Was unternimmt der Bundesrat gegen die Gefahr von Bleivergiftungen bei Kleinkindern?
- ShortId
-
25.3351
- Id
-
20253351
- Updated
-
14.11.2025 03:01
- Language
-
de
- Title
-
Was unternimmt der Bundesrat gegen die Gefahr von Bleivergiftungen bei Kleinkindern?
- AdditionalIndexing
-
2841;28;2846;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Die Minimierung der individuellen Bleibelastung ist bei Schwangeren und Kleinkindern besonders wichtig. Das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Umwelt haben Empfehlungen zur Verringerung der Bleibelastung veröffentlicht. Diese berücksichtigen auch die besonderen Risikosituationen von empfindlichen Personengruppen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Gemäss Artikel 58 des Obligationenrechts (OR, SR 220) haftet der Eigentümer einer Liegenschaft für Schäden, die durch sein Werk verursacht werden, wobei für öffentliche oder öffentlich zugängliche Gebäude höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Eigentümers gestellt werden. Darüber hinaus sind Vermieter aufgrund von Artikel 258 ff. OR unter anderem dazu verpflichtet, Mängel an der Mietsache zu beseitigen und insofern dafür verantwortlich, dass die Gesundheit der Gebäudenutzenden nicht durch die Bausubstanz gefährdet wird. Das Vorkommen von Schadstoffen in Baumaterialien alleine begründet jedoch noch keine Gefährdung. So führen intakte bleihaltige Anstriche und Beschichtungen nicht zu einer Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner. Eine Freisetzung von Blei kann jedoch erfolgen, wenn Anstriche beschädigt sind, Risse aufweisen und abblättern, und es können insbesondere Kleinkinder gefährdet sein. Mieter sollten defekte Anstriche wie auch andere Beschädigungen dem Vermieter als Mangel melden. Einige Kantone wie etwa Genf und Neuenburg haben Vorschriften erlassen, wonach der Eigentümer einer Liegenschaft bei Renovationsarbeiten eine Blei-Diagnostik durchführen muss, wenn seine Liegenschaft vor 2006 erbaut wurde.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Quellen, welche zu Bleiexpositionen führen, sind genügend bekannt, um Massnahmen zur Verminderung der Risiken empfehlen zu können. Somit kann der Bund seinen Informationspflichten nach Art.28 und 29 des Chemikaliengesetzes (SR 813.1) nachkommen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Im Rahmen der Pilotphase zur Schweizer Gesundheitsstudie (www.schweizer-gesundheitsstudie.ch) wurden Daten zur Bleibelastung einer repräsentativen Stichprobe der erwachsenen Bevölkerung der Kantone Bern und Waadt erhoben. Die Daten zeigen, dass die Bleibelastung der Schweizer Bevölkerung ähnlich den benachbarten europäischen Ländern ist. Die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) initiierte Studie MenuCH-Kids wird bis 2026 durchgeführt und liefert auch Daten zur Bleiexposition einer Stichprobe von Kindern und Jugendlichen im Alter von 6-17 Jahren. Diese beiden Studien, zusammen mit verfügbaren Daten aus den Nachbarländern, ermöglichen eine genauere Risikoabschätzung für die entsprechenden Altersgruppen, die teilweise auf Kleinkinder extrapoliert werden können, und dienen als Grundlage für gezielte Empfehlungen.</span></p></span>
- <p>In der Antwort auf 24.3914 verweist der Bundesrat darauf, dass die Gefahr einer Bleivergiftung in der Schweiz gering sei. Dabei stützt er sich auf die Resultate einer Pilotstudie, die Bauarbeitenverordnung und das Altlastenrecht. Bleivergiftungen sind aber weitgehend symptomlos und besonders gravierend bei Kleinkindern. Aus gesundheitspolitischer Sicht sind nicht nur die schweren Vergiftungsfälle besorgniserregend, sondern auch die leichten Vergiftungen mit dem damit verbundenen Verlust an kognitivem und intellektuellem Potenzial und den indirekt verursachten Gesundheitskosten. Dem Schutz von Kindern vor Bleibelastungen muss daher höchste Priorität zukommen.