Schweizer Asylsystem modernisieren
- ShortId
-
25.3341
- Id
-
20253341
- Updated
-
14.11.2025 03:00
- Language
-
de
- Title
-
Schweizer Asylsystem modernisieren
- AdditionalIndexing
-
2811;2831;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die aktuellen strukturellen Mängel im Asylsystem manifestieren sich in langwierigen Verfahren und unklaren Rechtslagen, die zu erheblichen Verzögerungen und einer unnötigen Belastung führen. </p><p>Personen ohne akuten Schutzbedarf verbleiben oft lange im System, wodurch administrative Fehlanreize entstehen und Kapazitäten blockiert werden. Schwedische Pilotprojekte belegen, dass eine klare Differenzierung des Schutzstatus – wonach ausschliesslich Personen Asyl erhalten, die einer akuten und dauerhaft gesicherten Gefährdung ausgesetzt sind – zu einer effizienteren Steuerung der Asylverfahren beitragen kann. Hierbei soll das SEM verpflichtet werden, nicht nur bei der F-Bewilligung, sondern auch bei der Verlängerung der B-Bewilligung aktiv zu prüfen, ob die Schutzkriterien weiterhin erfüllt sind. Dadurch sollen Fehlanreize, die derzeit zu einer nahezu automatischen Verlängerung führen, abgebaut werden. Die Übernahme solcher Modelle verspricht eine verlässlichere Planungssicherheit und stärkt das Vertrauen in eine transparente und anpassungsfähige Asylpolitik.<br>Zudem ist es essenziell, die politische Neutralität der Schweiz zu wahren, da politisch aktivistisches Verhalten, das auf eine Destabilisierung des Herkunftslandes abzielt, diese Neutralität untergraben und internationale Spannungen fördern kann. </p>
- <span><p><span>Der Asylbereich wurde vor rund sechs Jahren neu strukturiert. Asylgesuche werden seither in beschleunigten Verfahren bearbeitet, was eine rasche Gewährung von Schutz für schutzbedürftige Personen sowie die Einleitung von entsprechenden Integrationsmassnahmen ermöglicht. Nicht schutzbedürftige Personen können im Gegenzug rascher aus der Schweiz weggewiesen werden. Diese Neustrukturierung hat sich bewährt, weshalb der Bundesrat eine erneute, umfassende Reform des Asylsystems nicht für notwendig erachtet. Hingegen soll im Rahmen der Gesamtstrategie Asyl, die zusammen mit den Kantonen und Gemeinden erarbeitet wird, eine Analyse des jetzigen Systems vorgenommen und gestützt darauf ein Umsetzungsplan mit Massnahmen verabschiedet werden.</span></p><p><span> </span></p><ol><li><span>Wie bereits in der Stellungnahme zur </span><span>Motion 24.4588 Schmid «Von Schweden und Dänemark lernen: Asyl nicht mehr unbefristet gewähren. Zurück zum Kerngehalt des Asylrechts» </span><span>festgehalten, haben anerkannte Flüchtlinge kein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Anerkannte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde, erhalten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung, die verlängert wird, wenn die Gründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin bestehen. Das SEM kann aber die Flüchtlingseigenschaft aberkennen und das Asyl widerrufen, wenn kein Schutzbedarf mehr besteht. Dies setzt voraus, dass sich die Situation im entsprechenden Heimat- oder Herkunftsstaat grundlegend und nachhaltig verändert hat. Eine systematische Überprüfung sämtlicher Asyl-Gewährungen alle zwei bis drei Jahre würde zu einem unverhältnismässigen finanziellen und personellen Mehraufwand, jedoch nicht zu einer wesentlich höheren Zahl an Aberkennungen der Flüchtlingseigenschaft bzw. an Widerrufen des Asyls führen. Dies nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine grundlegende Veränderung im entsprechenden Heimatstaat stattgefunden haben muss. Zudem unterliegt jede Wegweisung dem Vorbehalt des Refoulement-Verbots (Art. 25 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung [BV], SR 101; Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30; Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention, SR 0.101).</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="2"><li><span>Die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) stellen von der Verfassung garantierte Grundrechte dar, welche für jedermann und damit auch für anerkannte Flüchtlinge gelten. Grundrechte dürfen gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Die Einführung eines solch generellen Verbots würde einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bedeuten. Überdies könnte ein generelles politisches Betätigungsverbot für Flüchtlinge auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) problematisch sein. Politisch aktivistisches Verhalten, das sich gegen die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft richtet, wird bereits nach geltendem Recht strafrechtlich sanktioniert (Art. 266 Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0). Handelt es sich dabei um ein Verhalten, welches die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder gefährdet, beziehungsweise um eine besonders verwerfliche strafbare Handlung, kann bei anerkannten Flüchtlingen das Asyl widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 Bst. a Asylgesetz; SR 142.31). </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="3"><li><span>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der