Qualität und Wirtschaftlichkeit stärken
- ShortId
-
25.3356
- Id
-
20253356
- Updated
-
14.11.2025 02:59
- Language
-
de
- Title
-
Qualität und Wirtschaftlichkeit stärken
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <ul style="list-style-type:disc;"><li>Mit dieser neuen Bestimmung wird Qualitätstransparenz mit vergleichbaren benchmarkfähigen, für Laien verständlichen Qualitätsdaten geschaffen, um echte Wahlfreiheit zu erreichen, ungenügende Qualität zu erkennen, damit Kosten zu sparen und gleichzeitig die Behandlungsqualität respektive Patientensicherheit zu erhöhen. Mit anderen Worten wird die Qualität der Leistungserbringer vergleichbar gemacht.</li><li>Die Revision des Art. 58 KVG ist unvollständig, weshalb diese Weiterentwicklung zwingend notwendig ist. </li><li>In den Tarifverträgen wäre dann zu vereinbaren: <ul style="list-style-type:circle;"><li>Implementierung von Indikations- und Outcomequalität, </li><li>Patient Reported Outcome Measures (PROMS) und </li><li>Patient Reported Experience Measures (PREMS), </li><li>einheitliche Standards für CIRS-Messungen (Critical Incident Reporting System), </li><li>Pay for Quality. </li></ul></li></ul>
- <span><p><span>Mit Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit am 1. April 2021 hat der Bundesrat die Aufgabe erhalten, alle vier Jahre die zu erreichenden Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen (Qualitätsentwicklung) festzulegen (Art. 58 KVG). Zur Konkretisierung und Umsetzung dieser Ziele wurden neue Instrumente geschaffen. So wurden die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer verpflichtet, Qualitätsverträge abzuschliessen (Art. 58</span><em><span>a</span></em><span> KVG), die vom Bundesrat genehmigt werden müssen. Ziel der Qualitätsverträge ist es, schweizweit einheitliche und verbindliche Qualitätsstandards festzulegen. Geregelt werden müssen in den Qualitätsverträgen unter anderem die Qualitätsmessungen, Anforderungen (inkl. Vorgaben zu Qualitätsmanagementsystemen und internen Berichts- und Lernsystemen), Verbesserungsmassnahmen, Publikation der Qualitätsmessungen und Verbesserungsmassnahmen sowie Erstellung eines Jahresberichts (Transparenz) und Sanktionen bei Verletzungen des Vertrags (vgl. Art. 58</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 2 KVG).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Per 1. April 2021 wurde zudem die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK; Art. 58</span><em><span>b</span></em><span> ff. KVG) eingesetzt. Diese hat unter anderem Aufgaben wie die Entwicklung von Qualitätsindikatoren und die Durchführung von nationalen Programmen. Es laufen bereits Arbeiten zum Aufbau eines nationalen Monitoringsystems und eines Dashboards zur Qualität der Leistungen im Gesundheitswesen, worauf der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Postulat 24.4187 Amaudruz «Bewertung der Qualität von Leistungserbringern im Gesundheitswesen und Transparenz für Patientinnen und Patienten» hingewiesen hat sowie Projekte zur Weiter- und Neuentwicklung von Patient Reported Outcome Mesures (PROMs) und Patient Reported Experience Measures (PREMs). Auch hierzu hat der Bundesrat bereits in seinen Antworten zu diversen Interpellationen, zuletzt in 24.4279 Wyss «PROMs als Bestandteil der Qualitätsmessung im Gesundheitswesen: Resultate und weiteres Vorgehen nach dem runden Tisch», aufgezeigt, was die EQK in diesem Bereich unternimmt und welche zentrale Bedeutung den PREMs und PROMs beigemessen wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Für die Bereiche, in denen bereits Informationen verfügbar sind, wie z.B. Pflegeheime und Akutspitäler, veröffentlicht das Bundesamt für Gesundheit (BAG) medizinische Qualitätsindikatoren nach Leistungserbringern. Auch ein Vergleich zu den Fallkosten der Spitäler wird vom BAG zur Verfügung gestellt (www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Spitalbehandlung > Publikation der Fallkosten der Spitäler).