Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein Zwischenfazit
- ShortId
-
25.3336
- Id
-
20253336
- Updated
-
14.11.2025 03:02
- Language
-
de
- Title
-
Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein Zwischenfazit
- AdditionalIndexing
-
52;15;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Zu Frage</span><span> </span><span>1:</span></p><p><span>Im Sommer 2024 hat der Bundesrat eine Vernehmlassungsvorlage mit verschärften Bestimmungen über die Berichterstattungspflichten präsentiert. Die hierfür eingeholte und publizierte vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung «RFA: Nachvollzug der CSRD» vom 19.</span><span> </span><span>Februar 2024 (siehe unter www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Regulierung > Regulierungsfolgenabschätzung > Vertiefte RFA > Nachhaltigkeitsberichterstattung [2024]) geht von rund</span><span> </span><span>200 Unternehmen aus, die von der geltenden Regelung des Obligationenrechts betroffen sind.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu den Fragen 2 – 4:</span></p><p><span>Die Verwaltung verfügt über keine gesicherten Informationen über die Anzahl sowie die Art und Weise der Veröffentlichung der Berichte (vgl. dazu auch die Fragen 5 und 6 betreffend eine behördliche Kontrollfunktion).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Angaben hierzu finden sich teilweise basierend auf Studien privater Akteure. Gemäss einer von der Stiftung Ethos veröffentlichten Studie vom 10.</span><span> </span><span>Oktober 2024 haben 140 börsenkotierte Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte für das Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht (siehe unter www.ethosfund.ch > Publikationen > Jahr 2024 > Studie 2024 – Generalversammlungen und Nachhaltigkeits-Berichte). Hierbei führten gemäss dieser Studie im Jahre 2024 55,9% von 140 verpflichteten börsenkotierten Unternehmen eine bindende Abstimmung an der Generalversammlung durch, 41,3% eine konsultative. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um von der Verwaltung verifizierte Zahlen handelt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu den Fragen</span><span> </span><span>5 und</span><span> </span><span>6:</span></p><p><span>Die Nachhaltigkeitsberichte müssen elektronisch veröffentlicht werden und mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Damit sind die pflichtigen Unternehmen einer Kontrolle durch die Öffentlichkeit ausgesetzt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Jede Person (inkl. Verwaltung) ist berechtigt, wegen der Verletzung der Berichtspflichten (Art.</span><span> </span><span>325</span><sup><span>ter</span></sup><span> Strafgesetzbuch) eine Strafanzeige einzureichen. Im Falle solcher Strafanzeigen sind die jeweiligen kantonalen Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls Gerichte zuständig.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die aktuellen Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sehen hingegen keine behördliche Kontrolle oder Aufsicht vor. </span></p></span>
- <p>Für das Geschäftsjahr 2023 mussten grosse Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und einer Bilanzsumme von 20 Mio (resp. einem Umsatz von über 40 Mio) erstmals über Umwelt- und Sozialbelange in ihren Tätigkeiten berichten und ihre CO2-Ziele offenlegen. Mit dieser Berichterstattung soll mehr Transparenz geschaffen werden über die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen verbundenen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Griffige Regeln für Konzerne zum Schutz von Menschen und Umwelt fehlen derweil in der Schweiz immer noch. </p><p> </p><p>Ein knappes Jahr nach der Veröffentlichung der ersten Berichte ist es deshalb Zeit für eine Zwischenbilanz. Es stellen sich folgende Fragen:</p><p> </p><ol><li>Wie viele Unternehmen waren verpflichtet, erstmals im Jahr 2024 einen nichtfinanziellen Bericht für das Jahr 2023 zu veröffentlichen, wie in Art. 964a Obligationenrecht (OR) vorgesehen?</li><li>Wie viele Unternehmen haben diesen Bericht tatsächlich veröffentlicht?</li><li>Entsprechen die veröffentlichten Berichte den Artikeln 964b OR (Zweck und Inhalt des Berichts) und 964c OR (Genehmigung, Veröffentlichung, Führung und Aufbewahrung des Berichts)?<ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>Ist bekannt, wie viele Berichte nicht vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan gemäss Art. 964c OR genehmigt wurden?</li><li>Ist bekannt, wie viele Berichte einer Generalversammlung zur Genehmigung gemäss Art. 964c vorgelegt wurden?</li></ol></li><li>Wie viele Unternehmen haben Artikel 964b Absatz 5 OR aktiviert, der besagt, dass Unternehmen das Recht haben, Informationen zu verbergen, sofern sie dies begründen können? <ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>Werden die jeweiligen Begründungen überprüft?</li><li>Inwiefern trägt das «comply or explain» Prinzip zur Transparenz und zu einem Level Playing Field in der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Grossunternehmen bei? </li></ol></li><li>Welche Behörde ist für die Kontrolle der Anwendung von Art. 964a-c des Obligationenrechts zuständig?</li><li>Wie wird mit Unternehmen, die noch keinen Bericht veröffentlicht haben, umgegangen?</li></ol>
- Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein Zwischenfazit
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Zu Frage</span><span> </span><span>1:</span></p><p><span>Im Sommer 2024 hat der Bundesrat eine Vernehmlassungsvorlage mit verschärften Bestimmungen über die Berichterstattungspflichten präsentiert. Die hierfür eingeholte und publizierte vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung «RFA: Nachvollzug der CSRD» vom 19.</span><span> </span><span>Februar 2024 (siehe unter www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Regulierung > Regulierungsfolgenabschätzung > Vertiefte RFA > Nachhaltigkeitsberichterstattung [2024]) geht von rund</span><span> </span><span>200 Unternehmen aus, die von der geltenden Regelung des Obligationenrechts betroffen sind.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu den Fragen 2 – 4:</span></p><p><span>Die Verwaltung verfügt über keine gesicherten Informationen über die Anzahl sowie die Art und Weise der Veröffentlichung der Berichte (vgl. dazu auch die Fragen 5 und 6 betreffend eine behördliche Kontrollfunktion).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Angaben hierzu finden sich teilweise basierend auf Studien privater Akteure. Gemäss einer von der Stiftung Ethos veröffentlichten Studie vom 10.</span><span> </span><span>Oktober 2024 haben 140 börsenkotierte Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte für das Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht (siehe unter www.ethosfund.ch > Publikationen > Jahr 2024 > Studie 2024 – Generalversammlungen und Nachhaltigkeits-Berichte). Hierbei führten gemäss dieser Studie im Jahre 2024 55,9% von 140 verpflichteten börsenkotierten Unternehmen eine bindende Abstimmung an der Generalversammlung durch, 41,3% eine konsultative. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um von der Verwaltung verifizierte Zahlen handelt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu den Fragen</span><span> </span><span>5 und</span><span> </span><span>6:</span></p><p><span>Die Nachhaltigkeitsberichte müssen elektronisch veröffentlicht werden und mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Damit sind die pflichtigen Unternehmen einer Kontrolle durch die Öffentlichkeit ausgesetzt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Jede Person (inkl. Verwaltung) ist berechtigt, wegen der Verletzung der Berichtspflichten (Art.</span><span> </span><span>325</span><sup><span>ter</span></sup><span> Strafgesetzbuch) eine Strafanzeige einzureichen. Im Falle solcher Strafanzeigen sind die jeweiligen kantonalen Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls Gerichte zuständig.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die aktuellen Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sehen hingegen keine behördliche Kontrolle oder Aufsicht vor. </span></p></span>
- <p>Für das Geschäftsjahr 2023 mussten grosse Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und einer Bilanzsumme von 20 Mio (resp. einem Umsatz von über 40 Mio) erstmals über Umwelt- und Sozialbelange in ihren Tätigkeiten berichten und ihre CO2-Ziele offenlegen. Mit dieser Berichterstattung soll mehr Transparenz geschaffen werden über die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen verbundenen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Griffige Regeln für Konzerne zum Schutz von Menschen und Umwelt fehlen derweil in der Schweiz immer noch. </p><p> </p><p>Ein knappes Jahr nach der Veröffentlichung der ersten Berichte ist es deshalb Zeit für eine Zwischenbilanz. Es stellen sich folgende Fragen:</p><p> </p><ol><li>Wie viele Unternehmen waren verpflichtet, erstmals im Jahr 2024 einen nichtfinanziellen Bericht für das Jahr 2023 zu veröffentlichen, wie in Art. 964a Obligationenrecht (OR) vorgesehen?</li><li>Wie viele Unternehmen haben diesen Bericht tatsächlich veröffentlicht?</li><li>Entsprechen die veröffentlichten Berichte den Artikeln 964b OR (Zweck und Inhalt des Berichts) und 964c OR (Genehmigung, Veröffentlichung, Führung und Aufbewahrung des Berichts)?<ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>Ist bekannt, wie viele Berichte nicht vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan gemäss Art. 964c OR genehmigt wurden?</li><li>Ist bekannt, wie viele Berichte einer Generalversammlung zur Genehmigung gemäss Art. 964c vorgelegt wurden?</li></ol></li><li>Wie viele Unternehmen haben Artikel 964b Absatz 5 OR aktiviert, der besagt, dass Unternehmen das Recht haben, Informationen zu verbergen, sofern sie dies begründen können? <ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>Werden die jeweiligen Begründungen überprüft?</li><li>Inwiefern trägt das «comply or explain» Prinzip zur Transparenz und zu einem Level Playing Field in der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Grossunternehmen bei? </li></ol></li><li>Welche Behörde ist für die Kontrolle der Anwendung von Art. 964a-c des Obligationenrechts zuständig?</li><li>Wie wird mit Unternehmen, die noch keinen Bericht veröffentlicht haben, umgegangen?</li></ol>
- Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein Zwischenfazit
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