Hausdurchsuchungskompetenz für die Finma
- ShortId
-
25.3279
- Id
-
20253279
- Updated
-
14.11.2025 03:15
- Language
-
de
- Title
-
Hausdurchsuchungskompetenz für die Finma
- AdditionalIndexing
-
15;24;04;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 42 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, verfügt die Wettbewerbskommission (WEKO) über die Kompetenz, Hausdurchsuchungen anordnen zu können. Diese Kompetenz ist ein essentielles Instrument zur Durchsetzung des Kartellrechts. Sie ermöglicht es, Beweise für unzulässige Absprachen oder marktverzerrende Praktiken sicherzustellen, die sonst möglicherweise vernichtet oder verschleiert würden. Ein prominentes Beispiel ist die Razzia bei mehreren Schweizer Banken im Jahr 2012 im Zusammenhang mit mutmasslichen Absprachen zur Manipulation des Referenzzinssatzes Libor. Ohne diese Befugnis wäre es für die WEKO wesentlich schwieriger, Verstösse effektiv aufzudecken und fairen Wettbewerb sicherzustellen. </p><p> </p><p>Die gleiche Ausgangslage gilt grundsätzlich auch für die FINMA, ihr bleibt das Mittel der Hausdurchsuchungen aber verwehrt. Sie soll deshalb die gleiche Kompetenz erhalten, um bei Verdacht auf schwere Verstösse möglichst unmittelbar Beweise sichern zu können.</p>
- <span><p><span>Gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR </span><em><span>956.1</span></em><span>) kann die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA </span><span>unabhängige und fachkundige Personen damit beauftragen, bei Beaufsichtigten aufsichtsrechtlich relevante Sachverhalte abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen</span><span>. </span><span>Die Beaufsichtigten haben den eingesetzten Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die Untersuchungsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen</span><span>. Dies ermöglicht unter anderem, unmittelbar Beweise zu sichern. FINMA-Mitarbeitende können die Untersuchungsbeauftragten begleiten. Mit diesem Instrumentarium der FINMA wird im Ergebnis dieselbe Wirkung wie bei einer Hausdurchsuchung erzielt. Für eine zusätzliche Kompetenz zur Anordnung von Hausdurchsuchungen besteht daher kein Bedarf.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu erarbeiten, damit die Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Kompetenz zur Anordnung von Hausdurchsuchungen erhält.</p>
- Hausdurchsuchungskompetenz für die Finma
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 42 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, verfügt die Wettbewerbskommission (WEKO) über die Kompetenz, Hausdurchsuchungen anordnen zu können. Diese Kompetenz ist ein essentielles Instrument zur Durchsetzung des Kartellrechts. Sie ermöglicht es, Beweise für unzulässige Absprachen oder marktverzerrende Praktiken sicherzustellen, die sonst möglicherweise vernichtet oder verschleiert würden. Ein prominentes Beispiel ist die Razzia bei mehreren Schweizer Banken im Jahr 2012 im Zusammenhang mit mutmasslichen Absprachen zur Manipulation des Referenzzinssatzes Libor. Ohne diese Befugnis wäre es für die WEKO wesentlich schwieriger, Verstösse effektiv aufzudecken und fairen Wettbewerb sicherzustellen. </p><p> </p><p>Die gleiche Ausgangslage gilt grundsätzlich auch für die FINMA, ihr bleibt das Mittel der Hausdurchsuchungen aber verwehrt. Sie soll deshalb die gleiche Kompetenz erhalten, um bei Verdacht auf schwere Verstösse möglichst unmittelbar Beweise sichern zu können.</p>
- <span><p><span>Gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR </span><em><span>956.1</span></em><span>) kann die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA </span><span>unabhängige und fachkundige Personen damit beauftragen, bei Beaufsichtigten aufsichtsrechtlich relevante Sachverhalte abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen</span><span>. </span><span>Die Beaufsichtigten haben den eingesetzten Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die Untersuchungsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen</span><span>. Dies ermöglicht unter anderem, unmittelbar Beweise zu sichern. FINMA-Mitarbeitende können die Untersuchungsbeauftragten begleiten. Mit diesem Instrumentarium der FINMA wird im Ergebnis dieselbe Wirkung wie bei einer Hausdurchsuchung erzielt. Für eine zusätzliche Kompetenz zur Anordnung von Hausdurchsuchungen besteht daher kein Bedarf.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu erarbeiten, damit die Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Kompetenz zur Anordnung von Hausdurchsuchungen erhält.</p>
- Hausdurchsuchungskompetenz für die Finma
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