Die Kleinen hängt man zu Hunderten auf, den Grossen lässt man laufen
- ShortId
-
25.3256
- Id
-
20253256
- Updated
-
16.12.2025 14:43
- Language
-
de
- Title
-
Die Kleinen hängt man zu Hunderten auf, den Grossen lässt man laufen
- AdditionalIndexing
-
09;34;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Jährlich führen schweizerischen Staatsanwaltschaften Hunderte von Verfahren gegen Bürgerinnen und Bürger dieses Landes wegen Verstössen gegen das Waffengesetz. Diese kaufen auf Handelsplattformen wie TEMU, aber auch Amazone o.ä., Produkte wie Wasserpistolen, Steinschleudern u.ä., welche unter das Waffengesetz fallen und wissen dies nicht. Diese Produkte sind auch nicht als in der Schweiz verboten gekennzeichnet und der Konsument wird im Glauben gelassen es handle sich um unproblematische Produkte, die in der Schweiz legal seien und so in die Irre geführt. Diese Handelskonzerne erzielen in der Schweiz Umsätze von mehreren hundert Millionen, kümmern sich einen Dreck um ihre Kunden und klären sie nicht auf, dass ihre Produkte in der Schweiz verboten sind und der Import strafbar ist. Der Justizapparat ist bereits völlig überlastet und führt hunderte von Verfahren gegen meist unbescholtene Bürgerinnen und Bürger, welche mit einem Strafverfahren überzogen werden und dann noch vorbestraft sind. Ein kompletter Leerlauf, der gestoppt werden könnte, würde man die gesetzlichen Grundlagen anpassen.</p>
- <p>Sogenannte «Imitationswaffen» stellen vor allem deshalb eine Gefahr dar, weil sie mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Somit können sie verwendet werden, um Menschen zu bedrohen oder Polizeibehörden zu zwingen, von einer Schusswaffe Gebrauch zu machen. Laut der geltenden Formulierung in Artikel 6 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) sind Imitationswaffen «mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt». Diese Formulierung wurde im Jahr 2008 in Zusammenarbeit mit Vertretern der kantonalen Waffenbüros bewusst weit gefasst. Liegt eine Verwechselbarkeit von Imitationswaffen mit Feuerwaffen vor, gelten die gleichen Voraussetzungen (z.B. Vorliegen einer Bewilligung), wenn diese in die Schweiz importiert werden. Wer diese Bewilligung nicht vorgängig einholt, riskiert ein Strafverfahren und eine Verurteilung wegen unrechtmässigem Verbringen einer Waffe ins schweizerische Staatsgebiet (Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes; WG, SR 514.54). Jährlich werden zahlreiche entsprechende Strafverfahren eingeleitet. Dies bedeutet viel Aufwand für Polizei und Staatsanwaltschaften zu Sachverhalten, deren Unrechtsgehalt objektiv gesehen klein ist. Regelmässig gelangen zudem verschiedene Behörden, Transportunternehmen und kantonale Waffenbüros an die «Zentralstelle Waffen» des Bundesamtes für Polizei (fedpol), mit der Bitte um Abklärung, ob bei einer bestimmten Imitationswaffe Verwechselbarkeit mit einer Feuerwaffe gegeben ist. Pro Jahr beantwortet die Zentralstelle Waffen über 2’000 entsprechende Anfragen.</p><p>Deshalb erarbeitet fedpol aktuell einen Vorschlag für eine Revision der Waffenverordnung. Dabei liegt der Fokus auf der Anpassung von Art. 6 WV. Imitationswaffen sollen nur noch dann als verwechselbar mit echten Feuerwaffen eingestuft werden, wenn auch eine Fachperson diese nicht auf den ersten Blick von einer echten Feuerwaffe unterscheiden kann. Damit bleiben Imitationswaffen, die wie echte Feuerwaffen aussehen und daher ein potenzielles Risiko darstellen (z. B. zur Bedrohung anderer Personen oder Auslösung eines bewaffneten Polizeieinsatzes) auch weiterhin dem Waffengesetz unterstellt. Mit der vorerwähnten Anpassung bei der Definition der Verwechselbarkeit dürfte es aber zu deutlich weniger Strafverfahren kommen. Eine Anpassung der Strafbestimmungen im Waffengesetz (Art. 33, 34 WG) erachtet der Bundesrat deswegen aktuell nicht als erforderlich.