Diskriminierende Regelung bei Pensionsverträgen in Behinderten-, Alters- und Pflegeheimen

ShortId
25.3360
Id
20253360
Updated
14.11.2025 03:06
Language
de
Title
Diskriminierende Regelung bei Pensionsverträgen in Behinderten-, Alters- und Pflegeheimen
AdditionalIndexing
2836;28;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1-3. Die angesprochene Problematik betrifft privatrechtliche Verhältnisse mit Behinderten-, Alters- oder Pflegeheimen. Das Problem stellt sich bei Rechtsverhältnissen mit öffentlichen Heimen nicht, da diese dem öffentlichen Recht unterstehen und durch Reglemente des Gemeinwesens gestaltet werden (vgl. BSK ZGB I-Köbrich, Art. 382 N 37). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Privatrechtliche Pensionsverträge werden von Lehre und Rechtsprechung tendenziell als Innominatverträge, bestehend je nach Ausgestaltung aus verschiedenen Vertragselementen mit Schwerpunkt im Auftragsrecht, eingeordnet, da die vertragstypische Hauptleistung in der Pflege und Betreuung liegt. Da Aufträge auf einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis beruhen, sieht Artikel 404 Absatz 1 OR eine jederzeitige Widerrufs- bzw. Kündigungsmöglichkeit vor, die vom Bundesgericht für zwingend erklärt wurde (BGE 115 II 464 E. 2). Die daraus resultierende Problematik ist bekannt, weshalb Parlament und Bundesrat vor wenigen Jahren eine Revision zur Einschränkung dieses Widerrufs- oder Kündigungsrechts lanciert hatten. Diese Revision wurde im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse jedoch wieder aufgegeben (vgl. Bericht zur Abschreibung der Motion Barthassat 11.3909 «Artikel 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21.</span><span>&nbsp;</span><span>Jahrhunderts», BBl </span><em><span>2017</span></em><span> 7431 und die parlamentarischen Beratungen zum Geschäft 17.067), zumal Artikel 404 OR lediglich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwingend ist und das Bundesgericht seine Rechtsprechung anpassen könnte. Die Gerichte sind bei Streitigkeiten zu Pensionsverträgen ohnehin stets gehalten, den Vertrag im Einzelfall auszulegen und einer angemessenen Lösung zuzuführen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Da das Gesundheitswesen in weiten Bereichen in die kantonale Zuständigkeit fällt, haben auch die Kantone vielfältige Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten, auch ausserhalb von öffentlichen Heimen. Sie können im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung und der Aufsicht über private Institutionen etwaigen Missständen begegnen und Vorgaben machen. Dieser Weg erscheint generell zielführender als Änderungen im privaten Vertragsrecht, welche nur einen Teil der fraglichen Rechtsverhältnisse betreffen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) legt die Grundsätze der Finanzierung und der Zusammenarbeit der Institutionen für Menschen mit Behinderungen fest. Es regelt die Anerkennung der Institutionen im Hoheitsgebiet der Kantone (nach Art. 112b Abs. 3 BV) und ist in erster Linie ein Rahmengesetz für die kantonalen Behörden. Es regelt nicht den Vertragsrahmen zwischen Institutionen und Bewohnern. Wie erwähnt wäre es in erster Linie die Aufgabe der Kantone, in diesem Bereich Einfluss auszuüben.</span></p></span>
