Ambulant vor stationär. Den Worten Taten folgen lassen

ShortId
25.3357
Id
20253357
Updated
14.11.2025 03:00
Language
de
Title
Ambulant vor stationär. Den Worten Taten folgen lassen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizer Bevölkerung bevorzugt ambulante Spitalaufenthalte, d.&nbsp;h. mit Entlassung aus dem Spital noch am Tag des Eingriffs. Zahlen belegen jedoch, dass in der Schweiz unnötigerweise immer noch viel zu viele stationäre Eingriffe durchgeführt werden. Mit der Einheitlichen Finanzierung von Ambulant und Stationär (EFAS) sollen die ambulanten Kosten zwischen Prämienzahlenden und öffentlicher Hand zwar gerechter verteilt werden, da sich die Kantone – voraussichtlich ab 2028 – an den Kosten beteiligen müssen. EFAS hat jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung für einen ambulanten oder stationären Spitalaufenthalt. Die Änderungen durch EFAS betreffen lediglich die Kostenverteilung zwischen Versicherern und Kantonen; der Rechnungsbetrag bleibt derselbe. Es braucht flankierende Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Verantwortlichen für die Gesundheitsversorgung, um den Anteil der ambulanten Eingriffe im Verhältnis zur Gesamtzahl der chirurgischen Eingriffe zu erhöhen. Andernfalls könnte sich EFAS negativ auf die Versicherten auswirken, da sie für stationäre Eingriffe schlimmstenfalls fast 70 Prozent mehr bezahlen müssten als heute.</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat erachtet die Förderung einer ambulanten Leistungserbringung, wo medizinisch sinnvoll, patientengerecht und ressourcenschonend, als wichtig. Aus diesem Grund gilt seit dem 1. Januar 2019 gemäss Artikel 3</span><em><span>c</span></em><span> und Anhang 1</span><em><span>a</span></em><span> der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR </span><em><span>832.112.31</span></em><span>) die Regelung «ambulant vor stationär» (AvS). Sie definiert Gruppen von Eingriffen, bei denen grundsätzlich nur die ambulante Durchführung vergütet wird, ausser es liegen besondere Umstände vor, die eine stationäre Durchführung erfordern. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Nach einer Erweiterung per 1. Januar 2023 umfasst die Liste heute 18 Gruppen von Eingriffen. Weitere Anpassungen erfolgen auf Antrag zuhanden der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK). Der entsprechende Prozess ist definiert und öffentlich einsehbar (siehe unter: www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Leistungen und Tarife &gt; Ärztliche Leistungen &gt; Ambulant vor Stationär). Aktuell werden neun Anträge geprüft. Eine sorgfältige Prüfung ist nötig, da jede Erweiterung der Liste auch zusätzlichen administrativen Aufwand für Leistungserbringer und Krankenversicherer verursacht. So wird eine vorgängige Kostengutsprache notwendig, falls es nicht möglich ist, für Betroffene, die eine stationäre Betreuung benötigen, klare und überprüfbare Ausnahmekriterien zu definieren. Auch die Überprüfung durch die Krankenversicherer wird zunehmend aufwändiger. Gleichzeitig zeigt ein Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan), dass die Gruppen mit den meisten von stationär zu ambulant verlagerbaren Eingriffen bereits zu Beginn eingeführt worden sind (siehe www.obsan.admin.ch &gt; Publikationen &gt; Obsan Rapport 04/2023). Das Potenzial zur Verlagerung weiterer Eingriffe wird folglich immer kleiner. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der implementierte Prüfprozess die verschiedenen Einflussfaktoren berücksichtigt und eine nachhaltige Weiterentwicklung der Liste mit Eingriffen gewährleistet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Obsan ist auch beauftragt, die Entwicklung der Fallzahlen und Kosten zu dieser Thematik zu beobachten. Diese Informationen werden jährlich aktualisiert und in Form von Indikatoren publiziert (siehe unter www.obsan.admin.ch &gt; Indikatoren &gt; Ambulant vor Stationär). Zudem wurde eine Evaluation durchgeführt und der Schlussbericht des IDHEAP Lausanne im Mai 2022 veröffentlicht (siehe unter www.bag.admin.ch &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Evaluationsberichte &gt; Kranken- und Unfallversicherung). