Arzneimittel. Verbot oder Präzisierung des Versandhandels aus dem Ausland für Einzelpersonen in der Schweiz

ShortId
25.3304
Id
20253304
Updated
14.11.2025 03:10
Language
de
Title
Arzneimittel. Verbot oder Präzisierung des Versandhandels aus dem Ausland für Einzelpersonen in der Schweiz
AdditionalIndexing
15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Versandhandel von Arzneimitteln über insbesondere aussereuropäische Internet-Plattformen in die Schweiz ist immer wieder Gegenstand von Verfahren. Das gilt aber nur bei grösseren Mengen. Für Privatpersonen entfällt die Sicherheitskontrolle, wenn der Online-Kauf aus dem Ausland einen Monatsbedarf nicht übersteigt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Schutzgedanke des Heilmittelrechts, wonach der Staat für qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Arzneimittel zu sorgen hat (Art. 1 Abs. 1 HMG), wird beim modernen Einkaufsverhalten, online aus dem Ausland, nicht umgesetzt. Im Inland ist Arzneimittelversandhandel streng geregelt. Allenfalls wird die heutige Online-Rezeptpflicht für ansonsten rezeptfrei erhältliche Arzneimittel zukünftig aufgehoben. Die Bewilligungspflicht für die Händler, die Beratungspflicht und die Kontrolle würden aber bleiben; zum Schutz der Privatpersonen. Die Einfuhr eines Monatsbedarfs aus dem Ausland geht auf eine Zeit ohne internationalen Versandhandel zurück. Swissmedic schreibt auf ihrer Website: «…Diese Gesetzesbestimmungen sind eigentlich für Touristen gedacht, die ihre Arzneimittel in ihrem Herkunftsland erworben haben und sie für ihren Aufenthalt in die Schweiz mitbringen…»</p><p>&nbsp;</p><p>Wortlaut, Zweck und historische Einordnung von Art. 20 Abs. 2 Bst. a HMG, der die Einfuhr kleiner Mengen durch Einzelpersonen erlaubt, sind eindeutig: Der grenzüberschreitende Arzneimittelbezug durch Einzelpersonen über Internet-Plattformen ist damit NICHT gemeint. Die restriktive Handhabe des Arzneimittelversandhandels im Inland gemäss Art. 27 HMG spricht die gleiche Sprache. In Art. 48 der Arzneimittelbewilligungs-Verordnung AMBV könnte ein Verbot der Online-Einfuhr, ausgenommen zertifizierte Versandhändler aus dem EU-Raum, statuiert werden: «Die Einfuhr hat persönlich zu erfolgen, ausser die Bestellungen erfolgen bei zertifizierten Arzneimittelversandhändlern aus dem EU-Raum. Unzulässige Sendungen werden konfisziert und vernichtet.» Nur ein möglichst umfassendes Verbot ermöglicht eine effiziente und effektive Durchsetzung.&nbsp; In der Schweiz nicht zugelassene, essenzielle Arzneimittel aus dem Ausland können weiterhin problemlos und sicher von Fachpersonen für ihre PatientInnen bezogen werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die heutige Ausführungsbestimmung zur Arzneimitteleinfuhr kleiner Mengen durch Privatpersonen im Sinne einer strikteren Regelung anzupassen ist.&nbsp;</p>
  • Arzneimittel. Verbot oder Präzisierung des Versandhandels aus dem Ausland für Einzelpersonen in der Schweiz
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Versandhandel von Arzneimitteln über insbesondere aussereuropäische Internet-Plattformen in die Schweiz ist immer wieder Gegenstand von Verfahren. Das gilt aber nur bei grösseren Mengen. Für Privatpersonen entfällt die Sicherheitskontrolle, wenn der Online-Kauf aus dem Ausland einen Monatsbedarf nicht übersteigt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Schutzgedanke des Heilmittelrechts, wonach der Staat für qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Arzneimittel zu sorgen hat (Art. 1 Abs. 1 HMG), wird beim modernen Einkaufsverhalten, online aus dem Ausland, nicht umgesetzt. Im Inland ist Arzneimittelversandhandel streng geregelt. Allenfalls wird die heutige Online-Rezeptpflicht für ansonsten rezeptfrei erhältliche Arzneimittel zukünftig aufgehoben. Die Bewilligungspflicht für die Händler, die Beratungspflicht und die Kontrolle würden aber bleiben; zum Schutz der Privatpersonen. Die Einfuhr eines Monatsbedarfs aus dem Ausland geht auf eine Zeit ohne internationalen Versandhandel zurück. Swissmedic schreibt auf ihrer Website: «…Diese Gesetzesbestimmungen sind eigentlich für Touristen gedacht, die ihre Arzneimittel in ihrem Herkunftsland erworben haben und sie für ihren Aufenthalt in die Schweiz mitbringen…»</p><p>&nbsp;</p><p>Wortlaut, Zweck und historische Einordnung von Art. 20 Abs. 2 Bst. a HMG, der die Einfuhr kleiner Mengen durch Einzelpersonen erlaubt, sind eindeutig: Der grenzüberschreitende Arzneimittelbezug durch Einzelpersonen über Internet-Plattformen ist damit NICHT gemeint. Die restriktive Handhabe des Arzneimittelversandhandels im Inland gemäss Art. 27 HMG spricht die gleiche Sprache. In Art. 48 der Arzneimittelbewilligungs-Verordnung AMBV könnte ein Verbot der Online-Einfuhr, ausgenommen zertifizierte Versandhändler aus dem EU-Raum, statuiert werden: «Die Einfuhr hat persönlich zu erfolgen, ausser die Bestellungen erfolgen bei zertifizierten Arzneimittelversandhändlern aus dem EU-Raum. Unzulässige Sendungen werden konfisziert und vernichtet.» Nur ein möglichst umfassendes Verbot ermöglicht eine effiziente und effektive Durchsetzung.&nbsp; In der Schweiz nicht zugelassene, essenzielle Arzneimittel aus dem Ausland können weiterhin problemlos und sicher von Fachpersonen für ihre PatientInnen bezogen werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die heutige Ausführungsbestimmung zur Arzneimitteleinfuhr kleiner Mengen durch Privatpersonen im Sinne einer strikteren Regelung anzupassen ist.&nbsp;</p>
    • Arzneimittel. Verbot oder Präzisierung des Versandhandels aus dem Ausland für Einzelpersonen in der Schweiz

Back to List