Einschreiten wegen struktureller Diskriminierung bei Fahrzeugversicherungsprämien?

ShortId
25.3328
Id
20253328
Updated
14.11.2025 03:15
Language
de
Title
Einschreiten wegen struktureller Diskriminierung bei Fahrzeugversicherungsprämien?
AdditionalIndexing
15;48;1236;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Ist dem Bundesrat diese Praxis der Fahrzeugversicherer bekannt?</p><p>2. Wie entwickelten sich die Autoversicherungsprämien in den letzten Jahren bei Personen mit und bei Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft?</p><p>3. Wie begründet der Bundesrat, dass er diese Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Gebotes des Schutzes vor Diskriminierung toleriert?</p><p>4. Wie prüft der Bundesrat die Einhaltung dieser beiden Gebote bei den Fahrzeugversicherungsprämien?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit der eidg. Kommission gegen Rassismus und dem Preisüberwacher den Auftrag zu erteilen, die Praxis der Versicherer zu prüfen und beurteilen?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit das Versicherungsaufsichtsgesetz dahingehend anzupassen, dass die Versicherungsunternehmen die statistischen Grundlagen und die versicherungsmathematischen Grundsätze offenlegen, aufgrund welcher unterschiedliche Prämien berechnet werden?</p><p>7. Wenn der Bundesrat die Praxis der Fahrzeugversicherer nicht selber unterbinden möchte, wo müsste aus Sicht des Bundesrates angesetzt werden, um eine Anpassung der Gesetzesgrundlagen zu verlangen, um die diskriminierende Praxis der Autoversicherer zu unterbinden?</p>
  • <span><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>1</span></u><span>: Die Thematik ist dem Bundesrat bekannt. So gab es in der Vergangenheit auch schon parlamentarische Vorstösse dazu (z.B. </span><span>07.3125 Interpellation «Nein zur Diskriminierung bei der Motorfahrzeugversicherung» oder 12.1071 </span><span>Anfrage «Diskriminierende Prämien bei der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund der Nationalitäten»).</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>2</span></u><span>: Weder der Bundesrat noch die FINMA verfügen über entsprechende Daten.</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>3</span></u><span>: 1996 wurde der Einheitstarif in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschafft und der Markt liberalisiert. Die Versicherungsunternehmen dürfen seither grundsätzlich frei entscheiden, wie sie ihre Tarife kalkulieren und wie sie ihre Produkte vermarkten. Der Gesetzgeber vertraute diesbezüglich bewusst auf das Funktionieren des Wettbewerbs.</span></p><p><span>Die herrschende Lehre und Praxis anerkennen, dass Unterscheidungen aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht per se eine Diskriminierung darstellen, sondern sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung eigener und fremder Staatsangehöriger gestatten. Die Staatsangehörigkeit ist demnach für sich allein zwar kein genügend sachlicher Grund, um Menschen unterschiedlich behandeln zu können, sie darf aber als Anknüpfungspunkt für Unterscheidungen benutzt werden, wenn sachliche Gründe dies zu rechtfertigen vermögen. Das ehemalige Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat vor rund 20 Jahren sieben Prüfkriterien definiert, bei deren Beachtung das Verwenden des Tarifkriteriums Nationalität nicht als missbräuchlich qualifiziert wird. In der Praxis, namentlich in der Rechtsprechung, hat sich seither nichts Grundsätzliches geändert. Die Prüfkriterien sind:</span></p><ol><li><span>Der Tarif muss nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen aufgebaut sein.</span></li><li><span>Ausländer oder Ausländergruppen dürfen wegen ihrer Staatsangehörigkeit weder direkt noch indirekt von der Versicherung ausgeschlossen werden.</span></li><li><span>Wenn das Kriterium Staatsangehörigkeit verwendet wird, muss es auf alle Versicherten angewendet werden.</span></li><li><span>Wenn das Versicherungsunternehmen das Tarifierungskriterium der Staatsangehörigkeit verwendet, hat es darüber Statistik zu führen.