Ersatzfreiheitsstrafen. Wie kann erreicht werden, dass Armut von der Justiz nicht mehr bestraft wird?
- ShortId
-
25.3275
- Id
-
20253275
- Updated
-
14.11.2025 03:08
- Language
-
de
- Title
-
Ersatzfreiheitsstrafen. Wie kann erreicht werden, dass Armut von der Justiz nicht mehr bestraft wird?
- AdditionalIndexing
-
28;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Armut ist kein Verbrechen. Personen, die zu einer Busse verurteilt werden, müssen aber allzu oft eine Freiheitsstrafe verbüssen, weil sie den entsprechenden Betrag nicht aufbringen können. </p><p> </p><p>Gemäss dem Bundesamt für Statistik erfolgten im Jahr 2023 über 40 Prozent der Freiheitsentzüge als Ersatz für eine Busse <a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftn1"><sup><u>[1]</u></sup></a>. Dieser Umstand führt nicht nur zu einer Überbelegung der Gefängnisse und zu Kosten für die Allgemeinheit (über 300 Franken pro Tag und inhaftierte Person <a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftn2"><sup><u>[2]</u></sup></a>), sondern wirft vor allem auch gesellschaftliche Fragen auf. </p><p> </p><p>Gefängnisstrafen führen oft zum Verlust der Arbeitsstelle, zu sozialem Abstieg und zu gesellschaftlicher Isolation. Das schadet nicht nur den betroffenen Personen, sondern der Gesellschaft als Ganzes. </p><p> </p><p>Delikte, die mit einer Ersatzfreiheitsstrafe der Busse geahndet werden, sind vergleichsweise geringfügig: Es handelt sich dabei lediglich um Übertretungen. Dazu gehören etwa verbotenes Parkieren, Schwarzfahren oder kleinere Diebstähle.</p><p> </p><p>Unser Justizsystem ahndet solche Bagatelldelikte mit unverhältnismässigen Mitteln. Das trägt dazu bei, dass Personen, die mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sich nicht aus ihrer misslichen Lage befreien können. Es kommt zu mehr sozialer Ungleichheit. Das sollte sich ändern. Eine mögliche Inspiration sind dabei Projekte wie jenes der Universität Genf <a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftn3"><sup><u>[3]</u></sup></a>, das erforscht, wie die Zahl der Inhaftierungen reduziert werden kann.<br> </p><p><a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftnref1"><sup><u>[1]</u></sup></a> <a href="https://www.bfs.admin.ch/bfs/fr/home/statistiques/criminalite-droit-penal/execution-penale.assetdetail.32809462.html"><u>https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/justizvollzug.assetdetail.32809458.html</u></a></p><p><a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftnref2"><sup><u>[2]</u></sup></a> https://www.cldjp.ch/wp-content/uploads/2023/01/Décision-prix-de-pension-2023_220331_VF.pdf (nur auf Französisch verfügbar)</p><p><a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftnref3"><sup><u>[3]</u></sup></a> <a href="https://www.unige.ch/prisondegrowth/fr/le-projet"><u>https://www.unige.ch/prisondegrowth/</u></a> (nur auf Englisch oder Französisch verfügbar)</p>
- <p><u>Ad 1:</u> Gemäss der Statistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) entfielen im Jahr 2023 42% der vollzogenen Sanktionen auf Ersatzfreiheitsstrafen für nicht geleistete Bussen (bfs.admin.ch > Statistiken > Kriminalität-Strafrecht > Justizvollzug > Vollzug von Sanktionen im Jahr 2023). Auf diese Ersatzfreiheitsstrafen entfielen rund 32'000 Vollzugstage, wobei die durchschnittliche Dauer pro Vollzug 8 Tage betrug. Pro Vollzugstag fallen Kosten von ca. 200 Franken b an. Der Bundesrat erachtet es als angezeigt, Überlegungen anzustellen, ob und wie sich die Ersatzfreiheitsstrafen für nicht bezahlte Bussen reduzieren liessen.</p><p> </p><p><u>Ad 2 und 3:</u> Der Bundesrat erachtet zwei Ansatzpunkte zur Reduktion von Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen als prüfenswert:</p><p>- Die Entkriminalisierung bestimmter, heute als Übertretung geahndeter Verhaltensweisen.</p><p>Eine Entkriminalisierung dürfte nur dann umsetzbar sein, wenn das fragliche Verhalten nach wie vor zu einer anderen Sanktionierung führt (s. dazu unten Ziff. 4).