Gleichstellung aller Kinder in der Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge
- ShortId
-
25.3368
- Id
-
20253368
- Updated
-
14.11.2025 02:58
- Language
-
de
- Title
-
Gleichstellung aller Kinder in der Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge
- AdditionalIndexing
-
28;2836;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei den reglementarischen Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a BVG handelt es sich meist um einmalige Todesfallkapitalien, die vom Altersguthaben der verstorbenen Person abgeleitet werden. Die gesetzlich zwingende Kaskadenordnung führt zu Ungleichbehandlungen innerhalb der Familie, besonders wenn die verstorbene Person keinen Ehegatten oder Lebenspartner hinterlässt, was den Wert des Todesfallkapitals erhöht.</p><p>Beispiel 1: Kind A ist 17 Jahre und 11 Monate alt, Kind B ist 20 Jahre alt und berufstätig. Nach der heutigen Regelung erhält Kind A noch 1 Monat lang eine Waisenrente, während das höhere Todesfallkapital allein an Kind B geht.</p><p>Beispiel 2: Kind A ist 24 Jahre und 11 Monate alt und in Ausbildung, während Kind B 20 Jahre alt und berufstätig ist. Das gesamte Todesfallkapital geht an Kind A, da es nachweisen kann, dass es vom Versicherten unterstützt wurde. Kind B wird dadurch von der Begünstigung ausgeschlossen, obwohl es ebenfalls Anspruch hätte.</p><p>Diese Ungleichbehandlungen widersprechen dem Gerechtigkeitsempfinden und den Wünschen von Eltern, die eine Gleichbehandlung aller Kinder bevorzugen. Minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung erhalten unabhängig von den überobligatorischen Leistungen nach Art. 20a BVG eine obligatorische Waisenrente. Diese Vorsorgeleistungen bleiben von der vorgeschlagenen Änderung unberührt.</p>
- <span><p><span>Der Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen den gesetzlichen Begünstigten (insbesondere Waisen nach Art.</span><span> </span><span>20 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR</span><span> </span><em><span>831.40</span></em><span>]) und weiteren begünstigten Personen gemäss Artikel</span><span> </span><span>20</span><em><span>a</span></em><span> Absatz</span><span> </span><span>1 BVG) offen gelassen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Auslegung des Artikels in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge erläutert (siehe www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Berufliche Vorsorge und 3.</span><span> </span><span>Säule > Mitteilungen über die berufliche Vorsorge > </span><a href="https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6569?lang=de"><span>Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr.</span><span> </span><span>104 Rz.</span><span> </span><span>625 vom 5.</span><span> </span><span>März 2008</span></a><span>): Was die Kinder der versicherten Person betrifft, haben diese einen Leistungsanspruch entweder auf der Grundlage der obligatorischen Vorsorge oder auf der Grundlage der überobligatorischen Vorsorge, wenn sie die Voraussetzungen für die obligatorischen Leistungen nicht erfüllen. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Möglichkeit – aber nicht die Verpflichtung –, die Hinterlassenen mit Anspruch auf die obligatorischen Leistungen (insbesondere minderjährige Kinder) in der Begünstigtenordnung für das Todesfallkapital als erste aufzuführen, das heisst vor den Begünstigten nach Artikel</span><span> </span><span>20</span><em><span>a</span></em><span> Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstaben a und b BVG (insbesondere volljährige Kinder, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine obligatorische Waisenrente nicht mehr erfüllen).</span></p><p><span> </span></p><p><span>In der Praxis sehen die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen zwar häufig eine solche Begünstigtenordnung vor, dabei handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Vorgabe. Die Vorsorgeeinrichtungen könnten in ihren Reglementen auch eine Aufteilung zu gleichen Teilen auf die Kinder vorsehen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Mass unterstützt wurden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Eines der Hauptziele der 2.</span><span> </span><span>Säule ist es, die durch den Tod der versicherten Person wegfallende Unterstützung auszugleichen. Das Risiko eines Versorgungsschadens und damit das Risiko einer finanziellen Prekarität ist für Waisen bis zum Alter von 25</span><span> </span><span>Jahren, die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, deutlich grösser als für erwachsene Kinder der verstorbenen Person, die beruflich und finanziell bereits auf eigenen Beinen stehen. Aus Sicht der Vorsorge wäre es deshalb weniger gerechtfertigt, ihnen ein Todesfallkapital zuzusprechen als Waisen im Sinne von Artikel</span><span> </span><span>20 BVG.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Dennoch können sich in der Praxis bisweilen unbefriedigende Situationen ergeben, wie sie in der Motion beschrieben werden. Die darin vorgeschlagene Massnahme, d.