Keine unverhältnismässige Verlängerung der Kündigungsfrist bei Kurzabsenzen
- ShortId
-
25.3358
- Id
-
20253358
- Updated
-
14.11.2025 03:01
- Language
-
de
- Title
-
Keine unverhältnismässige Verlängerung der Kündigungsfrist bei Kurzabsenzen
- AdditionalIndexing
-
44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wird ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin gekündigt und erkrankt die gekündigte Person während der Kündigungsfrist ganz oder teilweise, so verlängert sich die Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR um diese Tage. </p><p> </p><p>Es ist eine verbreitete Praxis, das Ende eines Arbeitsverhältnisses vertraglich auf das Monatsende festzulegen. In diesen Fällen verschiebt sich infolge Art. 336c Abs. 3 OR das Ende des Arbeitsverhältnisses selbst bei einer Kurzabsenz von lediglich einem Tag um einen ganzen Monat (vgl. auch BGE 115 V 437). Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber freiwillig eine längere Kündigungsfrist eingeräumt hat sowie bei einer Freistellung. Arbeitgebende können unter Umständen zwar die Einrede der Rechtsmissbräuchlichkeit geltend machen, was üblicherweise aber nicht zielführend und mit einem sehr hohen Prozessrisiko verbunden ist, da das Gesetz keine Mindestdauer der Absenz vorsieht. </p><p> </p><p>Als Folge der unverhältnismässigen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Kurzabsenzen ergeben sich bei Arbeitgebenden finanzielle und organisatorische Schwierigkeiten. Auf der anderen Seite sind Arbeitnehmende benachteiligt, die ihre Arbeit im Verlängerungsmonat irrtümlicherweise nicht mehr anbieten, da sie dadurch einen Teil des Lohnanspruchs und gleichzeitig den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Mit einer Anpassung des Artikel 336c Abs. 3 OR werden Arbeitgebende und Arbeitnehmende vor finanziellen Schäden und organisatorischen Beeinträchtigungen bewahrt. Zudem bleibt die volle vertragliche Kündigungsfrist sichergestellt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und damit die Anpassung einfach auf alle bestehenden (Gesamt-)Arbeitsverträge anwendbar ist, sind Art. 361 und 362 OR ebenfalls zu ergänzen bzw. anzupassen. </p>
- <span><p><span>Artikel 336</span><em><span>c </span></em><span>des Obligationenrechts (OR) beschränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in bestimmten Situationen, etwa bei Krankheit, Militärdienst, während der Schwangerschaft, in den 16 Wochen nach der Niederkunft oder während des Betreuungsurlaubs bei einem schwer erkrankten Kind. Gemäss Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 2 OR wird in den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen die Kündigungsfrist unterbrochen, wenn die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, die Kündigungsfrist bis dahin aber noch nicht abgelaufen ist. Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR enthält eine zusätzliche Bestimmung zum Ablauf der unterbrochenen Kündigungsfrist nach Absatz 2: Fällt das Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht mit einem vorgesehenen Endtermin des Arbeitsverhältnisses zusammen, so verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum nächstfolgenden Endtermin. Diese Bestimmung bezweckt, dass die gekündigte Person ihre Dienste für eine neue Beschäftigung ab einem üblichen Termin anbieten kann und dass auch der Arbeitgeber die frei gewordene Stelle zu einem üblichen Termin neu besetzen kann. Nach dem Wortlaut von Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR kann dieser Endtermin das Ende eines Monats, aber auch das Ende einer Arbeitswoche sein. Gestützt darauf gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass sich die Verlängerung nach Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR auf den nächsten üblichen Termin bezieht. Dies schliesst laut Bundesgericht zunächst längere vertraglich festgelegte Fristen aus (BGer, 27.5.1977, E. 1d, SJ 1978 215, 218). Das Bundesgericht lässt entsprechend dem Gesetzestext auch Fristen von einer oder zwei Wochen zu (BGer, 27.5.1977, E. 1d, SJ 1978 215, 218). </span></p><p><span> </span></p><p><span>In der Praxis hält sich das in der Motion angesprochene Problem in Grenzen: Eine Kurzabsenz verlängert den Vertrag nicht in jedem Fall um einen Monat. Ausserdem wurde Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR schon vor der Totalrevision von 1971 eingeführt und seither nicht als problematisch erachtet. Der damit verbundene Schutzzweck erweist sich als gerechtfertigt: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mitten im Monat erhöht das Risiko einer Beschäftigungslücke für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer und damit das Risiko einer Einkommenslücke. Das