Anpassung der RAUS-Bestimmungen im Sinne von Umwelt und Tierwohl
- ShortId
-
25.3228
- Id
-
20253228
- Updated
-
14.11.2025 03:10
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung der RAUS-Bestimmungen im Sinne von Umwelt und Tierwohl
- AdditionalIndexing
-
52;55
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das RAUS-Programm ist für das Tierwohl ein wichtiges Programm. Das RAUS-Programm ist in Art. 75, Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung verankert. Diese Rechtsbasis fordert, dass ein regelmässiger Auslauf ins Freie zu gewährleisten ist. Dieser Zugang kann durch einen Bereich im Stall unter freiem Himmel erfüllt werden. </p><p>Konkret fordert das Programm, dass die Tiere in der Vegetationsphase vom 1. Mai bis am 31. Oktober mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer Weide haben müssen. Vom 1. November bis am 30. April müssen die Tiere an mindestens 13 Tage pro Monat Auslauf auf einer Auslauffläche oder einer Weide haben.</p><p>Dieser Auslauf auf eine Weide oder einen Aussenlauf kann durch einen so genannten Innen-auslauf kompensiert werden. Dabei ist ein Teil des Stalls unter freiem Himmel, so dass die Tiere faktisch in einem permanenten Auslauf leben.</p><p>Auf Stufe von Weisungen bzw. eines Merkblattes des Amtes wird vorgegeben, dass bei den Innen-Laufhöfen mindestens eine Seite bis zur First offen sein muss. Diese abschliessende Bestimmung ist aus Sicht der Umwelt und des Tierschutzes anzupassen. Je nach Lage des Stalls kann die geforderte seitliche Total-Öffnung wegen des Durchzugs zu stark erhöhten Emissionen von Ammoniak führen, die aufgrund des Klimaschutzes zu vermeiden sind. Zudem kann der permanente Durchzug auch die Tiergesundheit und damit das Tierwohl auf Dauer gefährden. Den Tierhaltern ist daher die Möglichkeit zu geben, dass sie standortangepasst entscheiden können, ob bei den Innen-Laufhöfen im RAUS Programm die Seiten offen oder geschlossen sein sollen. Die Vorgabe von Art. 75, Abs. 1, wonach der Innen-Laufhof unter freiem Himmel sein muss, bleibt selbstverständlich bestehen.</p><p>Betriebe, die aufgrund des Merkblattes von baulichen Anpassungen betroffen sind, sollen bis zum Entscheid über die Motion von den Fristen ausgenommen werden, müssen keine baulichen Anpassungen umsetzen und erfüllen weiterhin das RAUS-Programm.</p>
- <span><p><span>Der Bund fördert mit den Tierwohlprogrammen «Besonders Tierfreundliche Stallhaltungssysteme BTS», «Regelmässiger Auslauf im Freien RAUS» und «Weidebeitrag» eine Tierhaltung, die über das Anforderungsniveau der Tierschutzgesetzgebung hinausgeht. Dabei fördert der BTS-Beitrag das Tierwohl bei der Tierhaltung im Stallinnern (z. B. durch genügend Rückzugsmöglichkeiten, Gruppenhaltung, Liege- und Fressbereiche), während mit dem RAUS-Programm das Tierwohl durch zusätzlichen Bewegungsraum und Aufenthalt im Freien, d. h. ausserhalb des Stalles, gefördert wird. Diese Beitrags-Systematik sichert das Tierwohl somit in zwei wichtigen Bereichen: der Stallhaltung sowie der Bewegung im Freien. Der Bund fördert das freiwillige Engagement der Betriebe zugunsten des Tierwohls mit mehr als 10 % der gesamten Direktzahlungen an die Landwirtschaft (316 Mio. CHF im Jahr 2024). Die Beteiligung der landwirtschaftlichen Betriebe an den Programmen ist hoch. Sie geniessen zudem eine grosse Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung. Dies zeigt sich etwa daran, dass auch verschiedene private Label darauf abstellen.</span></p><p><span>Da die Tierschutzgesetzgebung für die Mehrheit der Tiere der Rindviehgattung keinen Auslauf vorschreibt, leistet das RAUS-Programm einen wichtigen Beitrag dazu, dass Schweizer Nutztiere vermehrt Zugang ins Freie erhalten. Im Sommer bedeutet dies Weidegang, im Winter kann den Tieren alternativ zur Weide Auslauf auf einer Auslauffläche gewährt werden Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der mit den Tierwohlprogrammen gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. c des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) freiwillig erbrachte Leistungen, welche über die gesetzlichen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung hinausgehen, fördern möchte (vgl. BBl 1996 IV 1, S. 224). Die geltenden Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) verlangen eine Auslauffläche, welche sich im Freien und unter freiem Himmel befindet. Seit es das RAUS-Programm gibt, besteht die Voraussetzung, dass die Tiere den Stall verlassen</span><em><span>.