</p><ol style="list-style-type:lower-latin;"><li>Die Schweiz hat keinen Überblick über die Anzahl importierter Spielzeuge, welche bleihaltige Farbe enthalten. Damit fehlt auch eine Gefahrenanalyse der gesundheitlichen Folgen.</li><li>Vermieter sind nicht dazu verpflichtet, Mieter über das Vorhandensein von Blei zu informieren. Kinder können sich deshalb ohne Wissen der Eltern und/oder Betreuungspersonen an Orten (Zuhause, Kita oder Kindergarten) mit bleihaltigem Farbstaub aufhalten. Eine Studie im Kanton Genf hat ergeben, dass in über 75% der Einrichtungen für Kleinkinder bleihaltiger Farbanstrich vorzufinden ist. </li><li>Auch die Abfall- & Bauarbeitenverordnung schützen Mieter, insbesondere Kleinkinder, nicht vor Bleiaussetzung, z.B. im Rahmen von Renovationsarbeiten in Gebäuden, welche keine Baubewilligung benötigen.</li><li>Die vom Bundesrat zitierte Pilotstudie erfasst nur Daten von Erwachsenen. Es liegen keine aktuellen Daten über die Bleiaufnahme von Kindern vor.</li></ol><p>Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Warum werden Eltern und Personen, die mit Kleinkindern arbeiten, nicht besser über die mit Blei verbundenen Gesundheitsrisiken für Kleinkinder informiert?</li><li>Weshalb sind Vermieter nicht verpflichtet, einmalig eine Gebäudeinspektion durchzuführen und die Mieter über vorhandene Schadstoffe zu informieren, damit Kleinkinder vor allfälligen Gesundheitsrisiken geschützt werden können?</li><li>Kann der Bund angesichts der fehlenden Informationen über die Bleibelastung von Kleinkindern seinen Pflichten nach Art. 28 & 29 des Chemikaliengesetzes nachkommen?</li><li>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die bestehenden Daten nicht ausreichen, um das mit Bleibelastungen verbundene Gesundheitsrisiko für Kleinkinder in der Schweiz einzuschätzen und ggf. geeignete Schutzmassnahmen zu identifizieren?</li></ol>
- Was unternimmt der Bundesrat gegen die Gefahr von Bleivergiftungen bei Kleinkindern?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. Die Minimierung der individuellen Bleibelastung ist bei Schwangeren und Kleinkindern besonders wichtig. Das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Umwelt haben Empfehlungen zur Verringerung der Bleibelastung veröffentlicht. Diese berücksichtigen auch die besonderen Risikosituationen von empfindlichen Personengruppen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Gemäss Artikel 58 des Obligationenrechts (OR, SR 220) haftet der Eigentümer einer Liegenschaft für Schäden, die durch sein Werk verursacht werden, wobei für öffentliche oder öffentlich zugängliche Gebäude höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Eigentümers gestellt werden. Darüber hinaus sind Vermieter aufgrund von Artikel 258 ff. OR unter anderem dazu verpflichtet, Mängel an der Mietsache zu beseitigen und insofern dafür verantwortlich, dass die Gesundheit der Gebäudenutzenden nicht durch die Bausubstanz gefährdet wird. Das Vorkommen von Schadstoffen in Baumaterialien alleine begründet jedoch noch keine Gefährdung. So führen intakte bleihaltige Anstriche und Beschichtungen nicht zu einer Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner. Eine Freisetzung von Blei kann jedoch erfolgen, wenn Anstriche beschädigt sind, Risse aufweisen und abblättern, und es können insbesondere Kleinkinder gefährdet sein. Mieter sollten defekte Anstriche wie auch andere Beschädigungen dem Vermieter als Mangel melden. Einige Kantone wie etwa Genf und Neuenburg haben Vorschriften erlassen, wonach der Eigentümer einer Liegenschaft bei Renovationsarbeiten eine Blei-Diagnostik durchführen muss, wenn seine Liegenschaft vor 2006 erbaut wurde.