Künstliche Ernährung. Günstiger und besser für Patientinnen und Patienten
- ShortId
-
25.3355
- Id
-
20253355
- Updated
-
14.11.2025 02:59
- Language
-
de
- Title
-
Künstliche Ernährung. Günstiger und besser für Patientinnen und Patienten
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Dank der Möglichkeit, künstliche Ernährung zu Hause durchzuführen, werden (Re-)Hospitalisationen vermieden oder zumindest reduziert und Spitalaustritte können oft früher erfolgen. Damit jegliche Form der künstlichen Ernährung zu Hause erfolgen kann, braucht es sog. additive Leistungen: Diese Leistungen werden heute von spezialisierten Abgabestellen für künstliche Ernährung – sog. Home Care Anbietern – durchgeführt, was auch aus Sicht der im Gesundheitswesen tätigen Personen sinnvoll ist. Bezüglich Abrechnung dieser Leistungen gilt aktuell, dass diese im Produktpreis der jeweiligen Nahrungsmittel inbegriffen sind. Per 1. Januar 2026 soll dies geändert und der gesamte Komplex der künstlichen Ernährung in ein neues Vergütungssystem überführt werden – namentlich in die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), die Spezialitätenliste (SL) und die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Statt auch die additiven Leistungen soll nur das Zubehör für orale sowie enterale Ernährung in die MiGeL aufgenommen werden. Es wäre zielführender, die additiven Leistungen weiterhin zu vergüten, sonst entsteht eine Versorgungslücke, Patientinnen und Patienten können nicht mehr daheim gepflegt werden. Der geplante Wechsel in das neue Vergütungssystem per 1.Januar 2026 würde zu einer Kostensteigerung und einer verschlechterten medizinische Versorgung führen - dabei müssen doch Qualitäts- und Therapiesicherung im Zentrum stehen und sollte auch eine Verteuerung im Gesundheitswesen vermieden werden.</p><p>Eine rasche Anpassung der Vorgaben respektive allfällige Änderung der Verordnung zurück zum Status quo bei den additiven Leistungen im Bereich der künstliche Ernährung ist also unerlässlich: Der bis heute geltende Weg und die seit Jahren praktizierte Vergütungspraxis ist sowohl aus medizinischer Sicht als auch finanziell sinnvoller als die geplante Änderung: Es ist am Status Quo festzuhalten. </p>
- <p>Die heutige Regelung der Leistungspflicht der künstlichen Ernährung entspricht nicht dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf die Interpellation Rumy 24.3422 «Systemwechsel bei der Vergütung der klinischen Ernährung darf nicht zu Versorgungsengpässen führen» ausgeführt hat, ist deshalb eine Anpassung notwendig.</p><p>In der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL; www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel und Gegenständeliste [MiGeL]) ist die Vergütung von Mitteln und Gegenständen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG; Art. 20<i>a</i> der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31]) geregelt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 17. Juni 2024 nach Anhören der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) entschieden, dass die zur künstlichen Ernährung notwendigen Applikationshilfen sowie die oralen und enteralen Nährlösungen per 1. Januar 2026 in die MiGeL aufgenommen werden.</p><p>Demgegenüber entsprechen die Leistungen der Homecare Anbieter grundsätzlich den Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker, der Leistungserbringer der Pflege sowie der Ernährungsberatung. Solche Leistungen gehören nicht in die MiGeL. In Bezug auf die Leistungserbringer der Pflege ist in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 8 KLV die «enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen» definiert.</p><p>Leistungen von nicht-ärztlichen Leistungserbringern können von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden, sofern die Leistungen in der KLV gelistet sind, von einem Leistungserbringer gemäss KVG erbracht werden und die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 32 Absatz 1 KVG erfüllt sind. Die Leistungen der künstlichen Ernährung sind von zugelassenen Leistungserbringern zu erbringen und über die bestehenden Vergütungsregelungen und Tarife zu vergüten. Damit wird auch die Gleichbehandlung aller Leistungserbringer sichergestellt.</p><p>Im heutigen System sind die Homecare Anbieter meist eine Abgabestelle i.S.v. Artikel 55 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), sie sind aber nicht als Leistungserbringer der Pflege, und Apotheker oder Apothekerinnen zugelassen. Jedoch haben die Homecare Anbieter die entsprechend ausgebildeten Fachpersonen angestellt, welche die künstliche Ernährung durchführen.</p><p>Nach Anpassung der Organisationsform der Homecare Anbieter mit Zulassung der Homecare Anbieter als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und/oder Ernährungsberatung, ist die Sicherstellung der ambulanten Versorgung und deren Qualität ab 1. Januar 2026 weiterhin gewährleistet. Es steht im Übrigen auch anderen qualifizierten Leistungserbringern offen, Leistungen der künstlichen Ernährung zu Lasten der OKP zu erbringen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass die Vergütung der künstlichen Ernährung entsprechend den aktuell geltenden Richtlinien gewährleistet bleibt. Namentlich sollen die additiven Leistungen – d.h. Prozesse und Leistungen, welche für die künstliche Ernährung zu Hause notwendig sind – in den Produktepreis der künstlichen Nahrungsmittel inkludiert bleiben. Die nötige Vergütung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung muss sichergestellt sein.</p>
