Status der vorläufigen Aufnahme klären und eingrenzen

ShortId
25.3224
Id
20253224
Updated
14.11.2025 03:13
Language
de
Title
Status der vorläufigen Aufnahme klären und eingrenzen
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die derzeitige Regelung zur VA ist ein Flickwerk widersprüchlicher Bestimmungen. Einerseits werden Personen, die formal ein abgelehntes Asylgesuch haben, gleichzeitig in den Arbeitsmarkt integriert und erhalten umfassende Integrationsleistungen, was in Wirklichkeit einem dauerhaften Aufenthalt gleichkommt. Diese Praxis untergräbt die ursprüngliche Absicht der VA als temporären Schutz bei akuten Gefährdungssituationen. Im Jahr 2024 lebten insgesamt 35'236 vorläufig aufgenommene Personen in der Schweiz, wovon 19'830 seit weniger oder genau sieben Jahren und 15'409 seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz sind. Das bedeutet, dass 43,7 Prozent der vorläufig Aufgenommenen den Status F bereits seit über sieben Jahren innehaben. Dies zeigt, dass die vorläufige Aufnahme in vielen Fällen tatsächlich nicht temporär ist.</p><p>Durch die Einführung klar definierter Kriterien, zum Beispiel bei der Flucht vor Krieg oder Bürgerkrieg, und die Einrichtung eines gesonderten Verfahrens für abgewiesene Asylsuchende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zurückgeführt werden können, wird der vorläufige Charakter des Schutzstatus sichergestellt und Fehlanreize werden vermieden. Um zu verhindern, dass abgewiesene Asylsuchende mit schweren gesundheitlichen Problemen, die nicht zurückgeführt werden können, in einen dauerhaften Integrationsprozess geraten, wird für diese Personengruppe ein temporäres Verfahren eingeführt. Dieses Verfahren konzentriert sich ausschliesslich auf den medizinischen Behandlungsbedarf und sieht nur eine zeitlich begrenzte Gesundheitsversorgung vor. Integrationsmassnahmen sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt sind ausgeschlossen. Erfahrungen in Schweden zeigen, dass ein solcher fokussierter und restriktiver Ansatz praktikabel, effizient und transparent ist.</p>
  • <span><p><span>Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfolgt, wie von der Motion gefordert, bereits heute nach klaren Kriterien. Lehnt das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat an (Art. 44 Asylgesetz [AsylG]; SR 142.31). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20). Die Vollzugshindernisse werden durch das Gesetz (Art. 83 Abs. 2-4 AIG) und die Rechtsprechung konkretisiert. </span></p><p><span>Auch eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen beruht auf einer eng umschriebenen Praxis. Ist eine lebensnotwendige medizinische Behandlung in der Schweiz voraussichtlich nach wenigen Wochen oder Monaten abgeschlossen, wird keine vorläufige Aufnahme angeordnet und das SEM setzt aufgrund dieses besonderen Umstands lediglich eine entsprechend längere Ausreisefrist. Dies stellt sicher, dass eine lebensnotwendige Behandlung vor Ablauf der Ausreisefrist abgeschlossen werden kann. Zudem kann das SEM den Vollzug trotz medizinischer Probleme anordnen, wenn entweder eine Behandlung im Heimatland erhältlich ist und/oder die gesundheitlichen Probleme nicht die von der Rechtsprechung geforderte Schwere erreichen.</span></p><p><span>Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme unter anderem auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, zum Beispiel, weil eine längerdauernde lebensnotwendige medizinische Behandlung abgeschlossen ist. Ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind, überprüft das SEM periodisch (Art. 84 Abs. 1 AIG). Es ist indessen Realität, dass die Gründe für eine vorläufige Aufnahme – etwa im Falle einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Heimat- oder Herkunftsstaat – über viele Jahre weiterbestehen können. In diesem Sinne ist die vorläufige Aufnahme nicht ausschliesslich für akute Schutzsituationen vorgesehen.</span></p><p><span>Die Bundesversammlung hat die Integrationsförderung, die nebst anderen Ausländerinnen und Ausländern auch vorläufig aufgenommene Personen einschliesst, mit der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderung des AIG vom 16. Dezember 2016 bekräftigt und im Sinne des Grundsatzes «Fördern und Fordern» verbindlicher gestaltet (13.030; AS 2017 6521 2018 3171). Damit hat die Bundesversammlung unter anderem den Zugang zum Arbeitsmarkt von vorläufig aufgenommenen Personen erleichtert (Art. 85a AIG). Im Sinne des «Dual-Intent-Ansatzes» wird die Integration gefördert und gleichzeitig bleibt die Rückkehrfähigkeit aufrechterhalten. </span></p><p><span>Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sei dies aus medizinischen oder anderen Gründen, sowie deren Aufhebung folgen einer etablierten Praxis. Die Schaffung eines weiteren temporären Verfahrens würde zu unnötigem bürokratischen Aufwand sowie der Bindung von zusätzlichen Ressourcen führen. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass er die Bekämpfung von Missbräuchen des Asylsystems zu medizinischen Behandlungszwecken als wichtig erachtet. Deshalb hat er auch die Motion 24.4292 de Quattro «Asylgesuchen, die nur aufgrund einer medizinischen Behandlung in der Schweiz eingereicht werden, ein Ende setzen» zur Annahme empfohlen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, um die vorläufige Aufnahme (VA) auf einen eng definierten Personenkreis zu beschränken. Es sollen klare, objektive Kriterien geschaffen werden, die den vorläufigen Schutzstatus ausschliesslich Personen vorbehält, die in akuten Schutzsituationen Hilfe benötigen.</p>
