Schluss mit willkürlichen Vorschriften im Sömmerungsgebiet

ShortId
25.3364
Id
20253364
Updated
14.11.2025 03:04
Language
de
Title
Schluss mit willkürlichen Vorschriften im Sömmerungsgebiet
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gewässerschutzmassnahmen sind ein zentraler Bestandteil der Schweizer Landwirtschaft und tragen wesentlich zum Schutz unserer Gewässer bei. Viele Landwirte haben diese in den letzten Jahren mit grossem Engagement und Aufwand erfolgreich umgesetzt. Insbesondere die Vorschrift, dass Mist nur auf einem befestigten Platz gelagert werden darf, stellt jedoch besonders im Sömmerungsgebiet eine erhebliche Herausforderung dar. Viele Alpen sind schlecht erschlossen, und die geforderten Gewässerschutzmassnahmen erfordern einen enormen Aufwand, der in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Gefahr einer Gewässerverschmutzung steht.</p><p>&nbsp;</p><p>In den meisten Fällen dient die Lagerung von Mist und Gülle lediglich wenige Wochen oder sogar nur wenige Tage der Aufbewahrung. Angesichts dieser kurzen Lagerdauer ist es schwer nachvollziehbar, warum im Sömmerungsgebiet derart strenge Vorschriften gelten, wenn in Wirklichkeit keine nennenswerte Gefahr einer Gewässerverschmutzung besteht.</p><p>&nbsp;</p><p>Die hohen Kosten, die durch diese Vorschriften entstehen, belasten die Landwirte in ländlichen und alpinen Regionen unnötig. Die Anpassung der Gewässerschutzverordnung sollte deshalb auf den Grundsatz ausgerichtet sein, dass Massnahmen nur dann strikt umgesetzt werden, wenn eine tatsächliche Gefahr für die Gewässer besteht. Insbesondere in den Sömmerungsgebieten sind pragmatische Lösungen erforderlich, die den landwirtschaftlichen Betrieb nicht unnötig behindern.</p><p>&nbsp;</p><p>Wir fordern den Bundesrat daher auf, eine sorgfältige Prüfung der bestehenden Regelungen vorzunehmen und die Festlegung der Mindestlagerdauer im Sömmerungsgebiet zu lockern, um den landwirtschaftlichen Betrieben in diesen Regionen eine praktikablere Lösung zu ermöglichen, ohne die Gewässerschutzziele zu gefährden.</p>
  • <span><p><span>Das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814 20) schreibt in Artikel 14 Absatz 3 vor, dass für Hofdünger eine Lagerkapazität von mindestens drei Monaten auf dem Betrieb vorhanden sein muss. Für Ställe, die nur während kurzer Zeit mit Tieren belegt sind, können die kantonalen Behörden eine geringere Lagerkapazität bewilligen. Dies ist typischerweise bei Alp- und Weideställen der Fall, die in der Regel nur im Sommerhalbjahr belegt sind. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Gemäss der Vollzugshilfe «Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft» (</span><a href="http://www.bafu.admin.ch"><u><span>www.bafu.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Themen &gt; Thema Wasser &gt; Rechtsetzung und Vollzug &gt; Vollzugshilfen &gt; Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft) richtet sich die Bemessung des erforderlichen Lagervolumens und damit der Lagerkapazität nach der tatsächlichen Aufenthaltsdauer des Viehs. Die heutige Regelung ist praxistauglich und erlaubt für Sömmerungsbetriebe angepasste Lösungen mit einer flexiblen Auslegung der Mindestlagerkapazität. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im Berggebiet können für Stufenbetriebe, d.h. Betriebe, die das Vieh im Laufe des Jahres zwischen verschiedenen eigenen Produktionsstandorten (z.B. Talboden, Alp) verschieben, spezielle Regelungen getroffen werden. Die Vollzugshilfe «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft» (</span><a href="http://www.bafu.admin.ch"><u><span>www.bafu.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Themen &gt; Thema Wasser &gt; Rechtsetzung und Vollzug &gt; Vollzugshilfen &gt; Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft) lässt dies zu, wenn aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer an den einzelnen Produktionsstätten der Bau einer Mistplatte unverhältnismässig ist. </span><span>&nbsp;</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Gewässerschutzverordnung dahingehend anzupassen und die Festlegung der Mindestlagerdauer von Mist und Gülle im Sömmerungsgebiet praxistauglich zu gestalten</p>
