Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Analysepflicht nachbessern
- ShortId
-
25.3239
- Id
-
20253239
- Updated
-
14.11.2025 03:12
- Language
-
de
- Title
-
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Analysepflicht nachbessern
- AdditionalIndexing
-
44;28;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die vom Bundesrat am 7. März 2025 veröffentlichte Zwischenbilanz zur Durchführung der Lohngleichheitsanalysen im GIG fällt ernüchternd aus: Mehr als die Hälfte der Unternehmen nimmt die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse unvollständig, unkorrekt oder gar nicht wahr.</p><p>Die 2018 verabschiedete Gesetzesrevision sieht lediglich ein absolutes Minimum an Massnahmen (Analysepflicht - mit Befreiung von der Wiederholungspflicht bei Einhaltung, Information der Mitarbeitenden, Unabhängige Überprüfung) zur Umsetzung des Verfassungsartikel der Gleichstellung von Frau und Mann und dessen zentralen Bestandteils «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» vor.</p><p>Nun zeigt sich, dass dieses Minimum auch noch ungenügend umgesetzt wird. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist das nicht akzeptierbar. </p><p>Um es mit einem anderen Rechtsbereich zu vergleichen: Wenn im Strassenverkehr wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden und bei der Überprüfung erkannt wird, dass die Hälfte der Fahrzeuge keinen Tachometer eingebaut hat oder die Lenkenden ihr Fahrzeug nicht beherrschen, führt der Gesetzgeber Tachopflicht, Wiederholungskurse, Kontrollen und Bussen ein. Analog diesem Beispiel muss das GIG nachgebessert werden. Die Aufhebung der Sunset Klausel steht bereits zur Debatte (25.406 Pa.Iv Graf), ebenso die Frage, ob es Kontrolle und Sanktionen (Mo. Hess, 21.3944) braucht. Diese Motion hier fordert, die Einmaligkeit der Analyse in Art. 13 Abs. 3 aufzuheben. Vor dem Hintergrund der Evaluation ist diese nicht mehr zu rechtfertigen.</p><p>Die Situation ist ungelöst: Nach wie vor verdienen Frauen im Schnitt bei gleichen Qualifikationen in denselben Tätigkeiten rund 7-8% weniger als Männer. Diese Unterschiede sind systemischer Natur, bestehen bereits beim Berufseinstieg und sind nicht anders als mit dem Geschlecht erklärbar. Oftmals steht keine böse Absicht, sondern stehen unbewusste Vorurteile hinter ungleichem Lohn für gleichwertige Arbeit. Transparenz und wiederholte Analysen helfen, sich dieser verzerrten Wahrnehmungen bewusst zu werden und gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu bezahlen.</p>
- <span><p><span>Mit der Kenntnisnahme des Berichts über die Zwischenbilanz der Umsetzung der Artikel 13</span><em><span>a</span></em><span> bis 13</span><em><span>i</span></em><span> des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/92131.pdf) hat der Bundesrat am 7. März 2025 auch beschlossen, die im GlG spätestens für 2029 vorgesehene Wirkungsevaluation vorzuziehen (https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104390). Gestützt auf deren Ergebnisse, die voraussichtlich Ende 2027 vorliegen werden, wird er entscheiden, ob er dem Parlament zusätzliche Massnahmen zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit vorschlagen wird. Die Frage der Aufhebung der Befreiungsklausel (Art. 13</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 3 GlG) kann in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 13 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetz und damit die Einmaligkeit der Analyse aufzuheben. </p>
- Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Analysepflicht nachbessern
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die vom Bundesrat am 7. März 2025 veröffentlichte Zwischenbilanz zur Durchführung der Lohngleichheitsanalysen im GIG fällt ernüchternd aus: Mehr als die Hälfte der Unternehmen nimmt die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse unvollständig, unkorrekt oder gar nicht wahr.</p><p>Die 2018 verabschiedete Gesetzesrevision sieht lediglich ein absolutes Minimum an Massnahmen (Analysepflicht - mit Befreiung von der Wiederholungspflicht bei Einhaltung, Information der Mitarbeitenden, Unabhängige Überprüfung) zur Umsetzung des Verfassungsartikel der Gleichstellung von Frau und Mann und dessen zentralen Bestandteils «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» vor.</p><p>Nun zeigt sich, dass dieses Minimum auch noch ungenügend umgesetzt wird. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist das nicht akzeptierbar. </p><p>Um es mit einem anderen Rechtsbereich zu vergleichen: Wenn im Strassenverkehr wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden und bei der Überprüfung erkannt wird, dass die Hälfte der Fahrzeuge keinen Tachometer eingebaut hat oder die Lenkenden ihr Fahrzeug nicht beherrschen, führt der Gesetzgeber Tachopflicht, Wiederholungskurse, Kontrollen und Bussen ein. Analog diesem Beispiel muss das GIG nachgebessert werden. Die Aufhebung der Sunset Klausel steht bereits zur Debatte (25.406 Pa.Iv Graf), ebenso die Frage, ob es Kontrolle und Sanktionen (Mo. Hess, 21.3944) braucht. Diese Motion hier fordert, die Einmaligkeit der Analyse in Art. 13 Abs. 3 aufzuheben. Vor dem Hintergrund der Evaluation ist diese nicht mehr zu rechtfertigen.</p><p>Die Situation ist ungelöst: Nach wie vor verdienen Frauen im Schnitt bei gleichen Qualifikationen in denselben Tätigkeiten rund 7-8% weniger als Männer. Diese Unterschiede sind systemischer Natur, bestehen bereits beim Berufseinstieg und sind nicht anders als mit dem Geschlecht erklärbar. Oftmals steht keine böse Absicht, sondern stehen unbewusste Vorurteile hinter ungleichem Lohn für gleichwertige Arbeit. Transparenz und wiederholte Analysen helfen, sich dieser verzerrten Wahrnehmungen bewusst zu werden und gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu bezahlen.</p>
- <span><p><span>Mit der Kenntnisnahme des Berichts über die Zwischenbilanz der Umsetzung der Artikel 13</span><em><span>a</span></em><span> bis 13</span><em><span>i</span></em><span> des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/92131.pdf) hat der Bundesrat am 7. März 2025 auch beschlossen, die im GlG spätestens für 2029 vorgesehene Wirkungsevaluation vorzuziehen (https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104390). Gestützt auf deren Ergebnisse, die voraussichtlich Ende 2027 vorliegen werden, wird er entscheiden, ob er dem Parlament zusätzliche Massnahmen zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit vorschlagen wird. Die Frage der Aufhebung der Befreiungsklausel (Art. 13</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 3 GlG) kann in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 13 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetz und damit die Einmaligkeit der Analyse aufzuheben. </p>
- Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Analysepflicht nachbessern
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