Geschlechterrichtwerte. Werden die Vorgaben des Aktiensrechts kontrolliert und durchgesetzt?
- ShortId
-
25.3244
- Id
-
20253244
- Updated
-
14.11.2025 03:10
- Language
-
de
- Title
-
Geschlechterrichtwerte. Werden die Vorgaben des Aktiensrechts kontrolliert und durchgesetzt?
- AdditionalIndexing
-
24;28;08;32;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Seit dem 01.01.2021 enthält das Obligationenrecht (SR 220) eine Bestimmung, wonach, sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 % im Verwaltungsrat und zu 20 % in der Geschäftsleitung vertreten ist, im Vergütungsbericht anzugeben ist, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind und welche Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts ergriffen werden (Art. 734</span><em><span>f</span></em><span> OR). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Diese Verpflichtung trifft nur die grossen (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR) börsenkotierten Gesellschaften. Zudem sind im Gesetz grosszügige Übergangsfristen vorgesehen (Art. 4 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020): Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsrecht gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäftsjahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt. Für die Geschäftsleitung ist sogar eine Übergangsfrist von 10 Jahren vorgesehen. Die gesetzlich vorgesehene Berichterstattungs-pflicht gilt damit erst ab dem Geschäftsjahr 2026 (für den Verwaltungsrat) resp. 2031 (für die Geschäftsleitung). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der schillingreport 2025 (</span><a href="https://www.schillingreport.ch/de/"><u><span>https://www.schillingreport.ch/de/</span></u></a><u><span>)</span></u><span>, der seit 20 Jahren die Zusammensetzung der Geschäftsleitungen und seit 15 Jahren Jahren die Verwaltungsräte der 100 grössten Schweizer Arbeitgeber untersucht, zeigt erfreulicherweise bereits vor Ablauf der Übergangsfristen eine positive Entwicklung (Stichtag war der 31.12.2024): Der Frauenanteil stieg in den Geschäftsleitungen von 4 % (2006) auf 22 % (2024) und in den Verwaltungsräten von 10 % (2010) auf 33 % (2024).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat beobachtet die Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam. Die Festlegung der Diversitätsziele steht zwar im freien Ermessen der Unternehmen und zurzeit besteht, wie dargelegt, auch noch keine Berichterstattungspflicht. Der Bundesrat betont aber die Relevanz der gesetzlichen Vorgaben. Die Unternehmen haben die ausgeglichene Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sehr ernst zu nehmen. Mit Ablauf der Übergangsfristen wird der «comply or explain»-Ansatz gelten: Wer die Geschlechterrichtwerte nicht erfüllt, hat sich im Rahmen des Vergütungsberichts zu erklären. Die Revisionsstelle prüft ob die Angaben im Vergütungsbericht (und damit die Angaben gemäss Art. 734</span><em><span>f</span></em><span> OR) dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entsprechen.</span></p></span>
- <p>Gemäss Medienberichten verzichtet die UBS in ihrem neuesten Geschäftsbericht auf Geschlechterrichtwerte und Massnahmen zur Förderung der Diversität. Es wird vermutet, dass dies eine Anpassung an die Politik der Trump-Administration ist. In der Aktiensrechtsrevision wurde aber eine Zielvorgabe für die angemessene Vertretung der Geschlechter in Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen geschaffen (Art. 734 f OR). Sollte diese nicht eingehalten werden, so muss dies explizit begründet werden (comply or explain). In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Ankündigung der UBS, auf Zielvorgaben zu verzichten und diese nicht mehr zu kommunizieren?</p><p>2. Gibt es weitere Unternehmen, die ebenfalls wie die UBS künftig auf Geschlechterrichtwerte verzichten wollen?</p><p>3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Vorgaben des Aktiensrechts eingehalten werden?</p><p>4. Wie geht der Bundesrat damit um, wenn sich Unternehmen nicht an diese Vorgaben halten?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass Schweizer Recht amerikanischem Recht vorgeht und daher dies sowohl für Unternehmen wie auch beispielsweise für Hochschulen gilt, wo es auch gemäss Medienberichten zu Druckversuchen gekommen ist.</p><p>6. Weist die Schweiz in ihren Gesprächen mit der US-Regierung darauf hin, wie die Gesetzlage und die Werte der Schweiz in diesen Fragen sind?</p><p> </p>
