OECD-Mindestbesteuerung. Ein toter oder künstlich beatmeter Gaul?
- ShortId
-
25.3253
- Id
-
20253253
- Updated
-
14.11.2025 03:13
- Language
-
de
- Title
-
OECD-Mindestbesteuerung. Ein toter oder künstlich beatmeter Gaul?
- AdditionalIndexing
-
2446;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><strong><span>Fragen 1 und 2:</span></strong></p><p><span>Über 140 Staaten des OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), darunter die Schweiz, haben sich 2021 dazu bekannt, dass grosse, international tätige Unternehmensgruppen mindestens 15% Steuern auf ihren Gewinn bezahlen sollen. Die EU-Mitgliedsstaaten und weitere wichtige Industriestaaten, darunter das Vereinigte Königreich, Kanada, Australien, Japan, Südkorea und Singapur, haben die nationale Ergänzungssteuer und Teile der internationalen Ergänzungssteuern bereits per 2024 umgesetzt. Die OECD-Mindestbesteuerung ist so konzipiert, dass durch die nationalen und internationalen Ergänzungssteuern die Mindestbesteuerung auch bei Unternehmensgruppen in nicht-umsetzenden Staaten sichergestellt werden soll, wenn diese eine Geschäftseinheit in einem umsetzenden Staat hat. Die grosse Mehrheit der in der Schweiz aktiven international tätigen Unternehmensgruppen ist mit Geschäftseinheiten in einem umsetzenden Staat tätig. Angesichts der extraterritorialen Wirkung kann die Schweiz daher nicht verhindern, dass gewisse hier tätige Unternehmensgruppen künftig einer höheren Steuerbelastung unterliegen, selbst wenn sie die Mindestbesteuerung selber nicht umsetzen würde. Dasselbe gilt für Konkurrenzstandorte.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat legte in der Botschaft zur Einführung der Mindestbesteuerung dar, dass diese zu einer Schmälerung der steuerlichen Standortattraktivität der Schweiz führt (BBl 2022 1700). Die Schweiz bleibt indes auch mit einer Mindeststeuer von 15% im Vergleich zu den meisten anderen europäischen Standorten steuerlich attraktiv. Zudem verfügt die Schweiz über hervorragende nicht steuerliche Rahmenbedingungen. Gegenüber Standorten, die ohne globale Mindestbesteuerung noch tiefere Unternehmenssteuern als die Schweiz hätten, erhöht sich zudem die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der Einführung der Mindestbesteuerung wahrt die Schweiz ihre wirtschaftspolitischen und fiskalischen Interessen. Die Stimmbevölkerung hat der Möglichkeit zur Einführung der Mindestbesteuerung im Juni 2023 mit 78,5 Prozent zugestimmt. Bei seinem Entscheid zu deren Einführung hat sich der Bundesrat primär von den Kriterien Rechtssicherheit und Schutz des Steuersubstrats in der Schweiz leiten lassen, dies unter Berücksichtigung der Wahrung der Standortattraktivität und der weltweit gleich langen Spiesse («level playing field»). Hätte der Bundesrat auf die Einführung der schweizerischen Ergänzungssteuer (QDMTT) per 2024 und der primären internationalen Ergänzungssteuer (Income Inclusion Rule, IIR) per 2025 verzichtet, hätten ausländische Staaten die Mindestbesteuerung von 15 Prozent bei Unternehmen in der Schweiz durchsetzen können, und dies unabhängig davon, ob auch Staaten wie die USA die Mindestbesteuerung umsetzen oder nicht. Die Einführung erfolgte daher nicht übereilt. Hingegen hat der Bundesrat auf eine Inkraftsetzung der sekundären internationalen Ergänzungssteuer (UTPR) bis auf Weiteres aufgrund von rechtlichen und politischen Risiken – auch, aber nicht nur in Bezug auf die USA – verzichtet. Dieser Entscheid hat sich angesichts der jüngsten Ankündigungen aus den USA als richtig erwiesen.