Verschärfung der Voraussetzungen für den Status S für ukrainische Flüchtlinge

ShortId
25.3243
Id
20253243
Updated
14.11.2025 03:09
Language
de
Title
Verschärfung der Voraussetzungen für den Status S für ukrainische Flüchtlinge
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ukrainische Flüchtlinge mit Status S sollen kein Fahrzeug besitzen dürfen, dessen Wert den von den Kantonen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Sie haben drei Monate Zeit, um es zu verkaufen und einen Nachweis zu erbringen, andernfalls wird die Unterstützung ausgesetzt. Die Wohnung oder das Haus muss für den Verkauf leer sein; selbst wenn ein Familienmitglied in der Wohnung lebt, muss es diese verlassen, um den Verkauf der Immobilie zu ermöglichen.&nbsp;</p><p>Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien in der Ukraine müssen diese innerhalb von sechs Monaten verkaufen und den Erlös in der Schweiz deklarieren. Im Falle einer Weigerung werden die Sozialleistungen gestrichen.</p><p>&nbsp;</p><p>Keine Person mit Status S darf in die Ukraine zurückkehren, solange sie unter Schweizer Schutz steht. Jegliche Reise in die Ukraine, aus welchem Grund auch immer (Ferien, persönliche Angelegenheiten usw.), führt sofort zum Verlust des Status S und aller damit verbundenen Leistungen. Die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden, den Fluggesellschaften und den Carunternehmen ist auszubauen, um Hin- und Rückreise von Personen mit Status S zu kontrollieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Unterstützung muss an die der Schweizer Bürgerinnen und Bürger angeglichen werden, ohne zusätzliche Vorteile. Die Gewährung von Unterstützung muss zeitlich begrenzt sein und einer strengen Kontrolle unterliegen.</p><p>Die Begünstigten müssen mindestens 10 Stunden Freiwilligenarbeit pro Woche leisten, es sei denn, sie sind nachweislich verhindert. Eine monatliche Bescheinigung, die von einem örtlichen Verein ausgestellt wird, ist erforderlich.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Begünstigten dürfen keinen Zugang zu subventioniertem Wohnraum oder Kindergeld haben, es sei denn, es handelt sich um eine extreme Notlage. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung muss auf die wesentlichen Leistungen beschränkt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine systematische Kontrolle der Ressourcen der Flüchtlinge ist einzuführen. Jeder nachgewiesene Betrug führt zur Rückzahlung der erhaltenen Unterstützung und zum endgültigen Ausschluss vom Status S.</p>
  • <span><p><span>1. Personen mit Status S sind nicht bessergestellt als die übrigen Sozialhilfebeziehenden. Sie erhalten Sozialhilfe vielmehr zwingend nur zu einem Ansatz, der unter demjenigen für Einheimische liegt. Die Regelung und Ausrichtung der Sozialhilfe an Personen mit Status S obliegt grundsätzlich den Kantonen. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundentscheid (vgl. Artikel 3 und 115 der Bundesverfassung; SR 101) und ist entsprechend auch in Artikel 82 Absatz 1 des Asylgesetzes ( SR 142.31) so vorgesehen. Eine Verschärfung der Regelungen in Bezug auf den Sozialhilfebezug von Personen mit Status S liegt folglich nicht in der Kompetenz des Bundes. Auch erachtet der Bundesrat eine solche als nicht notwendig. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat betreffend Schutzstatus S Empfehlungen an die kantonalen Sozialhilfebehörden publiziert, welche von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) genehmigt worden sind. Die Kantone verfügen bereits heute über geeignete Mittel und Instrumente, Missbrauch zu identifizieren und zu bekämpfen und gegebenenfalls die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteter Sozialhilfe zu verfügen. Die Berücksichtigung von Vermögenswerten wie Autos oder Liegenschaften bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bestimmt sich folglich nach den kantonalen Sozialhilfegesetzen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Der Bundesrat</span><span>&nbsp; </span><span>ist der Auffassung, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen den Anliegen der vorliegenden Motion bereits angemessen Rechnung tragen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann demnach den Schutzstatus S bereits heute gestützt auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen widerrufen, wenn sich schutzbedürftige Personen wiederholt oder längere Zeit, d.h. mehr als 15 Tage, im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten haben. Zudem erlischt der vorübergehende Schutz bereits nach geltendem Recht, wenn schutzbedürftige Personen den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt haben. Mit der Annahme der Motionen 24.3022 Würth und 24.3035 Paganini «Für die Akzeptanz des Schutzstatus S braucht es Anpassungen» hat das Parlament den Bundesrat zudem bereits damit beauftragt, weitere Massnahmen zur Bekämpfung von Missbrauch bei Auslandreisen von Personen mit Schutzstatus S zu ergreifen. Der Bundesrat prüft derzeit, wie dieses Anliegen möglichst effizient und mit einem möglichst geringen Aufwand für die Kantone umgesetzt werden kann.