Pflegefinanzierung
- ShortId
-
25.3349
- Id
-
20253349
- Updated
-
14.11.2025 03:04
- Language
-
de
- Title
-
Pflegefinanzierung
- AdditionalIndexing
-
24;2841;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Laut den Szenarien 2020-2050 des Bundesamts für Statistik wird die Anzahl in der Schweiz lebenden Personen über 65 bis 2050 je nach Szenario zwischen 53% und 72% steigen. In Zahlen ausgedrückt ist das ein Wachstum von zwischen beinahe 900‘000 bis 1.2 Millionen Personen. Bei der Altersgruppe der über 80-Jährigen ist der Anstieg noch markanter. Die Bevölkerung unter 65 Jahren wird deutlich weniger stark wachsen. Dieser demographische Wandel hat einen direkten Einfluss auf die Alterspflege und -betreuung. Laut Obsan-Bericht aus dem Jahr 2022 werden bis 2040 bei unveränderter Versorgungspolitik alleine in Pflegeheimen über 50‘000 zusätzliche Langzeitbetten benötigt. </p><p>Heimaufenthalte müssen neben Beiträgen aus der Krankenversicherung und der Hilflosenentschädigung in erster Linie privat finanziert werden, einerseits über die Altersrente und andererseits mit dem privaten Vermögen. Dies führt bei vielen zu einem kompletten Vermögensverzehr, dauert der Heimaufenthalt längere Zeit, weil im Schnitt ein Pflegeheim monatlich Fr. 10‘000 kostet. Das animiert (ältere) Leute, ihr (kleines) Vermögen vorzeitig zu verbrauchen; Sparanreize fallen weg. In über 50% der Pflegefälle in der Langzeitpflege müssen für die Finanzierung die Ergänzungsleistungen herangezogen werden, weil die Rente längst nicht reicht und das Privatvermögen aufgebraucht ist oder gar nie vorhanden war. Der demographische Wandel wird dieses Problem in den nächsten Jahrzehnten verstärken; die Herausforderungen sind enorm.</p>
- <span><p><span>1. Der Bundesrat geht mit der Interpellantin einig, dass die demografische Entwicklung für den Bereich der Langzeitpflege zu zentralen Herausforderungen bei der Sicherstellung der Versorgung und der Finanzierung führt, wie er dies bereits in seinem Bericht vom 25.</span><span> </span><span>Mai 2016 «Bestandesaufnahme und Perspektiven im Bereich der Langzeitpflege» in Erfüllung der Postulate 12.3604 Fehr, 14.3912 Eder und 14.4165 Lehmann festgestellt hat.</span></p><p><span>Nach der Bundesverfassung (SR</span><em><span> </span></em><span>101) sind die Kantone für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zuständig. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone denn auch, eine bedarfsgerechte Versorgung mit Spitälern und Pflegeheimen zu planen. Der Entscheid über die Gestaltung des Angebots liegt somit in erster Linie in der Kompetenz der Kantone. Der Bundesrat unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe insbesondere durch den Erlass von Planungskriterien. Diese wurden zuletzt mit der Änderung vom 23.</span><span> </span><span>Juni 2021 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR</span><span> </span><span>832.102) präzisiert. Die kantonalen Pflegeheimlisten müssen diesen weiterentwickelten Planungskriterien spätestens am 1. Januar 2027 entsprechen. Die Umsetzung und Auswirkungen der Kriterien werden voraussichtlich evaluiert, insbesondere, um ein allfälliges Verbesserungspotenzial zu identifizieren.</span></p><p><span>2. Die Entwicklung der Altersarmut ist methodisch schwierig zu erfassen, weil Informationen zu den Privatvermögen nur begrenzt verfügbar sind. Als Indiz kann der Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) dienen. Unter Personen ab 65 Jahren war diese Quote in der jüngeren Vergangenheit (2008-2023) konstant und bewegte sich zwischen 11,9 und 12,6 Prozent, dies trotz des demografischen Wandels. Unter den Personen ab 80 Jahren ist die EL-Quote seit 2015 am Sinken, unter anderem wegen abnehmender Heimaufenthalte. Die Kennzahlen geben keine Hinweise darauf, dass die Altersarmut zugenommen hätte.