Anpassung der automatischen Verlängerung bei vorläufigen Aufnahmen (Ausweis F)
- ShortId
-
25.3255
- Id
-
20253255
- Updated
-
14.11.2025 03:10
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung der automatischen Verlängerung bei vorläufigen Aufnahmen (Ausweis F)
- AdditionalIndexing
-
2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Status der vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) wird grundsätzlich jährlich erneuert und bedarf daher einer sorgfältigen Überprüfung, um festzustellen, ob die festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Derzeit erfolgt die Verlängerung der vorläufigen Aufnahmen aufgrund begrenzter Ressourcen nahezu automatisch. Dies birgt das Risiko, dass notwendige und differenzierte Prüfungen nicht in dem erforderlichen Detailgrad vorgenommen werden. Eine automatische Verlängerung kann zu Fehlanreizen führen, da möglicherweise nicht hinreichend geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine erneute Bewilligung tatsächlich vorliegen. Es ist daher von Interesse, die internen Prozesse des SEM transparent zu machen und zu klären, wie und warum diese Vorgehensweise gewählt wurde und ob gegebenenfalls Anpassungen geplant sind, um die Sorgfaltspflicht zu gewährleisten.</p>
- <span><p><span>1./2. Bei der Mehrheit der vorläufigen Aufnahmen handelt es sich um Menschen aus Kriegsgebieten, in welche die betroffenen Personen längerfristig nicht zurückkehren oder zurückgeschafft werden können. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) überprüft periodisch die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme. Eine vorläufige Aufnahme wird aufgehoben, wenn der Vollzug der Wegweisung wieder als möglich, zulässig und zumutbar eingeschätzt wird (Ausländer- und Integrationsgesetz, AlG, Art. 83 Abs. 2-4; SR 142.20). Das SEM nimmt in diesem Zusammenhang jährlich fokussierte Überprüfungen für spezifische Personenkategorien vor. So wurden im Jahr 2024 sämtliche vorläufigen Aufnahmen von ehemaligen minderjährigen Asylsuchenden (UMA), von Medizinalfällen und Personen aus Staaten mit einer niedrigen Schutzquote überprüft. Liegen dem SEM Hinweise vor, dass die ursprünglichen Vollzughindernisse weggefallen sind, kann die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme umgehend erfolgen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Neben der aktiv durch das SEM durchgeführten periodischen Überprüfung von vorläufigen Aufnahmen, wird das SEM von den kantonalen Behörden regelmässig auf Umstände hingewiesen, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Darüber hinaus nimmt das SEM gemäss Artikel 84 Absatz 3 AIG auf Antrag der kantonalen Behörden, des Bundesamtes für Polizei fedpol und des Nachrichtendienstes des Bundes NDB eine sogenannte risikobasierte Überprüfung vor. Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Die vorläufige Aufnahme wird ebenfalls aufgehoben, wenn die Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Gleiches gilt, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Die Aufhebung erfolgt auch, wenn die Person die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG).</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Durch den bestehenden Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen ist bereits heute sichergestellt, dass das SEM über jegliche Umstände informiert ist, die geeignet sind, das Erlöschen oder die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. Dabei werden dem SEM insbesondere sämtliche Strafbefehle und Strafurteile von vorläufig aufgenommenen Personen weitergeleitet, welche eine unter Punkt 1./2. beschriebene Aufhebung gemäss Artikel 84 Absatz 3 AIG veranlassen könnten. Mit diesem Vorgehen wird gewährleistet, dass in sämtlichen angezeigten Fällen eine Überprüfung der vorläufigen Aufnahme und keine automatische Verlängerung erfolgt und keine potenziellen Fehlanreize bestehen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zudem hat der Bundesrat am 29. Januar 2025 im Rahmen der Begleitmassnahmen zur Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» beschlossen, dass bei vorläufigen Aufnahmen regelmässiger und intensiver überprüft werden soll, ob diese aufgehoben werden können. Das EJPD wird dem Bundesrat bis Ende 2025 über die verstärkte Überprüfung Bericht erstatten.</span></p></span>
- <p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, nachfolgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Warum verlängert das SEM vorläufige Aufnahmen nahezu automatisch?</li><li>Welche internen Prozesse und Kriterien stellen sicher, dass trotz begrenzter Ressourcen die erforderliche, differenzierte Überprüfung durchgeführt wird?</li><li>Gibt es Bestrebungen, die derzeitige Praxis zu überarbeiten, um potenziellen Fehlanreizen entgegenzuwirken?</li></ol>
