Ungleichbehandlung von ausserkantonal untergebrachten Pflegekindern
- ShortId
-
25.3342
- Id
-
20253342
- Updated
-
14.11.2025 03:05
- Language
-
de
- Title
-
Ungleichbehandlung von ausserkantonal untergebrachten Pflegekindern
- AdditionalIndexing
-
1211;28;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1./4./5. Das im Vorstoss erwähnte Bundesgerichtsurteil 8C_561/2023 (amtlich publiziert in BGE 150 V 297) betrifft die Frage, welcher Kanton bedürftige volljährige Personen unterstützen muss, die mit einer Pflegefamilie selbständig einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben: Ist es der Wohnkanton der Eltern (im konkreten Fall St. Gallen) oder ist es der Kanton, in dem die Pflegefamilie lebt (Zürich)? Das Bundesgesetz für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG: SR 851.1) gibt volljährigen bedürftigen Personen für die Begründung ihres Wohnsitzes Wahlfreiheit. Sie können ihren Aufenthaltsort und damit ihren Unterstützungswohnsitz selber bestimmen. Bei Unterbringung in Familienpflege gibt es nach klarem Gesetzeswortlaut lediglich eine Ausnahme, falls sie durch eine Behörde angeordnet worden ist (Art. 5 ZUG). </span></p><p><span>Dieser Unterschied zwischen behördlich angeordnetem und freiwillig gewähltem Pflegeverhältnis entspricht laut Bundesgericht «durchaus dem Zweck des Gesetzes» (Erwägung 5.2.3 von BGE 150 V 297). Wählt eine urteilsfähige Person selbständig ein Pflegeverhältnis (Betreuungsvertrag), so hat der Kanton der Pflegefamilie die gesetzlich vorgeschriebene Sozialhilfe zu leisten. Der Eintritt in die Volljährigkeit führt nicht dazu, dass bei einer Pflegefamilie lebende Bedürftige ihren Anspruch auf Sozialhilfe verlieren. Das ZUG regelt einzig, welcher Kanton Unterstützung leisten muss (im fraglichen Fall Zürich statt St.</span><span> </span><span>Gallen). Eine Anpassung des ZUG ist gegenwärtig nicht vorgesehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2./3./6.-8. Wie bereits in seinen Stellungnahmen auf das Postulat 21.4022 Wyss «Finanzierung des Lebensbedarfs von ‘care leavers’ während der Ausbildung» und die Motion 22.3179 Wyss «Unterbringung von volljährigen Heim- und Pflegekindern schweizweit nach Unterstützungsbedarf und nicht nach Altersgrenze vereinheitlichen» erläutert, erfolgen staatliche Unterstützungsleistungen für Heim- und Pflegekinder vorwiegend im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe, für welche die Kantone zuständig sind. </span></p><p><span>Es ist daher aus Sicht des Bundesrates Aufgabe der Kantone zu analysieren, inwiefern sich diese Unterstützungsleistungen und ihre Finanzierung von Kanton zu Kanton unterscheiden, Möglichkeiten zur Harmonisierung in diesem Bereich zu prüfen sowie eine allfällige interkantonale Vereinbarung zu initiieren. Mit der KOKES (Konferenz der Kantone für den Kindes- und Erwachsenenschutz) und der SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) haben sich zwei interkantonale Konferenzen der Thematik von Heim- und Pflegekindern angenommen und beispielsweise im Jahr 2020 für die Kantone Empfehlungen zur ausserfamiliären Unterbringung verabschiedet (https://www.sodk.ch > Dokumentation > Empfehlungen). </span></p></span>
- <p>Junge Menschen an der Schwelle zum Übergang ins Erwachsenenalter sind in einer herausfordernden Situation, welche zusätzlich erhöht wird, wenn diese in einer Pflegefamilie oder einer stationären Einrichtung leben. </p><p>DerBundesgerichtsentscheid vom 22. Mai 2024 (<a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://22-05-2024-8C_561-2023&lang=de&zoom=&type=show_document">8C_561/2023</a>) zum Unterstützungswohnsitz hat in einzelnen Kantonen bereits zu einer Praxisänderung in Bezug auf die Unterstützung von ausserkantonal untergebrachten Pflegekindern über die Volljährigkeit hinaus geführt, die zu einer stossenden