Ist die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere noch zeitgemäss und gerechtfertigt?

ShortId
25.3338
Id
20253338
Updated
14.11.2025 02:58
Language
de
Title
Ist die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere noch zeitgemäss und gerechtfertigt?
AdditionalIndexing
09;24;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Einleitend ist festzuhalten, dass die Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2) per 1. Januar 2025 revidiert wurde. Der vom Interpellanten angeführte Artikel 30 entspricht sinngemäss neu Artikel 34 der V Mil Pers.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die für die Antworten auf die Fragen 1 bis 5 ausgeführten Angaben entsprechen dem Durchschnittswert der vergangenen fünf Jahre: </span></p><ol><li><span>Die Gruppe Verteidigung beschäftigte durchschnittlich rund 1800 Berufsoffizierinnen und -offiziere bzw. Berufsunteroffizierinnen und -unteroffiziere inklusive Anwärterinnen und Anwärter. </span></li><li><span>Die durchschnittliche Flottengrösse umfasste rund 1700 Dienstfahrzeuge. </span></li><li><span>Der durchschnittliche Wert der gesamten Dienstfahrzeugflotte belief sich auf rund 24 Millionen Franken; dieser Wert entspricht dem Buchwert per Ende Jahr und nicht dem kumulierten Neupreis der Fahrzeuge. </span></li><li><span>Die Kosten für die Beschaffung von neuen Dienstfahrzeugen betrug jährlich durchschnittlich 12 Millionen Franken, die Unterhaltskosten der Dienstfahrzeugflotte rund 2,5 Millionen Franken. Der Fahrzeugwechsel erfolgt nach einer Haltedauer von rund 6.5 Jahren bzw. nach rund 200'000km.</span></li><li><span>Die durchschnittliche Preisspanne der beschafften Dienstfahrzeuge lag zwischen 27'000 und 68'000 Franken.</span></li><li><span>In den vergangenen fünf Jahren gab es keine grösseren Schwankungen.</span></li><li><span>In der Gruppe Verteidigung haben Berufsoffizierinnen und -offiziere bzw. Berufsunteroffizierinnen und -unteroffiziere einen erhöhten Mobilitätsbedarf ausserhalb der Dienstreise-Regelung nach Artikel 42 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31). Konkret müssen sie jederzeit und an jedem Ort in der Schweiz die Miliz begleiten und ausbilden sowie die Einsätze der Armee sicherstellen können. Daher müssen sie die verschiedenen Ausbildungs- und Einsatzorte zu jeder Tages- und Nachtzeit selbstständig erreichen können, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet ist. </span></li></ol><p><span>Aufgrund dieser Anforderung gelten für das militärische Personal mit der V Mil Pers vom übrigen Bundespersonal abweichende personalrechtliche Bestimmungen. Aus Sicht des Bundesrates ist eine Kontrolle im Einzelfall weder angezeigt noch notwendig.</span></p><ol start="8"><li><span>Die per 1. Januar 2025 revidierte Regelung gemäss Artikel 34 der V Mil Pers ist zeitgemäss, gerechtfertigt und notwendig, um den Bedürfnissen der Armee zu entsprechen. Dabei ist festzuhalten, dass Berufsoffizierinnen und -offiziere bzw. Berufsunteroffizierinnen und -unteroffiziere inklusive Anwärterinnen und Anwärter mit einem monatlichen Pauschalbeitrag von 250 - 320 Franken zur Mitfinanzierung der Dienstfahrzeuge beitragen. Der Klimastrategie wird mit Artikel 36 der revidierten V Mil Pers ebenfalls Rechnung getragen: Als persönliches Dienstfahrzeug sind grundsätzlich elektrisch betriebene Fahrzeuge zu beschaffen. </span></li></ol></span>
