Arzneimittel. Verbot oder Präzisierung des Versandhandels aus dem Ausland für Einzelpersonen in der Schweiz
- ShortId
-
25.3304
- Id
-
20253304
- Updated
-
14.11.2025 03:10
- Language
-
de
- Title
-
Arzneimittel. Verbot oder Präzisierung des Versandhandels aus dem Ausland für Einzelpersonen in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
15;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Versandhandel von Arzneimitteln über insbesondere aussereuropäische Internet-Plattformen in die Schweiz ist immer wieder Gegenstand von Verfahren. Das gilt aber nur bei grösseren Mengen. Für Privatpersonen entfällt die Sicherheitskontrolle, wenn der Online-Kauf aus dem Ausland einen Monatsbedarf nicht übersteigt.</p><p> </p><p>Der Schutzgedanke des Heilmittelrechts, wonach der Staat für qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Arzneimittel zu sorgen hat (Art. 1 Abs. 1 HMG), wird beim modernen Einkaufsverhalten, online aus dem Ausland, nicht umgesetzt. Im Inland ist Arzneimittelversandhandel streng geregelt. Allenfalls wird die heutige Online-Rezeptpflicht für ansonsten rezeptfrei erhältliche Arzneimittel zukünftig aufgehoben. Die Bewilligungspflicht für die Händler, die Beratungspflicht und die Kontrolle würden aber bleiben; zum Schutz der Privatpersonen. Die Einfuhr eines Monatsbedarfs aus dem Ausland geht auf eine Zeit ohne internationalen Versandhandel zurück. Swissmedic schreibt auf ihrer Website: «…Diese Gesetzesbestimmungen sind eigentlich für Touristen gedacht, die ihre Arzneimittel in ihrem Herkunftsland erworben haben und sie für ihren Aufenthalt in die Schweiz mitbringen…»</p><p> </p><p>Wortlaut, Zweck und historische Einordnung von Art. 20 Abs. 2 Bst. a HMG, der die Einfuhr kleiner Mengen durch Einzelpersonen erlaubt, sind eindeutig: Der grenzüberschreitende Arzneimittelbezug durch Einzelpersonen über Internet-Plattformen ist damit NICHT gemeint. Die restriktive Handhabe des Arzneimittelversandhandels im Inland gemäss Art. 27 HMG spricht die gleiche Sprache. In Art. 48 der Arzneimittelbewilligungs-Verordnung AMBV könnte ein Verbot der Online-Einfuhr, ausgenommen zertifizierte Versandhändler aus dem EU-Raum, statuiert werden: «Die Einfuhr hat persönlich zu erfolgen, ausser die Bestellungen erfolgen bei zertifizierten Arzneimittelversandhändlern aus dem EU-Raum. Unzulässige Sendungen werden konfisziert und vernichtet.» Nur ein möglichst umfassendes Verbot ermöglicht eine effiziente und effektive Durchsetzung. In der Schweiz nicht zugelassene, essenzielle Arzneimittel aus dem Ausland können weiterhin problemlos und sicher von Fachpersonen für ihre PatientInnen bezogen werden.</p>
- <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die heutige Ausführungsbestimmung zur Arzneimitteleinfuhr kleiner Mengen durch Privatpersonen im Sinne einer strikteren Regelung anzupassen ist. </p>
- Arzneimittel. Verbot oder Präzisierung des Versandhandels aus dem Ausland für Einzelpersonen in der Schweiz
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Versandhandel von Arzneimitteln über insbesondere aussereuropäische Internet-Plattformen in die Schweiz ist immer wieder Gegenstand von Verfahren. Das gilt aber nur bei grösseren Mengen. Für Privatpersonen entfällt die Sicherheitskontrolle, wenn der Online-Kauf aus dem Ausland einen Monatsbedarf nicht übersteigt.</p><p> </p><p>Der Schutzgedanke des Heilmittelrechts, wonach der Staat für qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Arzneimittel zu sorgen hat (Art. 1 Abs. 1 HMG), wird beim modernen Einkaufsverhalten, online aus dem Ausland, nicht umgesetzt. Im Inland ist Arzneimittelversandhandel streng geregelt. Allenfalls wird die heutige Online-Rezeptpflicht für ansonsten rezeptfrei erhältliche Arzneimittel zukünftig aufgehoben. Die Bewilligungspflicht für die Händler, die Beratungspflicht und die Kontrolle würden aber bleiben; zum Schutz der Privatpersonen. Die Einfuhr eines Monatsbedarfs aus dem Ausland geht auf eine Zeit ohne internationalen Versandhandel zurück. Swissmedic schreibt auf ihrer Website: «…Diese Gesetzesbestimmungen sind eigentlich für Touristen gedacht, die ihre Arzneimittel in ihrem Herkunftsland erworben haben und sie für ihren Aufenthalt in die Schweiz mitbringen…»</p><p> </p><p>Wortlaut, Zweck und historische Einordnung von Art. 20 Abs. 2 Bst. a HMG, der die Einfuhr kleiner Mengen durch Einzelpersonen erlaubt, sind eindeutig: Der grenzüberschreitende Arzneimittelbezug durch Einzelpersonen über Internet-Plattformen ist damit NICHT gemeint. Die restriktive Handhabe des Arzneimittelversandhandels im Inland gemäss Art. 27 HMG spricht die gleiche Sprache. In Art. 48 der Arzneimittelbewilligungs-Verordnung AMBV könnte ein Verbot der Online-Einfuhr, ausgenommen zertifizierte Versandhändler aus dem EU-Raum, statuiert werden: «Die Einfuhr hat persönlich zu erfolgen, ausser die Bestellungen erfolgen bei zertifizierten Arzneimittelversandhändlern aus dem EU-Raum. Unzulässige Sendungen werden konfisziert und vernichtet.» Nur ein möglichst umfassendes Verbot ermöglicht eine effiziente und effektive Durchsetzung. In der Schweiz nicht zugelassene, essenzielle Arzneimittel aus dem Ausland können weiterhin problemlos und sicher von Fachpersonen für ihre PatientInnen bezogen werden.</p>
- <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die heutige Ausführungsbestimmung zur Arzneimitteleinfuhr kleiner Mengen durch Privatpersonen im Sinne einer strikteren Regelung anzupassen ist. </p>
- Arzneimittel. Verbot oder Präzisierung des Versandhandels aus dem Ausland für Einzelpersonen in der Schweiz
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