</p><p>- Der Verzicht auf die Umwandlung von Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen.</p><p>Ein solcher Verzicht könnte entweder generell vorgesehen werden oder an eine bestimmte Bussenhöhe geknüpft werden. Denkbar wäre etwa eine gesetzliche Regelung, wonach für Bussen bis zum Betrag, für den kein Eintrag ins Strafregister erfolgt, mithin bis 5'000 Franken, keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen würde. Bussen bis zu dieser Höhe wären somit – gleich wie etwa nicht-bezahlte Steuerforderungen – ausschliesslich auf dem Wege der Betreibung einzufordern. Damit würden die Aufwendungen für den eigentlichen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen wie auch der administrative Aufwand für deren Vorbereitung entfallen.</p><p> </p><p>Nicht sinnvoll erscheint dagegen eine Erweiterung der Möglichkeiten alternativer Vollzugsformen für Ersatzfreiheitsstrafen:</p><p>- Nach geltendem Recht können Ersatzfreiheitsstrafen ab 20 Tagen in Form der elektronischen Überwachung (sog. Electronic Monitoring [EM]) vollzogen werden (Art. 79<i>b</i> Abs. 1 Bst. a des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Hier besteht angesichts des mit der Einrichtung eines EM verbundenen nicht unerheblichen Aufwands kein Änderungsbedarf.</p><p>- Ausgeschlossen ist nach geltendem Recht dagegen der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen in Form gemeinnütziger Arbeit (Art. 79<i>a</i> Abs. 2 StGB). Hingegen ist der Vollzug von Bussen in Form gemeinnütziger Arbeit möglich (Art. 79<i>a</i> Abs. 1 Bst. c StGB)<i>. </i>Dahinter steht der gesetzgeberische Wille, dass sich die verurteilte Person aktiv bemühen müssen soll, um ihre Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit leisten zu können. Blosses Zuwarten auf das Aufgebot zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe dürfe sich nicht lohnen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012 [BBl 2012 4721, 4738]). Nach Ansicht des Bundesrates sind diese Überlegungen nach wie vor zutreffend; eine Ermöglichung des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen in Form gemeinnütziger Arbeit erachtet er deshalb als nicht angezeigt. Auch der Verzicht auf die Voraussetzung, dass die verurteilte Person um Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit ersuchen muss, ist abzulehnen, weil sich die gemeinnützige Arbeit ohne Bereitschaft oder gar gegen den Willen der verurteilten Person schlicht nicht vollziehen liesse und grundsätzlich auch aufgrund internationalen Rechts nicht zulässig wäre (z.B. Art. 4 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]: Verbot von Zwangsarbeit).</p><p>- Anders als beim EM äussert sich das geltende Recht nicht explizit dazu, ob Ersatzfreiheitsstrafen in Form von Halbgefangenschaft vollzogen werden können. Nach Ansicht des Bundesrates drängt sich eine Klarstellung jedoch nicht auf, da die Halbgefangenschaft für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen ohnehin nur von marginaler Bedeutung sein dürfte: Wer die Geldstrafe oder Busse nicht bezahlen kann, verfügt kaum je über eine (ausreichende) Arbeitsstelle, was Voraussetzung für eine Verbüssung in Halbgefangenschaft bildet. Abgesehen davon sind die Kosten für den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft nicht zu vernachlässigen.</p><p> </p><p>Keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat schliesslich bei den Zahlungsmodalitäten. Das geltende Recht sieht die Möglichkeit von Ratenzahlungen und der Verlängerung der Zahlungsfrist vor, ohne dass es besondere Voraussetzungen statuiert (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 5 StGB). Es ist somit eine Frage der Anwendung dieser Bestimmung durch die Kantone, wie leicht Ratenzahlungen ermöglicht werden. Der Bundesgesetzgeber kann und sollte die Zahlungsmodalitäten nicht detaillierter regeln.