</span></p><p><span> </span></p><p><strong><span>Fragen 3 und 4:</span></strong></p><p><span>Bereits vor dem Regierungswechsel gab es in den USA bedeutende Widerstände gegen die Einführung der Mindestbesteuerung. Gemäss dem Memorandum des US-Präsidenten vom Januar soll nun die OECD-Mindestbesteuerung keine Gültigkeit oder Wirkung in den USA entfalten. Stand heute, auch nach den Ankündigungen seitens USA zu Zöllen am 2. April 2025, ist nicht klar, welche Schritte die neue US-Administration konkret plant resp. wie diese technisch umgesetzt werden sollen. Unklar ist derzeit auch, wie die OECD und umsetzende Staaten, insb. die EU, auf allfällige Massnahmen der USA reagieren werden. Solange die Schweiz damit rechnen muss, dass andere Staaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, gegenüber Unternehmensgruppen in der Schweiz die UTPR und die IIR anwenden, bleibt es im Interesse der Schweiz, die Mindestbesteuerung regelkonform anzuwenden, um weiterhin die Rechtssicherheit garantieren und die Abschöpfung von Steuersubstrat durch andere Staaten verhindern zu können.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das EFD verfolgt die dynamischen internationalen Entwicklungen eng, um dem Bundesrat bei Bedarf angemessene Massnahmen im Interesse der Schweiz zu beantragen. Das im Rahmen der Verfassungsänderung gewählte Vorgehen mit einer bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung befristeten Verordnung des Bundesrates erlaubt es auch künftig, rasch auf neue Entwicklungen zu reagieren. Die Schweiz wird eine grundsätzliche Weiterentwicklung der Regeln der internationalen Unternehmensbesteuerung, die allenfalls im zuständigen OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS geführt wird, aktiv begleiten. </span></p></span>
- <p>Die OECD-Mindestbesteuerung von multinationalen Unternehmen wird immer stärker hinterfragt. </p><p>Erst kürzlich hat der Präsident der Finanzkommission des Ständerats rhetorisch gefragt, ob wir nicht einen toten Gaul reiten. Gabriel Zucman, französischer Wirtschaftswissenschaftler und Direktor der Europäischen Steuerbeobachtungsstelle, sagte, die OECD-Mindestbesteuerung stehe unter künstlicher Beatmung.</p><p>Bundesrätin Karin Keller-Sutter sagte am Forum in Davos, die Schweiz gehöre zu den ersten Ländern, die die globale Mindeststeuer eingeführt haben, und habe deshalb an Wettbewerbsfähigkeit eingebüsst.</p><p>In den ersten Monaten des Jahres 2025 präsentiert sich die Situation nicht viel anders als im Januar 2024. Neben der Schweiz wenden die meisten EU-Mitglieder, das Vereinigte Königreich, Norwegen, Japan, Kanada, Australien und Südkorea ein oder mehrere Elemente der Mindeststeuerregelung an. In allen anderen OECD-Ländern steht dies noch aus. Nicht angewendet werden sie von den BRICS-Ländern und vor allem von den USA. Denn Präsident Trump hat erklärt, die USA würden das Abkommen nicht umsetzen. Und die meisten der von der Mindestbesteuerung betroffenen multinationalen Unternehmen haben ihren Sitz in den USA. </p><p>Zweifel an der Wahl der Schweiz, zu den Vorreiterländern, die die OECD-Mindeststeuer anwenden, gehören zu wollen, wurden bereits in der Motion 23.4403 geäussert; ebenso die Befürchtung, dass sie unserem Land Wettbewerbsnachteile verschaffen könnte, eine Hypothese, die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zurückgewiesen wurde. Nun scheint es aber - wie die Chefin des Finanzdepartements selbst öffentlich zugibt - anders zu sein.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><ul><li>Bestätigt der Bundesrat, dass die Schweiz durch die Einführung der globalen Mindeststeuer an Wettbewerbsfähigkeit eingebüsst hat? </li><li>Hat die Schweiz in Anbetracht der aktuellen internationalen Lage die globale Mindeststeuer übereilt eingeführt?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Behauptung, die OECD-Mindestbesteuerung sei ein toter Gaul und werde künstlich beatmet?</li><li>Der Präsident der USA hat erklärt, die USA würden die OECD-Mindestbesteuerung nicht anwenden, und den Ländern, die von amerikanischen Unternehmen «extraterritoriale» Steuern erheben, mit Vergeltungsmassnahmen gedroht. Plant der Bundesrat infolgedessen, seine Haltung gegenüber dieser Steuer anzupassen?</li></ul>
