Versorgungssicherheit bei der Einführung ambulanter Pauschalen 2026 dank Splitting-Lösung

ShortId
25.3282
Id
20253282
Updated
14.11.2025 03:11
Language
de
Title
Versorgungssicherheit bei der Einführung ambulanter Pauschalen 2026 dank Splitting-Lösung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Einführung ambulanter Pauschalen 2026 stellt einen bedeutenden Eingriff in die Schweizer Gesundheitsversorgung dar. Um eine reibungslose Übergangsphase und die langfristige Stabilität des Gesundheitssystems zu gewährleisten, ist die Sicherstellung der Versorgungssicherheit von zentraler Bedeutung.</p><p>Bedenken hinsichtlich der Homogenität und der betriebswirtschaftlichen Korrektheit (KVG Art. 43 Abs. 4) der geplanten Pauschalen wurden bereits im Prüfbericht des BAG zur Version 0.3 deutlich und bisher nicht ausreichend ausgeräumt. Ein Beispiel ist die Pauschale C09.50A / C09.50B: Hier wird in ca. 30 % der Fälle bei pathologischen Untersuchungen ein Krebs festgestellt, was weitere teure Genanalysen erfordert. Eine heterogene Pauschalstruktur birgt das Risiko einer kostspieligen Rückverlagerung von Leistungen in den stationären Bereich, was die Effizienz und die Zugänglichkeit der Versorgung beeinträchtigen könnte.</p><p>Für die Gewährleistung der Sachgerechtigkeit müssen die ambulanten Pauschalen homogen sein. Die Fachgesellschaften haben darauf hingewiesen, dass anhand eines Splittings der ambulanten Pauschalen in günstigere und teurere Leistungen drohende Kollateralschäden reduziert werden können.</p><p>Angesichts der kurzen verbleibenden Zeit bis 2026 ist eine rasche und effektive Überarbeitung der Pauschalen unerlässlich, um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden.</p>
  • <span><p><span>1., 2. und 4. Der Bundesrat konnte sich bei der Analyse der Version 1.0 der ambulanten Pauschalen davon überzeugen, dass diese im Vergleich zur Vorversion (Version 0.3) wesentlich verbessert wurden. Der Bundesrat befand folglich, dass die Version 1.0 der ambulanten Pauschalen die gesetzlichen Anforderungen für eine Teilgenehmigung erfüllt. In seinem Entscheid vom 19. Juni 2024 zur Teilgenehmigung von TARDOC und der ambulanten Pauschalen hielt er jedoch fest, dass die Koordination zwischen den beiden ambulanten Tarifstrukturen noch verbessert werden muss. Der Bundesrat machte konkrete Vorgaben, die für die gemeinsame Einführung beider Tarife per 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2026 erfüllt sein müssen und forderte die Partner auf, ihm bis zum 1. November 2024 einen neuen Tarifvertrag vorzulegen. Eine der Vorgaben verlangt, dass die Anzahl der nicht in den bereits genehmigten Kapiteln enthaltenen Pauschalen reduziert wird, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Kostenhomogenität. Der Bundesrat wies ferner darauf hin, dass er von seiner subsidiären Kompetenz zur Festlegung der notwendigen Koordinationsregeln Gebrauch machen würde, sollte in der Frist bis zum 1.</span><span>&nbsp;</span><span>November 2024 keine neue gemeinsame Vereinbarung vorgelegt werden. Entsprechend erfreulich ist es, dass die Tarifpartner Anfang November 2024 einen gemeinsamen Genehmigungsantrag betreffend TARDOC und die ambulanten Pauschalen eingereicht haben. Nach Prüfung dieses Genehmigungsgesuchs hat der Bundesrat am 30. April 2025 TARDOC und die ambulanten Pauschalen genehmigt, jedoch befristet bis Ende 2028, damit die noch notwendigen Verbesserungen vorgenommen werden können.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Nach allgemeiner Auffassung ist TARMED heute überholt und muss ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund liegt die Einführung einer Tarifstruktur mit Pauschalen im Interesse eines transparenten und effizienten Gesundheitssystems. Es ist unbestritten, dass Pauschalen eine effizientere Nutzung der Ressourcen ermöglichen und damit den Anstieg des Rechnungsvolumens bremsen. Auch der Gesetzgeber hat sich klar für die Förderung von Pauschalen im ambulanten Bereich ausgesprochen (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1, BBl 2019 6177). Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der eingeschlagene Kurs weiterverfolgt werden soll, weil der neue Tarifvertrag, der ihm im November 2024 unterbreitet wurde, die Vorgaben vom 19. Juni 2024 erfüllt. Der Bundesrat ist sich aber auch bewusst, dass TARDOC und die ambulanten Pauschalen noch gewisse Mängel aufweisen, die nach der Einführung behoben werden müssen. Die von den Tarifpartnern unterzeichnete Begleitvereinbarung, die dem Bundesrat zusammen mit TARDOC und den ambulanten Pauschalen zur Genehmigung eingereicht wurde, beinhaltet denn auch eine gründliche Überprüfung aller ambulanten Pauschalen, damit 2027 eine neue Version eingeführt werden kann. Zudem sollen TARDOC und die ambulanten Pauschalen unter der Ägide der Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) kontinuierlich weiterentwickelt und die medizinischen Fachgesellschaften insbesondere in Bezug auf die medizinische Logik und die Homogenität der ambulanten Pauschalen konsultiert werden. In diesem Rahmen kann dann auch ein sogenanntes «Splitting» der Pauschalen geprüft werden. </span></p></span>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Ist dem Bundesrat bekannt, ob die OAAT die im Prüfbericht des BAG (Version 0.3.) genannten Mängel behoben hat und was folgert er daraus?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass der Tarif gegen KVG Art. 43 Abs. 4 verstösst und damit nicht genehmigungsfähig ist, wenn die vom BAG kritisierten Mängel von den Tarifpartnern nicht behoben werden? Wie ordnet er den aktuellen Stand der Tarifvorlage diesbezüglich ein?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, der OAAT zu empfehlen, dass die Tarifpartner bis zum Herbst in Zusammenarbeit mit den medizinisch-chirurgischen Fachgesellschaften eine Splitting-Lösung erarbeiten sollen und eine überarbeitete Version zu genehmigen, welche die Homogenität der Tarife erhöht?</li><li>Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, falls es den Tarifpartnern nicht gelingt, eine homogene, betriebswirtschaftliche und sachgerechte Tarifstruktur zu verabschieden?</li></ol>
  • Versorgungssicherheit bei der Einführung ambulanter Pauschalen 2026 dank Splitting-Lösung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Einführung ambulanter Pauschalen 2026 stellt einen bedeutenden Eingriff in die Schweizer Gesundheitsversorgung dar. Um eine reibungslose Übergangsphase und die langfristige Stabilität des Gesundheitssystems zu gewährleisten, ist die Sicherstellung der Versorgungssicherheit von zentraler Bedeutung.</p><p>Bedenken hinsichtlich der Homogenität und der betriebswirtschaftlichen Korrektheit (KVG Art. 43 Abs. 4) der geplanten Pauschalen wurden bereits im Prüfbericht des BAG zur Version 0.3 deutlich und bisher nicht ausreichend ausgeräumt. Ein Beispiel ist die Pauschale C09.50A / C09.50B: Hier wird in ca. 30 % der Fälle bei pathologischen Untersuchungen ein Krebs festgestellt, was weitere teure Genanalysen erfordert. Eine heterogene Pauschalstruktur birgt das Risiko einer kostspieligen Rückverlagerung von Leistungen in den stationären Bereich, was die Effizienz und die Zugänglichkeit der Versorgung beeinträchtigen könnte.</p><p>Für die Gewährleistung der Sachgerechtigkeit müssen die ambulanten Pauschalen homogen sein. Die Fachgesellschaften haben darauf hingewiesen, dass anhand eines Splittings der ambulanten Pauschalen in günstigere und teurere Leistungen drohende Kollateralschäden reduziert werden können.</p><p>Angesichts der kurzen verbleibenden Zeit bis 2026 ist eine rasche und effektive Überarbeitung der Pauschalen unerlässlich, um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden.</p>