</p><p> </p><p><u>Ad 4:</u> Für den Bundesrat wäre eine Aufhebung der Übertretung wegen Benutzens eines Fahrzeugs des öffentlichen Verkehrs ohne Fahrausweis (Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [PBG; SR 745.1]) prüfenswert. Dies weil es sich hier nicht nur um eine blosse Übertretung handelt, sondern überdies auch um ein Antragsdelikt, was dem Delikt einen ausgesprochenen Bagatellwert zumisst. Vor allem aber ermächtigt Artikel 20 PBG die Transportunternehmen, von Reisenden ohne gültigen Fahrausweis Zuschläge zu erheben, wobei die Höhe auch davon abhängt, ob die reisende Person wiederholt keinen Fahrausweis vorweisen konnte. Die Höhe der Zuschläge wird in einem detaillierten Regelwerk von den Transportunternehmen und den Verkehrsverbünden festgelegt. Im Bereich des öffentlichen Verkehrs besteht somit die Grundlage für die Erhebung einer Art Konventionalstrafe, die rasch erhoben und eingetrieben werden kann. Sie erfüllt die Aufgabe, die auch einer Übertretungsbusse zukommt, so dass sich diese aufheben liesse. Der Verzicht auf strafrechtliche Sanktionierung hätte Entlastungen bei der Polizei und den Staatsanwaltschaften zur Folge, weil weder Anzeigen behandelt noch Strafbefehle ausgestellt werden müssten. Auch Gerichte könnten entlastet werden, und schliesslich müsste sich der Staat auch nicht mehr mit dem Busseninkasso und dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen befassen.</p>
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Mehr als 40 Prozent aller Freiheitsentzüge erfolgen als Ersatz für eine Busse. Diese Ersatzfreiheitsstrafen werden oft von mittellosen Personen verbüsst. Erachtet es der Bundesrat als angezeigt, hier gesetzgeberisch tätig zu werden?<br>2. Welche Massnahmen hält der Bundesrat für denkbar, um diese Tatsache zu ändern?<br>3. Welche Massnahmen hält er für nicht oder zu wenig wirksam?<br>4. Welche Delikte werden heute als Übertretungen geahndet und könnten allenfalls straflos bleiben?</p>
- Ersatzfreiheitsstrafen. Wie kann erreicht werden, dass Armut von der Justiz nicht mehr bestraft wird?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Armut ist kein Verbrechen. Personen, die zu einer Busse verurteilt werden, müssen aber allzu oft eine Freiheitsstrafe verbüssen, weil sie den entsprechenden Betrag nicht aufbringen können. </p><p> </p><p>Gemäss dem Bundesamt für Statistik erfolgten im Jahr 2023 über 40 Prozent der Freiheitsentzüge als Ersatz für eine Busse <a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftn1"><sup><u>[1]</u></sup></a>. Dieser Umstand führt nicht nur zu einer Überbelegung der Gefängnisse und zu Kosten für die Allgemeinheit (über 300 Franken pro Tag und inhaftierte Person <a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftn2"><sup><u>[2]</u></sup></a>), sondern wirft vor allem auch gesellschaftliche Fragen auf. </p><p> </p><p>Gefängnisstrafen führen oft zum Verlust der Arbeitsstelle, zu sozialem Abstieg und zu gesellschaftlicher Isolation. Das schadet nicht nur den betroffenen Personen, sondern der Gesellschaft als Ganzes. </p><p> </p><p>Delikte, die mit einer Ersatzfreiheitsstrafe der Busse geahndet werden, sind vergleichsweise geringfügig: Es handelt sich dabei lediglich um Übertretungen. Dazu gehören etwa verbotenes Parkieren, Schwarzfahren oder kleinere Diebstähle.</p><p> </p><p>Unser Justizsystem ahndet solche Bagatelldelikte mit unverhältnismässigen Mitteln. Das trägt dazu bei, dass Personen, die mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sich nicht aus ihrer misslichen Lage befreien können. Es kommt zu mehr sozialer Ungleichheit. Das sollte sich ändern. Eine mögliche Inspiration sind dabei Projekte wie jenes der Universität Genf <a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftn3"><sup><u>[3]</u></sup></a>, das erforscht, wie die Zahl der Inhaftierungen reduziert werden kann.