Wie wird entschieden, ob nach dem Verbot eines Pestizids Verkaufs- und Aufbrauchfristen gelten oder nicht?

ShortId
25.3242
Id
20253242
Updated
14.11.2025 03:09
Language
de
Title
Wie wird entschieden, ob nach dem Verbot eines Pestizids Verkaufs- und Aufbrauchfristen gelten oder nicht?
AdditionalIndexing
55;52;2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Pflanzenschutzmittel (PSM) dienen dazu, Nutzpflanzen und deren Erzeugnisse vor Schadorganismen, Krankheiten und konkurrierenden Pflanzen zu schützen. Sie können unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt, Tiere, Pflanzen oder Menschen, also auf «Nichtziel-Organismen», haben. Um diese negativen Auswirkungen zu vermeiden, durchlaufen die PSM ein gründliches Bewilligungsverfahren. In diesem Rahmen werden auch die darin enthaltenen Wirkstoffe einem Genehmigungsverfahren unterzogen, wenn sie bislang in der Schweiz noch nicht genehmigt waren.</p><p>1. und 2. Ein PSM wird nur zugelassen, wenn es keine unannehmbaren Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt hat. Im Bewilligungsverfahren werden die Risiken für Nichtziel-Organismen durch einen umfassenden Prozess ermittelt. Die Risikobewertung vergleicht die toxische Wirkung des Produkts mit der möglichen Belastung dieser Nichtziel-Organismen und berücksichtigt Auswirkungen auf Ökosysteme, Abbaubarkeit und Verhalten in der Umwelt, Gewässerbelastung sowie mögliche Langzeiteffekte.<br>Die Zulassung eines PSM kann angepasst oder falls erforderlich entzogen werden, wenn beispielsweise neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu (unter anderem) toxikologischen Risiken vorliegen.</p><p>3. und 4. Bereits heute orientieren sich die Zulassungsanforderungen und Fristen für PSM in der Schweiz sehr stark an denjenigen der Europäischen Union (EU). Die EU hat Mitte März die Genehmigung von Flufenacet nicht erneuert, weil dieser Wirkstoff die Kriterien für die Einstufung als endokriner Disruptor erfüllt und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anwendung des Wirkstoffes zu unannehmbaren Nebenwirkungen auf das Grundwasser führt. Die Schweiz sieht vor, die Genehmigung dieses Wirkstoffs mit Bezug auf PSM per 01.07.2025 ebenfalls zu entziehen. Dabei sind dieselben Ausverkaufs- und Verwendungsfristen wie in der EU vorgesehen: eine Ausverkaufsfrist von sechs Monaten und eine Verwendungsfrist von weiteren zwölf Monaten für PSM, die diesen Wirkstoff enthalten.</p><p>5. Eine generelle Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) in der EU wird nicht vor 2026 erwartet. Die Schweiz wird eine Übernahme dieser Regelungen im Rahmen des regulären Rechtsetzungsverfahrens prüfen. PFAS als Wirkstoffe, Beistoffe oder Abbauprodukte von PSM sollen jedoch gemäss den derzeit diskutierten Vorschlägen in der EU von allfälligen Beschränkungen und Verboten ausgenommen bleiben, da PSM in jedem Fall einem Bewilligungsverfahren unterliegen.<br>Dieses Verfahren ermöglicht eine individuelle Beurteilung jedes einzelnen PSM. Dabei kann ein PSM nach erfolgter Beurteilung mit mehr oder weniger Auflagen und Einschränkungen zu seiner Anwendung zugelassen werden, oder das Bewilligungsgesuch wird abgelehnt, wenn die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt werden. Damit bleibt die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips gewährleistet.</p>
  • <p>Wenn die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels (PSM) zurückgezogen wird, können spezifische Verkaufs- und Aufbrauchfristen festgelegt werden. Somit können PSM noch jeweils ein Jahr lang verkauft und aufgebracht werden, wenn sie für problematisch für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt befunden wurden. Laut Pflanzenschutzmittelverordnung ist dies nur möglich, wenn dem Verbot keine «als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung» zugrunde liegt. Wird das Gefährdungspotenzial als unannehmbar beurteilt, kann das Verbot auch ohne Verkaufs- und Verwendungsfrist erlassen werden.</p><p>So wurde Chlorothalonil (und alle Chlorothalonil-haltigen PSM-Produkte) mittels Allgemeinverfügung für die Anwendung verboten, ohne Fristen, da ein unannehmbares Gefährdungspotenzial bestand. Dem gegenüber galten für PSM-Produkte auf der Basis von bestimmten Pyrethroiden Verkaufs- und Aufbrauchfristen, obwohl Pyrethroide zu den Wirkstoffen mit der höchsten Umwelttoxizität gehören.