Transparente Anwendung des Gleichstellungsgesetzes
- ShortId
-
25.3300
- Id
-
20253300
- Updated
-
14.11.2025 03:12
- Language
-
de
- Title
-
Transparente Anwendung des Gleichstellungsgesetzes
- AdditionalIndexing
-
44;28;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Erhebung, die Ende November 2024 veröffentlicht wurden, zeigen für die letzten Jahre eine Zunahme des unerklärten Anteils der Lohnunterschiede: von 45,4 Prozent im Jahr 2018 auf 47,8 Prozent im Jahr 2020 und auf 48,2 Prozent im Jahr 2022. </p><p> </p><p>Diese Zahlen stehen in starkem Kontrast zum Grundsatz, der seit 1981 in Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung steht: «Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»</p><p> </p><p>Bei der letzten Gesetzesrevision wurde die Idee, Sanktionen bei Nichteinhaltung der Lohngleichheit einzuführen, ebenso fallen gelassen wie die Idee einer öffentlich zugänglichen Liste von Unternehmen, in denen es nachweislich Lohnungleichheiten gibt. Dabei würde eine solche Liste Transparenz schaffen und Arbeitgeber dazu ermutigen, konkret etwas gegen Lohnunterschiede zu unternehmen. Obwohl diese Massnahme im ursprünglichen Entwurf des Bundesrates enthalten war, wurde sie nach dem Vernehmlassungsverfahren verworfen. Ausserdem ist es schwer nachvollziehbar, warum es eine Liste gibt, um Schwarzarbeit zu bekämpfen, aber nicht, um Lohndiskriminierung anzuprangern.</p><p> </p><p>Dem Parlament wurden bereits mehrere Vorschläge in diese Richtung unterbreitet, die jedoch allesamt abgelehnt wurden. Die Ergebnisse der vom Bundesrat veröffentlichten Zwischenbilanz zeigen, dass ein Grossteil der Unternehmen die Bestimmungen des revidierten und im Dezember 2018 verabschiedeten GlG nicht einhält. Deshalb ist es dringend notwendig, die Namen der Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und die Anforderungen des GlG nicht erfüllen, zu veröffentlichen.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat hat am 7. März 2025 vom Bericht über die Zwischenbilanz der Umsetzung der Artikel 13</span><em><span>a</span></em><span> bis 13</span><em><span>i</span></em><span> des Gleichstellungsgesetzes (GIG; SR 151.1) Kenntnis genommen (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/92131.pdf) und beschlossen, die im Gesetz vorgeschriebene Wirkungsevaluation vorzuziehen. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluation, die Ende 2027 vorliegen dürften, wird der Bundesrat entscheiden, ob er dem Parlament zusätzliche Massnahmen für eine bessere Umsetzung der Lohngleichheit vorschlagen wird. Die Frage der Einführung einer öffentlich zugänglichen «Schwarzen Liste» in Anlehnung an jene zur Bekämpfung von Schwarzarbeit kann in diesem Rahmen geprüft werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Gleichstellungsgesetz (GlG) dahingehend zu revidieren, dass Unternehmen auf eine öffentlich zugängliche Liste gesetzt werden, wenn sie die Lohngleichheitsanalyse nicht fristgerecht durchführen, wenn sie die Lohngleichheitsanalyse nicht überprüfen lassen, wenn sie ihre Mitarbeitenden nicht informieren oder wenn die Analyse eine systematische Geschlechterdiskriminierung zeigt.</p>
- Transparente Anwendung des Gleichstellungsgesetzes
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Erhebung, die Ende November 2024 veröffentlicht wurden, zeigen für die letzten Jahre eine Zunahme des unerklärten Anteils der Lohnunterschiede: von 45,4 Prozent im Jahr 2018 auf 47,8 Prozent im Jahr 2020 und auf 48,2 Prozent im Jahr 2022. </p><p> </p><p>Diese Zahlen stehen in starkem Kontrast zum Grundsatz, der seit 1981 in Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung steht: «Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»</p><p> </p><p>Bei der letzten Gesetzesrevision wurde die Idee, Sanktionen bei Nichteinhaltung der Lohngleichheit einzuführen, ebenso fallen gelassen wie die Idee einer öffentlich zugänglichen Liste von Unternehmen, in denen es nachweislich Lohnungleichheiten gibt. Dabei würde eine solche Liste Transparenz schaffen und Arbeitgeber dazu ermutigen, konkret etwas gegen Lohnunterschiede zu unternehmen. Obwohl diese Massnahme im ursprünglichen Entwurf des Bundesrates enthalten war, wurde sie nach dem Vernehmlassungsverfahren verworfen. Ausserdem ist es schwer nachvollziehbar, warum es eine Liste gibt, um Schwarzarbeit zu bekämpfen, aber nicht, um Lohndiskriminierung anzuprangern.</p><p> </p><p>Dem Parlament wurden bereits mehrere Vorschläge in diese Richtung unterbreitet, die jedoch allesamt abgelehnt wurden. Die Ergebnisse der vom Bundesrat veröffentlichten Zwischenbilanz zeigen, dass ein Grossteil der Unternehmen die Bestimmungen des revidierten und im Dezember 2018 verabschiedeten GlG nicht einhält. Deshalb ist es dringend notwendig, die Namen der Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und die Anforderungen des GlG nicht erfüllen, zu veröffentlichen.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat hat am 7. März 2025 vom Bericht über die Zwischenbilanz der Umsetzung der Artikel 13</span><em><span>a</span></em><span> bis 13</span><em><span>i</span></em><span> des Gleichstellungsgesetzes (GIG; SR 151.1) Kenntnis genommen (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/92131.pdf) und beschlossen, die im Gesetz vorgeschriebene Wirkungsevaluation vorzuziehen. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluation, die Ende 2027 vorliegen dürften, wird der Bundesrat entscheiden, ob er dem Parlament zusätzliche Massnahmen für eine bessere Umsetzung der Lohngleichheit vorschlagen wird. Die Frage der Einführung einer öffentlich zugänglichen «Schwarzen Liste» in Anlehnung an jene zur Bekämpfung von Schwarzarbeit kann in diesem Rahmen geprüft werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Gleichstellungsgesetz (GlG) dahingehend zu revidieren, dass Unternehmen auf eine öffentlich zugängliche Liste gesetzt werden, wenn sie die Lohngleichheitsanalyse nicht fristgerecht durchführen, wenn sie die Lohngleichheitsanalyse nicht überprüfen lassen, wenn sie ihre Mitarbeitenden nicht informieren oder wenn die Analyse eine systematische Geschlechterdiskriminierung zeigt.</p>
- Transparente Anwendung des Gleichstellungsgesetzes
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