  • <p>Die Pensionsverträge von Behinderten-, Alters- oder Pflegeheimen sind gemischte Verträge, mit mietrechtlichen und auftragsrechtlichen Anteilen. Aufgrund der Betreuungsleistungen in einem Heim, wird in der Rechtsprechung der Schwerpunkt auf das Auftragsrecht gelegt. Nach&nbsp;Art. 404 Abs. 1 OR kann der Auftrag von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden,&nbsp;ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen müssen. Bewohner eines Heimes müssen sich in solchen Fällen auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränken und können die Kündigung betreffend Betreuungsleistungen nicht erfolgreich anfechten. Die Betroffenen sind vom laufenden Mietverhältnis und andauernder Betreuung gleichermassen abhängig. Der Verlust von Betreuungsleistungen verunmöglicht es den Betroffenen zudem, den allfälligen mietrechtlichen Schutz tatsächlich in Anspruch nehmen zu können.</p><p>&nbsp;</p><p>Wird der Fall vor Gericht gezogen, besteht aufgrund des gemischten Vertrags überdies ein Problem mit der Zuständigkeit der Gerichte. Es resultiert ein langwieriger und kostspieliger Rechtsstreit, bis überhaupt ein Gericht auf die Klage eintritt. Es ist offensichtlich, dass dieses Vorgehen nur den wenigsten Bewohnern eines Heimes zeitlich und finanziell zugemutet werden kann.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Kanton Waadt wurde dieses Problem erkannt und ein Mustervertrag erarbeitet, welcher vorsieht, dass die Kündigung durch das Heim erst dann erfolgen kann, wenn eine Lösung bezüglich des neuen Aufenthaltsortes der betroffenen Person gefunden wurde. Eine gesamtschweizerische Lösung ist demzufolge erstrebenswert, um zu verhindern, dass Bewohner eines Heimes von einem Tag auf den anderen ihren Wohnsitz verlieren, ohne eine berechtigte Kündigung damit zu verunmöglichen. Mit dem IFEG regelt der Bund bereits heute für Behindertenheime in Kantonen trotz NFA gewisse Voraussetzungen und verlangt von den Kantonen Konzepte, die etwa Schlichtungsverfahren zwischen Bewohnern und Institutionen vorsehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Ist die Problematik des Pensionsvertrages in der heutigen Form dem Bundesrat bekannt?</li><li>Wurde die Möglichkeit, den Pensionsvertrag im Gesetz zu regeln und ebenfalls Kündigungsschutzbestimmungen einzuführen je in Erwägung gezogen?</li><li>Kann sich der Bundesrat vorstellen, einen angemessenen Kündigungsschutz als Voraussetzung in Gesetzen wie dem IFEG aufzunehmen?</li></ol>
  • Diskriminierende Regelung bei Pensionsverträgen in Behinderten-, Alters- und Pflegeheimen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1-3. Die angesprochene Problematik betrifft privatrechtliche Verhältnisse mit Behinderten-, Alters- oder Pflegeheimen. Das Problem stellt sich bei Rechtsverhältnissen mit öffentlichen Heimen nicht, da diese dem öffentlichen Recht unterstehen und durch Reglemente des Gemeinwesens gestaltet werden (vgl. BSK ZGB I-Köbrich, Art. 382 N 37). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Privatrechtliche Pensionsverträge werden von Lehre und Rechtsprechung tendenziell als Innominatverträge, bestehend je nach Ausgestaltung aus verschiedenen Vertragselementen mit Schwerpunkt im Auftragsrecht, eingeordnet, da die vertragstypische Hauptleistung in der Pflege und Betreuung liegt. Da Aufträge auf einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis beruhen, sieht Artikel 404 Absatz 1 OR eine jederzeitige Widerrufs- bzw. Kündigungsmöglichkeit vor, die vom Bundesgericht für zwingend erklärt wurde (BGE 115 II 464 E. 2). Die daraus resultierende Problematik ist bekannt, weshalb Parlament und Bundesrat vor wenigen Jahren eine Revision zur Einschränkung dieses Widerrufs- oder Kündigungsrechts lanciert hatten. Diese Revision wurde im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse jedoch wieder aufgegeben (vgl. Bericht zur Abschreibung der Motion Barthassat 11.3909 «Artikel 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21.