Ungleichbehandlung von jungen Menschen in Pflegeverhältnissen führt, wenn sie in einer ausserkantonalen Pflegefamilie leben. Während eine Heimunterbringung keinen Unterstützungswohnsitz begründet, tut dies nun ein Aufenthalt in einer Pflegefamilie nach der Volljährigkeit. </p><p>Während der ehemalige Wohnsitzkanton nicht mehr bereit ist die Kosten zu tragen, ist es womöglich der neue im Falle eines weiterführenden Aufenthalts in der Pflegefamilie ebenfalls nicht, oder er zwingt die jungen Menschen direkt in die Sozialhilfe. Junge Care Leaver sollten aber unabhängig vom Ort der Unterbringung genügend unterstützt sein und ein Anrecht auf Unterstützung haben. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Hat der Bundesrat Kenntnis von der unterschiedlichen Umsetzung dieses Bundesgerichtsurteils vom 22. Mai 2024 (<a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://22-05-2024-8C_561-2023&lang=de&zoom=&type=show_document">8C_561/2023</a>)?</li><li>Wie beurteilt er, die stossende Ungerechtigkeit, dass junge Menschen in der Phase Leaving Care derart unterschiedlich unterstützt werden?</li><li>Welche Mittel sieht er um zu erreichen, dass die Art der Unterbringung (Heim oder Pflegefamilie) keine Rolle auf die Finanzierung und Unterstützung spielt?</li><li>Welche Möglichkeiten sieht er, dass junge Erwachsene auch in ausserkantonalen Pflegefamilien weiterhin verbleiben können?</li><li>Soll das ZUG angepasst werden in Bezug auf Leaving Care? </li><li> Könnte eine interkantonale Vereinbarung eine Lösung sein? Wäre der Bund bereit, diese zu initiieren?</li><li>Welche Auswirkungen auf die Aufnahme ausserkantonaler Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien und die Angebotsvielfalt hat dieses Urteil? Werden die schon knappen Angebote an Pflegefamilienplätzen zusätzlich gefährdet? </li><li>Wie gedenkt der Bundesrat, die Kantone bei einer Harmonisierung zu unterstützen im Bereich Leaving Care?</li></ol>
- Ungleichbehandlung von ausserkantonal untergebrachten Pflegekindern
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1./4./5. Das im Vorstoss erwähnte Bundesgerichtsurteil 8C_561/2023 (amtlich publiziert in BGE 150 V 297) betrifft die Frage, welcher Kanton bedürftige volljährige Personen unterstützen muss, die mit einer Pflegefamilie selbständig einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben: Ist es der Wohnkanton der Eltern (im konkreten Fall St. Gallen) oder ist es der Kanton, in dem die Pflegefamilie lebt (Zürich)? Das Bundesgesetz für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG: SR 851.1) gibt volljährigen bedürftigen Personen für die Begründung ihres Wohnsitzes Wahlfreiheit. Sie können ihren Aufenthaltsort und damit ihren Unterstützungswohnsitz selber bestimmen. Bei Unterbringung in Familienpflege gibt es nach klarem Gesetzeswortlaut lediglich eine Ausnahme, falls sie durch eine Behörde angeordnet worden ist (Art. 5 ZUG). </span></p><p><span>Dieser Unterschied zwischen behördlich angeordnetem und freiwillig gewähltem Pflegeverhältnis entspricht laut Bundesgericht «durchaus dem Zweck des Gesetzes» (Erwägung 5.2.3 von BGE 150 V 297). Wählt eine urteilsfähige Person selbständig ein Pflegeverhältnis (Betreuungsvertrag), so hat der Kanton der Pflegefamilie die gesetzlich vorgeschriebene Sozialhilfe zu leisten. Der Eintritt in die Volljährigkeit führt nicht dazu, dass bei einer Pflegefamilie lebende Bedürftige ihren Anspruch auf Sozialhilfe verlieren. Das ZUG regelt einzig, welcher Kanton Unterstützung leisten muss (im fraglichen Fall Zürich statt St.</span><span> </span><span>Gallen). Eine Anpassung des ZUG ist gegenwärtig nicht vorgesehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2./3./6.