- Geschlechterrichtwerte. Werden die Vorgaben des Aktiensrechts kontrolliert und durchgesetzt?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Seit dem 01.01.2021 enthält das Obligationenrecht (SR 220) eine Bestimmung, wonach, sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 % im Verwaltungsrat und zu 20 % in der Geschäftsleitung vertreten ist, im Vergütungsbericht anzugeben ist, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind und welche Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts ergriffen werden (Art. 734</span><em><span>f</span></em><span> OR). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Diese Verpflichtung trifft nur die grossen (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR) börsenkotierten Gesellschaften. Zudem sind im Gesetz grosszügige Übergangsfristen vorgesehen (Art. 4 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020): Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsrecht gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäftsjahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt. Für die Geschäftsleitung ist sogar eine Übergangsfrist von 10 Jahren vorgesehen. Die gesetzlich vorgesehene Berichterstattungs-pflicht gilt damit erst ab dem Geschäftsjahr 2026 (für den Verwaltungsrat) resp. 2031 (für die Geschäftsleitung). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der schillingreport 2025 (</span><a href="https://www.schillingreport.ch/de/"><u><span>https://www.schillingreport.ch/de/</span></u></a><u><span>)</span></u><span>, der seit 20 Jahren die Zusammensetzung der Geschäftsleitungen und seit 15 Jahren Jahren die Verwaltungsräte der 100 grössten Schweizer Arbeitgeber untersucht, zeigt erfreulicherweise bereits vor Ablauf der Übergangsfristen eine positive Entwicklung (Stichtag war der 31.12.2024): Der Frauenanteil stieg in den Geschäftsleitungen von 4 % (2006) auf 22 % (2024) und in den Verwaltungsräten von 10 % (2010) auf 33 % (2024).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat beobachtet die Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam. Die Festlegung der Diversitätsziele steht zwar im freien Ermessen der Unternehmen und zurzeit besteht, wie dargelegt, auch noch keine Berichterstattungspflicht. Der Bundesrat betont aber die Relevanz der gesetzlichen Vorgaben. Die Unternehmen haben die ausgeglichene Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sehr ernst zu nehmen. Mit Ablauf der Übergangsfristen wird der «comply or explain»-Ansatz gelten: Wer die Geschlechterrichtwerte nicht erfüllt, hat sich im Rahmen des Vergütungsberichts zu erklären. Die Revisionsstelle prüft ob die Angaben im Vergütungsbericht (und damit die Angaben gemäss Art. 734</span><em><span>f</span></em><span> OR) dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entsprechen.</span></p></span>
- <p>Gemäss Medienberichten verzichtet die UBS in ihrem neuesten Geschäftsbericht auf Geschlechterrichtwerte und Massnahmen zur Förderung der Diversität. Es wird vermutet, dass dies eine Anpassung an die Politik der Trump-Administration ist. In der Aktiensrechtsrevision wurde aber eine Zielvorgabe für die angemessene Vertretung der Geschlechter in Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen geschaffen (Art. 734 f OR). Sollte diese nicht eingehalten werden, so muss dies explizit begründet werden (comply or explain). In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Ankündigung der UBS, auf Zielvorgaben zu verzichten und diese nicht mehr zu kommunizieren?</p><p>2. Gibt es weitere Unternehmen, die ebenfalls wie die UBS künftig auf Geschlechterrichtwerte verzichten wollen?</p><p>3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Vorgaben des Aktiensrechts eingehalten werden?</p><p>4. Wie geht der Bundesrat damit um, wenn sich Unternehmen nicht an diese Vorgaben halten?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass Schweizer Recht amerikanischem Recht vorgeht und daher dies sowohl für Unternehmen wie auch beispielsweise für Hochschulen gilt, wo es auch gemäss Medienberichten zu Druckversuchen gekommen ist.</p><p>6. Weist die Schweiz in ihren Gesprächen mit der US-Regierung darauf hin, wie die Gesetzlage und die Werte der Schweiz in diesen Fragen sind?</p><p> </p>
- Geschlechterrichtwerte. Werden die Vorgaben des Aktiensrechts kontrolliert und durchgesetzt?
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