Wann setzt der Bundesrat den Willen des Gesetzgebers bei den Patienten- und Patientinnenverfügungen endlich um?
- ShortId
-
25.3295
- Id
-
20253295
- Updated
-
14.11.2025 03:14
- Language
-
de
- Title
-
Wann setzt der Bundesrat den Willen des Gesetzgebers bei den Patienten- und Patientinnenverfügungen endlich um?
- AdditionalIndexing
-
2841;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Fragen:</p><p>1. Was hat der Bundesrat in den letzten 12 Jahre unternommen, damit der Wille des Gesetzgebers umgesetzt wird?</p><p>2. Braucht es eine Gesetzesänderung, um die Leistungserbringer zu verpflichten, den Willen des Gesetzgebers umzusetzen?</p><p>3. Gilt die heutige Formulierung von Art. 371 Abs. 2 ZGB auch für die elektronischen Versichertenkarten?</p><p>4. Bis wann sorgt der Bundesrat dafür, dass der Auftrag des Gesetzgebers umgesetzt wird und die Bevölkerung ihre Angaben bezüglich dem Vorhandensein einer Patientenverfügung und den Aufbewahrungsort auf der Versichertenkarte speichern kann?</p>
- <span><p><span>1. Der Gesetzesartikel zur Versichertenkarte im Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) besteht aus einem obligatorischen Teil (Artikel 42</span><em><span>a </span></em><span>Absätze 1-3 KVG) und einem freiwilligen Teil (Artikel 42</span><em><span>a </span></em><span>Absatz 4 KVG). Obligatorisch ist die Aufführung des Namens und der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der versicherten Person. Der Zweck der Versichertenkarte ist die erleichterte Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Krankenversicherer. Zudem dient sie auch der Identifizierung. Beim freiwilligen Teil</span><span> </span><span>von Absatz 4 handelt es sich um persönliche Daten, die von befugten Stellen auf Wunsch der versicherten Person freiwillig gespeichert werden können. Art. 42</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 4 KVG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um Leistungserbringer zu verpflichten, die persönlichen Daten zu speichern.</span></p><p><span>Mit der Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK: SR 832.105) hat der Bundesrat die Vollzugsbestimmungen erlassen. Die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte wurden in einer Verordnung des Departements des Innern (VVK-EDI; SR 832.105.1) festgelegt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2.</span><span> </span><span>Die Leistungserbringer sind nicht verpflichtet, sich auf eigene Kosten spezielle Kartenlesegeräte mit spezifischen Soft- und Hardwarekomponenten anzuschaffen, welche die persönlichen Daten speichern und lesen können. Die Nachfrage von Seiten der Patienten und Patientinnen für eine Speicherung war schon immer äusserst marginal. </span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Formulierung von Art. 371 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) gilt auch für die Versichertenkarte im elektronischen Format. Mit der </span><span>KVG-Änderung (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)</span><span> wird der Bundesrat den Zeitpunkt festlegen, ab welchem die Versichertenkarte in elektronischem Format zwingend abzugeben ist. Der Absatz 4 von Art. 42</span><em><span>a </span></em><span>KVG hat keine Änderung erfahren. Es wird davon ausgegangen, dass technisch die freiwillige Speicherung der persönlichen Daten (wie der Hinterlegungsort der Patientenverfügung) im elektronischen Format einfacher sein wird. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Zusätzlich zur Versichertenkarte hat die Bevölkerung schon heute die Möglichkeit, die Patientenverfügung im elektronischen Patientendossier (EPD) hochzuladen, was zu begrüssen ist, weil hier beispielsweise auch die Organspende-Karte und die Impfdaten erfasst werden können. Es kann nicht nur der Hinterlegungsort der Patientenverfügung, sondern der </span><span>komplette Inhalt abgelegt werden. </span><span>Alle Spitäler, Heime und Geburtshäuser müssen am EPD angebunden sein, seit 2022 zudem auch alle neu zugelassenen Ärzte und Ärztinnen. All diese Leistungserbringer können somit bei Bedarf im Notfall rasch auf das EPD und die Patientenverfügung eines Patienten oder einer Patientin zugreifen, wenn diese dort gespeichert ist. Zudem ist mit der Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) vorgesehen, dass auch ambulante Leistungserbringer verpflichtet werden, sich dem EPD anzuschliessen. </span></p></span>
- <p>Per 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht im ZGB in Kraft getreten. Art. 371 Abs. 2 ZGB stellt sicher, dass eine Person, die eine Patient*innenverfügung errichtet hat, diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen kann. Personen, die das wahrnehmen möchten, können die Angaben jedoch nicht auf die Versichertenkarte laden lassen. Der Wille des Gesetzgebers wird seit 12 Jahren nicht oder kaum umgesetzt.</p>