</span></p><p><span>3. und 6. Der Bundesrat hat im oben erwähnten Bericht sowie zuletzt im Bericht vom 25.</span><span> </span><span>November 2020 «Pflegefinanzierung: Integration in eine einheitliche Finanzierung oder Anpassung der OKP-Beiträge an die Kostenentwicklung» in Erfüllung der Postulate 16.3352 SGK-N und 19.3002 SGK-N die grundsätzlichen Optionen für die Finanzierung der Kosten der Pflegebedürftigkeit skizziert und bewertet. Ein vollständig staatlich finanziertes und organisiertes System würde sich stark vom derzeit angewendeten System zur Deckung von Krankheitsrisiken unterscheiden und wäre aus Sicht des Bundesrates nach wie vor nicht opportun. Die Finanzierung der Pflegeleistungen sollte auch zukünftig auf einer Versicherungslösung beruhen, bei welcher der Staat die bereitgestellten Leistungen mitfinanziert. Eine Mehrheit der Stimmberechtigten hat in der Volksabstimmung vom 24.</span><span> </span><span>November 2024 die KVG-Änderung über die einheitliche Finanzierung der Gesundheitsleistungen – darunter auch Pflegeleistungen – angenommen und sich damit grundsätzlich auch für eine Versicherungslösung mit staatlicher Mitfinanzierung ausgesprochen.</span></p><p><span>4. und 5. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Artikel 25 KVG die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Die Pflegeleistungen nach KVG umfassen Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination, der Untersuchung und Behandlung sowie der Grundpflege. Jede in der Schweiz wohnhafte pflegebedürftige Person kann diese Leistungen beanspruchen und die Kosten werden grundsätzlich im Rahmen des KVG übernommen. Leistungen ausserhalb des Leistungsumfangs nach KVG (z.</span><span> </span><span>B. Aufenthalt und Betreuung im Pflegeheim) müssen von der pflegebedürftigen Person finanziert werden. Bei anspruchsberechtigten Personen werden diese Kosten grundsätzlich von den EL gedeckt. Pflegebedürftige Personen erhalten in der Regel eine Hilflosenentschädigung zur AHV oder zur Invalidenversicherung. Ausserdem sorgen die Kantone dafür, dass durch den Aufenthalt im Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Art. 10 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen; SR 831.30). Ein Bericht des Bundesamts für Gesundheit aus dem Jahr 2024 zum Umsetzungsstand der seit 2011 geltenden Neuordnung der Pflegefinanzierung zeigt, dass der Anteil der Pflegeheimbewohnenden, die Sozialhilfe beziehen, zwischen 2009 und 2021 konstant bei rund 1</span><span> </span><span>Prozent lag (Bericht verfügbar unter www.bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Evaluationsberichte > Kranken- und Unfallversicherung > 2016-2017 Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung).</span></p></span>
- <p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p> </p><ol><li>Welche Bemühungen unternimmt der Bundesrat, die laut Obsan-Bericht erforderlichen zusätzlichen Betten in der Pflege zu schaffen? </li><li>Durch den demographischen Wandel wird sich auch die schweizweite Situation der Altersarmut akzentuieren. Wie gedenkt der Bundesrat, diesem Problem zu begegnen?</li><li>Wie schätzt der Bundesrat die zukünftige Entwicklung der Heimfinanzierung ein?</li><li>Die aktuelle private Finanzierung der Langzeitpflege schafft grosse Unterschiede in der finanziellen Situation im Alter und begünstigt die Altersarmut. Betrachtet der Bundesrat die Alterspflege als unverzichtbares Recht für pflegebedürftige Personen?</li><li>Wie kann dem Problem der unbegrenzt hohen Pflegefinanzierung durch private Mittel entgegengewirkt werden?</li><li>Welche Vorteile könnte eine höhere Pflegefinanzierung via Service Public bringen? </li></ol>