</p><p>Auf die Ip. <a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.parlament.ch%2Fde%2Fratsbetrieb%2Fsuche-curia-vista%2Fgeschaeft%3FAffairId%3D20244442&amp;data=05%7C02%7Cflorence.brenzikofer%40parl.ch%7C627bac18bc1f4884867508dd66f058ed%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638779904652469903%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&amp;sdata=9Itjox4ySK45LptuRAEvhwci66SCBVfl%2FJxG68x5ZTM%3D&amp;reserved=0"><u>24.4442</u></a> stellte der Bundesrat in Aussicht, dass der Wirkstoff Flufenacet in der Schweiz verboten wird, wenn die EU die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert. Flufenacet gilt als endokriner Disruptor, kann also die normale Hormonaktivität von Menschen beeinflussen und stören. Sein Abbauprodukt TFA (Stoff aus Familie der PFAS) gilt als potenziell fortpflanzungsgefährdend.</p><p>&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>&nbsp;</p><p>1.&nbsp;Werden Wirkstoffe gemäss geltendem Recht nicht grundsätzlich nur dann zugelassen, wenn ihre Wirkung auf Nichtziel-Organismen nicht unannehmbar ist? Wenn nein, was gilt dann?</p><p>2.&nbsp;Gilt im Umkehrschluss, dass ein Wirkstoff vor allem deshalb verboten wird, weil ein Gefährdungspotenzial besteht, das zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht bekannt war und neu als unannehmbar eingestuft wird? Wenn nein, was genau bedeutet «unannehmbares Gefährdungspotenzial»?</p><p>3.&nbsp;Auf Grund von welchen konkreten Bedingungen legt der Bund für einen bestimmten Wirkstoff oder ein Pestizid Verkaufs- und Aufbrauchfristen fest?</p><p>4.&nbsp;Sollte die Genehmigung für Flufenacet in der EU nicht erneuert werden: Wird der Bundesrat den Wirkstoff in der Schweiz wegen seines unannehmbaren Gefährdungspotenzials ohne Verkaufs- und Aufbrauchfristen verbieten, wie er dies bei Chlorothalonil getan hat? Wenn nein, warum?</p><p>5.&nbsp;Wie wird er bei anderen PFAS-haltigen Pestiziden vorgehen?</p>
  • Wie wird entschieden, ob nach dem Verbot eines Pestizids Verkaufs- und Aufbrauchfristen gelten oder nicht?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Pflanzenschutzmittel (PSM) dienen dazu, Nutzpflanzen und deren Erzeugnisse vor Schadorganismen, Krankheiten und konkurrierenden Pflanzen zu schützen. Sie können unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt, Tiere, Pflanzen oder Menschen, also auf «Nichtziel-Organismen», haben. Um diese negativen Auswirkungen zu vermeiden, durchlaufen die PSM ein gründliches Bewilligungsverfahren. In diesem Rahmen werden auch die darin enthaltenen Wirkstoffe einem Genehmigungsverfahren unterzogen, wenn sie bislang in der Schweiz noch nicht genehmigt waren.</p><p>1. und 2. Ein PSM wird nur zugelassen, wenn es keine unannehmbaren Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt hat. Im Bewilligungsverfahren werden die Risiken für Nichtziel-Organismen durch einen umfassenden Prozess ermittelt. Die Risikobewertung vergleicht die toxische Wirkung des Produkts mit der möglichen Belastung dieser Nichtziel-Organismen und berücksichtigt Auswirkungen auf Ökosysteme, Abbaubarkeit und Verhalten in der Umwelt, Gewässerbelastung sowie mögliche Langzeiteffekte.<br>Die Zulassung eines PSM kann angepasst oder falls erforderlich entzogen werden, wenn beispielsweise neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu (unter anderem) toxikologischen Risiken vorliegen.</p><p>3. und 4. Bereits heute orientieren sich die Zulassungsanforderungen und Fristen für PSM in der Schweiz sehr stark an denjenigen der Europäischen Union (EU). Die EU hat Mitte März die Genehmigung von Flufenacet nicht erneuert, weil dieser Wirkstoff die Kriterien für die Einstufung als endokriner Disruptor erfüllt und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anwendung des Wirkstoffes zu unannehmbaren Nebenwirkungen auf das Grundwasser führt. Die Schweiz sieht vor, die Genehmigung dieses Wirkstoffs mit Bezug auf PSM per 01.07.2025 ebenfalls zu entziehen. Dabei sind dieselben Ausverkaufs- und Verwendungsfristen wie in der EU vorgesehen: eine Ausverkaufsfrist von sechs Monaten und eine Verwendungsfrist von weiteren zwölf Monaten für PSM, die diesen Wirkstoff enthalten.