  • <p>Artikel 30 der Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers) hält fest, dass Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere ein Dienstfahrzeug erhalten:</p><p>&nbsp;</p><p><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/746/de#art_30">Art. 30 Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen</a></p><p>1&nbsp;Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:</p><p>a. Berufsoffizieren, ausgenommen Berufsoffizierskandidatinnen und ‑kandidaten sowie Angehörige des militärischen Flugdienstes;</p><p>b. Berufsunteroffizieren, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und ‑kandidaten;</p><p>&nbsp;</p><p>Im Zuge der sich zuspitzenden Klimakrise, der umwelt- und klimapolitischen Zielsetzungen des Bundes und der Diskussionen um den Staatshaushalt, ist zu hinterfragen, ob es weiterhin Aufgabe des Bundes ist, mit dieser umweltbelastenden und teuren Regelung, persönliche Dienstfahrzeuge bereitzustellen oder zu finanzieren.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Fragen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>1. Über wie viele Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere verfügt die Schweiz?&nbsp;</p><p>2. Wie gross ist die Anzahl der persönlichen Dienstfahrzeuge resp. teilweise oder ganz vom Staat finanzierten Privatfahrzeuge von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren?&nbsp;</p><p>3. Wie hoch ist der Wert aller persönlichen Dienstfahrzeuge resp. teilweise oder ganz finanzierten Fahrzeuge insgesamt?&nbsp;</p><p>4. Wie hoch sind die Kosten pro Jahr für den Kauf neuer Autos und wie hoch die jährlichen Unterhaltskosten aller Autos insgesamt?</p><p>5. Wie gross ist die Preisspanne der bestellten Fahrzeuge?</p><p>6. Wie entwickelten sich die Zahlen in den Fragen1-5 den letzten Jahren?</p><p>7. Das Bundespersonalrecht sieht in Artikel&nbsp;71 Absatz&nbsp;1 der Bundespersonalverordnung vor, dass persönliche Dienstfahrzeuge nur dann zugeteilt werden dürfen, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert. Wie kontrolliert der Bundesrat, ob dies im Einzelfall vorliegt? Besteht ein Zwang ein Dienstauto zu besitzen?</p><p>8. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Regelung in Art. 30 Abs. 1a und 1b noch zeitgemäss und gerechtfertigt ist? Falls ja, wie begründet er dies, insbesondere hinsichtlich der umwelt- und klimapolitischen Zielsetzungen des Bundes und der Diskussionen um den Staatshaushalt?</p><p>Falls nein, wie möchte der Bundesrat diese Regelung zeitgemäss anpassen?</p>
  • Ist die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere noch zeitgemäss und gerechtfertigt?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Einleitend ist festzuhalten, dass die Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2) per 1. Januar 2025 revidiert wurde. Der vom Interpellanten angeführte Artikel 30 entspricht sinngemäss neu Artikel 34 der V Mil Pers.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die für die Antworten auf die Fragen 1 bis 5 ausgeführten Angaben entsprechen dem Durchschnittswert der vergangenen fünf Jahre: </span></p><ol><li><span>Die Gruppe Verteidigung beschäftigte durchschnittlich rund 1800 Berufsoffizierinnen und -offiziere bzw. Berufsunteroffizierinnen und -unteroffiziere inklusive Anwärterinnen und Anwärter. </span></li><li><span>Die durchschnittliche Flottengrösse umfasste rund 1700 Dienstfahrzeuge. </span></li><li><span>Der durchschnittliche Wert der gesamten Dienstfahrzeugflotte belief sich auf rund 24 Millionen Franken; dieser Wert entspricht dem Buchwert per Ende Jahr und nicht dem kumulierten Neupreis der Fahrzeuge. </span></li><li><span>Die Kosten für die Beschaffung von neuen Dienstfahrzeugen betrug jährlich durchschnittlich 12 Millionen Franken, die Unterhaltskosten der Dienstfahrzeugflotte rund 2,5 Millionen Franken. Der Fahrzeugwechsel erfolgt nach einer Haltedauer von rund 6.5 Jahren bzw. nach rund 200'000km.</span></li><li><span>Die durchschnittliche Preisspanne der beschafften Dienstfahrzeuge lag zwischen 27'000 und 68'000 Franken.</span></li><li><span>In den vergangenen fünf Jahren gab es keine grösseren Schwankungen.