Krankenkassenprämien. Ungleichbehandlung von Ansässigen und Grenzgängerinnen und Grenzgängern bei der Grundversicherung? Welche Konsequenzen?
- ShortId
-
25.3257
- Id
-
20253257
- Updated
-
14.11.2025 03:11
- Language
-
de
- Title
-
Krankenkassenprämien. Ungleichbehandlung von Ansässigen und Grenzgängerinnen und Grenzgängern bei der Grundversicherung? Welche Konsequenzen?
- AdditionalIndexing
-
2841;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Frage der Differenzierung zwischen den Prämien von Ansässigen und Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist für den Kanton Tessin, in dem das Grenzgängerphänomen stark ausgeprägt ist, besonders relevant. Diese Frage muss geprüft werden, damit die Gesundheitskosten gerecht verteilt und die Nachhaltigkeit des Systems gewährleistet werden können.</p>
- <span><p><span>1. und 3. </span><span> </span><span>Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union (EU) richtet sich die Versicherungspflicht grundsätzlich nach dem</span><span> </span><span>Erwerbsortsprinzip. Gemäss diesen Bestimmungen muss jede in der Schweiz erwerbstätige Person sowie ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen. </span><span>Die Schweiz hat mit den angrenzenden Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich) Sondervereinbarungen getroffen, damit Personen mit Schweizer oder EU-Staatsangehörigkeit, die in diesen Staaten wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind (Grenzgänger und Grenzgängerinnen), </span><span>unter gewissen Voraussetzungen</span><span> im Wohnland versichert bleiben können. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Optionsrecht. Von den über 90'000 Grenzgänger</span><span>n</span><span> und Grenzgängerinnen im Jahr 2023 mit Wohnsitz Italien (www.bfs.admin.ch </span><span>> Statistiken > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Erwerbsbevölkerung, Erwerbsbeteiligung > Grenzgängerinnen und Grenzgänger) </span><span>haben sich lediglich zirka 2 Prozent gegen eine Versicherung in Italien entschieden und sind demnach in der Schweiz obligatorisch krankenversichert (rund 2’000 versicherte Personen). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die mittlere Prämie 2020 für Versicherte mit Wohnsitz Italien lag bei 319 Franken pro Monat und im Jahr 2023 bei 332 Franken pro Monat. Dies entspricht einem Anstieg von 4 Prozent. Die mittlere Prämie 2020 für Versicherte mit Wohnsitz Tessin lag bei 358 Franken pro Monat und im Jahr 2023 bei 389 Franken pro Monat. Dies entspricht einem Anstieg von 9 Prozent.</span></p><p><span>2. </span><span>Die Prämien für Versicherte mit Wohnsitz Schweiz werden nach dem Bedarfsdeckungsverfahren festgelegt</span><span>: Die Prämien eines Jahres müssen die erwarteten Kosten desselben Jahres pro Kanton decken. Zu den Kosten zählen insbesondere die Kosten für medizinische Leistungen, der Risikoausgleich und die Verwaltungskosten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Mechanismus für die Berechnung der Prämien für Versicherte mit Wohnsitz in der EU, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich ist in Artikel 25 Absatz 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung </span><strong><span>(</span></strong><span>KVAV; SR 832.121) festgelegt. D</span><span>ie Prämien dieser Versicherten müssen die Kosten, die dem Versicherer für diese Versicherten in diesen Staaten insgesamt entstehen, decken. Bei der Festlegung der Prämien für die einzelnen Staaten beachtet der Versicherer die Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Staaten.</span><span> Zu den Kosten zählen insbesondere die </span><span>Kosten für medizinische Leistungen und die Verwaltungskosten. </span><span>Im Unterschied zu den Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz sind Versicherte mit Wohnsitz im Ausland nicht dem Risikoausgleich unterstellt, weshalb die prämienfinanzierten Kosten aufgrund des eher jüngeren und gesünderen Kollektivs tendenziell tiefer sind. </span></p><p><strong><span> </span></strong></p><p><span>4.</span><span> </span><span>Die Ausübung des Optionsrechts ist grundsätzlich einmalig, definitiv und unwiderrufbar. Es wird innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit ausgeübt. Der Grenzgänger oder die Grenzgängerin akzeptiert entweder die Unterstellung unter das Krankenversicherungsgesetz (KVG; 832.10) oder die Person entscheidet sich für die Krankenversicherung im Wohnland. Ein Wiederaufleben des Optionsrechts ist nur unter sehr restriktiven Umständen ausnahmsweise möglich. Eine Prämienerhöhung in der Schweiz eröffnet keine neue Möglichkeit für das Wohnland zu optieren. Somit können keine finanziellen Auswirkungen für das Tessiner Gesundheitssystem festgestellt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5. </span><span>Mit der Änderung vom 14. Juni 2024 des KVG werden die Versicherten, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich miteinbezogen. Diese Änderung wird sich sowohl auf die schweizerischen Prämien als auch auf die Prämien der im Ausland wohnhaften Versicherten auswirken. Vor allem in Kantonen, in denen viele in der Schweiz versicherte Grenzgänger und Grenzgängerinnen arbeiten, wird sich die Neuregelung positiv auf die kantonalen Prämien auswirken. Wie in Ziffer 1/3 erwähnt, sind jedoch lediglich 2 Prozent der Grenzgänger und Grenzgängerinnen mit Wohnsitz Italien in der Schweiz versichert. Deshalb wird für den Kanton Tessin keine wesentliche Veränderung der Prämien erwartet.</span></p></span>