</span><span>&nbsp;</span><span>Jahrhunderts», BBl </span><em><span>2017</span></em><span> 7431 und die parlamentarischen Beratungen zum Geschäft 17.067), zumal Artikel 404 OR lediglich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwingend ist und das Bundesgericht seine Rechtsprechung anpassen könnte. Die Gerichte sind bei Streitigkeiten zu Pensionsverträgen ohnehin stets gehalten, den Vertrag im Einzelfall auszulegen und einer angemessenen Lösung zuzuführen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Da das Gesundheitswesen in weiten Bereichen in die kantonale Zuständigkeit fällt, haben auch die Kantone vielfältige Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten, auch ausserhalb von öffentlichen Heimen. Sie können im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung und der Aufsicht über private Institutionen etwaigen Missständen begegnen und Vorgaben machen. Dieser Weg erscheint generell zielführender als Änderungen im privaten Vertragsrecht, welche nur einen Teil der fraglichen Rechtsverhältnisse betreffen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) legt die Grundsätze der Finanzierung und der Zusammenarbeit der Institutionen für Menschen mit Behinderungen fest. Es regelt die Anerkennung der Institutionen im Hoheitsgebiet der Kantone (nach Art. 112b Abs. 3 BV) und ist in erster Linie ein Rahmengesetz für die kantonalen Behörden. Es regelt nicht den Vertragsrahmen zwischen Institutionen und Bewohnern. Wie erwähnt wäre es in erster Linie die Aufgabe der Kantone, in diesem Bereich Einfluss auszuüben.</span></p></span>
    • <p>Die Pensionsverträge von Behinderten-, Alters- oder Pflegeheimen sind gemischte Verträge, mit mietrechtlichen und auftragsrechtlichen Anteilen. Aufgrund der Betreuungsleistungen in einem Heim, wird in der Rechtsprechung der Schwerpunkt auf das Auftragsrecht gelegt. Nach&nbsp;Art. 404 Abs. 1 OR kann der Auftrag von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden,&nbsp;ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen müssen. Bewohner eines Heimes müssen sich in solchen Fällen auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränken und können die Kündigung betreffend Betreuungsleistungen nicht erfolgreich anfechten. Die Betroffenen sind vom laufenden Mietverhältnis und andauernder Betreuung gleichermassen abhängig. Der Verlust von Betreuungsleistungen verunmöglicht es den Betroffenen zudem, den allfälligen mietrechtlichen Schutz tatsächlich in Anspruch nehmen zu können.</p><p>&nbsp;</p><p>Wird der Fall vor Gericht gezogen, besteht aufgrund des gemischten Vertrags überdies ein Problem mit der Zuständigkeit der Gerichte. Es resultiert ein langwieriger und kostspieliger Rechtsstreit, bis überhaupt ein Gericht auf die Klage eintritt. Es ist offensichtlich, dass dieses Vorgehen nur den wenigsten Bewohnern eines Heimes zeitlich und finanziell zugemutet werden kann.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Kanton Waadt wurde dieses Problem erkannt und ein Mustervertrag erarbeitet, welcher vorsieht, dass die Kündigung durch das Heim erst dann erfolgen kann, wenn eine Lösung bezüglich des neuen Aufenthaltsortes der betroffenen Person gefunden wurde. Eine gesamtschweizerische Lösung ist demzufolge erstrebenswert, um zu verhindern, dass Bewohner eines Heimes von einem Tag auf den anderen ihren Wohnsitz verlieren, ohne eine berechtigte Kündigung damit zu verunmöglichen. Mit dem IFEG regelt der Bund bereits heute für Behindertenheime in Kantonen trotz NFA gewisse Voraussetzungen und verlangt von den Kantonen Konzepte, die etwa Schlichtungsverfahren zwischen Bewohnern und Institutionen vorsehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Ist die Problematik des Pensionsvertrages in der heutigen Form dem Bundesrat bekannt?</li><li>Wurde die Möglichkeit, den Pensionsvertrag im Gesetz zu regeln und ebenfalls Kündigungsschutzbestimmungen einzuführen je in Erwägung gezogen?</li><li>Kann sich der Bundesrat vorstellen, einen angemessenen Kündigungsschutz als Voraussetzung in Gesetzen wie dem IFEG aufzunehmen?</li></ol>
    • Diskriminierende Regelung bei Pensionsverträgen in Behinderten-, Alters- und Pflegeheimen

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