- Wann setzt der Bundesrat den Willen des Gesetzgebers bei den Patienten- und Patientinnenverfügungen endlich um?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Fragen:</p><p>1. Was hat der Bundesrat in den letzten 12 Jahre unternommen, damit der Wille des Gesetzgebers umgesetzt wird?</p><p>2. Braucht es eine Gesetzesänderung, um die Leistungserbringer zu verpflichten, den Willen des Gesetzgebers umzusetzen?</p><p>3. Gilt die heutige Formulierung von Art. 371 Abs. 2 ZGB auch für die elektronischen Versichertenkarten?</p><p>4. Bis wann sorgt der Bundesrat dafür, dass der Auftrag des Gesetzgebers umgesetzt wird und die Bevölkerung ihre Angaben bezüglich dem Vorhandensein einer Patientenverfügung und den Aufbewahrungsort auf der Versichertenkarte speichern kann?</p>
- <span><p><span>1. Der Gesetzesartikel zur Versichertenkarte im Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) besteht aus einem obligatorischen Teil (Artikel 42</span><em><span>a </span></em><span>Absätze 1-3 KVG) und einem freiwilligen Teil (Artikel 42</span><em><span>a </span></em><span>Absatz 4 KVG). Obligatorisch ist die Aufführung des Namens und der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der versicherten Person. Der Zweck der Versichertenkarte ist die erleichterte Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Krankenversicherer. Zudem dient sie auch der Identifizierung. Beim freiwilligen Teil</span><span> </span><span>von Absatz 4 handelt es sich um persönliche Daten, die von befugten Stellen auf Wunsch der versicherten Person freiwillig gespeichert werden können. Art. 42</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 4 KVG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um Leistungserbringer zu verpflichten, die persönlichen Daten zu speichern.</span></p><p><span>Mit der Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK: SR 832.105) hat der Bundesrat die Vollzugsbestimmungen erlassen. Die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte wurden in einer Verordnung des Departements des Innern (VVK-EDI; SR 832.105.1) festgelegt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2.</span><span> </span><span>Die Leistungserbringer sind nicht verpflichtet, sich auf eigene Kosten spezielle Kartenlesegeräte mit spezifischen Soft- und Hardwarekomponenten anzuschaffen, welche die persönlichen Daten speichern und lesen können. Die Nachfrage von Seiten der Patienten und Patientinnen für eine Speicherung war schon immer äusserst marginal. </span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Formulierung von Art. 371 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) gilt auch für die Versichertenkarte im elektronischen Format. Mit der </span><span>KVG-Änderung (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)</span><span> wird der Bundesrat den Zeitpunkt festlegen, ab welchem die Versichertenkarte in elektronischem Format zwingend abzugeben ist. Der Absatz 4 von Art. 42</span><em><span>a </span></em><span>KVG hat keine Änderung erfahren. Es wird davon ausgegangen, dass technisch die freiwillige Speicherung der persönlichen Daten (wie der Hinterlegungsort der Patientenverfügung) im elektronischen Format einfacher sein wird. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Zusätzlich zur Versichertenkarte hat die Bevölkerung schon heute die Möglichkeit, die Patientenverfügung im elektronischen Patientendossier (EPD) hochzuladen, was zu begrüssen ist, weil hier beispielsweise auch die Organspende-Karte und die Impfdaten erfasst werden können. Es kann nicht nur der Hinterlegungsort der Patientenverfügung, sondern der </span><span>komplette Inhalt abgelegt werden. </span><span>Alle Spitäler, Heime und Geburtshäuser müssen am EPD angebunden sein, seit 2022 zudem auch alle neu zugelassenen Ärzte und Ärztinnen. All diese Leistungserbringer können somit bei Bedarf im Notfall rasch auf das EPD und die Patientenverfügung eines Patienten oder einer Patientin zugreifen, wenn diese dort gespeichert ist. Zudem ist mit der Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) vorgesehen, dass auch ambulante Leistungserbringer verpflichtet werden, sich dem EPD anzuschliessen. </span></p></span>
- <p>Per 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht im ZGB in Kraft getreten. Art. 371 Abs. 2 ZGB stellt sicher, dass eine Person, die eine Patient*innenverfügung errichtet hat, diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen kann. Personen, die das wahrnehmen möchten, können die Angaben jedoch nicht auf die Versichertenkarte laden lassen. Der Wille des Gesetzgebers wird seit 12 Jahren nicht oder kaum umgesetzt.</p>
- Wann setzt der Bundesrat den Willen des Gesetzgebers bei den Patienten- und Patientinnenverfügungen endlich um?
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