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die bestehenden Regelungen des KVG stellen sicher, dass allen Versicherten Leistungen in derselben Qualität erbracht werden. Der Bundesrat hat sich zuletzt in der Motion 23.4003 der FDP-Liberale Fraktion «KVG. Ermöglichung von freiwilligen qualitätsabhängigen Spitaltarifen» dazu geäussert, dass qualitätsabhängige Tarife nicht zielführend wären und Mehrkosten zu Lasten der Versicherten, der Kantone und des Bundes entstehen würden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die in der vorliegenden Motion geforderte Neuregulierung ist nach Ansicht des Bundesrates zurzeit nicht erforderlich, da die Aufgaben bereits durch die bestehenden Regelungen an die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sowie an die EQK vergeben sind und die Ziele des Bundesrates zur Qualitätsentwicklung sowie auch zur Kostendämpfung damit erreicht werden können. Die Änderung des KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit ist jedoch noch in der Umsetzungsphase. Aus Sicht des Bundesrates gilt es daher, zuerst die Evaluation der neuen Bestimmungen abzuwarten und danach einen allfälligen Handlungsbedarf auf bundesrechtlicher Ebene zu beurteilen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen neuen Art. 58i KVG einzufügen, der sich an folgenden Eckwerten orientiert:</p><ol><li>Der Bundesrat stellt Qualitätstransparenz und risikobereinigte Vergleichbarkeit der Qualitätsdaten der ambulanten und stationären Leistungserbringer anhand einheitlicher, anerkannter Standards sowie die Publikation der Qualitätsvergleiche sicher.</li><li>Leistungserbringer, die keine hinreichende Qualitätstransparenz herstellen oder keine genügende Qualität erbringen, können im entsprechenden Bereich von der Abrechnung zu Lasten OKP ausgeschlossen werden</li><li>Die hinreichende Qualitätstransparenz und die Ermittlung der Höhe der erzielten Qualität pro Leistungserbringer werden in den Tarifverträgen vereinbart und sind vergütungsrelevant. Unterschiedliche Schweregrade von Behandlungen und Prädisposition von Patientinnen / Patienten werden in Bezug auf die Erfassung der Qualität risikoadjustiert. </li><li>Einigen sich die Tarifpartner nicht auf hinreichende Qualitätstransparenz und Vergleichbarkeit der Qualitätsdaten, definiert diese der Bundesrat.</li></ol>
- Qualität und Wirtschaftlichkeit stärken
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <ul style="list-style-type:disc;"><li>Mit dieser neuen Bestimmung wird Qualitätstransparenz mit vergleichbaren benchmarkfähigen, für Laien verständlichen Qualitätsdaten geschaffen, um echte Wahlfreiheit zu erreichen, ungenügende Qualität zu erkennen, damit Kosten zu sparen und gleichzeitig die Behandlungsqualität respektive Patientensicherheit zu erhöhen. Mit anderen Worten wird die Qualität der Leistungserbringer vergleichbar gemacht.</li><li>Die Revision des Art. 58 KVG ist unvollständig, weshalb diese Weiterentwicklung zwingend notwendig ist. </li><li>In den Tarifverträgen wäre dann zu vereinbaren: <ul style="list-style-type:circle;"><li>Implementierung von Indikations- und Outcomequalität, </li><li>Patient Reported Outcome Measures (PROMS) und </li><li>Patient Reported Experience Measures (PREMS), </li><li>einheitliche Standards für CIRS-Messungen (Critical Incident Reporting System), </li><li>Pay for Quality. </li></ul></li></ul>
- <span><p><span>Mit Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit am 1. April 2021 hat der Bundesrat die Aufgabe erhalten, alle vier Jahre die zu erreichenden Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen (Qualitätsentwicklung) festzulegen (Art. 58 KVG). Zur Konkretisierung und Umsetzung dieser Ziele wurden neue Instrumente geschaffen. So wurden die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer verpflichtet, Qualitätsverträge abzuschliessen (Art. 58</span><em><span>a</span></em><span> KVG), die vom Bundesrat genehmigt werden müssen. Ziel der Qualitätsverträge ist es, schweizweit einheitliche und verbindliche Qualitätsstandards festzulegen. Geregelt werden müssen in den Qualitätsverträgen unter anderem die Qualitätsmessungen, Anforderungen (inkl. Vorgaben zu Qualitätsmanagementsystemen und internen Berichts- und Lernsystemen), Verbesserungsmassnahmen, Publikation der Qualitätsmessungen und Verbesserungsmassnahmen sowie Erstellung eines Jahresberichts (Transparenz) und Sanktionen bei Verletzungen des Vertrags (vgl. Art. 58</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 2 KVG).