Anpassung der Minimalentschädigungen für das höhere Kader der Schweizer Armee, um Anreize für einen höheren Frauenanteil zu setzen

ShortId
25.3286
Id
20253286
Updated
14.11.2025 03:09
Language
de
Title
Anpassung der Minimalentschädigungen für das höhere Kader der Schweizer Armee, um Anreize für einen höheren Frauenanteil zu setzen
AdditionalIndexing
09;2836;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1 und 3. Gemäss Artikel 59 Absatz 4 BV erlässt der Bund Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls bei Militär- und Ersatzdienst. Aufgrund dieses Verfassungsauftrags wurde die Erwerbsersatzentschädigung als schadensorientierte Versicherung ausgestaltet, die den durch die Dienstzeit entstandenen Erwerbsausfall mindestens teilweise entschädigen soll. Es ist hingegen nicht Zweck der Erwerbsersatzentschädigung, den anlässlich der Militärdienstzeit erbrachten Einsatz oder die ausgeübte Funktion monetär zu bewerten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) erhalten Dienstleistende grundsätzlich eine Entschädigung in der Höhe von 80 % ihres durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, wobei die Mindestentschädigung 69 Franken pro Tag (inkl. Samstag und Sonntag) beträgt. Während des Beförderungsdienstes gilt hingegen eine Mindestentschädigung von 124 Franken pro Tag. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zusätzlich zum Erwerbsersatz erhalten Dienstleistende für jeden Diensttag Sold. Während des Beförderungsdienstes hat die Dienstleistende Person neben dem normalen Sold Anspruch auf eine Soldzulage gemäss Artikel 32 der Verordnung vom 21. Februar 2018 über die Verwaltung der Armee (VVA; SR 510.301). Die Soldzulage wird jedoch nur während des Beförderungsdienstes ausbezahlt und entfällt nach erfolgreichem Abschluss wieder. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Dienstleistende, die einen WK leisten, erzielen normalerweise ein Erwerbseinkommen, das über die EO grundsätzlich zu 80 % entschädigt wird. Bei nicht erwerbstätigen Personen entsteht durch den Militärdienst kein Erwerbsausfall. Dennoch haben diese Personen im Gegensatz zur Mutterschaftsentschädigung, bzw. Entschädigung für den anderen Elternteil, die ebenfalls in der Erwerbsersatzordnung geregelt sind, Anspruch auf eine Mindestentschädigung. Bei Personen mit Kindern kommen zur Mindestentschädigung jedoch noch weitere Entschädigungen hinzu: Bei Dienstleistenden ohne vordienstliches Erwerbseinkommen mit Kindern beträgt die Grundentschädigung im Normaldienst inklusive Kinderzulagen für ein Kind 110</span><span>&nbsp;</span><span>Franken pro Tag (inkl. Samstag und Sonntag). Hinzu kommt ggf. eine Betreuungsentschädigung, die maximal 75</span><span>&nbsp;</span><span>Franken pro Tag (inkl. Samstag und Sonntag) betragen kann. Es trifft also nicht zu, dass Dienstleistende mit Kindern ohne Erwerbseinkommen im WK eine Entschädigung von 69 Franken pro Tag erhalten. Vielmehr kann die Entschädigung 185 Franken pro Tag (inkl. Samstag und Sonntag) betragen. In Anbetracht dessen, dass die betroffenen Personen im zivilen Leben kein Erwerbseinkommen erzielen, kann die Entschädigung der EO durchaus ein Anreiz sein, Militärdienst in einem höheren Dienstgrad zu leisten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2, 4 und 6. Die höhere Mindestentschädigung sowie auch die Soldzulage während Gradänderungsdiensten bezwecken, angehende Kader zu motivieren, sich weiterzubilden und Führungspositionen zu übernehmen. Durch die Gewährung einer erhöhten Entschädigung wird ein Anreiz geschaffen, sich aktiv an Kaderausbildungen zu beteiligen, was letztlich der Stärkung der militärischen Führungskompetenz dient. Die höhere Entschädigung ist nicht eine dauerhafte Entschädigungskomponente nach erfolgreichem Gradwechsel und entspricht so auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Milizsystem, da für Ausgebildete und Nicht-Ausgebildete grundsätzlich die gleichen Entschädigungsansätze gelten. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Entschädigungsansätze den Verfassungsauftrag von Artikel 59 Absatz 4 BV vollumfänglich erfüllen und dass kein Handlungsbedarf besteht. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Von einer Erhöhung des Minimalansatzes von 69.- auf 124.- wären alle Personen mit abgeschlossener Unteroffiziersschule betroffen, die ein Taggeld unter 124.- erhalten. Gemäss Armeestatistik haben 35% der Dienstleistenden in Wiederholungskursen mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers oder einer Unteroffizierin</span><em><span>. </span></em><span>Würde der Minimalansatz auf 124 Franken erhöht, hätte das basierend auf den Daten des EO-Registers und der Armeestatistik 2023 zu Mehrkosten von rund 9 Millionen Franken geführt. Bei dieser Schätzung wurde davon ausgegangen, dass der Anteil von Personen mit einem Taggeld unterhalb von 124 Franken bei Personen mit Unteroffiziersgrad gleich ist, wie bei allen Dienstleistenden insgesamt.</span><em><span> </span></em><span>Es wären rund 8</span><span>&nbsp;</span><span>000 Personen betroffen</span><em><span>.</span></em></p></span>
  • <p>Frauen dürfen heute freiwillig in der Schweizer Armee Dienst leisten. Es wird bestrebt, den Frauenanteil in der Schweizer Armee deutlich zu erhöhen. Hierfür müssen negative Anreize oder Auswirkungen ausgemerzt werden, die heute für Frauen (und auch Männer) bestehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein/e Major/in muss in der Schweiz &nbsp;1’050 Diensttage leisten sowie diverse Ausbildungen wie die Rekrutenschule, die Unteroffiziersschule, die Offiziersschule etc. absolvieren. In der EO-Grundentschädigung ist festgehalten, wie hoch jeweils die mini- bzw. maximale Entschädigung bei welchem Dienstgrad ist.&nbsp;</p><p>Für eine Person, die kein Erwerbseinkommen hat, gelten die minimalen Entschädigungssätze. Ein/e Hausfrau/-mann ohne Erwerbseinkommen erhält während der RS CHF 69 pro Tag zzgl. Kinderzulagen. In der weiterführenden Kaderausbildung beträgt die EO-Grundentschädigung CHF 124 pro Tag zzgl. Kinderzulagen.&nbsp;</p><p>Ein/e fertig ausgebildete/r Major/in ohne Erwerbseinkommen, der/die bereits 1’000 Diensttage geleistet hat, verdient gemäss EO-Reglement CHF 69 pro Tag zzgl. Kinderzulagen. Bei einem durchschnittlichen Arbeitstag als Major von 12 Arbeitsstunden ergibt sich ein Stundenlohn von CHF 5.75.</p><p>&nbsp;</p><p>Anhand dieses Beispiels bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten.</p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Situation, dass höhere Offiziere mit 1000 Diensttagen, die im Privaten Ihre Kinder betreuen und kein Erwerbseinkommen haben die gleiche EO-Entschädigung erhalten (CHF 69 pro Tag), wie Rekruten, die ihren ersten Diensttag leisten?</li><li>Was sind die Gründe, dass die minimale EO-Entschädigung während der Kaderausbildung CHF 124 pro Tag beträgt und man nach der Ausbildung in einer Führungsrolle wieder auf den Minimalsatz eines Rekruten mit CHF 69 pro Tag zurückfällt?&nbsp;</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen und Anreize dieser EO-Grundentschädigungen auf Frauen und Männer, die zu Hause Kinder betreuen, und einen höheren Dienstgrad anstreben?</li><li>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass das höhere Kader nach abgeschlossener Ausbildung als Minimalsatz gleich viel Entschädigung erhalten soll wie während der Kaderausbildung?</li><li>Was wäre die Kostenfolge einer solchen Anpassung&nbsp; der EO-Entschädigungen und wie viele Personen würde es betreffen? (Mehrkosten fallen nur ab abgeschlossener Unteroffiziersschule an, sofern Sie den Minimalsatz beziehen.)</li><li>Sieht der Bundesrat einen Handlungsbedarf die Entschädigungen zu überarbeiten?</li></ol>