</span></li><li><span>Zur Tarifierung des Risikomerkmals Staatsangehörigkeit sind eigene und Gemeinschaftsstatistiken heranzuziehen.</span></li><li><span>Gruppenbildungen für die Tarifierung anhand des Kriteriums Staatsangehörigkeit haben aufgrund von sachlogischen und risikobezogenen Überlegungen zu erfolgen.</span></li><li><span>Gruppenbildungen und Tarife sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.</span></li></ol><p><span>Seit Bekanntgabe dieser Prüfkriterien haben das damalige BPV und die heutige FINMA verschiedentlich Einzelfälle geprüft, wobei in keinem Fall eine Verletzung der definierten Prüfpunkte und damit ein missbräuchliches Verhalten der Versicherer festgestellt werden konnte. Die Abwälzung der (höheren) Risiken von Versicherten mit bestimmten ausländischen Staatsangehörigkeiten würde im Übrigen die Erhöhung der Prämie aller anderen Versicherten zur Folge haben.</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>4</span></u><span>: Die Aufsicht über Versicherungsgesellschaften nimmt die FINMA wahr. Wie in der Antwort auf die Frage</span><span>&nbsp;</span><span>3 dargelegt, hat die FINMA in ihren bisherigen Prüfungen keinen Missbrauch festgestellt. Wenn die Unterschiede in der Prämienberechnung versicherungstechnisch und statistisch begründbar sind, besteht keine Diskriminierung.</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>5</span></u><span>: Auf Grund des oben Dargelegten besteht aus Sicht der FINMA und des Bundesrates derzeit kein Bedarf für einen derartigen Auftrag.</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>6</span></u><span>: Der Motorfahrzeug-Versicherungsmarkt zeichnet sich durch einen intensiven Wettbewerb aus. Dies äussert sich in einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifmodelle mit vielen unterschiedlichen Tarifkriterien, die ebenso unterschiedlich gewichtet werden. Die Tarifdifferenzierung nach Nationalitäten ist demnach nur ein Merkmal unter vielen und bestimmt im Zusammenwirken mit den anderen Merkmalen die Prämienhöhe. Die blosse Offenlegung eines Tarifkriteriums ist daher wenig aussagekräftig. Die Tarifierungsmethodik und die statistischen Grundlagen gehören zudem zu den Geschäftsgeheimnissen der Versicherer. Eine Offenlegung erscheint nicht als sinnvoll und zielführend. So hat auch das Parlament bei der letzten Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (20.078; SR 961.01) einen entsprechenden Antrag diskutiert, aber abgelehnt (vgl. AB 2021 S 1331ff.). Es gehört zu den Aufgaben der FINMA, die rechtskonforme Tarifierung und insbesondere die Abwesenheit von Diskriminierung im (privaten) Versicherungswesen zu überprüfen.</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>7</span></u><span>: Da es aus Sicht der FINMA und des Bundesrats bisher keine Anzeichen gibt, dass die in der Antwort auf die Frage 3 genannten Prüfkriterien verletzt würden und somit eine diskriminierende Praxis vorliegen würde, besteht aus Sicht des Bundesrates derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</span></p></span>
  • <p>Fahrzeugversicherungen gestalten ihre Prämientarife unter anderem nach Herkunftsland, dies zeigen verschiedene Studien. Besonders betroffen von höheren Prämien sind Staatsangehörige aus dem Balkan und der Türkei mit einem durchschnittlichen Prämienzuschlag von bis zu 74 Prozent. Einzelne Versicherer verlangen von Personen aus diesen Herkunftsländern &nbsp;fast doppelt so hohe Prämien.. Erhalten diese Staatsangehörige den Schweizer Pass, dann sinken Ihre Versicherungsprämien drastisch. Diese Praxis stellt eine Diskriminierung einzelner Individuen dar und verletzt das verfassungsmässige Prinzip des Schutzes vor Diskriminierung und des Rechtsgleichheitsgebots. Der Konsumentenschutz und die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) kritisierten in der Vergangenheit die Praxis der Versicherer scharf. Die Ungleichbehandlung aufgrund von Nationalität oder Geschlecht ist in den angrenzenden Ländern verboten. Dies zeigt, dass bei der Begutachtung der versicherten Personen für die risikogerechte Gestaltung der Prämientarife von Fahrzeugversicherungen, andere Merkmale herangezogen werden können.</p>
