Wer kann zu Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden?
- ShortId
-
25.3313
- Id
-
20253313
- Updated
-
14.11.2025 03:11
- Language
-
de
- Title
-
Wer kann zu Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden?
- AdditionalIndexing
-
09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><ol><li><span>Angehörige der Armee im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht und Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht vollständig erfüllt haben, können bis zum Ende der Militärdienstpflicht betrachtet zu Assistenz- oder Aktivdiensten aufgeboten werden.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="2"><li><span>Ein Aufgebot in einen Assistenz- oder Aktivdienst ist rechtlich möglich. Einschränkend ist dabei, dass nicht alle Militärdienstpflichtigen, die für einen Aktiv- und Assistenzdienst aufgeboten werden können, gleichzeitig vollständig ausgerüstet, einsatzbezogen ausgebildet und untergebracht werden können. Dies betrifft insbesondere auch die erwähnten ehemaligen Durchdienenden, welche vier Jahre nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ihre persönliche Ausrüstung abgegeben haben (Art. 54</span><em><span>a</span></em><span> Militärgesetz; SR 510.10) und bis zur Erfüllung der minimalen Militärdienstpflicht von sieben Jahren (Art. 13 Abs. 2 MG) für drei weitere Jahre in einem Personalgefäss nur noch administrativ geführt werden (Art. 1 Abs. 2 Armeeorganisation; SR 513.1). Auch muss berücksichtigt werden, dass die Ausbildung dieser Militärdienstpflichtigen zwischen vier und sieben Jahre zurückliegt. Ein Aufgebot aller Militärdienstpflichtigen, die aufgeboten werden können, ist vor diesem Hintergrund nicht in jedem Fall zweckmässig. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="3"><li><span>a. Im Assistenzdienst werden in aller Regel und soweit wie möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden (Art. 75 Abs. 1 MG). Die Angehörigen dieser Truppen sind mit ihrem persönlichen Material ausgerüstet und entsprechend ihrer Funktion ausgebildet. Für eine Wiedereinteilung von Angehörigen der Armee, die in Formationen ausserhalb der Armee eingeteilt sind, wie zum Beispiel Durchdienende nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht (Art. 54a Abs. 4 MG) oder Angehörigen der Armee aus den weiteren Personalgefässen gibt es keine rechtlichen Hinderungsgründe. In der Praxis stellen sich indes Probleme. Je nach Zweck des Assistenzdiensteinsatzes und der erforderlichen Grösse des Aufgebots kann es zu einer Herausforderung werden, benötigtes fehlendes Material zeitgerecht und in der notwendigen Menge zu beschaffen. Auch kann die einsatzbezogene Ausbildung, die vor jedem Einsatz absolviert werden muss, länger dauern als gewöhnlich, weil die militärische Grundausbildung oder die letzten Wiederholungskurse der zusätzlich aufgebotenen Angehörigen der Armee zu lange zurückliegt. Diese Aspekte sprechen in der Praxis gegen ein Aufgebot, solange dies nicht absolut notwendig wird.</span></li></ol><p><span>b. Ja.</span></p><p><span>c. –</span></p><p><span> </span></p><ol start="4"><li><span>Nein. Siehe Antwort 2.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="5"><li><span>Die Armeeauszählung enthält bereits heute die relevanten Zahlen zu den Angehörigen der Armee, die jeweils per 1. März (Stichtag Armeeauszählung) für den Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten werden können. Ein hypothetisches Gesamttotal wäre irreführend (siehe hierzu Antwort 2). Die Armeeauszählung dient ferner zur Steuerung der Vorgaben bezüglich des Nachwuchsbedarfs über alle Gradstufen und nicht als Instrument für die Steuerung der Bereitschaft der Armee.</span></li></ol></span>
- <p>Die Stellungnahme des Bundesrates zur <a href="https://www.parlament.ch/DE/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244484"><u>Ip. 24.4484</u></a> ist widersprüchlich und nicht vollständig nachvollziehbar. Das betrifft insbesondere die Aussage, dass Militärdienstpflichtige (AdAs), die nicht in Formationen eingeteilt seien (bspw. AdAs im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht (MDP) sowie die Durchdiener (DD) «Entl DD aus MDP Art. 20 VMDP»), nicht zu Aktiv- oder Assistenzdienst aufgeboten werden könnten. Zudem ist es vor dem Hintergrund der geopolitischen Entwicklung (auf die der Bundesrat immer wieder hinweist) befremdlich, dass er mit Verweis auf "Bequemlichkeitsargumente" darauf verzichten will, Tausende von AdAs aufzubieten, die eigentlich aufgeboten werden könnten.