<br> </p><p><a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftnref1"><sup><u>[1]</u></sup></a> <a href="https://www.bfs.admin.ch/bfs/fr/home/statistiques/criminalite-droit-penal/execution-penale.assetdetail.32809462.html"><u>https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/justizvollzug.assetdetail.32809458.html</u></a></p><p><a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftnref2"><sup><u>[2]</u></sup></a> https://www.cldjp.ch/wp-content/uploads/2023/01/Décision-prix-de-pension-2023_220331_VF.pdf (nur auf Französisch verfügbar)</p><p><a href="applewebdata://5198D02C-0EA6-4882-BAA2-BE695BC20A28#_ftnref3"><sup><u>[3]</u></sup></a> <a href="https://www.unige.ch/prisondegrowth/fr/le-projet"><u>https://www.unige.ch/prisondegrowth/</u></a> (nur auf Englisch oder Französisch verfügbar)</p>
- <p><u>Ad 1:</u> Gemäss der Statistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) entfielen im Jahr 2023 42% der vollzogenen Sanktionen auf Ersatzfreiheitsstrafen für nicht geleistete Bussen (bfs.admin.ch > Statistiken > Kriminalität-Strafrecht > Justizvollzug > Vollzug von Sanktionen im Jahr 2023). Auf diese Ersatzfreiheitsstrafen entfielen rund 32'000 Vollzugstage, wobei die durchschnittliche Dauer pro Vollzug 8 Tage betrug. Pro Vollzugstag fallen Kosten von ca. 200 Franken b an. Der Bundesrat erachtet es als angezeigt, Überlegungen anzustellen, ob und wie sich die Ersatzfreiheitsstrafen für nicht bezahlte Bussen reduzieren liessen.</p><p> </p><p><u>Ad 2 und 3:</u> Der Bundesrat erachtet zwei Ansatzpunkte zur Reduktion von Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen als prüfenswert:</p><p>- Die Entkriminalisierung bestimmter, heute als Übertretung geahndeter Verhaltensweisen.</p><p>Eine Entkriminalisierung dürfte nur dann umsetzbar sein, wenn das fragliche Verhalten nach wie vor zu einer anderen Sanktionierung führt (s. dazu unten Ziff. 4).</p><p>- Der Verzicht auf die Umwandlung von Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen.</p><p>Ein solcher Verzicht könnte entweder generell vorgesehen werden oder an eine bestimmte Bussenhöhe geknüpft werden. Denkbar wäre etwa eine gesetzliche Regelung, wonach für Bussen bis zum Betrag, für den kein Eintrag ins Strafregister erfolgt, mithin bis 5'000 Franken, keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen würde. Bussen bis zu dieser Höhe wären somit – gleich wie etwa nicht-bezahlte Steuerforderungen – ausschliesslich auf dem Wege der Betreibung einzufordern. Damit würden die Aufwendungen für den eigentlichen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen wie auch der administrative Aufwand für deren Vorbereitung entfallen.</p><p> </p><p>Nicht sinnvoll erscheint dagegen eine Erweiterung der Möglichkeiten alternativer Vollzugsformen für Ersatzfreiheitsstrafen:</p><p>- Nach geltendem Recht können Ersatzfreiheitsstrafen ab 20 Tagen in Form der elektronischen Überwachung (sog. Electronic Monitoring [EM]) vollzogen werden (Art. 79<i>b</i> Abs. 1 Bst. a des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Hier besteht angesichts des mit der Einrichtung eines EM verbundenen nicht unerheblichen Aufwands kein Änderungsbedarf.</p><p>- Ausgeschlossen ist nach geltendem Recht dagegen der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen in Form gemeinnütziger Arbeit (Art. 79<i>a</i> Abs. 2 StGB). Hingegen ist der Vollzug von Bussen in Form gemeinnütziger Arbeit möglich (Art. 79<i>a</i> Abs. 1 Bst. c StGB)<i>. </i>Dahinter steht der gesetzgeberische Wille, dass sich die verurteilte Person aktiv bemühen müssen soll, um ihre Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit leisten zu können. Blosses Zuwarten auf das Aufgebot zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe dürfe sich nicht lohnen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012 [BBl 2012 4721, 4738]). Nach Ansicht des Bundesrates sind diese Überlegungen nach wie vor zutreffend; eine Ermöglichung des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen in Form gemeinnütziger Arbeit erachtet er deshalb als nicht angezeigt. Auch der Verzicht auf die Voraussetzung, dass die verurteilte Person um Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit ersuchen muss, ist abzulehnen, weil sich die gemeinnützige Arbeit ohne Bereitschaft oder gar gegen den Willen der verurteilten Person schlicht nicht vollziehen liesse und grundsätzlich auch aufgrund internationalen Rechts nicht zulässig wäre (z.B. Art. 4 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]: Verbot von Zwangsarbeit).