Sicherstellung des Rechts von Kindern auf Kenntnis ihrer Abstammung
- ShortId
-
25.3299
- Id
-
20253299
- Updated
-
14.11.2025 03:11
- Language
-
de
- Title
-
Sicherstellung des Rechts von Kindern auf Kenntnis ihrer Abstammung
- AdditionalIndexing
-
2841;1211;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Kinder haben ein grundlegendes Recht darauf, über ihre eigene Abstammung informiert zu sein. Dieses Recht ist sowohl in Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention als auch in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Schweizer Bundesverfassung verankert. Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist für das Kindeswohl essenziell, da sie zur Identitätsbildung, psychischen Gesundheit und emotionalen Stabilität beiträgt. Sie hilft Kindern, ihre Wurzeln zu verstehen, mögliche genetische Risiken zu kennen und ein gesundes Selbstbild zu entwickeln. Fehlende Informationen über die Herkunft können hingegen Unsicherheiten, Identitätskonflikte und psychische Belastungen verursachen.</p><p><br>Adoptiveltern sind gesetzlich verpflichtet, ihr Kind über seine Adoption zu informieren (Art. 268c Abs. 1 ZGB). Für Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, besteht jedoch keine vergleichbare Verpflichtung. Zwar haben sie uneingeschränktes Recht auf Informationen über den Spender, doch gibt es keine gesetzliche Vorgabe, die eine systematische Aufklärung über ihre Entstehung sicherstellt. Dadurch entsteht eine rechtliche Lücke, die verhindert, dass betroffene Kinder ihr Recht auf Kenntnis ihrer Herkunft tatsächlich wahrnehmen können. Diese Lücke sollte im Rahmen der laufenden Gesetzesrevisionen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin (FMedG) und des Abstammungsrechts geschlossen werden.</p><p><br>Die primäre Verantwortung für die Aufklärung über die Abstammung sollte bei den rechtlichen Eltern liegen. Daher sollten sie bereits vor der Inanspruchnahme medizinisch unterstützter Fortpflanzung über diese Pflicht informiert werden. So haben sie die Möglichkeit, sich bewusst für oder gegen diese Methode zu entscheiden, falls sie sich dieser Verantwortung nicht stellen möchten.</p>
- <span><p><span>Ein zentraler Zweck des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG; SR 810.11) ist die Gewährleistung des Kindeswohls. Ein wichtiger Aspekt des Kindeswohls betrifft das Recht der Kenntnis der Abstammung. Dieses ist auf Verfassungsstufe verankert (Art. 119 Abs. 2 Bst. g BV) und wird durch das FMedG konkretisiert. So können Kinder, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden, gestützt auf die Vorgaben im FMedG beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders verlangen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Das FMedG wurde in den vergangenen Jahren evaluiert. Das Monitoring hat aufgezeigt, dass von 2019 bis 2024 insgesamt zehn Kinder eine Anfrage an das EAZW gerichtet haben, um Informationen über den Spender zu erhalten oder einen Kontakt mit dem Spender herzustellen (www.bag.admin.ch > Zahlen und Statistiken > Fortpflanzungsmedizin > Kinder aus Samenspende). In der summativen Evaluation, der letzten Etappe der Evaluation, wurde die Regelung zur Samenspende weiter untersucht. Die Evaluation kam zum Schluss, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung teilweise in Frage gestellt ist: Es bestehen Zweifel, ob Kinder, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden, in allen Fällen über die Art ihrer Zeugung aufgeklärt werden. Die Evaluation empfiehlt deshalb, dass Eltern stärker in die Verantwortung eingebunden werden, ihr Kind über die Samenspende zu informieren (www.bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Evaluationsberichte > Biomedizin und Forschung). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat erachtet es als wichtig, dass Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Kinder ihr Recht auf Kenntnis der Abstammung wahrnehmen können. Das FMedG unterliegt infolge der Annahme der Motion 21.4341 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» zurzeit einer Totalrevision. Im Zuge der Festlegung der Eckwerte dieser Revision hat der Bundesrat Ende Januar 2025 das EDI damit beauftragt, vertieft zu prüfen, ob Eltern dazu verpflichtet werden sollten, ihr Kind über die Zeugung mittels Fortpflanzungsverfahren zu informieren. Um das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorwegzunehmen, empfiehlt der Bundesrat, die Motion abzulehnen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Fortpflanzungsmedizin- und Abstammungsrecht so anzupassen, dass Kinder ihr Recht auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung wirksam ausüben können. Es muss gewährleistet werden, dass Kinder, deren rechtliche Eltern aufgrund eines fortpflanzungsmedizinischen Eingriffs nicht mit ihren genetischen oder biologischen Eltern identisch sind, über ihre Herkunft informiert werden. Die Verantwortung für diese Aufklärung soll in erster Linie bei den rechtlichen Eltern liegen.</p>