</span></li><li><span>In der Gruppe Verteidigung haben Berufsoffizierinnen und -offiziere bzw. Berufsunteroffizierinnen und -unteroffiziere einen erhöhten Mobilitätsbedarf ausserhalb der Dienstreise-Regelung nach Artikel 42 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31). Konkret müssen sie jederzeit und an jedem Ort in der Schweiz die Miliz begleiten und ausbilden sowie die Einsätze der Armee sicherstellen können. Daher müssen sie die verschiedenen Ausbildungs- und Einsatzorte zu jeder Tages- und Nachtzeit selbstständig erreichen können, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet ist. </span></li></ol><p><span>Aufgrund dieser Anforderung gelten für das militärische Personal mit der V Mil Pers vom übrigen Bundespersonal abweichende personalrechtliche Bestimmungen. Aus Sicht des Bundesrates ist eine Kontrolle im Einzelfall weder angezeigt noch notwendig.</span></p><ol start="8"><li><span>Die per 1. Januar 2025 revidierte Regelung gemäss Artikel 34 der V Mil Pers ist zeitgemäss, gerechtfertigt und notwendig, um den Bedürfnissen der Armee zu entsprechen. Dabei ist festzuhalten, dass Berufsoffizierinnen und -offiziere bzw. Berufsunteroffizierinnen und -unteroffiziere inklusive Anwärterinnen und Anwärter mit einem monatlichen Pauschalbeitrag von 250 - 320 Franken zur Mitfinanzierung der Dienstfahrzeuge beitragen. Der Klimastrategie wird mit Artikel 36 der revidierten V Mil Pers ebenfalls Rechnung getragen: Als persönliches Dienstfahrzeug sind grundsätzlich elektrisch betriebene Fahrzeuge zu beschaffen. </span></li></ol></span>
    • <p>Artikel 30 der Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers) hält fest, dass Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere ein Dienstfahrzeug erhalten:</p><p>&nbsp;</p><p><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/746/de#art_30">Art. 30 Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen</a></p><p>1&nbsp;Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:</p><p>a. Berufsoffizieren, ausgenommen Berufsoffizierskandidatinnen und ‑kandidaten sowie Angehörige des militärischen Flugdienstes;</p><p>b. Berufsunteroffizieren, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und ‑kandidaten;</p><p>&nbsp;</p><p>Im Zuge der sich zuspitzenden Klimakrise, der umwelt- und klimapolitischen Zielsetzungen des Bundes und der Diskussionen um den Staatshaushalt, ist zu hinterfragen, ob es weiterhin Aufgabe des Bundes ist, mit dieser umweltbelastenden und teuren Regelung, persönliche Dienstfahrzeuge bereitzustellen oder zu finanzieren.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Fragen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>1. Über wie viele Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere verfügt die Schweiz?&nbsp;</p><p>2. Wie gross ist die Anzahl der persönlichen Dienstfahrzeuge resp. teilweise oder ganz vom Staat finanzierten Privatfahrzeuge von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren?&nbsp;</p><p>3. Wie hoch ist der Wert aller persönlichen Dienstfahrzeuge resp. teilweise oder ganz finanzierten Fahrzeuge insgesamt?&nbsp;</p><p>4. Wie hoch sind die Kosten pro Jahr für den Kauf neuer Autos und wie hoch die jährlichen Unterhaltskosten aller Autos insgesamt?</p><p>5. Wie gross ist die Preisspanne der bestellten Fahrzeuge?</p><p>6. Wie entwickelten sich die Zahlen in den Fragen1-5 den letzten Jahren?</p><p>7. Das Bundespersonalrecht sieht in Artikel&nbsp;71 Absatz&nbsp;1 der Bundespersonalverordnung vor, dass persönliche Dienstfahrzeuge nur dann zugeteilt werden dürfen, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert. Wie kontrolliert der Bundesrat, ob dies im Einzelfall vorliegt? Besteht ein Zwang ein Dienstauto zu besitzen?</p><p>8. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Regelung in Art. 30 Abs. 1a und 1b noch zeitgemäss und gerechtfertigt ist? Falls ja, wie begründet er dies, insbesondere hinsichtlich der umwelt- und klimapolitischen Zielsetzungen des Bundes und der Diskussionen um den Staatshaushalt?</p><p>Falls nein, wie möchte der Bundesrat diese Regelung zeitgemäss anpassen?</p>
    • Ist die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere noch zeitgemäss und gerechtfertigt?

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