Erwerb der Sprache ein zentrales Element der Integration darstellt. Die im Jahr 2019 eingeführte Integrationsagenda Schweiz (IAS) legt für alle Kantone verbindliche Programmziele und einen früh einsetzenden Integrationsprozess fest. Der Bund kann finanzielle Beiträge für die Integration zurückfordern, wenn ein Kanton die Umsetzung der vereinbarten strategischen Programmziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt, keine Nachbesserung möglich ist und der Kanton nicht nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft (</span><span>Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; SR 142.205</span><span>). Im Rahmen dieser strategischen Programmziele wird auch festgehalten, dass alle anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen möglichst rasch die Sprache erlernen. Durch die IAS stehen Bund und Kantonen Instrumente zur Verfügung, um kurz nach Einreise eine gezielte und verbindliche Sprachförderung zu garantieren. Mittels einer kontinuierlichen Begleitung werden Sprachkenntnisse frühzeitig abgeklärt und Sprachkurse möglichst rasch eingesetzt. Die kantonalen Kennzahlen zur Sprachförderung zeigen, dass im Jahr 2023 etwa 70% der Personen im Asylbereich an Sprachförderangeboten teilgenommen haben. Nicht mitgezählt und dazuzurechnen sind unter anderem Jugendliche ab 16 Jahre, die Brückenangebote besuchen, welche auch Sprachförderung beinhalten.</span></li></ol></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, um das Schweizer Asylsystem umfassend zu reformieren. Insbesondere soll dabei folgendes geprüft und umgesetzt werden:</p><ol><li>Einführung einer regelmässigen Überprüfung des Schutzstatus anerkannter Flüchtlinge (z. B. alle zwei bis drei Jahre) mit klar definierten, rechtsstaatlichen Kriterien für den Widerruf des Asylschutzes, sofern sich die Sicherheitslage im Herkunftsland dauerhaft verbessert. Dies soll zur zielgerichteten Steuerung der Asylverfahren beitragen, wie es schwedische Pilotprojekte gezeigt haben.</li><li>Einführung eines gesetzlichen Verbots für politisch aktivistisches Verhalten von Flüchtlingen, sofern diese Aktivitäten darauf abzielen, das Herkunftsland zu destabilisieren und damit die schweizerische Neutralität zu gefährden.</li><li>Die Einführung einer Verpflichtung zur Teilnahme an Sprachkursen für alle anerkannten Flüchtlinge innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer Ankunft zielt darauf ab, die Integration dieser Personen in die Schweizer Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu beschleunigen.</li></ol>
- Schweizer Asylsystem modernisieren
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die aktuellen strukturellen Mängel im Asylsystem manifestieren sich in langwierigen Verfahren und unklaren Rechtslagen, die zu erheblichen Verzögerungen und einer unnötigen Belastung führen. </p><p>Personen ohne akuten Schutzbedarf verbleiben oft lange im System, wodurch administrative Fehlanreize entstehen und Kapazitäten blockiert werden. Schwedische Pilotprojekte belegen, dass eine klare Differenzierung des Schutzstatus – wonach ausschliesslich Personen Asyl erhalten, die einer akuten und dauerhaft gesicherten Gefährdung ausgesetzt sind – zu einer effizienteren Steuerung der Asylverfahren beitragen kann. Hierbei soll das SEM verpflichtet werden, nicht nur bei der F-Bewilligung, sondern auch bei der Verlängerung der B-Bewilligung aktiv zu prüfen, ob die Schutzkriterien weiterhin erfüllt sind. Dadurch sollen Fehlanreize, die derzeit zu einer nahezu automatischen Verlängerung führen, abgebaut werden. Die Übernahme solcher Modelle verspricht eine verlässlichere Planungssicherheit und stärkt das Vertrauen in eine transparente und anpassungsfähige Asylpolitik.<br>Zudem ist es essenziell, die politische Neutralität der Schweiz zu wahren, da politisch aktivistisches Verhalten, das auf eine Destabilisierung des Herkunftslandes abzielt, diese Neutralität untergraben und internationale Spannungen fördern kann. </p>
- <span><p><span>Der Asylbereich wurde vor rund sechs Jahren neu strukturiert. Asylgesuche werden seither in beschleunigten Verfahren bearbeitet, was eine rasche Gewährung von Schutz für schutzbedürftige Personen sowie die Einleitung von entsprechenden Integrationsmassnahmen ermöglicht. Nicht schutzbedürftige Personen können im Gegenzug rascher aus der Schweiz weggewiesen werden. Diese Neustrukturierung hat sich bewährt, weshalb der Bundesrat eine erneute, umfassende Reform des Asylsystems nicht für notwendig erachtet. Hingegen soll im Rahmen der Gesamtstrategie Asyl, die zusammen mit den Kantonen und Gemeinden erarbeitet wird, eine Analyse des jetzigen Systems vorgenommen und gestützt darauf ein Umsetzungsplan mit Massnahmen verabschiedet werden.