</p><p>- Anders als beim EM äussert sich das geltende Recht nicht explizit dazu, ob Ersatzfreiheitsstrafen in Form von Halbgefangenschaft vollzogen werden können. Nach Ansicht des Bundesrates drängt sich eine Klarstellung jedoch nicht auf, da die Halbgefangenschaft für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen ohnehin nur von marginaler Bedeutung sein dürfte: Wer die Geldstrafe oder Busse nicht bezahlen kann, verfügt kaum je über eine (ausreichende) Arbeitsstelle, was Voraussetzung für eine Verbüssung in Halbgefangenschaft bildet. Abgesehen davon sind die Kosten für den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft nicht zu vernachlässigen.</p><p> </p><p>Keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat schliesslich bei den Zahlungsmodalitäten. Das geltende Recht sieht die Möglichkeit von Ratenzahlungen und der Verlängerung der Zahlungsfrist vor, ohne dass es besondere Voraussetzungen statuiert (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 5 StGB). Es ist somit eine Frage der Anwendung dieser Bestimmung durch die Kantone, wie leicht Ratenzahlungen ermöglicht werden. Der Bundesgesetzgeber kann und sollte die Zahlungsmodalitäten nicht detaillierter regeln.</p><p> </p><p><u>Ad 4:</u> Für den Bundesrat wäre eine Aufhebung der Übertretung wegen Benutzens eines Fahrzeugs des öffentlichen Verkehrs ohne Fahrausweis (Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [PBG; SR 745.1]) prüfenswert. Dies weil es sich hier nicht nur um eine blosse Übertretung handelt, sondern überdies auch um ein Antragsdelikt, was dem Delikt einen ausgesprochenen Bagatellwert zumisst. Vor allem aber ermächtigt Artikel 20 PBG die Transportunternehmen, von Reisenden ohne gültigen Fahrausweis Zuschläge zu erheben, wobei die Höhe auch davon abhängt, ob die reisende Person wiederholt keinen Fahrausweis vorweisen konnte. Die Höhe der Zuschläge wird in einem detaillierten Regelwerk von den Transportunternehmen und den Verkehrsverbünden festgelegt. Im Bereich des öffentlichen Verkehrs besteht somit die Grundlage für die Erhebung einer Art Konventionalstrafe, die rasch erhoben und eingetrieben werden kann. Sie erfüllt die Aufgabe, die auch einer Übertretungsbusse zukommt, so dass sich diese aufheben liesse. Der Verzicht auf strafrechtliche Sanktionierung hätte Entlastungen bei der Polizei und den Staatsanwaltschaften zur Folge, weil weder Anzeigen behandelt noch Strafbefehle ausgestellt werden müssten. Auch Gerichte könnten entlastet werden, und schliesslich müsste sich der Staat auch nicht mehr mit dem Busseninkasso und dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen befassen.</p>
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Mehr als 40 Prozent aller Freiheitsentzüge erfolgen als Ersatz für eine Busse. Diese Ersatzfreiheitsstrafen werden oft von mittellosen Personen verbüsst. Erachtet es der Bundesrat als angezeigt, hier gesetzgeberisch tätig zu werden?<br>2. Welche Massnahmen hält der Bundesrat für denkbar, um diese Tatsache zu ändern?<br>3. Welche Massnahmen hält er für nicht oder zu wenig wirksam?<br>4. Welche Delikte werden heute als Übertretungen geahndet und könnten allenfalls straflos bleiben?</p>
- Ersatzfreiheitsstrafen. Wie kann erreicht werden, dass Armut von der Justiz nicht mehr bestraft wird?
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