- OECD-Mindestbesteuerung. Ein toter oder künstlich beatmeter Gaul?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><strong><span>Fragen 1 und 2:</span></strong></p><p><span>Über 140 Staaten des OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), darunter die Schweiz, haben sich 2021 dazu bekannt, dass grosse, international tätige Unternehmensgruppen mindestens 15% Steuern auf ihren Gewinn bezahlen sollen. Die EU-Mitgliedsstaaten und weitere wichtige Industriestaaten, darunter das Vereinigte Königreich, Kanada, Australien, Japan, Südkorea und Singapur, haben die nationale Ergänzungssteuer und Teile der internationalen Ergänzungssteuern bereits per 2024 umgesetzt. Die OECD-Mindestbesteuerung ist so konzipiert, dass durch die nationalen und internationalen Ergänzungssteuern die Mindestbesteuerung auch bei Unternehmensgruppen in nicht-umsetzenden Staaten sichergestellt werden soll, wenn diese eine Geschäftseinheit in einem umsetzenden Staat hat. Die grosse Mehrheit der in der Schweiz aktiven international tätigen Unternehmensgruppen ist mit Geschäftseinheiten in einem umsetzenden Staat tätig. Angesichts der extraterritorialen Wirkung kann die Schweiz daher nicht verhindern, dass gewisse hier tätige Unternehmensgruppen künftig einer höheren Steuerbelastung unterliegen, selbst wenn sie die Mindestbesteuerung selber nicht umsetzen würde. Dasselbe gilt für Konkurrenzstandorte.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat legte in der Botschaft zur Einführung der Mindestbesteuerung dar, dass diese zu einer Schmälerung der steuerlichen Standortattraktivität der Schweiz führt (BBl 2022 1700). Die Schweiz bleibt indes auch mit einer Mindeststeuer von 15% im Vergleich zu den meisten anderen europäischen Standorten steuerlich attraktiv. Zudem verfügt die Schweiz über hervorragende nicht steuerliche Rahmenbedingungen. Gegenüber Standorten, die ohne globale Mindestbesteuerung noch tiefere Unternehmenssteuern als die Schweiz hätten, erhöht sich zudem die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der Einführung der Mindestbesteuerung wahrt die Schweiz ihre wirtschaftspolitischen und fiskalischen Interessen. Die Stimmbevölkerung hat der Möglichkeit zur Einführung der Mindestbesteuerung im Juni 2023 mit 78,5 Prozent zugestimmt. Bei seinem Entscheid zu deren Einführung hat sich der Bundesrat primär von den Kriterien Rechtssicherheit und Schutz des Steuersubstrats in der Schweiz leiten lassen, dies unter Berücksichtigung der Wahrung der Standortattraktivität und der weltweit gleich langen Spiesse («level playing field»). Hätte der Bundesrat auf die Einführung der schweizerischen Ergänzungssteuer (QDMTT) per 2024 und der primären internationalen Ergänzungssteuer (Income Inclusion Rule, IIR) per 2025 verzichtet, hätten ausländische Staaten die Mindestbesteuerung von 15 Prozent bei Unternehmen in der Schweiz durchsetzen können, und dies unabhängig davon, ob auch Staaten wie die USA die Mindestbesteuerung umsetzen oder nicht. Die Einführung erfolgte daher nicht übereilt. Hingegen hat der Bundesrat auf eine Inkraftsetzung der sekundären internationalen Ergänzungssteuer (UTPR) bis auf Weiteres aufgrund von rechtlichen und politischen Risiken – auch, aber nicht nur in Bezug auf die USA – verzichtet. Dieser Entscheid hat sich angesichts der jüngsten Ankündigungen aus den USA als richtig erwiesen.