</span></p><p><span> </span></p><ol><li><span>Wie bereits in der Stellungnahme zur </span><span>Motion 24.4588 Schmid «Von Schweden und Dänemark lernen: Asyl nicht mehr unbefristet gewähren. Zurück zum Kerngehalt des Asylrechts» </span><span>festgehalten, haben anerkannte Flüchtlinge kein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Anerkannte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde, erhalten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung, die verlängert wird, wenn die Gründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin bestehen. Das SEM kann aber die Flüchtlingseigenschaft aberkennen und das Asyl widerrufen, wenn kein Schutzbedarf mehr besteht. Dies setzt voraus, dass sich die Situation im entsprechenden Heimat- oder Herkunftsstaat grundlegend und nachhaltig verändert hat. Eine systematische Überprüfung sämtlicher Asyl-Gewährungen alle zwei bis drei Jahre würde zu einem unverhältnismässigen finanziellen und personellen Mehraufwand, jedoch nicht zu einer wesentlich höheren Zahl an Aberkennungen der Flüchtlingseigenschaft bzw. an Widerrufen des Asyls führen. Dies nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine grundlegende Veränderung im entsprechenden Heimatstaat stattgefunden haben muss. Zudem unterliegt jede Wegweisung dem Vorbehalt des Refoulement-Verbots (Art. 25 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung [BV], SR 101; Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30; Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention, SR 0.101).</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="2"><li><span>Die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) stellen von der Verfassung garantierte Grundrechte dar, welche für jedermann und damit auch für anerkannte Flüchtlinge gelten. Grundrechte dürfen gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Die Einführung eines solch generellen Verbots würde einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bedeuten. Überdies könnte ein generelles politisches Betätigungsverbot für Flüchtlinge auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) problematisch sein. Politisch aktivistisches Verhalten, das sich gegen die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft richtet, wird bereits nach geltendem Recht strafrechtlich sanktioniert (Art. 266 Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0). Handelt es sich dabei um ein Verhalten, welches die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder gefährdet, beziehungsweise um eine besonders verwerfliche strafbare Handlung, kann bei anerkannten Flüchtlingen das Asyl widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 Bst. a Asylgesetz; SR 142.31). </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="3"><li><span>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der Erwerb der Sprache ein zentrales Element der Integration darstellt. Die im Jahr 2019 eingeführte Integrationsagenda Schweiz (IAS) legt für alle Kantone verbindliche Programmziele und einen früh einsetzenden Integrationsprozess fest. Der Bund kann finanzielle Beiträge für die Integration zurückfordern, wenn ein Kanton die Umsetzung der vereinbarten strategischen Programmziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt, keine Nachbesserung möglich ist und der Kanton nicht nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft (</span><span>Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; SR 142.205</span><span>). Im Rahmen dieser strategischen Programmziele wird auch festgehalten, dass alle anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen möglichst rasch die Sprache erlernen. Durch die IAS stehen Bund und Kantonen Instrumente zur Verfügung, um kurz nach Einreise eine gezielte und verbindliche Sprachförderung zu garantieren. Mittels einer kontinuierlichen Begleitung werden Sprachkenntnisse frühzeitig abgeklärt und Sprachkurse möglichst rasch eingesetzt. Die kantonalen Kennzahlen zur Sprachförderung zeigen, dass im Jahr 2023 etwa 70% der Personen im Asylbereich an Sprachförderangeboten teilgenommen haben. Nicht mitgezählt und dazuzurechnen sind unter anderem Jugendliche ab 16 Jahre, die Brückenangebote besuchen, welche auch Sprachförderung beinhalten.</span></li></ol></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, um das Schweizer Asylsystem umfassend zu reformieren. Insbesondere soll dabei folgendes geprüft und umgesetzt werden:</p><ol><li>Einführung einer regelmässigen Überprüfung des Schutzstatus anerkannter Flüchtlinge (z. B. alle zwei bis drei Jahre) mit klar definierten, rechtsstaatlichen Kriterien für den Widerruf des Asylschutzes, sofern sich die Sicherheitslage im Herkunftsland dauerhaft verbessert. Dies soll zur zielgerichteten Steuerung der Asylverfahren beitragen, wie es schwedische Pilotprojekte gezeigt haben.</li><li>Einführung eines gesetzlichen Verbots für politisch aktivistisches Verhalten von Flüchtlingen, sofern diese Aktivitäten darauf abzielen, das Herkunftsland zu destabilisieren und damit die schweizerische Neutralität zu gefährden.</li><li>Die Einführung einer Verpflichtung zur Teilnahme an Sprachkursen für alle anerkannten Flüchtlinge innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer Ankunft zielt darauf ab, die Integration dieser Personen in die Schweizer Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu beschleunigen.</li></ol>
- Schweizer Asylsystem modernisieren
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