- Sicherstellung des Rechts von Kindern auf Kenntnis ihrer Abstammung
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Kinder haben ein grundlegendes Recht darauf, über ihre eigene Abstammung informiert zu sein. Dieses Recht ist sowohl in Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention als auch in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Schweizer Bundesverfassung verankert. Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist für das Kindeswohl essenziell, da sie zur Identitätsbildung, psychischen Gesundheit und emotionalen Stabilität beiträgt. Sie hilft Kindern, ihre Wurzeln zu verstehen, mögliche genetische Risiken zu kennen und ein gesundes Selbstbild zu entwickeln. Fehlende Informationen über die Herkunft können hingegen Unsicherheiten, Identitätskonflikte und psychische Belastungen verursachen.</p><p><br>Adoptiveltern sind gesetzlich verpflichtet, ihr Kind über seine Adoption zu informieren (Art. 268c Abs. 1 ZGB). Für Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, besteht jedoch keine vergleichbare Verpflichtung. Zwar haben sie uneingeschränktes Recht auf Informationen über den Spender, doch gibt es keine gesetzliche Vorgabe, die eine systematische Aufklärung über ihre Entstehung sicherstellt. Dadurch entsteht eine rechtliche Lücke, die verhindert, dass betroffene Kinder ihr Recht auf Kenntnis ihrer Herkunft tatsächlich wahrnehmen können. Diese Lücke sollte im Rahmen der laufenden Gesetzesrevisionen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin (FMedG) und des Abstammungsrechts geschlossen werden.</p><p><br>Die primäre Verantwortung für die Aufklärung über die Abstammung sollte bei den rechtlichen Eltern liegen. Daher sollten sie bereits vor der Inanspruchnahme medizinisch unterstützter Fortpflanzung über diese Pflicht informiert werden. So haben sie die Möglichkeit, sich bewusst für oder gegen diese Methode zu entscheiden, falls sie sich dieser Verantwortung nicht stellen möchten.</p>
- <span><p><span>Ein zentraler Zweck des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG; SR 810.11) ist die Gewährleistung des Kindeswohls. Ein wichtiger Aspekt des Kindeswohls betrifft das Recht der Kenntnis der Abstammung. Dieses ist auf Verfassungsstufe verankert (Art. 119 Abs. 2 Bst. g BV) und wird durch das FMedG konkretisiert. So können Kinder, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden, gestützt auf die Vorgaben im FMedG beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders verlangen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Das FMedG wurde in den vergangenen Jahren evaluiert. Das Monitoring hat aufgezeigt, dass von 2019 bis 2024 insgesamt zehn Kinder eine Anfrage an das EAZW gerichtet haben, um Informationen über den Spender zu erhalten oder einen Kontakt mit dem Spender herzustellen (www.bag.admin.ch > Zahlen und Statistiken > Fortpflanzungsmedizin > Kinder aus Samenspende). In der summativen Evaluation, der letzten Etappe der Evaluation, wurde die Regelung zur Samenspende weiter untersucht. Die Evaluation kam zum Schluss, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung teilweise in Frage gestellt ist: Es bestehen Zweifel, ob Kinder, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden, in allen Fällen über die Art ihrer Zeugung aufgeklärt werden. Die Evaluation empfiehlt deshalb, dass Eltern stärker in die Verantwortung eingebunden werden, ihr Kind über die Samenspende zu informieren (www.bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Evaluationsberichte > Biomedizin und Forschung). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat erachtet es als wichtig, dass Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Kinder ihr Recht auf Kenntnis der Abstammung wahrnehmen können. Das FMedG unterliegt infolge der Annahme der Motion 21.4341 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» zurzeit einer Totalrevision. Im Zuge der Festlegung der Eckwerte dieser Revision hat der Bundesrat Ende Januar 2025 das EDI damit beauftragt, vertieft zu prüfen, ob Eltern dazu verpflichtet werden sollten, ihr Kind über die Zeugung mittels Fortpflanzungsverfahren zu informieren. Um das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorwegzunehmen, empfiehlt der Bundesrat, die Motion abzulehnen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Fortpflanzungsmedizin- und Abstammungsrecht so anzupassen, dass Kinder ihr Recht auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung wirksam ausüben können. Es muss gewährleistet werden, dass Kinder, deren rechtliche Eltern aufgrund eines fortpflanzungsmedizinischen Eingriffs nicht mit ihren genetischen oder biologischen Eltern identisch sind, über ihre Herkunft informiert werden. Die Verantwortung für diese Aufklärung soll in erster Linie bei den rechtlichen Eltern liegen.</p>
- Sicherstellung des Rechts von Kindern auf Kenntnis ihrer Abstammung
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