</p><p>Fedpol ist darum bemüht, den Dialog mit Anbietern aus dem Ausland zu führen, um auf die Schweizer Gesetzgebung hinsichtlich Waffen aufmerksam zu machen und eine eventuelle Warnung oder Information in deren Angebote aufzunehmen. Diese Dialoge haben im nahen Ausland innerhalb des Schengenraumes gute Resultate erzielt.</p><p>Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind und über das Internet Waren wie Imitationswaffen bestellen, sind jedoch weiterhin verpflichtet, sich vorgängig über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend deren Erwerb und Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet zu informieren. Das EJPD stellt diese Informationen leicht zugänglich online zur Verfügung und betreibt eine Hotline sowie eine Mailbox, wo solche Bürgeranfragen von fedpol-Mitarbeitenden beantwortet werden. Auch die kantonalen Waffenbüros stehen für Auskünfte zur Verfügung.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Waffengesetz so anzupassen, dass entweder nicht nur die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verfolgt und verurteilt werden, sondern auch die Angestellten der Handelsplattform TEMU o.ä. oder falls dies nicht möglich ist das Waffengesetz so zu ändern, dass die Bagatellfälle beim Import von "Waffen" mittels einfachem Bussenentscheid geregelt werden können.</p><p> </p><p>Zusätzlich sind die Handelsplattformen wie TEMU, Amazone und ähnliche zu verpflichten auf ihren Angebotsseiten alle Produkte, welche in der Schweiz verboten sind klar und deutlich zu kennzeichnen, so dass der Konsument sofort erkennt, dass er bei Bestellung dieses Produktes gegen gesetzliche Bestimmungen der Schweiz verstösst.</p>
- Die Kleinen hängt man zu Hunderten auf, den Grossen lässt man laufen
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Jährlich führen schweizerischen Staatsanwaltschaften Hunderte von Verfahren gegen Bürgerinnen und Bürger dieses Landes wegen Verstössen gegen das Waffengesetz. Diese kaufen auf Handelsplattformen wie TEMU, aber auch Amazone o.ä., Produkte wie Wasserpistolen, Steinschleudern u.ä., welche unter das Waffengesetz fallen und wissen dies nicht. Diese Produkte sind auch nicht als in der Schweiz verboten gekennzeichnet und der Konsument wird im Glauben gelassen es handle sich um unproblematische Produkte, die in der Schweiz legal seien und so in die Irre geführt. Diese Handelskonzerne erzielen in der Schweiz Umsätze von mehreren hundert Millionen, kümmern sich einen Dreck um ihre Kunden und klären sie nicht auf, dass ihre Produkte in der Schweiz verboten sind und der Import strafbar ist. Der Justizapparat ist bereits völlig überlastet und führt hunderte von Verfahren gegen meist unbescholtene Bürgerinnen und Bürger, welche mit einem Strafverfahren überzogen werden und dann noch vorbestraft sind. Ein kompletter Leerlauf, der gestoppt werden könnte, würde man die gesetzlichen Grundlagen anpassen.</p>
- <p>Sogenannte «Imitationswaffen» stellen vor allem deshalb eine Gefahr dar, weil sie mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Somit können sie verwendet werden, um Menschen zu bedrohen oder Polizeibehörden zu zwingen, von einer Schusswaffe Gebrauch zu machen. Laut der geltenden Formulierung in Artikel 6 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) sind Imitationswaffen «mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt». Diese Formulierung wurde im Jahr 2008 in Zusammenarbeit mit Vertretern der kantonalen Waffenbüros bewusst weit