    • <span><p><span>1., 2. und 4. Der Bundesrat konnte sich bei der Analyse der Version 1.0 der ambulanten Pauschalen davon überzeugen, dass diese im Vergleich zur Vorversion (Version 0.3) wesentlich verbessert wurden. Der Bundesrat befand folglich, dass die Version 1.0 der ambulanten Pauschalen die gesetzlichen Anforderungen für eine Teilgenehmigung erfüllt. In seinem Entscheid vom 19. Juni 2024 zur Teilgenehmigung von TARDOC und der ambulanten Pauschalen hielt er jedoch fest, dass die Koordination zwischen den beiden ambulanten Tarifstrukturen noch verbessert werden muss. Der Bundesrat machte konkrete Vorgaben, die für die gemeinsame Einführung beider Tarife per 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2026 erfüllt sein müssen und forderte die Partner auf, ihm bis zum 1. November 2024 einen neuen Tarifvertrag vorzulegen. Eine der Vorgaben verlangt, dass die Anzahl der nicht in den bereits genehmigten Kapiteln enthaltenen Pauschalen reduziert wird, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Kostenhomogenität. Der Bundesrat wies ferner darauf hin, dass er von seiner subsidiären Kompetenz zur Festlegung der notwendigen Koordinationsregeln Gebrauch machen würde, sollte in der Frist bis zum 1.</span><span>&nbsp;</span><span>November 2024 keine neue gemeinsame Vereinbarung vorgelegt werden. Entsprechend erfreulich ist es, dass die Tarifpartner Anfang November 2024 einen gemeinsamen Genehmigungsantrag betreffend TARDOC und die ambulanten Pauschalen eingereicht haben. Nach Prüfung dieses Genehmigungsgesuchs hat der Bundesrat am 30. April 2025 TARDOC und die ambulanten Pauschalen genehmigt, jedoch befristet bis Ende 2028, damit die noch notwendigen Verbesserungen vorgenommen werden können.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Nach allgemeiner Auffassung ist TARMED heute überholt und muss ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund liegt die Einführung einer Tarifstruktur mit Pauschalen im Interesse eines transparenten und effizienten Gesundheitssystems. Es ist unbestritten, dass Pauschalen eine effizientere Nutzung der Ressourcen ermöglichen und damit den Anstieg des Rechnungsvolumens bremsen. Auch der Gesetzgeber hat sich klar für die Förderung von Pauschalen im ambulanten Bereich ausgesprochen (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1, BBl 2019 6177). Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der eingeschlagene Kurs weiterverfolgt werden soll, weil der neue Tarifvertrag, der ihm im November 2024 unterbreitet wurde, die Vorgaben vom 19. Juni 2024 erfüllt. Der Bundesrat ist sich aber auch bewusst, dass TARDOC und die ambulanten Pauschalen noch gewisse Mängel aufweisen, die nach der Einführung behoben werden müssen. Die von den Tarifpartnern unterzeichnete Begleitvereinbarung, die dem Bundesrat zusammen mit TARDOC und den ambulanten Pauschalen zur Genehmigung eingereicht wurde, beinhaltet denn auch eine gründliche Überprüfung aller ambulanten Pauschalen, damit 2027 eine neue Version eingeführt werden kann. Zudem sollen TARDOC und die ambulanten Pauschalen unter der Ägide der Organisation ambulante Arzttarife (OAAT AG) kontinuierlich weiterentwickelt und die medizinischen Fachgesellschaften insbesondere in Bezug auf die medizinische Logik und die Homogenität der ambulanten Pauschalen konsultiert werden. In diesem Rahmen kann dann auch ein sogenanntes «Splitting» der Pauschalen geprüft werden. </span></p></span>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Ist dem Bundesrat bekannt, ob die OAAT die im Prüfbericht des BAG (Version 0.3.) genannten Mängel behoben hat und was folgert er daraus?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass der Tarif gegen KVG Art. 43 Abs. 4 verstösst und damit nicht genehmigungsfähig ist, wenn die vom BAG kritisierten Mängel von den Tarifpartnern nicht behoben werden? Wie ordnet er den aktuellen Stand der Tarifvorlage diesbezüglich ein?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, der OAAT zu empfehlen, dass die Tarifpartner bis zum Herbst in Zusammenarbeit mit den medizinisch-chirurgischen Fachgesellschaften eine Splitting-Lösung erarbeiten sollen und eine überarbeitete Version zu genehmigen, welche die Homogenität der Tarife erhöht?</li><li>Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, falls es den Tarifpartnern nicht gelingt, eine homogene, betriebswirtschaftliche und sachgerechte Tarifstruktur zu verabschieden?</li></ol>
    • Versorgungssicherheit bei der Einführung ambulanter Pauschalen 2026 dank Splitting-Lösung

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