Wohlhabende Häftlinge sollen ihre Haft- und Arztkosten zurückerstatten müssen
- ShortId
-
25.3223
- Id
-
20253223
- Updated
-
14.11.2025 03:12
- Language
-
de
- Title
-
Wohlhabende Häftlinge sollen ihre Haft- und Arztkosten zurückerstatten müssen
- AdditionalIndexing
-
1216;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine inhaftierte Person kostet den Staat im Durchschnitt zwischen 300 und 400 Franken pro Tag, das sind mehr als 10.000 Franken pro Monat, für die die Steuerzahlerinnen und -zahler aufkommen müssen.</p><p> </p><p>Es ist nicht zu rechtfertigen, dass Personen mit grossem Vermögen oder Einkommen vollständig vom Staat versorgt werden, während ehrliche Bürgerinnen und Bürger selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen.</p><p> </p><p>Bereits bei der Inhaftierung sollten Vermögen und Einkommen der betreffenden Person geschätzt werden.</p><ol style="list-style-type:lower-latin;"><li>Bei ausreichendem Vermögen oder Einkommen (Immobilien, Finanzanlagen, Erbschaften usw.) wäre eine Zwangsabgabe zur ganzen oder teilweisen Deckung der Haftkosten einzuführen.</li><li>Wenn keine sofortige Liquidität vorhanden ist, könnte nach der Freilassung eine Ratenzahlung verlangt werden.</li></ol><p> Diese Strafgefangenen würden verpflichtet, ihre Krankenversicherung und ihre medizinische Versorgung und Medikamente während ihrer Inhaftierung zu bezahlen.</p><p> </p><p>Diese Pflichten würden die finanzielle Belastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verringern und den Missbrauch einschränken.</p><p>Sie würden das Prinzip der Eigenverantwortung für begangene Taten stärken.</p>
- <p>Das Postulat verlangt, dass inhaftierte Personen, die über entsprechende Mittel verfügen, ihre Haftkosten oder allfällige Behandlungskosten, die während Verbüssung der Haftstrafe entstehen, ganz oder teilweise zurückerstatten.</p><p> </p><p>Die Vollzugskosten bei strafrechtlichen Sanktionen sind sowohl auf eidgenössischer als auch auf interkantonaler Ebene gesetzlich geregelt. So schreibt Artikel 380 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB; RS 311.0) vor, dass die verurteilte Person in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt wird. In der Praxis behalten die Behörden meist einen Teil des Arbeitsentgelts der inhaftierten Person ein; bei Arbeitsverweigerung orientieren sie sich an deren Einkommen und Vermögen. Im Übrigen obliegt es den Kantonen, nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten zu erlassen (Art. 380 Abs. 3 StGB). </p><p> </p><p>Entsprechend ist diese Frage in den drei Strafvollzugskonkordaten eingehend geregelt. So sieht das Konkordat der lateinischen Schweiz eine Beteiligung an den Vollzugskosten sowie eine entsprechende Erhöhung vor, wenn es die finanzielle Lage der verurteilten Person zulässt (Art. 4 Beschluss vom 31. März 2022 zu den Pensionspreisen [nur auf Französisch verfügbar] bzw. Beschluss vom 9. November 2017 betreffend die Beteiligung an den Vollzugskosten; https://www.cldjp.ch/ > Actes des Conférences > Concordat adultes). Auch die Beteiligung der gefangenen Personen an den Gesundheitskosten ist im Detail geregelt (Beschluss vom 8. November 2018 über die Gesundheitskosten; https://www.cldjp.ch/ > Actes des Conférences > Concordat adultes). Das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und das Ostschweizer Konkordat enthalten detaillierte Regelungen zur Aufteilung der Vollzugskosten und halten fest, dass die eingewiesene Person bestimmte Kosten selber zu tragen hat; dies gilt insbesondere für nichtvollzugsbedingte Kosten wie bestimmte ärztliche Leistungen (Richtlinien betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen vom 26. März 2021; https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/). </p><p> </p><p>Insbesondere was die Behandlungskosten anbelangt, sieht eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) vor, dass der Bundesrat eine Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Schweizer Wohnsitz einführen kann. Darüber hinaus können die Kantone einen Rahmenvertrag zur Versicherung sämtlicher Insassen abschliessen und gleichzeitig die Wahl der Versicherer, der Leistungserbringer oder der Versicherungsform einschränken.</p><p> </p><p>Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass der geltende rechtliche Rahmen ausreicht und dass die konkrete Ausgestaltung der Kostenbeteiligung in diesem Bereich in die Zuständigkeit der Kantone fällt. </p><p> </p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens zu prüfen, der Häftlinge mit ausreichenden finanziellen Mitteln dazu verpflichtet, die mit ihrer Inhaftierung verbundenen Kosten sowie die medizinischen Kosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen. </p>