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3./4. Personen mit Status S ohne ausreichende eigene Mittel haben in der Schweiz im Rahmen der Sozialhilfe nur Anspruch auf eine Unterbringung, auf eine Grundversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (SR 832.10) und auf eine existenzsichernde finanzielle Unterstützung zur Deckung der Alltagkosten. Der Betrag für die Alltagskosten liegt unter demjenigen für Einheimische und wird von den Kantonen oder Gemeinden nach Massgabe des kantonalen Rechts ausgerichtet, dies möglichst in Form von Sachleistungen. Auch regeln die Kantone die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen. Eine Besserstellung von Personen mit Status S gegenüber anderen Sozialhilfebeziehenden ist somit dem Bundesrat nicht bekannt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Der vorübergehende Schutz erlischt nach geltendem Recht auch heute schon, wenn ihn eine Person durch falsche Angaben (z. B. durch gefälschte Identitätsdokumente) oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Wird eine Person mit Status S wegen Betrugs im Bereich Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder wegen des unrechtmässigen Bezugs entsprechender Leistungen verurteilt, verweist das Gericht die Person gemäss Artikel 66</span><em><span>a</span></em><span> Strafgesetzbuch (SR 311.0) grundsätzlich für 5 bis15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung). Eine rechtskräftige Landesverweisung hat das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes zur Folge. Damit wird dem Anliegen des Motionärs, Betrug wirksam entgegenzuwirken, mit den bereits geltenden gesetzlichen Regelungen angemessen Rechnung getragen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen für den Status S zu verschärfen.</p><p>In Anbetracht der Tatsache, dass der Status S in der Schweiz Schutz bietet, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Gleichheit mit anderen Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern gewährleistet und Missbrauch verhindert werden. Dazu schlägt er Massnahmen in den folgenden Bereichen vor:</p><p>1. Regulierung von Eigentum und Vermögen</p><p>2. Reisebeschränkungen</p><p>3 Bemessung der Finanzhilfen</p><p>4. Eingeschränkter Zugang zu Ergänzungsleistungen</p><p>5. Missbrauchsbekämpfung</p>
  • Verschärfung der Voraussetzungen für den Status S für ukrainische Flüchtlinge
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ukrainische Flüchtlinge mit Status S sollen kein Fahrzeug besitzen dürfen, dessen Wert den von den Kantonen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Sie haben drei Monate Zeit, um es zu verkaufen und einen Nachweis zu erbringen, andernfalls wird die Unterstützung ausgesetzt. Die Wohnung oder das Haus muss für den Verkauf leer sein; selbst wenn ein Familienmitglied in der Wohnung lebt, muss es diese verlassen, um den Verkauf der Immobilie zu ermöglichen.&nbsp;</p><p>Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien in der Ukraine müssen diese innerhalb von sechs Monaten verkaufen und den Erlös in der Schweiz deklarieren. Im Falle einer Weigerung werden die Sozialleistungen gestrichen.</p><p>&nbsp;</p><p>Keine Person mit Status S darf in die Ukraine zurückkehren, solange sie unter Schweizer Schutz steht. Jegliche Reise in die Ukraine, aus welchem Grund auch immer (Ferien, persönliche Angelegenheiten usw.), führt sofort zum Verlust des Status S und aller damit verbundenen Leistungen. Die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden, den Fluggesellschaften und den Carunternehmen ist auszubauen, um Hin- und Rückreise von Personen mit Status S zu kontrollieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Unterstützung muss an die der Schweizer Bürgerinnen und Bürger angeglichen werden, ohne zusätzliche Vorteile. Die Gewährung von Unterstützung muss zeitlich begrenzt sein und einer strengen Kontrolle unterliegen.</p><p>Die Begünstigten müssen mindestens 10 Stunden Freiwilligenarbeit pro Woche leisten, es sei denn, sie sind nachweislich verhindert. Eine monatliche Bescheinigung, die von einem örtlichen Verein ausgestellt wird, ist erforderlich.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Begünstigten dürfen keinen Zugang zu subventioniertem Wohnraum oder Kindergeld haben, es sei denn, es handelt sich um eine extreme Notlage. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung muss auf die wesentlichen Leistungen beschränkt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine systematische Kontrolle der Ressourcen der Flüchtlinge ist einzuführen. Jeder nachgewiesene Betrug führt zur Rückzahlung der erhaltenen Unterstützung und zum endgültigen Ausschluss vom Status S.</p>
