Fischbesatz in Fliessgewässern. Mehr Kompetenzen für die Kantone
- ShortId
-
25.3305
- Id
-
20253305
- Updated
-
14.11.2025 03:07
- Language
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de
- Title
-
Fischbesatz in Fliessgewässern. Mehr Kompetenzen für die Kantone
- AdditionalIndexing
-
04;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit den 1970er-Jahren ist in einigen Fliessgewässern, beispielsweise im Kanton Genf, ein Zusammenbruch der Fischbestände zu beobachten, insbesondere bei der Forelle. Gründe dafür sind der Druck durch Wasserkraftwerke und Infrastrukturen, aber auch die Folgen der Klimaerwärmung, die Veränderung der Artenvielfalt und die immer stärkere Nutzung der Flüsse durch die Bevölkerung.</p><p>Der Kanton hat erhebliche Mittel eingesetzt, um seine Flüsse zu renaturieren und die Auswirkungen anderer Einflüsse zu begrenzen. Diese Massnahmen reichen aber nicht aus. Die rasche Veränderung der aquatischen Ökosysteme durch die Klimaerwärmung und den Menschen steht in zunehmendem Missverhältnis zu den Mitteln, die zur Begrenzung dieser Auswirkungen zur Verfügung stehen. Auch der Genfersee ist betroffen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist der Besatz mit gebietsfremden Arten (Bachforelle) oder nicht-einheimischen Arten (Regenbogenforelle) eine Lösung, die von verschiedenen wissenschaftlichen Kreisen unterstützt wird,</p><p>Damit die Kantone in Zukunft einen an die Bedingungen ihrer Ökosysteme angepassten Fischbestand gewährleisten, die Freizeitfischerei mit der Urbanisierung und der Wasserkraftproduktion vereinbaren und gleichzeitig die Folgen der Klimaerwärmung bewältigen können, müssen sie mehr Kompetenzen im Bereich des Fischbesatzes erhalten, wie dies in anderen Ländern wie Deutschland, Österreich, Italien oder Slowenien der Fall ist. </p>
- <span><p><span>Der Bundesrat will die Gewässer insbesondere durch den Schutz und die Förderung der einheimischen Fische und der weiteren aquatischen Biodiversität lebendig halten. Das Einsetzen von Fischen (Besatz) ist im Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR</span><span> </span><span>923.0) und in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR</span><span> </span><span>923.01) geregelt. Grundsätzlich braucht der Besatz von landes- und standortfremden Arten eine Bewilligung des Bundes (Art. 6 Abs. 1 BGF); die Ausnahmen finden sich in Artikel 8 VBGF. Die Bewilligung stellt eine Massnahme des Artenschutzes dar, der sich auf Artikel 78 Absatz 4 der Bundesverfassung (BV, SR</span><span> </span><span>101) stützt. Diese Bestimmung enthält eine umfassende Bundeskompetenz im Bereich des Artenschutzes. Dies im Unterschied zur Bundeskompetenz im Bereich Fischerei nach Artikel 79 BV, die sich auf den Erlass von Grundsätzen beschränkt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Schweiz beherbergt fünf einheimische Forellenarten, verteilt auf die verschiedenen Einzugsgebiete: die atlantische Forelle (Salmo trutta) im Rhein, die Doubs- oder Zebraforelle (Salmo rhodanensis) im Doubs, die Donauforelle (Salmo labrax) im Inn und zwei Arten – die Adriatische Forelle (Salmo cenerinus) und die Marmorataforelle (Salmo marmoratus) im Po- und Adige-Einzugsgebiet. Ein Besatz mit diesen Forellenarten unterliegt einer Bewilligung des Bundes, wenn die Forellen standortfremd sind, d.h. wenn sie im entsprechenden Einzugsgebiet ausgestorben sind, natürlicherweise nicht vorkommen oder mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind (Art. 6 Abs. 1 BGF; Art. 6 Abs. 2 VBGF). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) ist nicht einheimisch. Sie wurde Ende des 19.</span><span> </span><span>Jahrhunderts zu angelfischereilichen Zwecken aus den Vereinigten Staaten in die Schweiz eingeführt. Regenbogenforellen dürfen heute ohne Bewilligung in bestimmte hydrologisch abgeschlossene Gewässer eingesetzt werden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c VBGF). In anderen Gewässern bedarf das Einsetzen dieser Art einer Bewilligung des Bundes (Art. 6 Abs. 1 BGF). Diese könnte erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die einheimische Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet wird und keine unerwünschte Veränderung der Fauna erfolgt (Art. 6 Abs. 2 BGF i.V.m Art. 7 VBGF).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Einsetzen verschiedener Forellen ist nach geltendem Recht grundsätzlich möglich. Die Bundeskompetenz bei der Erteilung der Bewilligung stellt einen einheitlichen Vollzug sicher und gewährleistet den Erhalt der einheimischen Fischfauna. </span></p></span>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p> </p><p>Welche gesetzlichen oder anderweitigen normativen Änderungen wären erforderlich, um den Besatz von Fliessgewässern mit Regenbogenforellen (nicht einheimische Art) oder Bachforellen (einheimische Art, aber Herkunft ausserhalb der Zielregion) zu ermöglichen?<br><br>Ist er bereit, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass die Kantone Entscheidungen treffen können, die den örtlichen Gegebenheiten am besten entsprechen?</p>