- Wohlhabende Häftlinge sollen ihre Haft- und Arztkosten zurückerstatten müssen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Eine inhaftierte Person kostet den Staat im Durchschnitt zwischen 300 und 400 Franken pro Tag, das sind mehr als 10.000 Franken pro Monat, für die die Steuerzahlerinnen und -zahler aufkommen müssen.</p><p> </p><p>Es ist nicht zu rechtfertigen, dass Personen mit grossem Vermögen oder Einkommen vollständig vom Staat versorgt werden, während ehrliche Bürgerinnen und Bürger selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen.</p><p> </p><p>Bereits bei der Inhaftierung sollten Vermögen und Einkommen der betreffenden Person geschätzt werden.</p><ol style="list-style-type:lower-latin;"><li>Bei ausreichendem Vermögen oder Einkommen (Immobilien, Finanzanlagen, Erbschaften usw.) wäre eine Zwangsabgabe zur ganzen oder teilweisen Deckung der Haftkosten einzuführen.</li><li>Wenn keine sofortige Liquidität vorhanden ist, könnte nach der Freilassung eine Ratenzahlung verlangt werden.</li></ol><p> Diese Strafgefangenen würden verpflichtet, ihre Krankenversicherung und ihre medizinische Versorgung und Medikamente während ihrer Inhaftierung zu bezahlen.</p><p> </p><p>Diese Pflichten würden die finanzielle Belastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verringern und den Missbrauch einschränken.</p><p>Sie würden das Prinzip der Eigenverantwortung für begangene Taten stärken.</p>
- <p>Das Postulat verlangt, dass inhaftierte Personen, die über entsprechende Mittel verfügen, ihre Haftkosten oder allfällige Behandlungskosten, die während Verbüssung der Haftstrafe entstehen, ganz oder teilweise zurückerstatten.</p><p> </p><p>Die Vollzugskosten bei strafrechtlichen Sanktionen sind sowohl auf eidgenössischer als auch auf interkantonaler Ebene gesetzlich geregelt. So schreibt Artikel 380 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB; RS 311.0) vor, dass die verurteilte Person in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt wird. In der Praxis behalten die Behörden meist einen Teil des Arbeitsentgelts der inhaftierten Person ein; bei Arbeitsverweigerung orientieren sie sich an deren Einkommen und Vermögen. Im Übrigen obliegt es den Kantonen, nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten zu erlassen (Art. 380 Abs. 3 StGB). </p><p> </p><p>Entsprechend ist diese Frage in den drei Strafvollzugskonkordaten eingehend geregelt. So sieht das Konkordat der lateinischen Schweiz eine Beteiligung an den Vollzugskosten sowie eine entsprechende Erhöhung vor, wenn es die finanzielle Lage der verurteilten Person zulässt (Art. 4 Beschluss vom 31. März 2022 zu den Pensionspreisen [nur auf Französisch verfügbar] bzw. Beschluss vom 9. November 2017 betreffend die Beteiligung an den Vollzugskosten; https://www.cldjp.ch/ > Actes des Conférences > Concordat adultes). Auch die Beteiligung der gefangenen Personen an den Gesundheitskosten ist im Detail geregelt (Beschluss vom 8. November 2018 über die Gesundheitskosten; https://www.cldjp.ch/ > Actes des Conférences > Concordat adultes). Das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und das Ostschweizer Konkordat enthalten detaillierte Regelungen zur Aufteilung der Vollzugskosten und halten fest, dass die eingewiesene Person bestimmte Kosten selber zu tragen hat; dies gilt insbesondere für nichtvollzugsbedingte Kosten wie bestimmte ärztliche Leistungen (Richtlinien betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen vom 26. März 2021; https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/). </p><p> </p><p>Insbesondere was die Behandlungskosten anbelangt, sieht eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) vor, dass der Bundesrat eine Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Schweizer Wohnsitz einführen kann. Darüber hinaus können die Kantone einen Rahmenvertrag zur Versicherung sämtlicher Insassen abschliessen und gleichzeitig die Wahl der Versicherer, der Leistungserbringer oder der Versicherungsform einschränken.</p><p> </p><p>Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass der geltende rechtliche Rahmen ausreicht und dass die konkrete Ausgestaltung der Kostenbeteiligung in diesem Bereich in die Zuständigkeit der Kantone fällt. </p><p> </p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens zu prüfen, der Häftlinge mit ausreichenden finanziellen Mitteln dazu verpflichtet, die mit ihrer Inhaftierung verbundenen Kosten sowie die medizinischen Kosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen. </p>
- Wohlhabende Häftlinge sollen ihre Haft- und Arztkosten zurückerstatten müssen
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