</p><p>5. Eine generelle Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) in der EU wird nicht vor 2026 erwartet. Die Schweiz wird eine Übernahme dieser Regelungen im Rahmen des regulären Rechtsetzungsverfahrens prüfen. PFAS als Wirkstoffe, Beistoffe oder Abbauprodukte von PSM sollen jedoch gemäss den derzeit diskutierten Vorschlägen in der EU von allfälligen Beschränkungen und Verboten ausgenommen bleiben, da PSM in jedem Fall einem Bewilligungsverfahren unterliegen.<br>Dieses Verfahren ermöglicht eine individuelle Beurteilung jedes einzelnen PSM. Dabei kann ein PSM nach erfolgter Beurteilung mit mehr oder weniger Auflagen und Einschränkungen zu seiner Anwendung zugelassen werden, oder das Bewilligungsgesuch wird abgelehnt, wenn die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt werden. Damit bleibt die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips gewährleistet.</p>
    • <p>Wenn die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels (PSM) zurückgezogen wird, können spezifische Verkaufs- und Aufbrauchfristen festgelegt werden. Somit können PSM noch jeweils ein Jahr lang verkauft und aufgebracht werden, wenn sie für problematisch für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt befunden wurden. Laut Pflanzenschutzmittelverordnung ist dies nur möglich, wenn dem Verbot keine «als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung» zugrunde liegt. Wird das Gefährdungspotenzial als unannehmbar beurteilt, kann das Verbot auch ohne Verkaufs- und Verwendungsfrist erlassen werden.</p><p>So wurde Chlorothalonil (und alle Chlorothalonil-haltigen PSM-Produkte) mittels Allgemeinverfügung für die Anwendung verboten, ohne Fristen, da ein unannehmbares Gefährdungspotenzial bestand. Dem gegenüber galten für PSM-Produkte auf der Basis von bestimmten Pyrethroiden Verkaufs- und Aufbrauchfristen, obwohl Pyrethroide zu den Wirkstoffen mit der höchsten Umwelttoxizität gehören.</p><p>Auf die Ip. <a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.parlament.ch%2Fde%2Fratsbetrieb%2Fsuche-curia-vista%2Fgeschaeft%3FAffairId%3D20244442&amp;data=05%7C02%7Cflorence.brenzikofer%40parl.ch%7C627bac18bc1f4884867508dd66f058ed%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638779904652469903%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&amp;sdata=9Itjox4ySK45LptuRAEvhwci66SCBVfl%2FJxG68x5ZTM%3D&amp;reserved=0"><u>24.4442</u></a> stellte der Bundesrat in Aussicht, dass der Wirkstoff Flufenacet in der Schweiz verboten wird, wenn die EU die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert. Flufenacet gilt als endokriner Disruptor, kann also die normale Hormonaktivität von Menschen beeinflussen und stören. Sein Abbauprodukt TFA (Stoff aus Familie der PFAS) gilt als potenziell fortpflanzungsgefährdend.</p><p>&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>&nbsp;</p><p>1.&nbsp;Werden Wirkstoffe gemäss geltendem Recht nicht grundsätzlich nur dann zugelassen, wenn ihre Wirkung auf Nichtziel-Organismen nicht unannehmbar ist? Wenn nein, was gilt dann?</p><p>2.&nbsp;Gilt im Umkehrschluss, dass ein Wirkstoff vor allem deshalb verboten wird, weil ein Gefährdungspotenzial besteht, das zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht bekannt war und neu als unannehmbar eingestuft wird? Wenn nein, was genau bedeutet «unannehmbares Gefährdungspotenzial»?</p><p>3.&nbsp;Auf Grund von welchen konkreten Bedingungen legt der Bund für einen bestimmten Wirkstoff oder ein Pestizid Verkaufs- und Aufbrauchfristen fest?</p><p>4.&nbsp;Sollte die Genehmigung für Flufenacet in der EU nicht erneuert werden: Wird der Bundesrat den Wirkstoff in der Schweiz wegen seines unannehmbaren Gefährdungspotenzials ohne Verkaufs- und Aufbrauchfristen verbieten, wie er dies bei Chlorothalonil getan hat? Wenn nein, warum?</p><p>5.&nbsp;Wie wird er bei anderen PFAS-haltigen Pestiziden vorgehen?</p>
    • Wie wird entschieden, ob nach dem Verbot eines Pestizids Verkaufs- und Aufbrauchfristen gelten oder nicht?

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