Gleichbehandlung von Elektronutzfahrzeugen der Kategorie B

ShortId
25.3219
Id
20253219
Updated
14.11.2025 03:15
Language
de
Title
Gleichbehandlung von Elektronutzfahrzeugen der Kategorie B
AdditionalIndexing
48;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Elektrische Nutzfahrzeuge sind aufgrund des Batteriegewichts schwerer als herkömmliche Fahrzeuge. Mit der von beiden Räten angenommenen Motion 18.3420 «Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie» sollte dieser Nachteil beseitigt werden. Bei der Umsetzung der Motion wurden lediglich die Bestimmungen der Führerausweiskategorie und des Sonntags- und Nachtfahrverbots angepasst, weitere Benachteiligungen aber nicht beseitigt oder sogar neue geschaffen. Elektrische Nutzfahrzeuge ab 3.5 t fallen in das Anforderungsprofil der Klasse N2 und gelten deshalb als Lastwagen oder schwere Motorwagen. Somit wird die potenzielle Kundschaft mit folgenden Nachteilen konfrontiert:</p><ul><li>Ausrüstpflicht für Fahrtenschreiber</li><li>Auf den Binnenverkehr eingeschränktes Einsatzgebiet der Sonderregelung</li><li>Einsatz eines Geschwindigkeitsbegrenzers</li><li>Periodisches Prüfintervall, erstmals zwei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach zwei Jahren, dann jährlich</li><li>Pflicht zur Anbringung eines Seitenunterfahrschutzes</li><li>Installation und Manipulation des digitalen Fahrtenschreibers (Tachograph, folglich benötigt der Fahrer eine Fahrerkarte)</li><li>Mitnahmepflicht eines Feuerlöschers sowie einer Notleuchte</li><li>Keine Möglichkeit der Selbstabnahme für die Fahrzeugprüfung für die Garagenbetriebe</li><li>Einschränkung der Fahrzeuganwendung durch allfällige Lastwagen-Fahr- oder -Überholverbote</li></ul><p>Verständlicherweise harzt deshalb der Absatz elektrischer Nutzfahrzeuge. Dies obwohl gute und wirtschaftliche Fahrzeuge auf dem Markt erhältlich sind und in den Fahrzeugklassen darunter (Personenwagen) wie auch darüber (Schwerlastverkehr) die Elektromobilität zulegt. Für die Erreichung der CO<sub>2</sub>-Vorgaben ist eine rasche Zunahme der elektrifizierten Nutzfahrzeugflotte unabdingbar.&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Die Abgrenzung von leichten zu schweren Motorwagen zum Sachentransport erfolgt nach Schweizer und nach EU-Recht bei einem Gesamtgewicht von 3,5</span><span>&nbsp;</span><span>Tonnen. </span></p><p><span>Mit der Umsetzung der Motion 18.3420 Bourgeois «Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie» traten am 01.04.2022 gewisse Erleichterungen für E-Lastwagen bis 4,25 t in Kraft, wie Führerausweis der Kategorie B und Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot. Aufgrund der Ergebnisse im Rahmen der entsprechenden Vernehmlassung 2020/43 (Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen) werden allerdings E-Fahrzeuge über 3,5 t weiterhin als schwere Fahrzeuge eingeteilt und gelten als Lastwagen. Dabei wurde im Sinn der vorliegenden Motion auch vorgeschlagen, die Grenze für die Einteilung als Lieferwagen für Fahrzeuge mit E-Antrieb um 750</span><span>&nbsp;</span><span>kg auf 4,25 t anzuheben. Dieser Vorschlag wurde von 23 Kantonen abgelehnt. Vor diesem Hintergrund möchte der Bundesrat darauf verzichten, erneut eine Vorlage zur formellen Einteilung von E-Nutzfahrzeugen über 3,5 t in die Kategorie der Lieferwagen vorzulegen. </span></p><p><span>Für die Erreichung der schweizerischen Klimaziele ist der Bundesrat aber bereit, für Elektro-Nutzfahrzeuge Angleichungen an Nutzfahrzeuge bis 3,5 t mit Verbrennungsmotor auszuarbeiten und zur Diskussion zu stellen. Fahrzeuge, die von diesen Erleichterungen profitieren, ersetzen meist Lieferwagen mit gleichen Vorschriften, womit öffentliche Interessen nur geringfügig tangiert werden. Dennoch wird der Bundesrat mit konkreten Regelungen für folgende Aspekte neben dem Klimaschutz insbesondere auch der Verkehrssicherheit Rechnung tragen: </span></p><p><span><span>-</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Befreiung von Arbeits-, Lenk und Ruhezeiten im Binnenverkehr für Führende von E-Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 4,25</span><span>&nbsp;</span><span>t und Entfall der Ausrüstungspflicht mit einem Fahrtenschreiber. </span></p><p><span><span>-</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 120</span><span>&nbsp;</span><span>km/h, Aufhebung des Überholverbots und des Mindestabstands für Lastwagen sowie der Mitnahmepflicht eines Feuerlöschers und einer Notleuchte für E-Nutzfahrzeuge bis 4,25</span><span>&nbsp;</span><span>t.