ausserordentlichen Umständen von den Bewilligungskriterien abzuweichen. Die Einführung einer Abweichungskompetenz wird zurzeit im Rahmen der Motion 23.3585 der sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates diskutiert. Die Bewilligung für die von der Interpellantin thematisierte Ausfuhr von 20</span><span>&nbsp;</span><span>Maschinenpistolen und 3 Repetiergewehren an den föderativen Sicherheitsdienst der Russischen Föderation zum Personenschutz wurde im Jahre 2009 auf der Basis der damals geltenden Bewilligungskriterien erteilt (Art. 5 Absätze 1-3 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, </span><em><span>SR 514.511</span></em><span>) in der damals geltenden Fassung).</span></p><p><u><span>Frage 2</span></u><span>: Allein aufgrund einer Deklaration, dass Waffen für den Personenschutz eingesetzt würden, werden in der Schweiz keine Ausfuhrgesuche bewilligt. Sind Waffen nachvollziehbarerweise für den Schutz eines Staatsoberhauptes oder von Regierungsmitgliedern und anderen hochrangigen Funktionsträgern bestimmt und wird dies vom Bestimmungsland offiziell bestätigt, kann dies je nach Sachverhalt risikomindernd in die Beurteilung des Gesuches einfliessen. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt daneben auch andere Indizien bei der Beurteilung des Risikos. Die Einzelfallbeurteilung anhand der Ablehnungskriterien nach Art. 22 und 22a des KMG finden dabei aber jederzeit Anwendung.</span></p><p><u><span>Fragen 3 bis 5</span></u><span>: Angaben zur Endverwendung finden sich in den Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, die den Gesuchen um Ausfuhr von Kriegsmaterial an staatliche Endempfänger beigelegt werden müssen. Eine Auswertung der jährlich mehr als 2000 Genehmigungen nach deklarierter Endverwendung würde eine manuelle Durchsicht des Archivs erfordern. Allerdings wäre eine systematische Erfassung der deklarierten Endverwendung von Kriegsmaterial losgelöst von den anderen in die Risikoabwägungen einfliessenden Aspekten auch nur bedingt aussagekräftig. </span></p><p><u><span>Frage 6</span></u><span>: Im Rahmen von stichprobeweisen Vor-Ort-Kontrollen (Post-shipment Verifications) überprüft die Schweiz seit dem Jahr 2012 als eines von wenigen Ländern, ob sich das ausgeführte Kriegsmaterial noch im Besitz deklarierter staatlicher Endempfängerinnen befindet. Dagegen hat der Bundesrat keine Möglichkeit, die tatsächliche Verwendung des ausgeführten Kriegsmaterials zu kontrollieren - beispielsweise des Kriegsmaterials, dessen Ausfuhr 2009 für den Personenschutz in die Russische Föderation bewilligt worden war. Das im Beobachter thematisierte Bildmaterial lässt keine hinreichenden Schlüsse über die Verwendung des Materials zu.</span></p></span>
    • <p>Am 14. März 2025 berichtete der Beobachter über eine Praxis der Kriegsmaterialexporte aus der Schweiz, die den Export in kritische Regionen mit einem Trick umgeht. So wurden in der Vergangenheit Exporte nach Russland bewilligt, indem der Verwendungszweck von «Police Applications» zu «VIP Protection» abgeändert wurde. Damit nutzte der Bundesrat diese «Begriffskosmetik», um trotz problematischer Menschenrechtslage Waffen nach Russland zu exportieren. Diese Praxis setzte sich fort: Auch nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim 2014 und trotz Sanktionen wurden ähnliche Lieferungen an andere &nbsp;Staaten wie den Libanon und die Türkei genehmigt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ul><li>Welche rechtlichen Grundlagen erlauben dem Bundesrat, in «ausserordentlichen Situationen» von den Bewilligungskriterien abzuweichen?</li><li>Wie kann bei der Beurteilung von Lieferungen in problematische Staaten alleine mit der Deklaration als «VIP Protection», «VIP» o.ä. ausgeschlossen werden, dass die Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden?</li><li>In wie vielen Fällen hat der Bundesrat in den letzten 10 Jahren Rüstungsexporte mit dem Verwendungszwecks «VIP Protection», «VIP» o.ä. genehmigt. In welche Länder gingen die Exporte?</li><li>In wie vielen Fällen hat der Bundesrat in den letzten 10 Jahren mithilfe von Änderungen des Verwendungszwecks in «VIP Protection», «VIP» o.ä. Rüstungsexporte genehmigt, die ursprünglich aufgrund menschenrechtlicher Bedenken oder Konfliktbeteiligung abgelehnt wurden?</li><li>Falls diese Übersicht nicht besteht, warum werden diese Fälle nicht systematisch erfasst?</li><li>Wie kontrolliert der Bundesrat, dass die als «VIP Protection», «VIP» o.ä. exportierten Waffen nicht in die Hände von Akteuren geraten, die gegen Menschenrechte oder internationales Recht verstossen? In wie vielen Fällen dieser Fälle konnte festgestellt werden, dass die Waffen nicht im Sinne der Exportbewilligung verwendet werden?&nbsp;</li></ul>
    • Schweizer Kriegsmaterialexporte in kritische Staaten dank Begriffskosmetik beim Verwendungszweck

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