- Anpassung der automatischen Verlängerung bei vorläufigen Aufnahmen (Ausweis F)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Status der vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) wird grundsätzlich jährlich erneuert und bedarf daher einer sorgfältigen Überprüfung, um festzustellen, ob die festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Derzeit erfolgt die Verlängerung der vorläufigen Aufnahmen aufgrund begrenzter Ressourcen nahezu automatisch. Dies birgt das Risiko, dass notwendige und differenzierte Prüfungen nicht in dem erforderlichen Detailgrad vorgenommen werden. Eine automatische Verlängerung kann zu Fehlanreizen führen, da möglicherweise nicht hinreichend geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine erneute Bewilligung tatsächlich vorliegen. Es ist daher von Interesse, die internen Prozesse des SEM transparent zu machen und zu klären, wie und warum diese Vorgehensweise gewählt wurde und ob gegebenenfalls Anpassungen geplant sind, um die Sorgfaltspflicht zu gewährleisten.</p>
- <span><p><span>1./2. Bei der Mehrheit der vorläufigen Aufnahmen handelt es sich um Menschen aus Kriegsgebieten, in welche die betroffenen Personen längerfristig nicht zurückkehren oder zurückgeschafft werden können. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) überprüft periodisch die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme. Eine vorläufige Aufnahme wird aufgehoben, wenn der Vollzug der Wegweisung wieder als möglich, zulässig und zumutbar eingeschätzt wird (Ausländer- und Integrationsgesetz, AlG, Art. 83 Abs. 2-4; SR 142.20). Das SEM nimmt in diesem Zusammenhang jährlich fokussierte Überprüfungen für spezifische Personenkategorien vor. So wurden im Jahr 2024 sämtliche vorläufigen Aufnahmen von ehemaligen minderjährigen Asylsuchenden (UMA), von Medizinalfällen und Personen aus Staaten mit einer niedrigen Schutzquote überprüft. Liegen dem SEM Hinweise vor, dass die ursprünglichen Vollzughindernisse weggefallen sind, kann die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme umgehend erfolgen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Neben der aktiv durch das SEM durchgeführten periodischen Überprüfung von vorläufigen Aufnahmen, wird das SEM von den kantonalen Behörden regelmässig auf Umstände hingewiesen, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Darüber hinaus nimmt das SEM gemäss Artikel 84 Absatz 3 AIG auf Antrag der kantonalen Behörden, des Bundesamtes für Polizei fedpol und des Nachrichtendienstes des Bundes NDB eine sogenannte risikobasierte Überprüfung vor. Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Die vorläufige Aufnahme wird ebenfalls aufgehoben, wenn die Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Gleiches gilt, wenn die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Die Aufhebung erfolgt auch, wenn die Person die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG).</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Durch den bestehenden Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen ist bereits heute sichergestellt, dass das SEM über jegliche Umstände informiert ist, die geeignet sind, das Erlöschen oder die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. Dabei werden dem SEM insbesondere sämtliche Strafbefehle und Strafurteile von vorläufig aufgenommenen Personen weitergeleitet, welche eine unter Punkt 1./2. beschriebene Aufhebung gemäss Artikel 84 Absatz 3 AIG veranlassen könnten. Mit diesem Vorgehen wird gewährleistet, dass in sämtlichen angezeigten Fällen eine Überprüfung der vorläufigen Aufnahme und keine automatische Verlängerung erfolgt und keine potenziellen Fehlanreize bestehen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zudem hat der Bundesrat am 29. Januar 2025 im Rahmen der Begleitmassnahmen zur Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» beschlossen, dass bei vorläufigen Aufnahmen regelmässiger und intensiver überprüft werden soll, ob diese aufgehoben werden können. Das EJPD wird dem Bundesrat bis Ende 2025 über die verstärkte Überprüfung Bericht erstatten.</span></p></span>
- <p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, nachfolgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Warum verlängert das SEM vorläufige Aufnahmen nahezu automatisch?</li><li>Welche internen Prozesse und Kriterien stellen sicher, dass trotz begrenzter Ressourcen die erforderliche, differenzierte Überprüfung durchgeführt wird?</li><li>Gibt es Bestrebungen, die derzeitige Praxis zu überarbeiten, um potenziellen Fehlanreizen entgegenzuwirken?</li></ol>
- Anpassung der automatischen Verlängerung bei vorläufigen Aufnahmen (Ausweis F)
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