- Pflegefinanzierung
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Laut den Szenarien 2020-2050 des Bundesamts für Statistik wird die Anzahl in der Schweiz lebenden Personen über 65 bis 2050 je nach Szenario zwischen 53% und 72% steigen. In Zahlen ausgedrückt ist das ein Wachstum von zwischen beinahe 900‘000 bis 1.2 Millionen Personen. Bei der Altersgruppe der über 80-Jährigen ist der Anstieg noch markanter. Die Bevölkerung unter 65 Jahren wird deutlich weniger stark wachsen. Dieser demographische Wandel hat einen direkten Einfluss auf die Alterspflege und -betreuung. Laut Obsan-Bericht aus dem Jahr 2022 werden bis 2040 bei unveränderter Versorgungspolitik alleine in Pflegeheimen über 50‘000 zusätzliche Langzeitbetten benötigt. </p><p>Heimaufenthalte müssen neben Beiträgen aus der Krankenversicherung und der Hilflosenentschädigung in erster Linie privat finanziert werden, einerseits über die Altersrente und andererseits mit dem privaten Vermögen. Dies führt bei vielen zu einem kompletten Vermögensverzehr, dauert der Heimaufenthalt längere Zeit, weil im Schnitt ein Pflegeheim monatlich Fr. 10‘000 kostet. Das animiert (ältere) Leute, ihr (kleines) Vermögen vorzeitig zu verbrauchen; Sparanreize fallen weg. In über 50% der Pflegefälle in der Langzeitpflege müssen für die Finanzierung die Ergänzungsleistungen herangezogen werden, weil die Rente längst nicht reicht und das Privatvermögen aufgebraucht ist oder gar nie vorhanden war. Der demographische Wandel wird dieses Problem in den nächsten Jahrzehnten verstärken; die Herausforderungen sind enorm.</p>
- <span><p><span>1. Der Bundesrat geht mit der Interpellantin einig, dass die demografische Entwicklung für den Bereich der Langzeitpflege zu zentralen Herausforderungen bei der Sicherstellung der Versorgung und der Finanzierung führt, wie er dies bereits in seinem Bericht vom 25.</span><span> </span><span>Mai 2016 «Bestandesaufnahme und Perspektiven im Bereich der Langzeitpflege» in Erfüllung der Postulate 12.3604 Fehr, 14.3912 Eder und 14.4165 Lehmann festgestellt hat.</span></p><p><span>Nach der Bundesverfassung (SR</span><em><span> </span></em><span>101) sind die Kantone für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zuständig. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone denn auch, eine bedarfsgerechte Versorgung mit Spitälern und Pflegeheimen zu planen. Der Entscheid über die Gestaltung des Angebots liegt somit in erster Linie in der Kompetenz der Kantone. Der Bundesrat unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe insbesondere durch den Erlass von Planungskriterien. Diese wurden zuletzt mit der Änderung vom 23.</span><span> </span><span>Juni 2021 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR</span><span> </span><span>832.102) präzisiert. Die kantonalen Pflegeheimlisten müssen diesen weiterentwickelten Planungskriterien spätestens am 1. Januar 2027 entsprechen. Die Umsetzung und Auswirkungen der Kriterien werden voraussichtlich evaluiert, insbesondere, um ein allfälliges Verbesserungspotenzial zu identifizieren.</span></p><p><span>2. Die Entwicklung der Altersarmut ist methodisch schwierig zu erfassen, weil Informationen zu den Privatvermögen nur begrenzt verfügbar sind. Als Indiz kann der Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) dienen. Unter Personen ab 65 Jahren war diese Quote in der jüngeren Vergangenheit (2008-2023) konstant und bewegte sich zwischen 11,9 und 12,6 Prozent, dies trotz des demografischen Wandels. Unter den Personen ab 80 Jahren ist die EL-Quote seit 2015 am Sinken, unter anderem wegen abnehmender Heimaufenthalte. Die Kennzahlen geben keine Hinweise darauf, dass die Altersarmut zugenommen hätte.