- <p>1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Prämien der Grundversicherung je nach Kanton und Wohnregion festgelegt werden, was auch bei identischen Gesundheitsleistungen zu unterschiedlichen Prämien führt.</p><p>2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, aber im Ausland wohnen, können wählen, ob sie der Grundversicherung nach KVG beitreten oder die Versicherung in ihrem Wohnsitzland weiterführen möchten.</p><p>3. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich für die Grundversicherung nach KVG entscheiden, zahlen andere Prämien als Tessinerinnen und Tessiner, obwohl sie die gleichen Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen.</p><p>4. Insbesondere vor dem Hintergrund steigender Versicherungsprämien bestehen bei den Prämien Zweifel an der Transparenz und ist zu vermuten, dass Ansässige und Grenzgängerinnen und Grenzgänger ungleich behandelt werden.</p><p> </p><p>Unter Berücksichtigung dieser Punkte frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Kann er bestätigen, dass die Prämien von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die sich für die Grundversicherung gemäss KVG entscheiden, tatsächlich tiefer sind als die Prämien der Tessinerinnen und Tessiner für dieselbe Krankenversicherung?</p><p>2. Nach welchen Kriterien werden die Grundversicherungsprämien für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Vergleich zu den Grundversicherungsprämien für Ansässige festgelegt?</p><p>3. Sind die Grundversicherungsprämien der Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den letzten Jahren im gleichen Mass gestiegen wie die Grundversicherungsprämien der Tessinerinnen und Tessiner?</p><p>4. Welche finanziellen Auswirkungen hat es für das Tessiner Gesundheitssystem, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei einer Prämienerhöhung die Möglichkeit haben, aus der Grundversicherung auszutreten und folglich nicht direkt zur Finanzierung des kantonalen Gesundheitssystems beizutragen?</p><p>5. Werden Massnahmen diskutiert, die für mehr Gerechtigkeit zwischen Ansässigen und Grenzgängerinnen und Grenzgängern bei der Prämienfestlegung sorgen ‒ immer unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger von denselben Gesundheitsleistungen profitieren und nicht gezwungenermassen in den Kanton reinvestieren?</p>
- Krankenkassenprämien. Ungleichbehandlung von Ansässigen und Grenzgängerinnen und Grenzgängern bei der Grundversicherung? Welche Konsequenzen?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Frage der Differenzierung zwischen den Prämien von Ansässigen und Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist für den Kanton Tessin, in dem das Grenzgängerphänomen stark ausgeprägt ist, besonders relevant. Diese Frage muss geprüft werden, damit die Gesundheitskosten gerecht verteilt und die Nachhaltigkeit des Systems gewährleistet werden können.</p>
- <span><p><span>1. und 3. </span><span> </span><span>Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union (EU) richtet sich die Versicherungspflicht grundsätzlich nach dem</span><span> </span><span>Erwerbsortsprinzip. Gemäss diesen Bestimmungen muss jede in der Schweiz erwerbstätige Person sowie ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen. </span><span>Die Schweiz hat mit den angrenzenden Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich) Sondervereinbarungen getroffen, damit Personen mit Schweizer oder EU-Staatsangehörigkeit, die in diesen Staaten wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind (Grenzgänger und Grenzgängerinnen), </span><span>unter gewissen Voraussetzungen</span><span> im Wohnland versichert bleiben können. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Optionsrecht. Von den über 90'000 Grenzgänger</span><span>n</span><span> und Grenzgängerinnen im Jahr 2023 mit Wohnsitz Italien (www.bfs.admin.ch </span><span>> Statistiken > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Erwerbsbevölkerung, Erwerbsbeteiligung > Grenzgängerinnen und Grenzgänger) </span><span>haben sich lediglich zirka 2 Prozent gegen eine Versicherung in Italien entschieden und sind demnach in der Schweiz obligatorisch krankenversichert (rund 2’000 versicherte Personen). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die mittlere Prämie 2020 für Versicherte mit Wohnsitz Italien lag bei 319 Franken pro Monat und im Jahr 2023 bei 332 Franken pro Monat. Dies entspricht einem Anstieg von 4 Prozent. Die mittlere Prämie 2020 für Versicherte mit Wohnsitz Tessin lag bei 358 Franken pro Monat und im Jahr 2023 bei 389 Franken pro Monat. Dies entspricht einem Anstieg von 9 Prozent.