Problem stellt sich jedoch auch für den Arbeitgeber, denn für ihn wird es schwieriger, eine Stelle zum 7., 11. oder 19. des Monats neu zu besetzen. Der Endtermin am Ende eines Monats ist gesetzlich festgelegt (Art. 335</span><em><span>c</span></em><span> Abs. 1 OR). Dies erleichtert die Organisation des Arbeitsmarktes. Der Beginn und die Beendigung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sind aufeinander abgestimmt, was den Stellenwechsel und die Besetzung frei gewordener Stellen erleichtert. Die gesetzliche Regelung ist zudem flexibel. Arbeitgeber, die keinen Endtermin anwenden möchten, können diesen im Arbeitsvertrag ausschliessen. Auch kürzere Zeiträume als ein Monat, etwa eine Woche oder 14 Tage, sind im Rahmen von Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR zulässig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die derzeitige gesetzliche Lösung erscheint daher richtig. Die mit der Motion vorgeschlagene Lösung erscheint zudem in mehrfacher Hinsicht problematisch, da sie zu absolut und zu weitgehend ist: Sie birgt das Risiko von Einkommenslücken für Arbeitnehmende und erschwert den Einstellungsprozess für Arbeitgebende. Sie beschränkt sich nicht auf kurze krankheitsbedingte Abwesenheiten, sondern gilt auch für die anderen Absenzen nach Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 1 OR. Weiter schliesst sie die Anwendung jeglicher Endtermine aus, obwohl auf der Grundlage von Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR kürzere Fristen anwendbar sein können, und lässt unberücksichtigt, dass derzeit vertragliche Lösungen möglich sind. Der Gesetzgeber sollte jedoch nur dann eingreifen, wenn die Parteien in ihrer Freiheit, eine vertragliche Lösung zu finden, behindert werden. Schliesslich würde es zu weit gehen, diese Regel mit einer Änderung von Artikel 361 OR zu einer absolut zwingenden Rechtsvorschrift zu machen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) in Art. 336c Abs. 3 OR wie folgt zu ändern:</p><p> </p><p>Artikel 336c Absatz 3 OR (Änderung)</p><p>Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, gilt das Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist als Endtermin.</p><p> </p><p>Artikel 361 Absatz 1 OR (neu)</p><p>Artikel 336c Absatz 3 (Kündigungen durch den Arbeitgeber)</p><p> </p><p>Artikel 362 Absatz 1 OR (Änderung) </p><p>Artikel 336c Absätze 1 und 2</p>
- Keine unverhältnismässige Verlängerung der Kündigungsfrist bei Kurzabsenzen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wird ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin gekündigt und erkrankt die gekündigte Person während der Kündigungsfrist ganz oder teilweise, so verlängert sich die Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR um diese Tage. </p><p> </p><p>Es ist eine verbreitete Praxis, das Ende eines Arbeitsverhältnisses vertraglich auf das Monatsende festzulegen. In diesen Fällen verschiebt sich infolge Art. 336c Abs. 3 OR das Ende des Arbeitsverhältnisses selbst bei einer Kurzabsenz von lediglich einem Tag um einen ganzen Monat (vgl. auch BGE 115 V 437). Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber freiwillig eine längere Kündigungsfrist eingeräumt hat sowie bei einer Freistellung. Arbeitgebende können unter Umständen zwar die Einrede der Rechtsmissbräuchlichkeit geltend machen, was üblicherweise aber nicht zielführend und mit einem sehr hohen Prozessrisiko verbunden ist, da das Gesetz keine Mindestdauer der Absenz vorsieht. </p><p> </p><p>Als Folge der unverhältnismässigen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Kurzabsenzen ergeben sich bei Arbeitgebenden finanzielle und organisatorische Schwierigkeiten. Auf der anderen Seite sind Arbeitnehmende benachteiligt, die ihre Arbeit im Verlängerungsmonat irrtümlicherweise nicht mehr anbieten, da sie dadurch einen Teil des Lohnanspruchs und gleichzeitig den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Mit einer Anpassung des Artikel 336c Abs. 3 OR werden Arbeitgebende und Arbeitnehmende vor finanziellen Schäden und organisatorischen Beeinträchtigungen bewahrt. Zudem bleibt die volle vertragliche Kündigungsfrist sichergestellt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und damit die Anpassung einfach auf alle bestehenden (Gesamt-)Arbeitsverträge anwendbar ist, sind Art. 361 und 362 OR ebenfalls zu ergänzen bzw. anzupassen. </p>