</p><p>Daraus ergeben sich folgende Fragen:</p><ol><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass die folgenden Gruppen aufgeboten werden können?<ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>AdAs im letzten Jahr ihrer MDP (vgl. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20213343"><u>Ip. 21.3343</u></a> und <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243662"><u>Ip. 24.3662</u></a>)?</li><li>DD gemäss Art. 20 VMDP (vgl. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223744"><u>Ip. 22.3744</u></a> sowie <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/50505.pdf"><u>Erläuterungen zur VMDP</u></a>, zu Art 20, S. 8)?</li><li>Wenn nein, warum nicht?</li></ol></li></ol><p> </p><p>2. Trifft es vor diesem Hintergrund zu, dass per 1. März 2024 mehr als 170 000 AdAs zu Aktiv- oder Assistenzdienst aufgeboten werden konnten?</p><p> </p><p>3. Kann der Bundesrat bestätigen,</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>dass im Fall eines Assistenzdienstes die folgenden Herausforderungen kein Hinderungsgrund sind, AdAs aufzubieten: Ausrüstung, Ausbildung und (Wieder-)Einteilung in Formationen (vgl. Art. 75 Abs. 4 MG).?</li><li>dass im Ereignisfall zusätzliche Truppen aufgeboten bzw. Wiederaufgebote angeordnet werden können (Art. 77 Abs. 2 MG) und dass die Militärdienstpflicht (bspw. auch für AdAs im letzten Jahr der Militärdienstpflicht) um 5 Jahre verlängert werden kann (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. b MG)?</li><li><p>Wenn nein, warum nicht? </p><p> </p><p>4. Kann der Bundesrat vor dem Hintergrund der Frage 3 bestätigen, dass alle theoretisch aufbietbaren AdAs auch praktisch aufgeboten werden könnten, wenn es die geopolitische Lage erfordert und der Wille dazu vorhanden ist? Wenn nein, warum nicht?</p><p> </p><p>5. Ist der Bundesrat bereit zu veranlassen, dass das VBS ab ARMA25 jeweils auch das Total aller AdAs ausweist, die zu Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden können (vergleiche Antwort auf Frage 5 der <a href="https://www.parlament.ch/DE/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244484"><u>Ip. 24.4484</u></a> )?</p></li></ol>
- Wer kann zu Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><ol><li><span>Angehörige der Armee im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht und Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht vollständig erfüllt haben, können bis zum Ende der Militärdienstpflicht betrachtet zu Assistenz- oder Aktivdiensten aufgeboten werden.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="2"><li><span>Ein Aufgebot in einen Assistenz- oder Aktivdienst ist rechtlich möglich. Einschränkend ist dabei, dass nicht alle Militärdienstpflichtigen, die für einen Aktiv- und Assistenzdienst aufgeboten werden können, gleichzeitig vollständig ausgerüstet, einsatzbezogen ausgebildet und untergebracht werden können. Dies betrifft insbesondere auch die erwähnten ehemaligen Durchdienenden, welche vier Jahre nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ihre persönliche Ausrüstung abgegeben haben (Art. 54</span><em><span>a</span></em><span> Militärgesetz; SR 510.10) und bis zur Erfüllung der minimalen Militärdienstpflicht von sieben Jahren (Art. 13 Abs. 2 MG) für drei weitere Jahre in einem Personalgefäss nur noch administrativ geführt werden (Art. 1 Abs. 2 Armeeorganisation; SR 513.1). Auch muss berücksichtigt werden, dass die Ausbildung dieser Militärdienstpflichtigen zwischen vier und sieben Jahre zurückliegt. Ein Aufgebot aller Militärdienstpflichtigen, die aufgeboten werden können, ist vor diesem Hintergrund nicht in jedem Fall zweckmässig. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="3"><li><span>a. Im Assistenzdienst werden in aller Regel und soweit wie möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden (Art. 75 Abs. 1 MG). Die Angehörigen dieser Truppen sind mit ihrem persönlichen Material ausgerüstet und entsprechend ihrer Funktion ausgebildet. Für eine Wiedereinteilung von Angehörigen der Armee, die in Formationen ausserhalb der Armee eingeteilt sind, wie zum Beispiel Durchdienende nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht (Art. 54a Abs. 4 MG) oder Angehörigen der Armee aus den weiteren Personalgefässen gibt es keine rechtlichen Hinderungsgründe. In der Praxis stellen sich indes Probleme. Je nach Zweck des Assistenzdiensteinsatzes und der erforderlichen Grösse des Aufgebots kann es zu einer Herausforderung werden, benötigtes fehlendes Material zeitgerecht und in der notwendigen Menge zu beschaffen. Auch kann die einsatzbezogene Ausbildung, die vor jedem Einsatz absolviert werden muss, länger dauern als gewöhnlich, weil die militärische Grundausbildung oder die letzten Wiederholungskurse der zusätzlich aufgebotenen Angehörigen der Armee zu lange zurückliegt. Diese Aspekte sprechen in der Praxis gegen ein Aufgebot, solange dies nicht absolut notwendig wird.</span></li></ol><p><span>b. Ja.</span></p><p><span>c. –</span></p><p><span> </span></p><ol start="4"><li><span>Nein. Siehe Antwort 2.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="5"><li><span>Die Armeeauszählung enthält bereits heute die relevanten Zahlen zu den Angehörigen der Armee, die jeweils per 1. März (Stichtag Armeeauszählung) für den Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten werden können. Ein hypothetisches Gesamttotal wäre irreführend (siehe hierzu Antwort 2). Die Armeeauszählung dient ferner zur Steuerung der Vorgaben bezüglich des Nachwuchsbedarfs über alle Gradstufen und nicht als Instrument für die Steuerung der Bereitschaft der Armee.</span></li></ol></span>
- <p>Die Stellungnahme des Bundesrates zur <a href="https://www.parlament.ch/DE/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244484"><u>Ip. 24.4484</u></a> ist widersprüchlich und nicht vollständig nachvollziehbar. Das betrifft insbesondere die Aussage, dass Militärdienstpflichtige (AdAs), die nicht in Formationen eingeteilt seien (bspw. AdAs im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht (MDP) sowie die Durchdiener (DD) «Entl DD aus MDP Art. 20 VMDP»), nicht zu Aktiv- oder Assistenzdienst aufgeboten werden könnten. Zudem ist es vor dem Hintergrund der geopolitischen Entwicklung (auf die der Bundesrat immer wieder hinweist) befremdlich, dass er mit Verweis auf "Bequemlichkeitsargumente" darauf verzichten will, Tausende von AdAs aufzubieten, die eigentlich aufgeboten werden könnten.</p><p>Daraus ergeben sich folgende Fragen:</p><ol><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass die folgenden Gruppen aufgeboten werden können?<ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>AdAs im letzten Jahr ihrer MDP (vgl. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20213343"><u>Ip. 21.3343</u></a> und <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243662"><u>Ip. 24.3662</u></a>)?</li><li>DD gemäss Art. 20 VMDP (vgl. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223744"><u>Ip. 22.3744</u></a> sowie <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/50505.pdf"><u>Erläuterungen zur VMDP</u></a>, zu Art 20, S. 8)?</li><li>Wenn nein, warum nicht?</li></ol></li></ol><p> </p><p>2. Trifft es vor diesem Hintergrund zu, dass per 1. März 2024 mehr als 170 000 AdAs zu Aktiv- oder Assistenzdienst aufgeboten werden konnten?</p><p> </p><p>3. Kann der Bundesrat bestätigen,</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>dass im Fall eines Assistenzdienstes die folgenden Herausforderungen kein Hinderungsgrund sind, AdAs aufzubieten: Ausrüstung, Ausbildung und (Wieder-)Einteilung in Formationen (vgl. Art. 75 Abs. 4 MG).?</li><li>dass im Ereignisfall zusätzliche Truppen aufgeboten bzw. Wiederaufgebote angeordnet werden können (Art. 77 Abs. 2 MG) und dass die Militärdienstpflicht (bspw. auch für AdAs im letzten Jahr der Militärdienstpflicht) um 5 Jahre verlängert werden kann (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. b MG)?</li><li><p>Wenn nein, warum nicht? </p><p> </p><p>4. Kann der Bundesrat vor dem Hintergrund der Frage 3 bestätigen, dass alle theoretisch aufbietbaren AdAs auch praktisch aufgeboten werden könnten, wenn es die geopolitische Lage erfordert und der Wille dazu vorhanden ist? Wenn nein, warum nicht?</p><p> </p><p>5. Ist der Bundesrat bereit zu veranlassen, dass das VBS ab ARMA25 jeweils auch das Total aller AdAs ausweist, die zu Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden können (vergleiche Antwort auf Frage 5 der <a href="https://www.parlament.ch/DE/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244484"><u>Ip. 24.4484</u></a> )?</p></li></ol>
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