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Per 1. April 2021 wurde zudem die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK; Art. 58</span><em><span>b</span></em><span> ff. KVG) eingesetzt. Diese hat unter anderem Aufgaben wie die Entwicklung von Qualitätsindikatoren und die Durchführung von nationalen Programmen. Es laufen bereits Arbeiten zum Aufbau eines nationalen Monitoringsystems und eines Dashboards zur Qualität der Leistungen im Gesundheitswesen, worauf der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Postulat 24.4187 Amaudruz «Bewertung der Qualität von Leistungserbringern im Gesundheitswesen und Transparenz für Patientinnen und Patienten» hingewiesen hat sowie Projekte zur Weiter- und Neuentwicklung von Patient Reported Outcome Mesures (PROMs) und Patient Reported Experience Measures (PREMs). Auch hierzu hat der Bundesrat bereits in seinen Antworten zu diversen Interpellationen, zuletzt in 24.4279 Wyss «PROMs als Bestandteil der Qualitätsmessung im Gesundheitswesen: Resultate und weiteres Vorgehen nach dem runden Tisch», aufgezeigt, was die EQK in diesem Bereich unternimmt und welche zentrale Bedeutung den PREMs und PROMs beigemessen wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Für die Bereiche, in denen bereits Informationen verfügbar sind, wie z.B. Pflegeheime und Akutspitäler, veröffentlicht das Bundesamt für Gesundheit (BAG) medizinische Qualitätsindikatoren nach Leistungserbringern. Auch ein Vergleich zu den Fallkosten der Spitäler wird vom BAG zur Verfügung gestellt (www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Spitalbehandlung > Publikation der Fallkosten der Spitäler).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die bestehenden Regelungen des KVG stellen sicher, dass allen Versicherten Leistungen in derselben Qualität erbracht werden. Der Bundesrat hat sich zuletzt in der Motion 23.4003 der FDP-Liberale Fraktion «KVG. Ermöglichung von freiwilligen qualitätsabhängigen Spitaltarifen» dazu geäussert, dass qualitätsabhängige Tarife nicht zielführend wären und Mehrkosten zu Lasten der Versicherten, der Kantone und des Bundes entstehen würden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die in der vorliegenden Motion geforderte Neuregulierung ist nach Ansicht des Bundesrates zurzeit nicht erforderlich, da die Aufgaben bereits durch die bestehenden Regelungen an die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sowie an die EQK vergeben sind und die Ziele des Bundesrates zur Qualitätsentwicklung sowie auch zur Kostendämpfung damit erreicht werden können. Die Änderung des KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit ist jedoch noch in der Umsetzungsphase. Aus Sicht des Bundesrates gilt es daher, zuerst die Evaluation der neuen Bestimmungen abzuwarten und danach einen allfälligen Handlungsbedarf auf bundesrechtlicher Ebene zu beurteilen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen neuen Art. 58i KVG einzufügen, der sich an folgenden Eckwerten orientiert:</p><ol><li>Der Bundesrat stellt Qualitätstransparenz und risikobereinigte Vergleichbarkeit der Qualitätsdaten der ambulanten und stationären Leistungserbringer anhand einheitlicher, anerkannter Standards sowie die Publikation der Qualitätsvergleiche sicher.</li><li>Leistungserbringer, die keine hinreichende Qualitätstransparenz herstellen oder keine genügende Qualität erbringen, können im entsprechenden Bereich von der Abrechnung zu Lasten OKP ausgeschlossen werden</li><li>Die hinreichende Qualitätstransparenz und die Ermittlung der Höhe der erzielten Qualität pro Leistungserbringer werden in den Tarifverträgen vereinbart und sind vergütungsrelevant. Unterschiedliche Schweregrade von Behandlungen und Prädisposition von Patientinnen / Patienten werden in Bezug auf die Erfassung der Qualität risikoadjustiert. </li><li>Einigen sich die Tarifpartner nicht auf hinreichende Qualitätstransparenz und Vergleichbarkeit der Qualitätsdaten, definiert diese der Bundesrat.</li></ol>
- Qualität und Wirtschaftlichkeit stärken
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