  • Einschreiten wegen struktureller Diskriminierung bei Fahrzeugversicherungsprämien?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Ist dem Bundesrat diese Praxis der Fahrzeugversicherer bekannt?</p><p>2. Wie entwickelten sich die Autoversicherungsprämien in den letzten Jahren bei Personen mit und bei Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft?</p><p>3. Wie begründet der Bundesrat, dass er diese Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Gebotes des Schutzes vor Diskriminierung toleriert?</p><p>4. Wie prüft der Bundesrat die Einhaltung dieser beiden Gebote bei den Fahrzeugversicherungsprämien?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit der eidg. Kommission gegen Rassismus und dem Preisüberwacher den Auftrag zu erteilen, die Praxis der Versicherer zu prüfen und beurteilen?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit das Versicherungsaufsichtsgesetz dahingehend anzupassen, dass die Versicherungsunternehmen die statistischen Grundlagen und die versicherungsmathematischen Grundsätze offenlegen, aufgrund welcher unterschiedliche Prämien berechnet werden?</p><p>7. Wenn der Bundesrat die Praxis der Fahrzeugversicherer nicht selber unterbinden möchte, wo müsste aus Sicht des Bundesrates angesetzt werden, um eine Anpassung der Gesetzesgrundlagen zu verlangen, um die diskriminierende Praxis der Autoversicherer zu unterbinden?</p>
    • <span><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>1</span></u><span>: Die Thematik ist dem Bundesrat bekannt. So gab es in der Vergangenheit auch schon parlamentarische Vorstösse dazu (z.B. </span><span>07.3125 Interpellation «Nein zur Diskriminierung bei der Motorfahrzeugversicherung» oder 12.1071 </span><span>Anfrage «Diskriminierende Prämien bei der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund der Nationalitäten»).</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>2</span></u><span>: Weder der Bundesrat noch die FINMA verfügen über entsprechende Daten.</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>3</span></u><span>: 1996 wurde der Einheitstarif in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschafft und der Markt liberalisiert. Die Versicherungsunternehmen dürfen seither grundsätzlich frei entscheiden, wie sie ihre Tarife kalkulieren und wie sie ihre Produkte vermarkten. Der Gesetzgeber vertraute diesbezüglich bewusst auf das Funktionieren des Wettbewerbs.</span></p><p><span>Die herrschende Lehre und Praxis anerkennen, dass Unterscheidungen aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht per se eine Diskriminierung darstellen, sondern sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung eigener und fremder Staatsangehöriger gestatten. Die Staatsangehörigkeit ist demnach für sich allein zwar kein genügend sachlicher Grund, um Menschen unterschiedlich behandeln zu können, sie darf aber als Anknüpfungspunkt für Unterscheidungen benutzt werden, wenn sachliche Gründe dies zu rechtfertigen vermögen. Das ehemalige Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat vor rund 20 Jahren sieben Prüfkriterien definiert, bei deren Beachtung das Verwenden des Tarifkriteriums Nationalität nicht als missbräuchlich qualifiziert wird. In der Praxis, namentlich in der Rechtsprechung, hat sich seither nichts Grundsätzliches geändert. Die Prüfkriterien sind:</span></p><ol><li><span>Der Tarif muss nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen aufgebaut sein.</span></li><li><span>Ausländer oder Ausländergruppen dürfen wegen ihrer Staatsangehörigkeit weder direkt noch indirekt von der Versicherung ausgeschlossen werden.</span></li><li><span>Wenn das Kriterium Staatsangehörigkeit verwendet wird, muss es auf alle Versicherten angewendet werden.</span></li><li><span>Wenn das Versicherungsunternehmen das Tarifierungskriterium der Staatsangehörigkeit verwendet, hat es darüber Statistik zu führen.</span></li><li><span>Zur Tarifierung des Risikomerkmals Staatsangehörigkeit sind eigene und Gemeinschaftsstatistiken heranzuziehen.