Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe für militärdienstuntaugliche Personen in sicherheitsrelevanten Berufen
- ShortId
-
25.3261
- Id
-
20253261
- Updated
-
14.11.2025 03:09
- Language
-
de
- Title
-
Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe für militärdienstuntaugliche Personen in sicherheitsrelevanten Berufen
- AdditionalIndexing
-
09;2446;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Dienstuntaugliche Personen, die selbst wenn sie in sicherheitsrelevanten Berufen tätig sind, können nach geltendem Recht nicht von der Ersatzabgabe befreit werden.</p><p>Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, zumal beide - die dienstpflichtige, aber von der Militärdienstpflicht befreite Person und die dienstuntaugliche Person - in sicherheitsrelevanten Berufen (wie Polizisten) tätig sind, welche im öffentlichen Interesse liegen.</p>
- <span><p><span>Die Nichterfüllung des Militär- oder Zivildienstes kann verschiedene Ursachen haben, beispielsweise eine Dienstuntauglichkeit, die durch den militärärztlichen Dienst festgestellt wurde, oder eine Dienstbefreiung aufgrund unentbehrlicher Tätigkeit nach Artikel 18 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Personen, welche nach Artikel 18 MG von der persönlichen Militär- oder Zivildienstleistung befreit sind, werden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) auch von der Ersatzabgabe befreit. Voraussetzung für diese Befreiung ist, dass sie diensttauglich sind und die Rekrutenschule erfolgreich abgeschlossen haben. Die Personen, die aufgrund unentbehrlicher Tätigkeiten befreit werden, sind in Artikel 18 MG abschliessend aufgezählt. Die Auflistung umfasst neben Angehörigen der Polizei auch Angehörige der Rettungsdienste, Feuerwehren, öffentlicher Transportunternehmungen, des Grenzwachtkorps, der Postdienste sowie Medizinalpersonen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Hintergrund ist dabei die Überlegung, dass ein Polizist, der vom persönlichen Militärdienst befreit ist, seine restliche «Wehrpflicht» zugunsten des «Sicherheitssystems Schweiz» durch seine Tätigkeit als ziviler Polizist erfüllt. Diese gesetzlich festgelegte Praxis basiert auf der Tatsache, dass das militärische und zivile Sicherheitssystem auf dieselben Personen – hier ein Polizist – angewiesen ist. Ist hingegen ein Polizist nicht militärdiensttauglich, kommt er lediglich für die Funktion als Polizist und nicht auch als Angehöriger der Armee in Frage. Es braucht folglich keine Befreiung von der Militär- oder Zivildienstleistung und somit auch nicht vom Wehrpflichtersatz, der anstelle dieser persönlichen Dienstleistung erhoben wird. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Bundesgericht urteilte im Fall 2A.300_2003 vom 24. Februar 2004, dass die unterschiedliche Behandlung von diensttauglichen und dienstuntauglichen Polizisten rechtens und nachvollziehbar sei. Die unterschiedliche Behandlung basiert auf einem persönlichen Merkmal, das bei der Rekrutierung militärärztlich geprüft wird und nicht auf einem Beruf, der freiwillig gewählt wurde. Würden dienstuntaugliche Wehrpflichtige wegen ihrer beruflichen Stellung von der Ersatzpflicht befreit, so ergäben sich gewichtige Rechtsungleichheiten gegenüber denjenigen Wehrpflichtigen, die aus persönlichen Gründen keinen Militärdienst leisten und deshalb Militärpflichtersatz leisten müssen (BGE 108 Ib 115 E. 5, S. 120). </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechenden Gesetzesgrundlagen so anzupassen, dass auch untaugliche Dienstleistende, die in sicherheitsrelevanten Berufen tätig sind (insbesondere Polizisten) von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit sind. </p>
- Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe für militärdienstuntaugliche Personen in sicherheitsrelevanten Berufen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Dienstuntaugliche Personen, die selbst wenn sie in sicherheitsrelevanten Berufen tätig sind, können nach geltendem Recht nicht von der Ersatzabgabe befreit werden.</p><p>Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, zumal beide - die dienstpflichtige, aber von der Militärdienstpflicht befreite Person und die dienstuntaugliche Person - in sicherheitsrelevanten Berufen (wie Polizisten) tätig sind, welche im öffentlichen Interesse liegen.</p>
- <span><p><span>Die Nichterfüllung des Militär- oder Zivildienstes kann verschiedene Ursachen haben, beispielsweise eine Dienstuntauglichkeit, die durch den militärärztlichen Dienst festgestellt wurde, oder eine Dienstbefreiung aufgrund unentbehrlicher Tätigkeit nach Artikel 18 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Personen, welche nach Artikel 18 MG von der persönlichen Militär- oder Zivildienstleistung befreit sind, werden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) auch von der Ersatzabgabe befreit. Voraussetzung für diese Befreiung ist, dass sie diensttauglich sind und die Rekrutenschule erfolgreich abgeschlossen haben. Die Personen, die aufgrund unentbehrlicher Tätigkeiten befreit werden, sind in Artikel 18 MG abschliessend aufgezählt. Die Auflistung umfasst neben Angehörigen der Polizei auch Angehörige der Rettungsdienste, Feuerwehren, öffentlicher Transportunternehmungen, des Grenzwachtkorps, der Postdienste sowie Medizinalpersonen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Hintergrund ist dabei die Überlegung, dass ein Polizist, der vom persönlichen Militärdienst befreit ist, seine restliche «Wehrpflicht» zugunsten des «Sicherheitssystems Schweiz» durch seine Tätigkeit als ziviler Polizist erfüllt. Diese gesetzlich festgelegte Praxis basiert auf der Tatsache, dass das militärische und zivile Sicherheitssystem auf dieselben Personen – hier ein Polizist – angewiesen ist. Ist hingegen ein Polizist nicht militärdiensttauglich, kommt er lediglich für die Funktion als Polizist und nicht auch als Angehöriger der Armee in Frage. Es braucht folglich keine Befreiung von der Militär- oder Zivildienstleistung und somit auch nicht vom Wehrpflichtersatz, der anstelle dieser persönlichen Dienstleistung erhoben wird. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Bundesgericht urteilte im Fall 2A.300_2003 vom 24. Februar 2004, dass die unterschiedliche Behandlung von diensttauglichen und dienstuntauglichen Polizisten rechtens und nachvollziehbar sei. Die unterschiedliche Behandlung basiert auf einem persönlichen Merkmal, das bei der Rekrutierung militärärztlich geprüft wird und nicht auf einem Beruf, der freiwillig gewählt wurde. Würden dienstuntaugliche Wehrpflichtige wegen ihrer beruflichen Stellung von der Ersatzpflicht befreit, so ergäben sich gewichtige Rechtsungleichheiten gegenüber denjenigen Wehrpflichtigen, die aus persönlichen Gründen keinen Militärdienst leisten und deshalb Militärpflichtersatz leisten müssen (BGE 108 Ib 115 E. 5, S. 120). </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechenden Gesetzesgrundlagen so anzupassen, dass auch untaugliche Dienstleistende, die in sicherheitsrelevanten Berufen tätig sind (insbesondere Polizisten) von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit sind. </p>
- Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe für militärdienstuntaugliche Personen in sicherheitsrelevanten Berufen
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