- <span><p><span>Artikel 336</span><em><span>c </span></em><span>des Obligationenrechts (OR) beschränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in bestimmten Situationen, etwa bei Krankheit, Militärdienst, während der Schwangerschaft, in den 16 Wochen nach der Niederkunft oder während des Betreuungsurlaubs bei einem schwer erkrankten Kind. Gemäss Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 2 OR wird in den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen die Kündigungsfrist unterbrochen, wenn die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, die Kündigungsfrist bis dahin aber noch nicht abgelaufen ist. Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR enthält eine zusätzliche Bestimmung zum Ablauf der unterbrochenen Kündigungsfrist nach Absatz 2: Fällt das Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht mit einem vorgesehenen Endtermin des Arbeitsverhältnisses zusammen, so verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum nächstfolgenden Endtermin. Diese Bestimmung bezweckt, dass die gekündigte Person ihre Dienste für eine neue Beschäftigung ab einem üblichen Termin anbieten kann und dass auch der Arbeitgeber die frei gewordene Stelle zu einem üblichen Termin neu besetzen kann. Nach dem Wortlaut von Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR kann dieser Endtermin das Ende eines Monats, aber auch das Ende einer Arbeitswoche sein. Gestützt darauf gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass sich die Verlängerung nach Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR auf den nächsten üblichen Termin bezieht. Dies schliesst laut Bundesgericht zunächst längere vertraglich festgelegte Fristen aus (BGer, 27.5.1977, E. 1d, SJ 1978 215, 218). Das Bundesgericht lässt entsprechend dem Gesetzestext auch Fristen von einer oder zwei Wochen zu (BGer, 27.5.1977, E. 1d, SJ 1978 215, 218). </span></p><p><span> </span></p><p><span>In der Praxis hält sich das in der Motion angesprochene Problem in Grenzen: Eine Kurzabsenz verlängert den Vertrag nicht in jedem Fall um einen Monat. Ausserdem wurde Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR schon vor der Totalrevision von 1971 eingeführt und seither nicht als problematisch erachtet. Der damit verbundene Schutzzweck erweist sich als gerechtfertigt: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mitten im Monat erhöht das Risiko einer Beschäftigungslücke für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer und damit das Risiko einer Einkommenslücke. Das Problem stellt sich jedoch auch für den Arbeitgeber, denn für ihn wird es schwieriger, eine Stelle zum 7., 11. oder 19. des Monats neu zu besetzen. Der Endtermin am Ende eines Monats ist gesetzlich festgelegt (Art. 335</span><em><span>c</span></em><span> Abs. 1 OR). Dies erleichtert die Organisation des Arbeitsmarktes. Der Beginn und die Beendigung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sind aufeinander abgestimmt, was den Stellenwechsel und die Besetzung frei gewordener Stellen erleichtert. Die gesetzliche Regelung ist zudem flexibel. Arbeitgeber, die keinen Endtermin anwenden möchten, können diesen im Arbeitsvertrag ausschliessen. Auch kürzere Zeiträume als ein Monat, etwa eine Woche oder 14 Tage, sind im Rahmen von Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR zulässig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die derzeitige gesetzliche Lösung erscheint daher richtig. Die mit der Motion vorgeschlagene Lösung erscheint zudem in mehrfacher Hinsicht problematisch, da sie zu absolut und zu weitgehend ist: Sie birgt das Risiko von Einkommenslücken für Arbeitnehmende und erschwert den Einstellungsprozess für Arbeitgebende. Sie beschränkt sich nicht auf kurze krankheitsbedingte Abwesenheiten, sondern gilt auch für die anderen Absenzen nach Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 1 OR. Weiter schliesst sie die Anwendung jeglicher Endtermine aus, obwohl auf der Grundlage von Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR kürzere Fristen anwendbar sein können, und lässt unberücksichtigt, dass derzeit vertragliche Lösungen möglich sind. Der Gesetzgeber sollte jedoch nur dann eingreifen, wenn die Parteien in ihrer Freiheit, eine vertragliche Lösung zu finden, behindert werden. Schliesslich würde es zu weit gehen, diese Regel mit einer Änderung von Artikel 361 OR zu einer absolut zwingenden Rechtsvorschrift zu machen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) in Art. 336c Abs. 3 OR wie folgt zu ändern:</p><p> </p><p>Artikel 336c Absatz 3 OR (Änderung)</p><p>Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, gilt das Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist als Endtermin.</p><p> </p><p>Artikel 361 Absatz 1 OR (neu)</p><p>Artikel 336c Absatz 3 (Kündigungen durch den Arbeitgeber)</p><p> </p><p>Artikel 362 Absatz 1 OR (Änderung) </p><p>Artikel 336c Absätze 1 und 2</p>
- Keine unverhältnismässige Verlängerung der Kündigungsfrist bei Kurzabsenzen
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