</span></p><p><span>3. und 6. Der Bundesrat hat im oben erwähnten Bericht sowie zuletzt im Bericht vom 25.</span><span> </span><span>November 2020 «Pflegefinanzierung: Integration in eine einheitliche Finanzierung oder Anpassung der OKP-Beiträge an die Kostenentwicklung» in Erfüllung der Postulate 16.3352 SGK-N und 19.3002 SGK-N die grundsätzlichen Optionen für die Finanzierung der Kosten der Pflegebedürftigkeit skizziert und bewertet. Ein vollständig staatlich finanziertes und organisiertes System würde sich stark vom derzeit angewendeten System zur Deckung von Krankheitsrisiken unterscheiden und wäre aus Sicht des Bundesrates nach wie vor nicht opportun. Die Finanzierung der Pflegeleistungen sollte auch zukünftig auf einer Versicherungslösung beruhen, bei welcher der Staat die bereitgestellten Leistungen mitfinanziert. Eine Mehrheit der Stimmberechtigten hat in der Volksabstimmung vom 24.</span><span> </span><span>November 2024 die KVG-Änderung über die einheitliche Finanzierung der Gesundheitsleistungen – darunter auch Pflegeleistungen – angenommen und sich damit grundsätzlich auch für eine Versicherungslösung mit staatlicher Mitfinanzierung ausgesprochen.</span></p><p><span>4. und 5. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Artikel 25 KVG die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Die Pflegeleistungen nach KVG umfassen Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination, der Untersuchung und Behandlung sowie der Grundpflege. Jede in der Schweiz wohnhafte pflegebedürftige Person kann diese Leistungen beanspruchen und die Kosten werden grundsätzlich im Rahmen des KVG übernommen. Leistungen ausserhalb des Leistungsumfangs nach KVG (z.</span><span> </span><span>B. Aufenthalt und Betreuung im Pflegeheim) müssen von der pflegebedürftigen Person finanziert werden. Bei anspruchsberechtigten Personen werden diese Kosten grundsätzlich von den EL gedeckt. Pflegebedürftige Personen erhalten in der Regel eine Hilflosenentschädigung zur AHV oder zur Invalidenversicherung. Ausserdem sorgen die Kantone dafür, dass durch den Aufenthalt im Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Art. 10 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen; SR 831.30). Ein Bericht des Bundesamts für Gesundheit aus dem Jahr 2024 zum Umsetzungsstand der seit 2011 geltenden Neuordnung der Pflegefinanzierung zeigt, dass der Anteil der Pflegeheimbewohnenden, die Sozialhilfe beziehen, zwischen 2009 und 2021 konstant bei rund 1</span><span> </span><span>Prozent lag (Bericht verfügbar unter www.bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Evaluationsberichte > Kranken- und Unfallversicherung > 2016-2017 Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung).</span></p></span>
- <p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p> </p><ol><li>Welche Bemühungen unternimmt der Bundesrat, die laut Obsan-Bericht erforderlichen zusätzlichen Betten in der Pflege zu schaffen? </li><li>Durch den demographischen Wandel wird sich auch die schweizweite Situation der Altersarmut akzentuieren. Wie gedenkt der Bundesrat, diesem Problem zu begegnen?</li><li>Wie schätzt der Bundesrat die zukünftige Entwicklung der Heimfinanzierung ein?</li><li>Die aktuelle private Finanzierung der Langzeitpflege schafft grosse Unterschiede in der finanziellen Situation im Alter und begünstigt die Altersarmut. Betrachtet der Bundesrat die Alterspflege als unverzichtbares Recht für pflegebedürftige Personen?</li><li>Wie kann dem Problem der unbegrenzt hohen Pflegefinanzierung durch private Mittel entgegengewirkt werden?</li><li>Welche Vorteile könnte eine höhere Pflegefinanzierung via Service Public bringen? </li></ol>
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