Titel von Volksinitiativen. Ist alles erlaubt?
- ShortId
-
25.3297
- Id
-
20253297
- Updated
-
14.11.2025 03:15
- Language
-
de
- Title
-
Titel von Volksinitiativen. Ist alles erlaubt?
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweizer Bevölkerung stimmt jedes Jahr mehrmals über verschiedene Volksinitiativen ab. Auf dem Stimmzettel steht jeweils nur der Titel der Initiative, zu der jede stimmberechtigte Person Ja oder Nein sagen kann. Die Wortwahl für den Titel der Initiative hat einen grossen Einfluss auf die Meinungsbildung. Denn viele Menschen lesen den Initiativtext nicht, bevor sie darüber abstimmen. Daher ist es wichtig, dass der Titel einer Initiative deren Inhalt widerspiegelt. Auf keinen Fall darf der Titel einer Initiative irreführend sein.</p><p> </p><p>In letzter Zeit gab es verschiedene Beispiele von Initiativen, deren Titel keinen Bezug zum Inhalt hatten, zum Beispiel die Initiative mit dem Titel «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)». Man muss den Text der Initiative lesen, um zu merken, dass die Initiative fordert, «jede Form der Stromerzeugung» zu erlauben, und um daraus abzuleiten, dass das Verbot der Nutzung der Kernenergie aufgehoben wird.</p><p> </p><p>In unserer halbdirekten Demokratie muss ein Initiativkomitee frei wählen können, welches Thema und welche Frage es dem Volk zur Abstimmung vorlegen will. In den Diskussionen rund um eine Initiative kann dann selbstverständlich ein Argument stärker hervorhoben werden als ein anderes. Die Kommunikation und die Suche nach einem Slogan verlangen nach prägnanten Formulierungen. Und unsere Verfassung garantiert die freie Meinungsbildung (Art. 17 der Bundesverfassung). Bei einer Abstimmung muss allen Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern klar sein, über welche Frage sie abstimmen; sie dürfen nicht irregeführt werden, sondern müssen in voller Kenntnis der Sachlage Ja oder Nein stimmen können.</p>
- <span><p><span>Zu 1: Das Initiativrecht beinhaltet grundsätzlich auch das Recht, den Titel einer Volksinitiative frei zu bestimmen. Der Titel ist das politische und kommunikative Transportmittel der mit der Initiative anvisierten Zielsetzung. Gemäss Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Politischen Rechte (BPR, SR 161.1) darf der Titel einer Volksinitiative nicht irreführend sein, kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten oder zu Verwechslungen Anlass geben Damit der Titel einer Volksinitiative nicht irreführend ist, muss er insbesondere das Kernanliegen der Initiative sachlich zutreffend und genügend bestimmt zum Ausdruck bringen. Der Inhalt der Initiative kann dabei aber verkürzt und unvollständig wiedergegeben werden, sofern die Hauptzielsetzung erkennbar ist. Ein solcher Titel darf auch eine politisch bestrittene, zugespitzte Bewertung des gegenwärtigen oder zukünftigen Zustandes enthalten. Der Bundesrat hält im vom Interpellanten in der Interpellationsbegründung genannten Beispiel der eidgenössischen Volksinitiative «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)» die gesetzlichen Vorgaben an den Initiativtitel für erfüllt, da der Initiativtitel die im Initiativtext festgehaltene Hauptzielsetzung der Initiantinnen und Initianten, nämlich die jederzeitige Sicherstellung der Stromversorgung, wiedergibt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu 2-6: Die Bundeskanzlei prüft die Titel von Volksinitiativen im Rahmen der Vorprüfung, d.h. vor der Lancierung. Entspricht der vom Initiativkomitee vorgeschlagene Titel nicht den rechtlichen Vorgaben, so informiert die Bundeskanzlei das Initiativkomitee jeweils vorgängig, um eine einvernehmliche Einigung zu erreichen. Kommt eine solche nicht zustande, so ändert die Bundeskanzlei den Titel gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 BPR.</span></p></span>
- <p>1. Sind die Komitees von eidgenössischen Volksinitiativen völlig frei bei der Wahl des Titels für ihren Text?<br>2. Welches sind die Folgen, wenn der Titel einer Volksinitiative keinen Bezug zum Inhalt der Initiative hat oder irreführend sein kann?<br>3. Welche Kontrollbefugnis hat die Bundeskanzlei, wenn der Titel einer Volksinitiative nicht mit dem Inhalt der Initiative übereinstimmt?<br>4. Zu welchem Zeitpunkt wird von dieser Kontrollbefugnis gegebenenfalls Gebrauch gemacht?<br>5. Kann die Bundeskanzlei verlangen, dass der Titel einer Volksinitiative, der für die Bevölkerung irreführend sein könnte, geändert wird?<br>6. Kann die Bundeskanzlei die Lancierung einer Initiative mit der Begründung verweigern, dass ihr Titel für die Bevölkerung irreführend sein kann?</p>