</span></p><p><span> </span></p><p><strong><span>Fragen 3 und 4:</span></strong></p><p><span>Bereits vor dem Regierungswechsel gab es in den USA bedeutende Widerstände gegen die Einführung der Mindestbesteuerung. Gemäss dem Memorandum des US-Präsidenten vom Januar soll nun die OECD-Mindestbesteuerung keine Gültigkeit oder Wirkung in den USA entfalten. Stand heute, auch nach den Ankündigungen seitens USA zu Zöllen am 2. April 2025, ist nicht klar, welche Schritte die neue US-Administration konkret plant resp. wie diese technisch umgesetzt werden sollen. Unklar ist derzeit auch, wie die OECD und umsetzende Staaten, insb. die EU, auf allfällige Massnahmen der USA reagieren werden. Solange die Schweiz damit rechnen muss, dass andere Staaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, gegenüber Unternehmensgruppen in der Schweiz die UTPR und die IIR anwenden, bleibt es im Interesse der Schweiz, die Mindestbesteuerung regelkonform anzuwenden, um weiterhin die Rechtssicherheit garantieren und die Abschöpfung von Steuersubstrat durch andere Staaten verhindern zu können.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das EFD verfolgt die dynamischen internationalen Entwicklungen eng, um dem Bundesrat bei Bedarf angemessene Massnahmen im Interesse der Schweiz zu beantragen. Das im Rahmen der Verfassungsänderung gewählte Vorgehen mit einer bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung befristeten Verordnung des Bundesrates erlaubt es auch künftig, rasch auf neue Entwicklungen zu reagieren. Die Schweiz wird eine grundsätzliche Weiterentwicklung der Regeln der internationalen Unternehmensbesteuerung, die allenfalls im zuständigen OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS geführt wird, aktiv begleiten. </span></p></span>
- <p>Die OECD-Mindestbesteuerung von multinationalen Unternehmen wird immer stärker hinterfragt. </p><p>Erst kürzlich hat der Präsident der Finanzkommission des Ständerats rhetorisch gefragt, ob wir nicht einen toten Gaul reiten. Gabriel Zucman, französischer Wirtschaftswissenschaftler und Direktor der Europäischen Steuerbeobachtungsstelle, sagte, die OECD-Mindestbesteuerung stehe unter künstlicher Beatmung.</p><p>Bundesrätin Karin Keller-Sutter sagte am Forum in Davos, die Schweiz gehöre zu den ersten Ländern, die die globale Mindeststeuer eingeführt haben, und habe deshalb an Wettbewerbsfähigkeit eingebüsst.</p><p>In den ersten Monaten des Jahres 2025 präsentiert sich die Situation nicht viel anders als im Januar 2024. Neben der Schweiz wenden die meisten EU-Mitglieder, das Vereinigte Königreich, Norwegen, Japan, Kanada, Australien und Südkorea ein oder mehrere Elemente der Mindeststeuerregelung an. In allen anderen OECD-Ländern steht dies noch aus. Nicht angewendet werden sie von den BRICS-Ländern und vor allem von den USA. Denn Präsident Trump hat erklärt, die USA würden das Abkommen nicht umsetzen. Und die meisten der von der Mindestbesteuerung betroffenen multinationalen Unternehmen haben ihren Sitz in den USA. </p><p>Zweifel an der Wahl der Schweiz, zu den Vorreiterländern, die die OECD-Mindeststeuer anwenden, gehören zu wollen, wurden bereits in der Motion 23.4403 geäussert; ebenso die Befürchtung, dass sie unserem Land Wettbewerbsnachteile verschaffen könnte, eine Hypothese, die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zurückgewiesen wurde. Nun scheint es aber - wie die Chefin des Finanzdepartements selbst öffentlich zugibt - anders zu sein.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><ul><li>Bestätigt der Bundesrat, dass die Schweiz durch die Einführung der globalen Mindeststeuer an Wettbewerbsfähigkeit eingebüsst hat? </li><li>Hat die Schweiz in Anbetracht der aktuellen internationalen Lage die globale Mindeststeuer übereilt eingeführt?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Behauptung, die OECD-Mindestbesteuerung sei ein toter Gaul und werde künstlich beatmet?</li><li>Der Präsident der USA hat erklärt, die USA würden die OECD-Mindestbesteuerung nicht anwenden, und den Ländern, die von amerikanischen Unternehmen «extraterritoriale» Steuern erheben, mit Vergeltungsmassnahmen gedroht. Plant der Bundesrat infolgedessen, seine Haltung gegenüber dieser Steuer anzupassen?</li></ul>
- OECD-Mindestbesteuerung. Ein toter oder künstlich beatmeter Gaul?
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