Verbot von Nachtsichtgeräten für die Jagd
- ShortId
-
25.3278
- Id
-
20253278
- Updated
-
14.11.2025 03:14
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von Nachtsichtgeräten für die Jagd
- AdditionalIndexing
-
52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <ol><li><p>Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) ist der Einsatz bestimmter Hilfsmittel bei der Jagdausübung verboten. Darunter fallen insbesondere Nachtsichtzielgeräte sowie Kombinationen von Geräten mit vergleichbarer Funktion. Nicht erfasst von diesem Verbot sind Wärmebildgeräte, die nicht auf der Waffe montiert werden können. Die Kantone können deren Einsatz gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 JSV einschränken oder verbieten. Verschiedene Kantone haben bereits spezifische Bestimmungen zum Besitz oder Einsatz von Wärmebild- und Nachtsichtgeräten, die nicht auf der Waffe montiert werden, in ihren Jagdverordnungen erlassen.</p><p> </p></li><li>Ein Verbot dieser Geräte auf kantonaler Ebene bezweckt in erster Linie einen zusätzlichen Schutz der Wildtiere, insbesondere durch die Vermeidung von Störungen während ökologisch sensibler Zeiträume wie Dämmerung und Nacht. <br> </li><li>Der Bundesrat erachtet die heutige Bundesregelung und den damit zusammenhängenden Handlungsspielraum der Kantone als angemessen.</li></ol>
- <p>Einige Kantone verbieten in ihren kantonalen Gesetzen die Verwendung von Nachtsichtgeräten für die Jagd. Diese Geräte (Wärmebildferngläser) können für die Jagd nützlich sein, insbesondere um ein Wildtier leichter aufzuspüren und sicher zu identifizieren. Dies ist besonders in der Dämmerung oder im Morgengrauen nützlich, etwa um ein möglicherweise bei der Jagd verletztes Tier zu finden.</p><p> </p><p>Diese kantonalen Verbote scheinen auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) zu basieren. Diese Bestimmung untersagt Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion. Wärmebildferngläser werden nicht erwähnt.</p><p> </p><ol><li><p>Erlaubt das Bundesrecht folglich die Verwendung von Nachtsichtgeräten (z. B. Wärmebildferngläsern) bei der Jagd? Wenn solche Geräte verboten sind: Welche Rechtsgrundlage hat dieses Verbot?</p><p> </p></li><li><p>Welches Ziel soll mit einem Verbot verfolgt werden?</p><p> </p></li><li>Wäre der Bundesrat bereit, für den Fall, dass Nachtsichtgeräte tatsächlich verboten sind, sie für eine bessere und sicherere Jagdpraxis zuzulassen?</li></ol>
- Verbot von Nachtsichtgeräten für die Jagd
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <ol><li><p>Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) ist der Einsatz bestimmter Hilfsmittel bei der Jagdausübung verboten. Darunter fallen insbesondere Nachtsichtzielgeräte sowie Kombinationen von Geräten mit vergleichbarer Funktion. Nicht erfasst von diesem Verbot sind Wärmebildgeräte, die nicht auf der Waffe montiert werden können. Die Kantone können deren Einsatz gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 JSV einschränken oder verbieten. Verschiedene Kantone haben bereits spezifische Bestimmungen zum Besitz oder Einsatz von Wärmebild- und Nachtsichtgeräten, die nicht auf der Waffe montiert werden, in ihren Jagdverordnungen erlassen.</p><p> </p></li><li>Ein Verbot dieser Geräte auf kantonaler Ebene bezweckt in erster Linie einen zusätzlichen Schutz der Wildtiere, insbesondere durch die Vermeidung von Störungen während ökologisch sensibler Zeiträume wie Dämmerung und Nacht. <br> </li><li>Der Bundesrat erachtet die heutige Bundesregelung und den damit zusammenhängenden Handlungsspielraum der Kantone als angemessen.</li></ol>
- <p>Einige Kantone verbieten in ihren kantonalen Gesetzen die Verwendung von Nachtsichtgeräten für die Jagd. Diese Geräte (Wärmebildferngläser) können für die Jagd nützlich sein, insbesondere um ein Wildtier leichter aufzuspüren und sicher zu identifizieren. Dies ist besonders in der Dämmerung oder im Morgengrauen nützlich, etwa um ein möglicherweise bei der Jagd verletztes Tier zu finden.</p><p> </p><p>Diese kantonalen Verbote scheinen auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) zu basieren. Diese Bestimmung untersagt Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion. Wärmebildferngläser werden nicht erwähnt.</p><p> </p><ol><li><p>Erlaubt das Bundesrecht folglich die Verwendung von Nachtsichtgeräten (z. B. Wärmebildferngläsern) bei der Jagd? Wenn solche Geräte verboten sind: Welche Rechtsgrundlage hat dieses Verbot?</p><p> </p></li><li><p>Welches Ziel soll mit einem Verbot verfolgt werden?</p><p> </p></li><li>Wäre der Bundesrat bereit, für den Fall, dass Nachtsichtgeräte tatsächlich verboten sind, sie für eine bessere und sicherere Jagdpraxis zuzulassen?</li></ol>
- Verbot von Nachtsichtgeräten für die Jagd
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