- Titel von Volksinitiativen. Ist alles erlaubt?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweizer Bevölkerung stimmt jedes Jahr mehrmals über verschiedene Volksinitiativen ab. Auf dem Stimmzettel steht jeweils nur der Titel der Initiative, zu der jede stimmberechtigte Person Ja oder Nein sagen kann. Die Wortwahl für den Titel der Initiative hat einen grossen Einfluss auf die Meinungsbildung. Denn viele Menschen lesen den Initiativtext nicht, bevor sie darüber abstimmen. Daher ist es wichtig, dass der Titel einer Initiative deren Inhalt widerspiegelt. Auf keinen Fall darf der Titel einer Initiative irreführend sein.</p><p> </p><p>In letzter Zeit gab es verschiedene Beispiele von Initiativen, deren Titel keinen Bezug zum Inhalt hatten, zum Beispiel die Initiative mit dem Titel «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)». Man muss den Text der Initiative lesen, um zu merken, dass die Initiative fordert, «jede Form der Stromerzeugung» zu erlauben, und um daraus abzuleiten, dass das Verbot der Nutzung der Kernenergie aufgehoben wird.</p><p> </p><p>In unserer halbdirekten Demokratie muss ein Initiativkomitee frei wählen können, welches Thema und welche Frage es dem Volk zur Abstimmung vorlegen will. In den Diskussionen rund um eine Initiative kann dann selbstverständlich ein Argument stärker hervorhoben werden als ein anderes. Die Kommunikation und die Suche nach einem Slogan verlangen nach prägnanten Formulierungen. Und unsere Verfassung garantiert die freie Meinungsbildung (Art. 17 der Bundesverfassung). Bei einer Abstimmung muss allen Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern klar sein, über welche Frage sie abstimmen; sie dürfen nicht irregeführt werden, sondern müssen in voller Kenntnis der Sachlage Ja oder Nein stimmen können.</p>
- <span><p><span>Zu 1: Das Initiativrecht beinhaltet grundsätzlich auch das Recht, den Titel einer Volksinitiative frei zu bestimmen. Der Titel ist das politische und kommunikative Transportmittel der mit der Initiative anvisierten Zielsetzung. Gemäss Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Politischen Rechte (BPR, SR 161.1) darf der Titel einer Volksinitiative nicht irreführend sein, kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten oder zu Verwechslungen Anlass geben Damit der Titel einer Volksinitiative nicht irreführend ist, muss er insbesondere das Kernanliegen der Initiative sachlich zutreffend und genügend bestimmt zum Ausdruck bringen. Der Inhalt der Initiative kann dabei aber verkürzt und unvollständig wiedergegeben werden, sofern die Hauptzielsetzung erkennbar ist. Ein solcher Titel darf auch eine politisch bestrittene, zugespitzte Bewertung des gegenwärtigen oder zukünftigen Zustandes enthalten. Der Bundesrat hält im vom Interpellanten in der Interpellationsbegründung genannten Beispiel der eidgenössischen Volksinitiative «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)» die gesetzlichen Vorgaben an den Initiativtitel für erfüllt, da der Initiativtitel die im Initiativtext festgehaltene Hauptzielsetzung der Initiantinnen und Initianten, nämlich die jederzeitige Sicherstellung der Stromversorgung, wiedergibt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu 2-6: Die Bundeskanzlei prüft die Titel von Volksinitiativen im Rahmen der Vorprüfung, d.h. vor der Lancierung. Entspricht der vom Initiativkomitee vorgeschlagene Titel nicht den rechtlichen Vorgaben, so informiert die Bundeskanzlei das Initiativkomitee jeweils vorgängig, um eine einvernehmliche Einigung zu erreichen. Kommt eine solche nicht zustande, so ändert die Bundeskanzlei den Titel gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 BPR.</span></p></span>
- <p>1. Sind die Komitees von eidgenössischen Volksinitiativen völlig frei bei der Wahl des Titels für ihren Text?<br>2. Welches sind die Folgen, wenn der Titel einer Volksinitiative keinen Bezug zum Inhalt der Initiative hat oder irreführend sein kann?<br>3. Welche Kontrollbefugnis hat die Bundeskanzlei, wenn der Titel einer Volksinitiative nicht mit dem Inhalt der Initiative übereinstimmt?<br>4. Zu welchem Zeitpunkt wird von dieser Kontrollbefugnis gegebenenfalls Gebrauch gemacht?<br>5. Kann die Bundeskanzlei verlangen, dass der Titel einer Volksinitiative, der für die Bevölkerung irreführend sein könnte, geändert wird?<br>6. Kann die Bundeskanzlei die Lancierung einer Initiative mit der Begründung verweigern, dass ihr Titel für die Bevölkerung irreführend sein kann?</p>
- Titel von Volksinitiativen. Ist alles erlaubt?
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