  • Schluss mit willkürlichen Vorschriften im Sömmerungsgebiet
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gewässerschutzmassnahmen sind ein zentraler Bestandteil der Schweizer Landwirtschaft und tragen wesentlich zum Schutz unserer Gewässer bei. Viele Landwirte haben diese in den letzten Jahren mit grossem Engagement und Aufwand erfolgreich umgesetzt. Insbesondere die Vorschrift, dass Mist nur auf einem befestigten Platz gelagert werden darf, stellt jedoch besonders im Sömmerungsgebiet eine erhebliche Herausforderung dar. Viele Alpen sind schlecht erschlossen, und die geforderten Gewässerschutzmassnahmen erfordern einen enormen Aufwand, der in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Gefahr einer Gewässerverschmutzung steht.</p><p>&nbsp;</p><p>In den meisten Fällen dient die Lagerung von Mist und Gülle lediglich wenige Wochen oder sogar nur wenige Tage der Aufbewahrung. Angesichts dieser kurzen Lagerdauer ist es schwer nachvollziehbar, warum im Sömmerungsgebiet derart strenge Vorschriften gelten, wenn in Wirklichkeit keine nennenswerte Gefahr einer Gewässerverschmutzung besteht.</p><p>&nbsp;</p><p>Die hohen Kosten, die durch diese Vorschriften entstehen, belasten die Landwirte in ländlichen und alpinen Regionen unnötig. Die Anpassung der Gewässerschutzverordnung sollte deshalb auf den Grundsatz ausgerichtet sein, dass Massnahmen nur dann strikt umgesetzt werden, wenn eine tatsächliche Gefahr für die Gewässer besteht. Insbesondere in den Sömmerungsgebieten sind pragmatische Lösungen erforderlich, die den landwirtschaftlichen Betrieb nicht unnötig behindern.</p><p>&nbsp;</p><p>Wir fordern den Bundesrat daher auf, eine sorgfältige Prüfung der bestehenden Regelungen vorzunehmen und die Festlegung der Mindestlagerdauer im Sömmerungsgebiet zu lockern, um den landwirtschaftlichen Betrieben in diesen Regionen eine praktikablere Lösung zu ermöglichen, ohne die Gewässerschutzziele zu gefährden.</p>
    • <span><p><span>Das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814 20) schreibt in Artikel 14 Absatz 3 vor, dass für Hofdünger eine Lagerkapazität von mindestens drei Monaten auf dem Betrieb vorhanden sein muss. Für Ställe, die nur während kurzer Zeit mit Tieren belegt sind, können die kantonalen Behörden eine geringere Lagerkapazität bewilligen. Dies ist typischerweise bei Alp- und Weideställen der Fall, die in der Regel nur im Sommerhalbjahr belegt sind. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Gemäss der Vollzugshilfe «Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft» (</span><a href="http://www.bafu.admin.ch"><u><span>www.bafu.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Themen &gt; Thema Wasser &gt; Rechtsetzung und Vollzug &gt; Vollzugshilfen &gt; Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft) richtet sich die Bemessung des erforderlichen Lagervolumens und damit der Lagerkapazität nach der tatsächlichen Aufenthaltsdauer des Viehs. Die heutige Regelung ist praxistauglich und erlaubt für Sömmerungsbetriebe angepasste Lösungen mit einer flexiblen Auslegung der Mindestlagerkapazität. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im Berggebiet können für Stufenbetriebe, d.h. Betriebe, die das Vieh im Laufe des Jahres zwischen verschiedenen eigenen Produktionsstandorten (z.B. Talboden, Alp) verschieben, spezielle Regelungen getroffen werden. Die Vollzugshilfe «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft» (</span><a href="http://www.bafu.admin.ch"><u><span>www.bafu.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Themen &gt; Thema Wasser &gt; Rechtsetzung und Vollzug &gt; Vollzugshilfen &gt; Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft) lässt dies zu, wenn aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer an den einzelnen Produktionsstätten der Bau einer Mistplatte unverhältnismässig ist. </span><span>&nbsp;</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Gewässerschutzverordnung dahingehend anzupassen und die Festlegung der Mindestlagerdauer von Mist und Gülle im Sömmerungsgebiet praxistauglich zu gestalten</p>
    • Schluss mit willkürlichen Vorschriften im Sömmerungsgebiet

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