</span></p><p><span><span>-</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Ausnahme der E-Nutzfahrzeuge bis 4,25</span><span>&nbsp;</span><span>t vom Lastwagen-Fahrverbot und von der Zusatztafel. </span></p><p><span>Der Bundesrat ist ferner bereit, die Selbstabnahme für Elektro-Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 4,25 t vertieft abzuklären. Da es sich um eine Delegationsmöglichkeit für die Kantone handelt, ist deren Haltung von besonderer Bedeutung.</span></p><p><span>Der Bundesrat erfüllt damit die Anliegen des Motionärs weitgehend. Eine Verlängerung der Nachprüfintervalle für E-Nutzfahrzeuge im Binnenverkehr erachtet der Bundesrat jedoch als nicht angezeigt. Bereits heute gelten in der Schweiz im Vergleich zur EU bestimmte Erleichterungen. Auf weiterreichende verkehrssicherheitsrelevante Diskrepanzen mit dem EU-Recht soll verzichtet werden. </span></p><p><span>Durch die seitlichen Schutzvorrichtungen bei Lastwagen soll verhindert werden, dass ungeschützte Verkehrsteilnehmende bei Abbiegeunfällen unter das Fahrzeug geraten. Bei Kastenwagen ist dieser Schutz durch die Karosserie gegeben. Fahrzeuge mit aufgebauter Ladebrücke oder mit Kasten bedürfen aber einer Schutzvorrichtung zwischen Kabine und Hinterachse. Eine entsprechende Erleichterung geht mit einem nicht unerheblichen Gefahrenpotential einher und ist daher nicht vorgesehen.</span></p><p><span>Die Frage der Unterstellung von E-Nutzfahrzeugen bis 4,25 t unter die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird im Rahmen der Vorlage «Weiterentwicklung der LSVA» behandelt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche Anpassungen vorzunehmen, damit Elektro-Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 4.25 t gegenüber konventionellen Nutzfahrzeugen bis 3.5 t nicht benachteiligt werden. Die Anforderungen an Fahrzeuge sowie Fahrzeugführende müssen identisch sein und die technischen Anforderungen der Kategorie N1 statt wie bisher N2 entsprechen.</p>
  • Gleichbehandlung von Elektronutzfahrzeugen der Kategorie B
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Elektrische Nutzfahrzeuge sind aufgrund des Batteriegewichts schwerer als herkömmliche Fahrzeuge. Mit der von beiden Räten angenommenen Motion 18.3420 «Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie» sollte dieser Nachteil beseitigt werden. Bei der Umsetzung der Motion wurden lediglich die Bestimmungen der Führerausweiskategorie und des Sonntags- und Nachtfahrverbots angepasst, weitere Benachteiligungen aber nicht beseitigt oder sogar neue geschaffen. Elektrische Nutzfahrzeuge ab 3.5 t fallen in das Anforderungsprofil der Klasse N2 und gelten deshalb als Lastwagen oder schwere Motorwagen. Somit wird die potenzielle Kundschaft mit folgenden Nachteilen konfrontiert:</p><ul><li>Ausrüstpflicht für Fahrtenschreiber</li><li>Auf den Binnenverkehr eingeschränktes Einsatzgebiet der Sonderregelung</li><li>Einsatz eines Geschwindigkeitsbegrenzers</li><li>Periodisches Prüfintervall, erstmals zwei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach zwei Jahren, dann jährlich</li><li>Pflicht zur Anbringung eines Seitenunterfahrschutzes</li><li>Installation und Manipulation des digitalen Fahrtenschreibers (Tachograph, folglich benötigt der Fahrer eine Fahrerkarte)</li><li>Mitnahmepflicht eines Feuerlöschers sowie einer Notleuchte</li><li>Keine Möglichkeit der Selbstabnahme für die Fahrzeugprüfung für die Garagenbetriebe</li><li>Einschränkung der Fahrzeuganwendung durch allfällige Lastwagen-Fahr- oder -Überholverbote</li></ul><p>Verständlicherweise harzt deshalb der Absatz elektrischer Nutzfahrzeuge. Dies obwohl gute und wirtschaftliche Fahrzeuge auf dem Markt erhältlich sind und in den Fahrzeugklassen darunter (Personenwagen) wie auch darüber (Schwerlastverkehr) die Elektromobilität zulegt. Für die Erreichung der CO<sub>2</sub>-Vorgaben ist eine rasche Zunahme der elektrifizierten Nutzfahrzeugflotte unabdingbar.