-8. Wie bereits in seinen Stellungnahmen auf das Postulat 21.4022 Wyss «Finanzierung des Lebensbedarfs von ‘care leavers’ während der Ausbildung» und die Motion 22.3179 Wyss «Unterbringung von volljährigen Heim- und Pflegekindern schweizweit nach Unterstützungsbedarf und nicht nach Altersgrenze vereinheitlichen» erläutert, erfolgen staatliche Unterstützungsleistungen für Heim- und Pflegekinder vorwiegend im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe, für welche die Kantone zuständig sind. </span></p><p><span>Es ist daher aus Sicht des Bundesrates Aufgabe der Kantone zu analysieren, inwiefern sich diese Unterstützungsleistungen und ihre Finanzierung von Kanton zu Kanton unterscheiden, Möglichkeiten zur Harmonisierung in diesem Bereich zu prüfen sowie eine allfällige interkantonale Vereinbarung zu initiieren. Mit der KOKES (Konferenz der Kantone für den Kindes- und Erwachsenenschutz) und der SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) haben sich zwei interkantonale Konferenzen der Thematik von Heim- und Pflegekindern angenommen und beispielsweise im Jahr 2020 für die Kantone Empfehlungen zur ausserfamiliären Unterbringung verabschiedet (https://www.sodk.ch > Dokumentation > Empfehlungen). </span></p></span>
- <p>Junge Menschen an der Schwelle zum Übergang ins Erwachsenenalter sind in einer herausfordernden Situation, welche zusätzlich erhöht wird, wenn diese in einer Pflegefamilie oder einer stationären Einrichtung leben. </p><p>DerBundesgerichtsentscheid vom 22. Mai 2024 (<a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://22-05-2024-8C_561-2023&lang=de&zoom=&type=show_document">8C_561/2023</a>) zum Unterstützungswohnsitz hat in einzelnen Kantonen bereits zu einer Praxisänderung in Bezug auf die Unterstützung von ausserkantonal untergebrachten Pflegekindern über die Volljährigkeit hinaus geführt, die zu einer stossenden Ungleichbehandlung von jungen Menschen in Pflegeverhältnissen führt, wenn sie in einer ausserkantonalen Pflegefamilie leben. Während eine Heimunterbringung keinen Unterstützungswohnsitz begründet, tut dies nun ein Aufenthalt in einer Pflegefamilie nach der Volljährigkeit. </p><p>Während der ehemalige Wohnsitzkanton nicht mehr bereit ist die Kosten zu tragen, ist es womöglich der neue im Falle eines weiterführenden Aufenthalts in der Pflegefamilie ebenfalls nicht, oder er zwingt die jungen Menschen direkt in die Sozialhilfe. Junge Care Leaver sollten aber unabhängig vom Ort der Unterbringung genügend unterstützt sein und ein Anrecht auf Unterstützung haben. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Hat der Bundesrat Kenntnis von der unterschiedlichen Umsetzung dieses Bundesgerichtsurteils vom 22. Mai 2024 (<a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://22-05-2024-8C_561-2023&lang=de&zoom=&type=show_document">8C_561/2023</a>)?</li><li>Wie beurteilt er, die stossende Ungerechtigkeit, dass junge Menschen in der Phase Leaving Care derart unterschiedlich unterstützt werden?</li><li>Welche Mittel sieht er um zu erreichen, dass die Art der Unterbringung (Heim oder Pflegefamilie) keine Rolle auf die Finanzierung und Unterstützung spielt?</li><li>Welche Möglichkeiten sieht er, dass junge Erwachsene auch in ausserkantonalen Pflegefamilien weiterhin verbleiben können?</li><li>Soll das ZUG angepasst werden in Bezug auf Leaving Care? </li><li> Könnte eine interkantonale Vereinbarung eine Lösung sein? Wäre der Bund bereit, diese zu initiieren?</li><li>Welche Auswirkungen auf die Aufnahme ausserkantonaler Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien und die Angebotsvielfalt hat dieses Urteil? Werden die schon knappen Angebote an Pflegefamilienplätzen zusätzlich gefährdet? </li><li>Wie gedenkt der Bundesrat, die Kantone bei einer Harmonisierung zu unterstützen im Bereich Leaving Care?</li></ol>
- Ungleichbehandlung von ausserkantonal untergebrachten Pflegekindern
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