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Quellen, welche zu Bleiexpositionen führen, sind genügend bekannt, um Massnahmen zur Verminderung der Risiken empfehlen zu können. Somit kann der Bund seinen Informationspflichten nach Art.28 und 29 des Chemikaliengesetzes (SR 813.1) nachkommen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Im Rahmen der Pilotphase zur Schweizer Gesundheitsstudie (www.schweizer-gesundheitsstudie.ch) wurden Daten zur Bleibelastung einer repräsentativen Stichprobe der erwachsenen Bevölkerung der Kantone Bern und Waadt erhoben. Die Daten zeigen, dass die Bleibelastung der Schweizer Bevölkerung ähnlich den benachbarten europäischen Ländern ist. Die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) initiierte Studie MenuCH-Kids wird bis 2026 durchgeführt und liefert auch Daten zur Bleiexposition einer Stichprobe von Kindern und Jugendlichen im Alter von 6-17 Jahren. Diese beiden Studien, zusammen mit verfügbaren Daten aus den Nachbarländern, ermöglichen eine genauere Risikoabschätzung für die entsprechenden Altersgruppen, die teilweise auf Kleinkinder extrapoliert werden können, und dienen als Grundlage für gezielte Empfehlungen.</span></p></span>
- <p>In der Antwort auf 24.3914 verweist der Bundesrat darauf, dass die Gefahr einer Bleivergiftung in der Schweiz gering sei. Dabei stützt er sich auf die Resultate einer Pilotstudie, die Bauarbeitenverordnung und das Altlastenrecht. Bleivergiftungen sind aber weitgehend symptomlos und besonders gravierend bei Kleinkindern. Aus gesundheitspolitischer Sicht sind nicht nur die schweren Vergiftungsfälle besorgniserregend, sondern auch die leichten Vergiftungen mit dem damit verbundenen Verlust an kognitivem und intellektuellem Potenzial und den indirekt verursachten Gesundheitskosten. Dem Schutz von Kindern vor Bleibelastungen muss daher höchste Priorität zukommen.</p><ol style="list-style-type:lower-latin;"><li>Die Schweiz hat keinen Überblick über die Anzahl importierter Spielzeuge, welche bleihaltige Farbe enthalten. Damit fehlt auch eine Gefahrenanalyse der gesundheitlichen Folgen.</li><li>Vermieter sind nicht dazu verpflichtet, Mieter über das Vorhandensein von Blei zu informieren. Kinder können sich deshalb ohne Wissen der Eltern und/oder Betreuungspersonen an Orten (Zuhause, Kita oder Kindergarten) mit bleihaltigem Farbstaub aufhalten. Eine Studie im Kanton Genf hat ergeben, dass in über 75% der Einrichtungen für Kleinkinder bleihaltiger Farbanstrich vorzufinden ist. </li><li>Auch die Abfall- & Bauarbeitenverordnung schützen Mieter, insbesondere Kleinkinder, nicht vor Bleiaussetzung, z.B. im Rahmen von Renovationsarbeiten in Gebäuden, welche keine Baubewilligung benötigen.</li><li>Die vom Bundesrat zitierte Pilotstudie erfasst nur Daten von Erwachsenen. Es liegen keine aktuellen Daten über die Bleiaufnahme von Kindern vor.</li></ol><p>Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Warum werden Eltern und Personen, die mit Kleinkindern arbeiten, nicht besser über die mit Blei verbundenen Gesundheitsrisiken für Kleinkinder informiert?</li><li>Weshalb sind Vermieter nicht verpflichtet, einmalig eine Gebäudeinspektion durchzuführen und die Mieter über vorhandene Schadstoffe zu informieren, damit Kleinkinder vor allfälligen Gesundheitsrisiken geschützt werden können?</li><li>Kann der Bund angesichts der fehlenden Informationen über die Bleibelastung von Kleinkindern seinen Pflichten nach Art. 28 & 29 des Chemikaliengesetzes nachkommen?</li><li>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die bestehenden Daten nicht ausreichen, um das mit Bleibelastungen verbundene Gesundheitsrisiko für Kleinkinder in der Schweiz einzuschätzen und ggf. geeignete Schutzmassnahmen zu identifizieren?</li></ol>
- Was unternimmt der Bundesrat gegen die Gefahr von Bleivergiftungen bei Kleinkindern?
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