- Fischbesatz in Fliessgewässern. Mehr Kompetenzen für die Kantone
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit den 1970er-Jahren ist in einigen Fliessgewässern, beispielsweise im Kanton Genf, ein Zusammenbruch der Fischbestände zu beobachten, insbesondere bei der Forelle. Gründe dafür sind der Druck durch Wasserkraftwerke und Infrastrukturen, aber auch die Folgen der Klimaerwärmung, die Veränderung der Artenvielfalt und die immer stärkere Nutzung der Flüsse durch die Bevölkerung.</p><p>Der Kanton hat erhebliche Mittel eingesetzt, um seine Flüsse zu renaturieren und die Auswirkungen anderer Einflüsse zu begrenzen. Diese Massnahmen reichen aber nicht aus. Die rasche Veränderung der aquatischen Ökosysteme durch die Klimaerwärmung und den Menschen steht in zunehmendem Missverhältnis zu den Mitteln, die zur Begrenzung dieser Auswirkungen zur Verfügung stehen. Auch der Genfersee ist betroffen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist der Besatz mit gebietsfremden Arten (Bachforelle) oder nicht-einheimischen Arten (Regenbogenforelle) eine Lösung, die von verschiedenen wissenschaftlichen Kreisen unterstützt wird,</p><p>Damit die Kantone in Zukunft einen an die Bedingungen ihrer Ökosysteme angepassten Fischbestand gewährleisten, die Freizeitfischerei mit der Urbanisierung und der Wasserkraftproduktion vereinbaren und gleichzeitig die Folgen der Klimaerwärmung bewältigen können, müssen sie mehr Kompetenzen im Bereich des Fischbesatzes erhalten, wie dies in anderen Ländern wie Deutschland, Österreich, Italien oder Slowenien der Fall ist. </p>
- <span><p><span>Der Bundesrat will die Gewässer insbesondere durch den Schutz und die Förderung der einheimischen Fische und der weiteren aquatischen Biodiversität lebendig halten. Das Einsetzen von Fischen (Besatz) ist im Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR</span><span> </span><span>923.0) und in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR</span><span> </span><span>923.01) geregelt. Grundsätzlich braucht der Besatz von landes- und standortfremden Arten eine Bewilligung des Bundes (Art. 6 Abs. 1 BGF); die Ausnahmen finden sich in Artikel 8 VBGF. Die Bewilligung stellt eine Massnahme des Artenschutzes dar, der sich auf Artikel 78 Absatz 4 der Bundesverfassung (BV, SR</span><span> </span><span>101) stützt. Diese Bestimmung enthält eine umfassende Bundeskompetenz im Bereich des Artenschutzes. Dies im Unterschied zur Bundeskompetenz im Bereich Fischerei nach Artikel 79 BV, die sich auf den Erlass von Grundsätzen beschränkt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Schweiz beherbergt fünf einheimische Forellenarten, verteilt auf die verschiedenen Einzugsgebiete: die atlantische Forelle (Salmo trutta) im Rhein, die Doubs- oder Zebraforelle (Salmo rhodanensis) im Doubs, die Donauforelle (Salmo labrax) im Inn und zwei Arten – die Adriatische Forelle (Salmo cenerinus) und die Marmorataforelle (Salmo marmoratus) im Po- und Adige-Einzugsgebiet. Ein Besatz mit diesen Forellenarten unterliegt einer Bewilligung des Bundes, wenn die Forellen standortfremd sind, d.h. wenn sie im entsprechenden Einzugsgebiet ausgestorben sind, natürlicherweise nicht vorkommen oder mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind (Art. 6 Abs. 1 BGF; Art. 6 Abs. 2 VBGF). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) ist nicht einheimisch. Sie wurde Ende des 19.</span><span> </span><span>Jahrhunderts zu angelfischereilichen Zwecken aus den Vereinigten Staaten in die Schweiz eingeführt. Regenbogenforellen dürfen heute ohne Bewilligung in bestimmte hydrologisch abgeschlossene Gewässer eingesetzt werden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c VBGF). In anderen Gewässern bedarf das Einsetzen dieser Art einer Bewilligung des Bundes (Art. 6 Abs. 1 BGF). Diese könnte erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die einheimische Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet wird und keine unerwünschte Veränderung der Fauna erfolgt (Art. 6 Abs. 2 BGF i.V.m Art. 7 VBGF).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Einsetzen verschiedener Forellen ist nach geltendem Recht grundsätzlich möglich. Die Bundeskompetenz bei der Erteilung der Bewilligung stellt einen einheitlichen Vollzug sicher und gewährleistet den Erhalt der einheimischen Fischfauna. </span></p></span>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p> </p><p>Welche gesetzlichen oder anderweitigen normativen Änderungen wären erforderlich, um den Besatz von Fliessgewässern mit Regenbogenforellen (nicht einheimische Art) oder Bachforellen (einheimische Art, aber Herkunft ausserhalb der Zielregion) zu ermöglichen?<br><br>Ist er bereit, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass die Kantone Entscheidungen treffen können, die den örtlichen Gegebenheiten am besten entsprechen?</p>
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