  • Status der vorläufigen Aufnahme klären und eingrenzen
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die derzeitige Regelung zur VA ist ein Flickwerk widersprüchlicher Bestimmungen. Einerseits werden Personen, die formal ein abgelehntes Asylgesuch haben, gleichzeitig in den Arbeitsmarkt integriert und erhalten umfassende Integrationsleistungen, was in Wirklichkeit einem dauerhaften Aufenthalt gleichkommt. Diese Praxis untergräbt die ursprüngliche Absicht der VA als temporären Schutz bei akuten Gefährdungssituationen. Im Jahr 2024 lebten insgesamt 35'236 vorläufig aufgenommene Personen in der Schweiz, wovon 19'830 seit weniger oder genau sieben Jahren und 15'409 seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz sind. Das bedeutet, dass 43,7 Prozent der vorläufig Aufgenommenen den Status F bereits seit über sieben Jahren innehaben. Dies zeigt, dass die vorläufige Aufnahme in vielen Fällen tatsächlich nicht temporär ist.</p><p>Durch die Einführung klar definierter Kriterien, zum Beispiel bei der Flucht vor Krieg oder Bürgerkrieg, und die Einrichtung eines gesonderten Verfahrens für abgewiesene Asylsuchende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zurückgeführt werden können, wird der vorläufige Charakter des Schutzstatus sichergestellt und Fehlanreize werden vermieden. Um zu verhindern, dass abgewiesene Asylsuchende mit schweren gesundheitlichen Problemen, die nicht zurückgeführt werden können, in einen dauerhaften Integrationsprozess geraten, wird für diese Personengruppe ein temporäres Verfahren eingeführt. Dieses Verfahren konzentriert sich ausschliesslich auf den medizinischen Behandlungsbedarf und sieht nur eine zeitlich begrenzte Gesundheitsversorgung vor. Integrationsmassnahmen sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt sind ausgeschlossen. Erfahrungen in Schweden zeigen, dass ein solcher fokussierter und restriktiver Ansatz praktikabel, effizient und transparent ist.</p>
    • <span><p><span>Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfolgt, wie von der Motion gefordert, bereits heute nach klaren Kriterien. Lehnt das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat an (Art. 44 Asylgesetz [AsylG]; SR 142.31). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20). Die Vollzugshindernisse werden durch das Gesetz (Art. 83 Abs. 2-4 AIG) und die Rechtsprechung konkretisiert. </span></p><p><span>Auch eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen beruht auf einer eng umschriebenen Praxis. Ist eine lebensnotwendige medizinische Behandlung in der Schweiz voraussichtlich nach wenigen Wochen oder Monaten abgeschlossen, wird keine vorläufige Aufnahme angeordnet und das SEM setzt aufgrund dieses besonderen Umstands lediglich eine entsprechend längere Ausreisefrist. Dies stellt sicher, dass eine lebensnotwendige Behandlung vor Ablauf der Ausreisefrist abgeschlossen werden kann. Zudem kann das SEM den Vollzug trotz medizinischer Probleme anordnen, wenn entweder eine Behandlung im Heimatland erhältlich ist und/oder die gesundheitlichen Probleme nicht die von der Rechtsprechung geforderte Schwere erreichen.</span></p><p><span>Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme unter anderem auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, zum Beispiel, weil eine längerdauernde lebensnotwendige medizinische Behandlung abgeschlossen ist. Ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind, überprüft das SEM periodisch (Art. 84 Abs. 1 AIG). Es ist indessen Realität, dass die Gründe für eine vorläufige Aufnahme – etwa im Falle einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Heimat- oder Herkunftsstaat – über viele Jahre weiterbestehen können. In diesem Sinne ist die vorläufige Aufnahme nicht ausschliesslich für akute Schutzsituationen vorgesehen.</span></p><p><span>Die Bundesversammlung hat die Integrationsförderung, die nebst anderen Ausländerinnen und Ausländern auch vorläufig aufgenommene Personen einschliesst, mit der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderung des AIG vom 16. Dezember 2016 bekräftigt und im Sinne des Grundsatzes «Fördern und Fordern» verbindlicher gestaltet (13.030; AS 2017 6521 2018 3171). Damit hat die Bundesversammlung unter anderem den Zugang zum Arbeitsmarkt von vorläufig aufgenommenen Personen erleichtert (Art. 85a AIG). Im Sinne des «Dual-Intent-Ansatzes» wird die Integration gefördert und gleichzeitig bleibt die Rückkehrfähigkeit aufrechterhalten. </span></p><p><span>Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sei dies aus medizinischen oder anderen Gründen, sowie deren Aufhebung folgen einer etablierten Praxis. Die Schaffung eines weiteren temporären Verfahrens würde zu unnötigem bürokratischen Aufwand sowie der Bindung von zusätzlichen Ressourcen führen. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass er die Bekämpfung von Missbräuchen des Asylsystems zu medizinischen Behandlungszwecken als wichtig erachtet. Deshalb hat er auch die Motion 24.4292 de Quattro «Asylgesuchen, die nur aufgrund einer medizinischen Behandlung in der Schweiz eingereicht werden, ein Ende setzen» zur Annahme empfohlen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, um die vorläufige Aufnahme (VA) auf einen eng definierten Personenkreis zu beschränken. Es sollen klare, objektive Kriterien geschaffen werden, die den vorläufigen Schutzstatus ausschliesslich Personen vorbehält, die in akuten Schutzsituationen Hilfe benötigen.</p>
    • Status der vorläufigen Aufnahme klären und eingrenzen

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