- Künstliche Ernährung. Günstiger und besser für Patientinnen und Patienten
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Dank der Möglichkeit, künstliche Ernährung zu Hause durchzuführen, werden (Re-)Hospitalisationen vermieden oder zumindest reduziert und Spitalaustritte können oft früher erfolgen. Damit jegliche Form der künstlichen Ernährung zu Hause erfolgen kann, braucht es sog. additive Leistungen: Diese Leistungen werden heute von spezialisierten Abgabestellen für künstliche Ernährung – sog. Home Care Anbietern – durchgeführt, was auch aus Sicht der im Gesundheitswesen tätigen Personen sinnvoll ist. Bezüglich Abrechnung dieser Leistungen gilt aktuell, dass diese im Produktpreis der jeweiligen Nahrungsmittel inbegriffen sind. Per 1. Januar 2026 soll dies geändert und der gesamte Komplex der künstlichen Ernährung in ein neues Vergütungssystem überführt werden – namentlich in die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), die Spezialitätenliste (SL) und die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Statt auch die additiven Leistungen soll nur das Zubehör für orale sowie enterale Ernährung in die MiGeL aufgenommen werden. Es wäre zielführender, die additiven Leistungen weiterhin zu vergüten, sonst entsteht eine Versorgungslücke, Patientinnen und Patienten können nicht mehr daheim gepflegt werden. Der geplante Wechsel in das neue Vergütungssystem per 1.Januar 2026 würde zu einer Kostensteigerung und einer verschlechterten medizinische Versorgung führen - dabei müssen doch Qualitäts- und Therapiesicherung im Zentrum stehen und sollte auch eine Verteuerung im Gesundheitswesen vermieden werden.</p><p>Eine rasche Anpassung der Vorgaben respektive allfällige Änderung der Verordnung zurück zum Status quo bei den additiven Leistungen im Bereich der künstliche Ernährung ist also unerlässlich: Der bis heute geltende Weg und die seit Jahren praktizierte Vergütungspraxis ist sowohl aus medizinischer Sicht als auch finanziell sinnvoller als die geplante Änderung: Es ist am Status Quo festzuhalten. </p>
- <p>Die heutige Regelung der Leistungspflicht der künstlichen Ernährung entspricht nicht dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme auf die Interpellation Rumy 24.3422 «Systemwechsel bei der Vergütung der klinischen Ernährung darf nicht zu Versorgungsengpässen führen» ausgeführt hat, ist deshalb eine Anpassung notwendig.</p><p>In der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL; www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel und Gegenständeliste [MiGeL]) ist die Vergütung von Mitteln und Gegenständen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG; Art. 20<i>a</i> der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31]) geregelt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 17. Juni 2024 nach Anhören der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) entschieden, dass die zur künstlichen Ernährung notwendigen Applikationshilfen sowie die oralen und enteralen Nährlösungen per 1. Januar 2026 in die MiGeL aufgenommen werden.</p><p>Demgegenüber entsprechen die Leistungen der Homecare Anbieter grundsätzlich den Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker, der Leistungserbringer der Pflege sowie der Ernährungsberatung. Solche Leistungen gehören nicht in die MiGeL. In Bezug auf die Leistungserbringer der Pflege ist in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 8 KLV die «enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen» definiert.</p><p>Leistungen von nicht-ärztlichen Leistungserbringern können von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden, sofern die Leistungen in der KLV gelistet sind, von einem Leistungserbringer gemäss KVG erbracht werden und die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 32 Absatz 1 KVG erfüllt sind. Die Leistungen der künstlichen Ernährung sind von zugelassenen Leistungserbringern zu erbringen und über die bestehenden Vergütungsregelungen und Tarife zu vergüten. Damit wird auch die Gleichbehandlung aller Leistungserbringer sichergestellt.</p><p>Im heutigen System sind die Homecare Anbieter meist eine Abgabestelle i.S.v. Artikel 55 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), sie sind aber nicht als Leistungserbringer der Pflege, und Apotheker oder Apothekerinnen zugelassen. Jedoch haben die Homecare Anbieter die entsprechend ausgebildeten Fachpersonen angestellt, welche die künstliche Ernährung durchführen.</p><p>Nach Anpassung der Organisationsform der Homecare Anbieter mit Zulassung der Homecare Anbieter als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und/oder Ernährungsberatung, ist die Sicherstellung der ambulanten Versorgung und deren Qualität ab 1. Januar 2026 weiterhin gewährleistet. Es steht im Übrigen auch anderen qualifizierten Leistungserbringern offen, Leistungen der künstlichen Ernährung zu Lasten der OKP zu erbringen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass die Vergütung der künstlichen Ernährung entsprechend den aktuell geltenden Richtlinien gewährleistet bleibt. Namentlich sollen die additiven Leistungen – d.h. Prozesse und Leistungen, welche für die künstliche Ernährung zu Hause notwendig sind – in den Produktepreis der künstlichen Nahrungsmittel inkludiert bleiben. Die nötige Vergütung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung muss sichergestellt sein.</p>
- Künstliche Ernährung. Günstiger und besser für Patientinnen und Patienten
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