gefasst. Liegt eine Verwechselbarkeit von Imitationswaffen mit Feuerwaffen vor, gelten die gleichen Voraussetzungen (z.B. Vorliegen einer Bewilligung), wenn diese in die Schweiz importiert werden. Wer diese Bewilligung nicht vorgängig einholt, riskiert ein Strafverfahren und eine Verurteilung wegen unrechtmässigem Verbringen einer Waffe ins schweizerische Staatsgebiet (Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes; WG, SR 514.54). Jährlich werden zahlreiche entsprechende Strafverfahren eingeleitet. Dies bedeutet viel Aufwand für Polizei und Staatsanwaltschaften zu Sachverhalten, deren Unrechtsgehalt objektiv gesehen klein ist. Regelmässig gelangen zudem verschiedene Behörden, Transportunternehmen und kantonale Waffenbüros an die «Zentralstelle Waffen» des Bundesamtes für Polizei (fedpol), mit der Bitte um Abklärung, ob bei einer bestimmten Imitationswaffe Verwechselbarkeit mit einer Feuerwaffe gegeben ist. Pro Jahr beantwortet die Zentralstelle Waffen über 2’000 entsprechende Anfragen.</p><p>Deshalb erarbeitet fedpol aktuell einen Vorschlag für eine Revision der Waffenverordnung. Dabei liegt der Fokus auf der Anpassung von Art. 6 WV. Imitationswaffen sollen nur noch dann als verwechselbar mit echten Feuerwaffen eingestuft werden, wenn auch eine Fachperson diese nicht auf den ersten Blick von einer echten Feuerwaffe unterscheiden kann. Damit bleiben Imitationswaffen, die wie echte Feuerwaffen aussehen und daher ein potenzielles Risiko darstellen (z. B. zur Bedrohung anderer Personen oder Auslösung eines bewaffneten Polizeieinsatzes) auch weiterhin dem Waffengesetz unterstellt. Mit der vorerwähnten Anpassung bei der Definition der Verwechselbarkeit dürfte es aber zu deutlich weniger Strafverfahren kommen. Eine Anpassung der Strafbestimmungen im Waffengesetz (Art. 33, 34 WG) erachtet der Bundesrat deswegen aktuell nicht als erforderlich.</p><p>Fedpol ist darum bemüht, den Dialog mit Anbietern aus dem Ausland zu führen, um auf die Schweizer Gesetzgebung hinsichtlich Waffen aufmerksam zu machen und eine eventuelle Warnung oder Information in deren Angebote aufzunehmen. Diese Dialoge haben im nahen Ausland innerhalb des Schengenraumes gute Resultate erzielt.</p><p>Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind und über das Internet Waren wie Imitationswaffen bestellen, sind jedoch weiterhin verpflichtet, sich vorgängig über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend deren Erwerb und Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet zu informieren. Das EJPD stellt diese Informationen leicht zugänglich online zur Verfügung und betreibt eine Hotline sowie eine Mailbox, wo solche Bürgeranfragen von fedpol-Mitarbeitenden beantwortet werden. Auch die kantonalen Waffenbüros stehen für Auskünfte zur Verfügung.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Waffengesetz so anzupassen, dass entweder nicht nur die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verfolgt und verurteilt werden, sondern auch die Angestellten der Handelsplattform TEMU o.ä. oder falls dies nicht möglich ist das Waffengesetz so zu ändern, dass die Bagatellfälle beim Import von "Waffen" mittels einfachem Bussenentscheid geregelt werden können.</p><p> </p><p>Zusätzlich sind die Handelsplattformen wie TEMU, Amazone und ähnliche zu verpflichten auf ihren Angebotsseiten alle Produkte, welche in der Schweiz verboten sind klar und deutlich zu kennzeichnen, so dass der Konsument sofort erkennt, dass er bei Bestellung dieses Produktes gegen gesetzliche Bestimmungen der Schweiz verstösst.</p>
- Die Kleinen hängt man zu Hunderten auf, den Grossen lässt man laufen
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