    • <span><p><span>1. Personen mit Status S sind nicht bessergestellt als die übrigen Sozialhilfebeziehenden. Sie erhalten Sozialhilfe vielmehr zwingend nur zu einem Ansatz, der unter demjenigen für Einheimische liegt. Die Regelung und Ausrichtung der Sozialhilfe an Personen mit Status S obliegt grundsätzlich den Kantonen. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundentscheid (vgl. Artikel 3 und 115 der Bundesverfassung; SR 101) und ist entsprechend auch in Artikel 82 Absatz 1 des Asylgesetzes ( SR 142.31) so vorgesehen. Eine Verschärfung der Regelungen in Bezug auf den Sozialhilfebezug von Personen mit Status S liegt folglich nicht in der Kompetenz des Bundes. Auch erachtet der Bundesrat eine solche als nicht notwendig. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat betreffend Schutzstatus S Empfehlungen an die kantonalen Sozialhilfebehörden publiziert, welche von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) genehmigt worden sind. Die Kantone verfügen bereits heute über geeignete Mittel und Instrumente, Missbrauch zu identifizieren und zu bekämpfen und gegebenenfalls die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteter Sozialhilfe zu verfügen. Die Berücksichtigung von Vermögenswerten wie Autos oder Liegenschaften bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bestimmt sich folglich nach den kantonalen Sozialhilfegesetzen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Der Bundesrat</span><span>&nbsp; </span><span>ist der Auffassung, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen den Anliegen der vorliegenden Motion bereits angemessen Rechnung tragen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann demnach den Schutzstatus S bereits heute gestützt auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen widerrufen, wenn sich schutzbedürftige Personen wiederholt oder längere Zeit, d.h. mehr als 15 Tage, im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten haben. Zudem erlischt der vorübergehende Schutz bereits nach geltendem Recht, wenn schutzbedürftige Personen den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt haben. Mit der Annahme der Motionen 24.3022 Würth und 24.3035 Paganini «Für die Akzeptanz des Schutzstatus S braucht es Anpassungen» hat das Parlament den Bundesrat zudem bereits damit beauftragt, weitere Massnahmen zur Bekämpfung von Missbrauch bei Auslandreisen von Personen mit Schutzstatus S zu ergreifen. Der Bundesrat prüft derzeit, wie dieses Anliegen möglichst effizient und mit einem möglichst geringen Aufwand für die Kantone umgesetzt werden kann.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3./4. Personen mit Status S ohne ausreichende eigene Mittel haben in der Schweiz im Rahmen der Sozialhilfe nur Anspruch auf eine Unterbringung, auf eine Grundversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (SR 832.10) und auf eine existenzsichernde finanzielle Unterstützung zur Deckung der Alltagkosten. Der Betrag für die Alltagskosten liegt unter demjenigen für Einheimische und wird von den Kantonen oder Gemeinden nach Massgabe des kantonalen Rechts ausgerichtet, dies möglichst in Form von Sachleistungen. Auch regeln die Kantone die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen. Eine Besserstellung von Personen mit Status S gegenüber anderen Sozialhilfebeziehenden ist somit dem Bundesrat nicht bekannt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Der vorübergehende Schutz erlischt nach geltendem Recht auch heute schon, wenn ihn eine Person durch falsche Angaben (z. B. durch gefälschte Identitätsdokumente) oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Wird eine Person mit Status S wegen Betrugs im Bereich Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder wegen des unrechtmässigen Bezugs entsprechender Leistungen verurteilt, verweist das Gericht die Person gemäss Artikel 66</span><em><span>a</span></em><span> Strafgesetzbuch (SR 311.0) grundsätzlich für 5 bis15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung). Eine rechtskräftige Landesverweisung hat das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes zur Folge. Damit wird dem Anliegen des Motionärs, Betrug wirksam entgegenzuwirken, mit den bereits geltenden gesetzlichen Regelungen angemessen Rechnung getragen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen für den Status S zu verschärfen.</p><p>In Anbetracht der Tatsache, dass der Status S in der Schweiz Schutz bietet, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Gleichheit mit anderen Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern gewährleistet und Missbrauch verhindert werden. Dazu schlägt er Massnahmen in den folgenden Bereichen vor:</p><p>1. Regulierung von Eigentum und Vermögen</p><p>2. Reisebeschränkungen</p><p>3 Bemessung der Finanzhilfen</p><p>4. Eingeschränkter Zugang zu Ergänzungsleistungen</p><p>5. Missbrauchsbekämpfung</p>
    • Verschärfung der Voraussetzungen für den Status S für ukrainische Flüchtlinge

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