</span></em><span> Bereits seit 1999 wurde grundsätzlich in entsprechenden Weisungen des Bundes zur Auslegung der Verordnungsbestimmung erläutert, dass sich die Auslauffläche ausserhalb des Stallgebäudes befinden muss. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat dies zudem in einem Merkblatt konkretisiert: Wenn nicht mindestens eine Seite des Auslaufes komplett geöffnet ist, befindet sich der Laufhof im Stallinnern und ist damit nicht RAUS-konform (vgl. dazu www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Weiterführende Informationen > Dokumente </span><a href="https://backend.blw.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-blwch-files/files/2025/05/14/268dff6a-e61c-42c3-8705-bc2f2e2a54cf.pdf"><u><span>«Rechtliche Beurteilung der RAUS-Auslaufflächen im Stallinnern»</span></u></a><span>). Gemäss den geltenden Bestimmungen kann damit ein Zugang zu einem ungedeckten Bereich im Stallinnern nicht als regelmässiger Auslauf im Freien geltend gemacht werden. Bis zu einer allfälligen Änderung der Rechtsgrundlagen ist das geltende Recht umzusetzen. Im Vollzug stellt diese Bestimmung grösstenteils kein Problem dar. Bereits heute besteht im Fall von Durchzug oder erhöhten Ammoniakemissionen die Möglichkeit, den Auslauf komplett ausserhalb des Stalles zu platzieren und den Stall auf allen Seiten zu schliessen. Aus Sicht des Klimaschutzes und des Tierwohls wäre das sogar zu begrüssen.</span></p><p><span>Das Tierwohl ist ein zentrales Anliegen der Schweizer Bevölkerung. Bei einer Annahme der Motion würde das Tierwohlniveau stark gesenkt: Die Tiere im RAUS-Programm müssten schweizweit im Winter den Stall kaum mehr verlassen. Das stünde im Widerspruch zur Grundidee des Auslaufs im Freien. Damit wäre eine im Vergleich zu den BTS-Beiträgen deutlich höhere finanzielle Förderung über die RAUS-Beiträge nicht mehr gerechtfertigt. Hinzu käme die Ungleichbehandlung derjenigen Betriebe, die bereits Investitionen zur Herstellung der RAUS-Konformität getätigt haben.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausgestaltung der Innenlaufhöfe im RAUS-Programm an die Herausforderungen im Bereich Ammoniakemissionen und Tiergesundheit anzupassen. Namentlich ist die in einem Merkblatt festgehaltene Bestimmung, wonach mindestens eine Seite der Auslauffläche bis zur First offen sein muss, zu streichen.</p>
- Anpassung der RAUS-Bestimmungen im Sinne von Umwelt und Tierwohl
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das RAUS-Programm ist für das Tierwohl ein wichtiges Programm. Das RAUS-Programm ist in Art. 75, Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung verankert. Diese Rechtsbasis fordert, dass ein regelmässiger Auslauf ins Freie zu gewährleisten ist. Dieser Zugang kann durch einen Bereich im Stall unter freiem Himmel erfüllt werden. </p><p>Konkret fordert das Programm, dass die Tiere in der Vegetationsphase vom 1. Mai bis am 31. Oktober mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer Weide haben müssen. Vom 1. November bis am 30. April müssen die Tiere an mindestens 13 Tage pro Monat Auslauf auf einer Auslauffläche oder einer Weide haben.</p><p>Dieser Auslauf auf eine Weide oder einen Aussenlauf kann durch einen so genannten Innen-auslauf kompensiert werden. Dabei ist ein Teil des Stalls unter freiem Himmel, so dass die Tiere faktisch in einem permanenten Auslauf leben.</p><p>Auf Stufe von Weisungen bzw. eines Merkblattes des Amtes wird vorgegeben, dass bei den Innen-Laufhöfen mindestens eine Seite bis zur First offen sein muss. Diese abschliessende Bestimmung ist aus Sicht der Umwelt und des Tierschutzes anzupassen. Je nach Lage des Stalls kann die geforderte seitliche Total-Öffnung wegen des Durchzugs zu stark erhöhten Emissionen von Ammoniak führen, die aufgrund des Klimaschutzes zu vermeiden sind. Zudem kann der permanente Durchzug auch die Tiergesundheit und damit das Tierwohl auf Dauer gefährden. Den Tierhaltern ist daher die Möglichkeit zu geben, dass sie standortangepasst entscheiden können, ob bei den Innen-Laufhöfen im RAUS Programm die Seiten offen oder geschlossen sein sollen. Die Vorgabe von Art. 75, Abs. 1, wonach der Innen-Laufhof unter freiem Himmel sein muss, bleibt selbstverständlich bestehen.</p><p>Betriebe, die aufgrund des Merkblattes von baulichen Anpassungen betroffen sind, sollen bis zum Entscheid über die Motion von den Fristen ausgenommen werden, müssen keine baulichen Anpassungen umsetzen und erfüllen weiterhin das RAUS-Programm.</p>