</span></li><li><span>Gruppenbildungen für die Tarifierung anhand des Kriteriums Staatsangehörigkeit haben aufgrund von sachlogischen und risikobezogenen Überlegungen zu erfolgen.</span></li><li><span>Gruppenbildungen und Tarife sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.</span></li></ol><p><span>Seit Bekanntgabe dieser Prüfkriterien haben das damalige BPV und die heutige FINMA verschiedentlich Einzelfälle geprüft, wobei in keinem Fall eine Verletzung der definierten Prüfpunkte und damit ein missbräuchliches Verhalten der Versicherer festgestellt werden konnte. Die Abwälzung der (höheren) Risiken von Versicherten mit bestimmten ausländischen Staatsangehörigkeiten würde im Übrigen die Erhöhung der Prämie aller anderen Versicherten zur Folge haben.</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>4</span></u><span>: Die Aufsicht über Versicherungsgesellschaften nimmt die FINMA wahr. Wie in der Antwort auf die Frage</span><span>&nbsp;</span><span>3 dargelegt, hat die FINMA in ihren bisherigen Prüfungen keinen Missbrauch festgestellt. Wenn die Unterschiede in der Prämienberechnung versicherungstechnisch und statistisch begründbar sind, besteht keine Diskriminierung.</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>5</span></u><span>: Auf Grund des oben Dargelegten besteht aus Sicht der FINMA und des Bundesrates derzeit kein Bedarf für einen derartigen Auftrag.</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>6</span></u><span>: Der Motorfahrzeug-Versicherungsmarkt zeichnet sich durch einen intensiven Wettbewerb aus. Dies äussert sich in einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifmodelle mit vielen unterschiedlichen Tarifkriterien, die ebenso unterschiedlich gewichtet werden. Die Tarifdifferenzierung nach Nationalitäten ist demnach nur ein Merkmal unter vielen und bestimmt im Zusammenwirken mit den anderen Merkmalen die Prämienhöhe. Die blosse Offenlegung eines Tarifkriteriums ist daher wenig aussagekräftig. Die Tarifierungsmethodik und die statistischen Grundlagen gehören zudem zu den Geschäftsgeheimnissen der Versicherer. Eine Offenlegung erscheint nicht als sinnvoll und zielführend. So hat auch das Parlament bei der letzten Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (20.078; SR 961.01) einen entsprechenden Antrag diskutiert, aber abgelehnt (vgl. AB 2021 S 1331ff.). Es gehört zu den Aufgaben der FINMA, die rechtskonforme Tarifierung und insbesondere die Abwesenheit von Diskriminierung im (privaten) Versicherungswesen zu überprüfen.</span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>7</span></u><span>: Da es aus Sicht der FINMA und des Bundesrats bisher keine Anzeichen gibt, dass die in der Antwort auf die Frage 3 genannten Prüfkriterien verletzt würden und somit eine diskriminierende Praxis vorliegen würde, besteht aus Sicht des Bundesrates derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</span></p></span>
    • <p>Fahrzeugversicherungen gestalten ihre Prämientarife unter anderem nach Herkunftsland, dies zeigen verschiedene Studien. Besonders betroffen von höheren Prämien sind Staatsangehörige aus dem Balkan und der Türkei mit einem durchschnittlichen Prämienzuschlag von bis zu 74 Prozent. Einzelne Versicherer verlangen von Personen aus diesen Herkunftsländern &nbsp;fast doppelt so hohe Prämien.. Erhalten diese Staatsangehörige den Schweizer Pass, dann sinken Ihre Versicherungsprämien drastisch. Diese Praxis stellt eine Diskriminierung einzelner Individuen dar und verletzt das verfassungsmässige Prinzip des Schutzes vor Diskriminierung und des Rechtsgleichheitsgebots. Der Konsumentenschutz und die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) kritisierten in der Vergangenheit die Praxis der Versicherer scharf. Die Ungleichbehandlung aufgrund von Nationalität oder Geschlecht ist in den angrenzenden Ländern verboten. Dies zeigt, dass bei der Begutachtung der versicherten Personen für die risikogerechte Gestaltung der Prämientarife von Fahrzeugversicherungen, andere Merkmale herangezogen werden können.</p>
    • Einschreiten wegen struktureller Diskriminierung bei Fahrzeugversicherungsprämien?

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