  • Anpassung der Minimalentschädigungen für das höhere Kader der Schweizer Armee, um Anreize für einen höheren Frauenanteil zu setzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1 und 3. Gemäss Artikel 59 Absatz 4 BV erlässt der Bund Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls bei Militär- und Ersatzdienst. Aufgrund dieses Verfassungsauftrags wurde die Erwerbsersatzentschädigung als schadensorientierte Versicherung ausgestaltet, die den durch die Dienstzeit entstandenen Erwerbsausfall mindestens teilweise entschädigen soll. Es ist hingegen nicht Zweck der Erwerbsersatzentschädigung, den anlässlich der Militärdienstzeit erbrachten Einsatz oder die ausgeübte Funktion monetär zu bewerten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) erhalten Dienstleistende grundsätzlich eine Entschädigung in der Höhe von 80 % ihres durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, wobei die Mindestentschädigung 69 Franken pro Tag (inkl. Samstag und Sonntag) beträgt. Während des Beförderungsdienstes gilt hingegen eine Mindestentschädigung von 124 Franken pro Tag. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zusätzlich zum Erwerbsersatz erhalten Dienstleistende für jeden Diensttag Sold. Während des Beförderungsdienstes hat die Dienstleistende Person neben dem normalen Sold Anspruch auf eine Soldzulage gemäss Artikel 32 der Verordnung vom 21. Februar 2018 über die Verwaltung der Armee (VVA; SR 510.301). Die Soldzulage wird jedoch nur während des Beförderungsdienstes ausbezahlt und entfällt nach erfolgreichem Abschluss wieder. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Dienstleistende, die einen WK leisten, erzielen normalerweise ein Erwerbseinkommen, das über die EO grundsätzlich zu 80 % entschädigt wird. Bei nicht erwerbstätigen Personen entsteht durch den Militärdienst kein Erwerbsausfall. Dennoch haben diese Personen im Gegensatz zur Mutterschaftsentschädigung, bzw. Entschädigung für den anderen Elternteil, die ebenfalls in der Erwerbsersatzordnung geregelt sind, Anspruch auf eine Mindestentschädigung. Bei Personen mit Kindern kommen zur Mindestentschädigung jedoch noch weitere Entschädigungen hinzu: Bei Dienstleistenden ohne vordienstliches Erwerbseinkommen mit Kindern beträgt die Grundentschädigung im Normaldienst inklusive Kinderzulagen für ein Kind 110</span><span>&nbsp;</span><span>Franken pro Tag (inkl. Samstag und Sonntag). Hinzu kommt ggf. eine Betreuungsentschädigung, die maximal 75</span><span>&nbsp;</span><span>Franken pro Tag (inkl. Samstag und Sonntag) betragen kann. Es trifft also nicht zu, dass Dienstleistende mit Kindern ohne Erwerbseinkommen im WK eine Entschädigung von 69 Franken pro Tag erhalten. Vielmehr kann die Entschädigung 185 Franken pro Tag (inkl. Samstag und Sonntag) betragen. In Anbetracht dessen, dass die betroffenen Personen im zivilen Leben kein Erwerbseinkommen erzielen, kann die Entschädigung der EO durchaus ein Anreiz sein, Militärdienst in einem höheren Dienstgrad zu leisten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2, 4 und 6. Die höhere Mindestentschädigung sowie auch die Soldzulage während Gradänderungsdiensten bezwecken, angehende Kader zu motivieren, sich weiterzubilden und Führungspositionen zu übernehmen. Durch die Gewährung einer erhöhten Entschädigung wird ein Anreiz geschaffen, sich aktiv an Kaderausbildungen zu beteiligen, was letztlich der Stärkung der militärischen Führungskompetenz dient. Die höhere Entschädigung ist nicht eine dauerhafte Entschädigungskomponente nach erfolgreichem Gradwechsel und entspricht so auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Milizsystem, da für Ausgebildete und Nicht-Ausgebildete grundsätzlich die gleichen Entschädigungsansätze gelten. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Entschädigungsansätze den Verfassungsauftrag von Artikel 59 Absatz 4 BV vollumfänglich erfüllen und dass kein Handlungsbedarf besteht. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Von einer Erhöhung des Minimalansatzes von 69.- auf 124.- wären alle Personen mit abgeschlossener Unteroffiziersschule betroffen, die ein Taggeld unter 124.- erhalten. Gemäss Armeestatistik haben 35% der Dienstleistenden in Wiederholungskursen mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers oder einer Unteroffizierin</span><em><span>. </span></em><span>Würde der Minimalansatz auf 124 Franken erhöht, hätte das basierend auf den Daten des EO-Registers und der Armeestatistik 2023 zu Mehrkosten von rund 9 Millionen Franken geführt. Bei dieser Schätzung wurde davon ausgegangen, dass der Anteil von Personen mit einem Taggeld unterhalb von 124 Franken bei Personen mit Unteroffiziersgrad gleich ist, wie bei allen Dienstleistenden insgesamt.</span><em><span> </span></em><span>Es wären rund 8</span><span>&nbsp;</span><span>000 Personen betroffen</span><em><span>.</span></em></p></span>
    • <p>Frauen dürfen heute freiwillig in der Schweizer Armee Dienst leisten. Es wird bestrebt, den Frauenanteil in der Schweizer Armee deutlich zu erhöhen. Hierfür müssen negative Anreize oder Auswirkungen ausgemerzt werden, die heute für Frauen (und auch Männer) bestehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein/e Major/in muss in der Schweiz &nbsp;1’050 Diensttage leisten sowie diverse Ausbildungen wie die Rekrutenschule, die Unteroffiziersschule, die Offiziersschule etc. absolvieren. In der EO-Grundentschädigung ist festgehalten, wie hoch jeweils die mini- bzw. maximale Entschädigung bei welchem Dienstgrad ist.&nbsp;</p><p>Für eine Person, die kein Erwerbseinkommen hat, gelten die minimalen Entschädigungssätze. Ein/e Hausfrau/-mann ohne Erwerbseinkommen erhält während der RS CHF 69 pro Tag zzgl. Kinderzulagen. In der weiterführenden Kaderausbildung beträgt die EO-Grundentschädigung CHF 124 pro Tag zzgl. Kinderzulagen.&nbsp;</p><p>Ein/e fertig ausgebildete/r Major/in ohne Erwerbseinkommen, der/die bereits 1’000 Diensttage geleistet hat, verdient gemäss EO-Reglement CHF 69 pro Tag zzgl. Kinderzulagen. Bei einem durchschnittlichen Arbeitstag als Major von 12 Arbeitsstunden ergibt sich ein Stundenlohn von CHF 5.75.</p><p>&nbsp;</p><p>Anhand dieses Beispiels bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten.</p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Situation, dass höhere Offiziere mit 1000 Diensttagen, die im Privaten Ihre Kinder betreuen und kein Erwerbseinkommen haben die gleiche EO-Entschädigung erhalten (CHF 69 pro Tag), wie Rekruten, die ihren ersten Diensttag leisten?</li><li>Was sind die Gründe, dass die minimale EO-Entschädigung während der Kaderausbildung CHF 124 pro Tag beträgt und man nach der Ausbildung in einer Führungsrolle wieder auf den Minimalsatz eines Rekruten mit CHF 69 pro Tag zurückfällt?&nbsp;</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen und Anreize dieser EO-Grundentschädigungen auf Frauen und Männer, die zu Hause Kinder betreuen, und einen höheren Dienstgrad anstreben?</li><li>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass das höhere Kader nach abgeschlossener Ausbildung als Minimalsatz gleich viel Entschädigung erhalten soll wie während der Kaderausbildung?</li><li>Was wäre die Kostenfolge einer solchen Anpassung&nbsp; der EO-Entschädigungen und wie viele Personen würde es betreffen? (Mehrkosten fallen nur ab abgeschlossener Unteroffiziersschule an, sofern Sie den Minimalsatz beziehen.)</li><li>Sieht der Bundesrat einen Handlungsbedarf die Entschädigungen zu überarbeiten?</li></ol>
    • Anpassung der Minimalentschädigungen für das höhere Kader der Schweizer Armee, um Anreize für einen höheren Frauenanteil zu setzen

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