&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Die Abgrenzung von leichten zu schweren Motorwagen zum Sachentransport erfolgt nach Schweizer und nach EU-Recht bei einem Gesamtgewicht von 3,5</span><span>&nbsp;</span><span>Tonnen. </span></p><p><span>Mit der Umsetzung der Motion 18.3420 Bourgeois «Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie» traten am 01.04.2022 gewisse Erleichterungen für E-Lastwagen bis 4,25 t in Kraft, wie Führerausweis der Kategorie B und Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot. Aufgrund der Ergebnisse im Rahmen der entsprechenden Vernehmlassung 2020/43 (Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen) werden allerdings E-Fahrzeuge über 3,5 t weiterhin als schwere Fahrzeuge eingeteilt und gelten als Lastwagen. Dabei wurde im Sinn der vorliegenden Motion auch vorgeschlagen, die Grenze für die Einteilung als Lieferwagen für Fahrzeuge mit E-Antrieb um 750</span><span>&nbsp;</span><span>kg auf 4,25 t anzuheben. Dieser Vorschlag wurde von 23 Kantonen abgelehnt. Vor diesem Hintergrund möchte der Bundesrat darauf verzichten, erneut eine Vorlage zur formellen Einteilung von E-Nutzfahrzeugen über 3,5 t in die Kategorie der Lieferwagen vorzulegen. </span></p><p><span>Für die Erreichung der schweizerischen Klimaziele ist der Bundesrat aber bereit, für Elektro-Nutzfahrzeuge Angleichungen an Nutzfahrzeuge bis 3,5 t mit Verbrennungsmotor auszuarbeiten und zur Diskussion zu stellen. Fahrzeuge, die von diesen Erleichterungen profitieren, ersetzen meist Lieferwagen mit gleichen Vorschriften, womit öffentliche Interessen nur geringfügig tangiert werden. Dennoch wird der Bundesrat mit konkreten Regelungen für folgende Aspekte neben dem Klimaschutz insbesondere auch der Verkehrssicherheit Rechnung tragen: </span></p><p><span><span>-</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Befreiung von Arbeits-, Lenk und Ruhezeiten im Binnenverkehr für Führende von E-Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 4,25</span><span>&nbsp;</span><span>t und Entfall der Ausrüstungspflicht mit einem Fahrtenschreiber. </span></p><p><span><span>-</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 120</span><span>&nbsp;</span><span>km/h, Aufhebung des Überholverbots und des Mindestabstands für Lastwagen sowie der Mitnahmepflicht eines Feuerlöschers und einer Notleuchte für E-Nutzfahrzeuge bis 4,25</span><span>&nbsp;</span><span>t.</span></p><p><span><span>-</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span><span>Ausnahme der E-Nutzfahrzeuge bis 4,25</span><span>&nbsp;</span><span>t vom Lastwagen-Fahrverbot und von der Zusatztafel. </span></p><p><span>Der Bundesrat ist ferner bereit, die Selbstabnahme für Elektro-Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 4,25 t vertieft abzuklären. Da es sich um eine Delegationsmöglichkeit für die Kantone handelt, ist deren Haltung von besonderer Bedeutung.</span></p><p><span>Der Bundesrat erfüllt damit die Anliegen des Motionärs weitgehend. Eine Verlängerung der Nachprüfintervalle für E-Nutzfahrzeuge im Binnenverkehr erachtet der Bundesrat jedoch als nicht angezeigt. Bereits heute gelten in der Schweiz im Vergleich zur EU bestimmte Erleichterungen. Auf weiterreichende verkehrssicherheitsrelevante Diskrepanzen mit dem EU-Recht soll verzichtet werden. </span></p><p><span>Durch die seitlichen Schutzvorrichtungen bei Lastwagen soll verhindert werden, dass ungeschützte Verkehrsteilnehmende bei Abbiegeunfällen unter das Fahrzeug geraten. Bei Kastenwagen ist dieser Schutz durch die Karosserie gegeben. Fahrzeuge mit aufgebauter Ladebrücke oder mit Kasten bedürfen aber einer Schutzvorrichtung zwischen Kabine und Hinterachse. Eine entsprechende Erleichterung geht mit einem nicht unerheblichen Gefahrenpotential einher und ist daher nicht vorgesehen.</span></p><p><span>Die Frage der Unterstellung von E-Nutzfahrzeugen bis 4,25 t unter die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird im Rahmen der Vorlage «Weiterentwicklung der LSVA» behandelt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, rechtliche Anpassungen vorzunehmen, damit Elektro-Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 4.25 t gegenüber konventionellen Nutzfahrzeugen bis 3.5 t nicht benachteiligt werden. Die Anforderungen an Fahrzeuge sowie Fahrzeugführende müssen identisch sein und die technischen Anforderungen der Kategorie N1 statt wie bisher N2 entsprechen.</p>
    • Gleichbehandlung von Elektronutzfahrzeugen der Kategorie B

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