</span></p><p><span>2. </span><span>Die Prämien für Versicherte mit Wohnsitz Schweiz werden nach dem Bedarfsdeckungsverfahren festgelegt</span><span>: Die Prämien eines Jahres müssen die erwarteten Kosten desselben Jahres pro Kanton decken. Zu den Kosten zählen insbesondere die Kosten für medizinische Leistungen, der Risikoausgleich und die Verwaltungskosten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Mechanismus für die Berechnung der Prämien für Versicherte mit Wohnsitz in der EU, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich ist in Artikel 25 Absatz 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung </span><strong><span>(</span></strong><span>KVAV; SR 832.121) festgelegt. D</span><span>ie Prämien dieser Versicherten müssen die Kosten, die dem Versicherer für diese Versicherten in diesen Staaten insgesamt entstehen, decken. Bei der Festlegung der Prämien für die einzelnen Staaten beachtet der Versicherer die Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Staaten.</span><span> Zu den Kosten zählen insbesondere die </span><span>Kosten für medizinische Leistungen und die Verwaltungskosten. </span><span>Im Unterschied zu den Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz sind Versicherte mit Wohnsitz im Ausland nicht dem Risikoausgleich unterstellt, weshalb die prämienfinanzierten Kosten aufgrund des eher jüngeren und gesünderen Kollektivs tendenziell tiefer sind. </span></p><p><strong><span> </span></strong></p><p><span>4.</span><span> </span><span>Die Ausübung des Optionsrechts ist grundsätzlich einmalig, definitiv und unwiderrufbar. Es wird innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit ausgeübt. Der Grenzgänger oder die Grenzgängerin akzeptiert entweder die Unterstellung unter das Krankenversicherungsgesetz (KVG; 832.10) oder die Person entscheidet sich für die Krankenversicherung im Wohnland. Ein Wiederaufleben des Optionsrechts ist nur unter sehr restriktiven Umständen ausnahmsweise möglich. Eine Prämienerhöhung in der Schweiz eröffnet keine neue Möglichkeit für das Wohnland zu optieren. Somit können keine finanziellen Auswirkungen für das Tessiner Gesundheitssystem festgestellt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>5. </span><span>Mit der Änderung vom 14. Juni 2024 des KVG werden die Versicherten, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich miteinbezogen. Diese Änderung wird sich sowohl auf die schweizerischen Prämien als auch auf die Prämien der im Ausland wohnhaften Versicherten auswirken. Vor allem in Kantonen, in denen viele in der Schweiz versicherte Grenzgänger und Grenzgängerinnen arbeiten, wird sich die Neuregelung positiv auf die kantonalen Prämien auswirken. Wie in Ziffer 1/3 erwähnt, sind jedoch lediglich 2 Prozent der Grenzgänger und Grenzgängerinnen mit Wohnsitz Italien in der Schweiz versichert. Deshalb wird für den Kanton Tessin keine wesentliche Veränderung der Prämien erwartet.</span></p></span>
- <p>1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Prämien der Grundversicherung je nach Kanton und Wohnregion festgelegt werden, was auch bei identischen Gesundheitsleistungen zu unterschiedlichen Prämien führt.</p><p>2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, aber im Ausland wohnen, können wählen, ob sie der Grundversicherung nach KVG beitreten oder die Versicherung in ihrem Wohnsitzland weiterführen möchten.</p><p>3. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich für die Grundversicherung nach KVG entscheiden, zahlen andere Prämien als Tessinerinnen und Tessiner, obwohl sie die gleichen Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen.</p><p>4. Insbesondere vor dem Hintergrund steigender Versicherungsprämien bestehen bei den Prämien Zweifel an der Transparenz und ist zu vermuten, dass Ansässige und Grenzgängerinnen und Grenzgänger ungleich behandelt werden.</p><p> </p><p>Unter Berücksichtigung dieser Punkte frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Kann er bestätigen, dass die Prämien von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die sich für die Grundversicherung gemäss KVG entscheiden, tatsächlich tiefer sind als die Prämien der Tessinerinnen und Tessiner für dieselbe Krankenversicherung?</p><p>2. Nach welchen Kriterien werden die Grundversicherungsprämien für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Vergleich zu den Grundversicherungsprämien für Ansässige festgelegt?</p><p>3. Sind die Grundversicherungsprämien der Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den letzten Jahren im gleichen Mass gestiegen wie die Grundversicherungsprämien der Tessinerinnen und Tessiner?</p><p>4. Welche finanziellen Auswirkungen hat es für das Tessiner Gesundheitssystem, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei einer Prämienerhöhung die Möglichkeit haben, aus der Grundversicherung auszutreten und folglich nicht direkt zur Finanzierung des kantonalen Gesundheitssystems beizutragen?</p><p>5. Werden Massnahmen diskutiert, die für mehr Gerechtigkeit zwischen Ansässigen und Grenzgängerinnen und Grenzgängern bei der Prämienfestlegung sorgen ‒ immer unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger von denselben Gesundheitsleistungen profitieren und nicht gezwungenermassen in den Kanton reinvestieren?</p>
- Krankenkassenprämien. Ungleichbehandlung von Ansässigen und Grenzgängerinnen und Grenzgängern bei der Grundversicherung? Welche Konsequenzen?
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