- <span><p><span>Der Bund fördert mit den Tierwohlprogrammen «Besonders Tierfreundliche Stallhaltungssysteme BTS», «Regelmässiger Auslauf im Freien RAUS» und «Weidebeitrag» eine Tierhaltung, die über das Anforderungsniveau der Tierschutzgesetzgebung hinausgeht. Dabei fördert der BTS-Beitrag das Tierwohl bei der Tierhaltung im Stallinnern (z. B. durch genügend Rückzugsmöglichkeiten, Gruppenhaltung, Liege- und Fressbereiche), während mit dem RAUS-Programm das Tierwohl durch zusätzlichen Bewegungsraum und Aufenthalt im Freien, d. h. ausserhalb des Stalles, gefördert wird. Diese Beitrags-Systematik sichert das Tierwohl somit in zwei wichtigen Bereichen: der Stallhaltung sowie der Bewegung im Freien. Der Bund fördert das freiwillige Engagement der Betriebe zugunsten des Tierwohls mit mehr als 10 % der gesamten Direktzahlungen an die Landwirtschaft (316 Mio. CHF im Jahr 2024). Die Beteiligung der landwirtschaftlichen Betriebe an den Programmen ist hoch. Sie geniessen zudem eine grosse Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung. Dies zeigt sich etwa daran, dass auch verschiedene private Label darauf abstellen.</span></p><p><span>Da die Tierschutzgesetzgebung für die Mehrheit der Tiere der Rindviehgattung keinen Auslauf vorschreibt, leistet das RAUS-Programm einen wichtigen Beitrag dazu, dass Schweizer Nutztiere vermehrt Zugang ins Freie erhalten. Im Sommer bedeutet dies Weidegang, im Winter kann den Tieren alternativ zur Weide Auslauf auf einer Auslauffläche gewährt werden Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der mit den Tierwohlprogrammen gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. c des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) freiwillig erbrachte Leistungen, welche über die gesetzlichen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung hinausgehen, fördern möchte (vgl. BBl 1996 IV 1, S. 224). Die geltenden Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) verlangen eine Auslauffläche, welche sich im Freien und unter freiem Himmel befindet. Seit es das RAUS-Programm gibt, besteht die Voraussetzung, dass die Tiere den Stall verlassen</span><em><span>.</span></em><span> Bereits seit 1999 wurde grundsätzlich in entsprechenden Weisungen des Bundes zur Auslegung der Verordnungsbestimmung erläutert, dass sich die Auslauffläche ausserhalb des Stallgebäudes befinden muss. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat dies zudem in einem Merkblatt konkretisiert: Wenn nicht mindestens eine Seite des Auslaufes komplett geöffnet ist, befindet sich der Laufhof im Stallinnern und ist damit nicht RAUS-konform (vgl. dazu www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Weiterführende Informationen > Dokumente </span><a href="https://backend.blw.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-blwch-files/files/2025/05/14/268dff6a-e61c-42c3-8705-bc2f2e2a54cf.pdf"><u><span>«Rechtliche Beurteilung der RAUS-Auslaufflächen im Stallinnern»</span></u></a><span>). Gemäss den geltenden Bestimmungen kann damit ein Zugang zu einem ungedeckten Bereich im Stallinnern nicht als regelmässiger Auslauf im Freien geltend gemacht werden. Bis zu einer allfälligen Änderung der Rechtsgrundlagen ist das geltende Recht umzusetzen. Im Vollzug stellt diese Bestimmung grösstenteils kein Problem dar. Bereits heute besteht im Fall von Durchzug oder erhöhten Ammoniakemissionen die Möglichkeit, den Auslauf komplett ausserhalb des Stalles zu platzieren und den Stall auf allen Seiten zu schliessen. Aus Sicht des Klimaschutzes und des Tierwohls wäre das sogar zu begrüssen.</span></p><p><span>Das Tierwohl ist ein zentrales Anliegen der Schweizer Bevölkerung. Bei einer Annahme der Motion würde das Tierwohlniveau stark gesenkt: Die Tiere im RAUS-Programm müssten schweizweit im Winter den Stall kaum mehr verlassen. Das stünde im Widerspruch zur Grundidee des Auslaufs im Freien. Damit wäre eine im Vergleich zu den BTS-Beiträgen deutlich höhere finanzielle Förderung über die RAUS-Beiträge nicht mehr gerechtfertigt. Hinzu käme die Ungleichbehandlung derjenigen Betriebe, die bereits Investitionen zur Herstellung der RAUS-Konformität getätigt haben.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausgestaltung der Innenlaufhöfe im RAUS-Programm an die Herausforderungen im Bereich Ammoniakemissionen und Tiergesundheit anzupassen. Namentlich ist die in einem Merkblatt festgehaltene Bestimmung, wonach mindestens eine Seite der Auslauffläche bis zur First offen sein muss, zu streichen.</p>
- Anpassung der RAUS-Bestimmungen im Sinne von Umwelt und Tierwohl
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