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass zusätzliche Berichte keinen wesentlichen Zusatznutzen bringen würden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für die nachhaltige Förderung einer ambulanten Leistungserbringung sind auch passende Rahmenbedingungen notwendig. Die Einführung einer einheitlichen Finanzierung aller Leistungen ist dabei ein zentrales Element. Die Versicherer haben einen grösseren Anreiz als im heutigen System, auf eine ambulante statt stationäre Behandlung hinzuwirken. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Ip. 24.3926 Buffat «Die grossen Versprechungen zur Efas-Reform. Fiktion oder Wahrheit?» festgehalten hat, kann der Versicherer das Verhalten der Leistungserbringer bspw. über Tarife oder die Wirtschaftlichkeitsprüfungen beeinflussen. Neu wird die Kostenbeteiligung für stationäre Behandlungen auf den gesamten Kosten erhoben statt wie bisher nur auf dem Anteil des Versicherers (max. 45 Prozent der Kosten). Damit wird der Fehlanreiz, dass stationäre Behandlungen aus Sicht der Patientinnen und Patienten günstiger sein können als ambulante Behandlungen, behoben. Dies dürfte dazu beitragen, dass auch die Patientinnen und Patienten die Leistungserbringer vermehrt nach der Möglichkeit einer ambulanten Behandlung fragen. Die Prämienzahlenden dürften mit der einheitlichen Finanzierung im Vergleich zu einer Weiterführung des bisherigen Systems anteilsmässig entlastet werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit den aufgezeigten Massnahmen die Verlagerung von stationär zu ambulant nachhaltig und kontinuierlich gewährleistet ist. Weitere Massnahmen seinerseits erachtet der Bundesrat nicht für notwendig. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in seinem Zuständigkeitsbereich alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Listen der ambulant durchzuführenden Eingriffe kontinuierlich zu erweitern. Über die Entwicklung soll er dem Parlament regelmässig Bericht erstatten.</p>
  • Ambulant vor stationär. Den Worten Taten folgen lassen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Bevölkerung bevorzugt ambulante Spitalaufenthalte, d.&nbsp;h. mit Entlassung aus dem Spital noch am Tag des Eingriffs. Zahlen belegen jedoch, dass in der Schweiz unnötigerweise immer noch viel zu viele stationäre Eingriffe durchgeführt werden. Mit der Einheitlichen Finanzierung von Ambulant und Stationär (EFAS) sollen die ambulanten Kosten zwischen Prämienzahlenden und öffentlicher Hand zwar gerechter verteilt werden, da sich die Kantone – voraussichtlich ab 2028 – an den Kosten beteiligen müssen. EFAS hat jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung für einen ambulanten oder stationären Spitalaufenthalt. Die Änderungen durch EFAS betreffen lediglich die Kostenverteilung zwischen Versicherern und Kantonen; der Rechnungsbetrag bleibt derselbe. Es braucht flankierende Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Verantwortlichen für die Gesundheitsversorgung, um den Anteil der ambulanten Eingriffe im Verhältnis zur Gesamtzahl der chirurgischen Eingriffe zu erhöhen. Andernfalls könnte sich EFAS negativ auf die Versicherten auswirken, da sie für stationäre Eingriffe schlimmstenfalls fast 70 Prozent mehr bezahlen müssten als heute.</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat erachtet die Förderung einer ambulanten Leistungserbringung, wo medizinisch sinnvoll, patientengerecht und ressourcenschonend, als wichtig. Aus diesem Grund gilt seit dem 1. Januar 2019 gemäss Artikel 3</span><em><span>c</span></em><span> und Anhang 1</span><em><span>a</span></em><span> der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR </span><em><span>832.112.31</span></em><span>) die Regelung «ambulant vor stationär» (AvS). Sie definiert Gruppen von Eingriffen, bei denen grundsätzlich nur die ambulante Durchführung vergütet wird, ausser es liegen besondere Umstände vor, die eine stationäre Durchführung erfordern. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Nach einer Erweiterung per 1. Januar 2023 umfasst die Liste heute 18 Gruppen von Eingriffen. Weitere Anpassungen erfolgen auf Antrag zuhanden der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK). Der entsprechende Prozess ist definiert und öffentlich einsehbar (siehe unter: www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Leistungen und Tarife &gt; Ärztliche Leistungen &gt; Ambulant vor Stationär). Aktuell werden neun Anträge geprüft. Eine sorgfältige Prüfung ist nötig, da jede Erweiterung der Liste auch zusätzlichen administrativen Aufwand für Leistungserbringer und Krankenversicherer verursacht. So wird eine vorgängige Kostengutsprache notwendig, falls es nicht möglich ist, für Betroffene, die eine stationäre Betreuung benötigen, klare und überprüfbare Ausnahmekriterien zu definieren. Auch die Überprüfung durch die Krankenversicherer wird zunehmend aufwändiger. Gleichzeitig zeigt ein Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan), dass die Gruppen mit den meisten von stationär zu ambulant verlagerbaren Eingriffen bereits zu Beginn eingeführt worden sind (siehe www.obsan.admin.ch &gt; Publikationen &gt; Obsan Rapport 04/2023). Das Potenzial zur Verlagerung weiterer Eingriffe wird folglich immer kleiner. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der implementierte Prüfprozess die verschiedenen Einflussfaktoren berücksichtigt und eine nachhaltige Weiterentwicklung der Liste mit Eingriffen gewährleistet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Obsan ist auch beauftragt, die Entwicklung der Fallzahlen und Kosten zu dieser Thematik zu beobachten. Diese Informationen werden jährlich aktualisiert und in Form von Indikatoren publiziert (siehe unter www.obsan.admin.ch &gt; Indikatoren &gt; Ambulant vor Stationär). Zudem wurde eine Evaluation durchgeführt und der Schlussbericht des IDHEAP Lausanne im Mai 2022 veröffentlicht (siehe unter www.bag.admin.ch &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Evaluationsberichte &gt; Kranken- und Unfallversicherung). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass zusätzliche Berichte keinen wesentlichen Zusatznutzen bringen würden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für die nachhaltige Förderung einer ambulanten Leistungserbringung sind auch passende Rahmenbedingungen notwendig. Die Einführung einer einheitlichen Finanzierung aller Leistungen ist dabei ein zentrales Element. Die Versicherer haben einen grösseren Anreiz als im heutigen System, auf eine ambulante statt stationäre Behandlung hinzuwirken. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Ip. 24.3926 Buffat «Die grossen Versprechungen zur Efas-Reform. Fiktion oder Wahrheit?» festgehalten hat, kann der Versicherer das Verhalten der Leistungserbringer bspw. über Tarife oder die Wirtschaftlichkeitsprüfungen beeinflussen. Neu wird die Kostenbeteiligung für stationäre Behandlungen auf den gesamten Kosten erhoben statt wie bisher nur auf dem Anteil des Versicherers (max. 45 Prozent der Kosten). Damit wird der Fehlanreiz, dass stationäre Behandlungen aus Sicht der Patientinnen und Patienten günstiger sein können als ambulante Behandlungen, behoben. Dies dürfte dazu beitragen, dass auch die Patientinnen und Patienten die Leistungserbringer vermehrt nach der Möglichkeit einer ambulanten Behandlung fragen. Die Prämienzahlenden dürften mit der einheitlichen Finanzierung im Vergleich zu einer Weiterführung des bisherigen Systems anteilsmässig entlastet werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit den aufgezeigten Massnahmen die Verlagerung von stationär zu ambulant nachhaltig und kontinuierlich gewährleistet ist. Weitere Massnahmen seinerseits erachtet der Bundesrat nicht für notwendig. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in seinem Zuständigkeitsbereich alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Listen der ambulant durchzuführenden Eingriffe kontinuierlich zu erweitern. Über die Entwicklung soll er dem Parlament regelmässig Bericht erstatten.</p>
    • Ambulant vor stationär. Den Worten Taten folgen lassen

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