</span><span> </span><span>h. eine einheitliche Gesetzesbestimmung, wäre jedoch keine angemessene Lösung. Sie wäre angesichts der äusserst vielfältigen Familienkonstellationen und des unterschiedlichen Vorsorgebedarfs der betreffenden Personen zu starr. Überdies müsste vermieden werden, dass mit der Anpassung der Gesetzesbestimmung neue Ungleichbehandlungen oder Probleme geschaffen werden (beispielsweise ein Ausschluss der überlebenden Partnerin oder des überlebenden Partners). Deshalb wäre es besser, flexiblere und für den Vorsorgenehmer und seine Familie geeignetere Optionen in Betracht zu ziehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfantrag abzuändern.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorzulegen, die in der Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG eine Gleichstellung aller Kinder der verstorbenen versicherten Person vorsieht.</p><p> </p><p>Die Änderung soll in der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Differenzierung zwischen (obligatorisch) rentenberechtigten Kindern und übrigen Kindern aufheben und für die Ansprüche auf ein Todesfallkapital alle Kinder auf derselben Stufe einordnen. So können Pensionskassen im Rahmen des Überobligatoriums – neben den obligatorischen Rentenleistungen an waisenberechtigte Kinder gem. Art. 20 in Verbindung mit Art. 22 BVG respektive zusätzlich zu diesen – allfällige überobligatorische Todesfallkapitalien gleichmässig an alle Kinder der verstorbenen versicherten Person ausrichten.</p>
- Gleichstellung aller Kinder in der Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei den reglementarischen Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a BVG handelt es sich meist um einmalige Todesfallkapitalien, die vom Altersguthaben der verstorbenen Person abgeleitet werden. Die gesetzlich zwingende Kaskadenordnung führt zu Ungleichbehandlungen innerhalb der Familie, besonders wenn die verstorbene Person keinen Ehegatten oder Lebenspartner hinterlässt, was den Wert des Todesfallkapitals erhöht.</p><p>Beispiel 1: Kind A ist 17 Jahre und 11 Monate alt, Kind B ist 20 Jahre alt und berufstätig. Nach der heutigen Regelung erhält Kind A noch 1 Monat lang eine Waisenrente, während das höhere Todesfallkapital allein an Kind B geht.</p><p>Beispiel 2: Kind A ist 24 Jahre und 11 Monate alt und in Ausbildung, während Kind B 20 Jahre alt und berufstätig ist. Das gesamte Todesfallkapital geht an Kind A, da es nachweisen kann, dass es vom Versicherten unterstützt wurde. Kind B wird dadurch von der Begünstigung ausgeschlossen, obwohl es ebenfalls Anspruch hätte.</p><p>Diese Ungleichbehandlungen widersprechen dem Gerechtigkeitsempfinden und den Wünschen von Eltern, die eine Gleichbehandlung aller Kinder bevorzugen. Minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung erhalten unabhängig von den überobligatorischen Leistungen nach Art. 20a BVG eine obligatorische Waisenrente. Diese Vorsorgeleistungen bleiben von der vorgeschlagenen Änderung unberührt.</p>
- <span><p><span>Der Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen den gesetzlichen Begünstigten (insbesondere Waisen nach Art.</span><span> </span><span>20 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR</span><span> </span><em><span>831.40</span></em><span>]) und weiteren begünstigten Personen gemäss Artikel</span><span> </span><span>20</span><em><span>a</span></em><span> Absatz</span><span> </span><span>1 BVG) offen gelassen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Auslegung des Artikels in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge erläutert (siehe www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Berufliche Vorsorge und 3.</span><span> </span><span>Säule > Mitteilungen über die berufliche Vorsorge > </span><a href="https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6569?lang=de"><span>Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr.</span><span> </span><span>104 Rz.</span><span> </span><span>625 vom 5.</span><span> </span><span>März 2008</span></a><span>): Was die Kinder der versicherten Person betrifft, haben diese einen Leistungsanspruch entweder auf der Grundlage der obligatorischen Vorsorge oder auf der Grundlage der überobligatorischen Vorsorge, wenn sie die Voraussetzungen für die obligatorischen Leistungen nicht erfüllen. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Möglichkeit – aber nicht die Verpflichtung –, die Hinterlassenen mit Anspruch auf die obligatorischen Leistungen (insbesondere minderjährige Kinder) in der Begünstigtenordnung für das Todesfallkapital als erste aufzuführen, das heisst vor den Begünstigten nach Artikel</span><span> </span><span>20</span><em><span>a</span></em><span> Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstaben a und b BVG (insbesondere volljährige Kinder, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine obligatorische Waisenrente nicht mehr erfüllen).</span></p><p><span> </span></p><p><span>In der Praxis sehen die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen zwar häufig eine solche Begünstigtenordnung vor, dabei handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Vorgabe. Die Vorsorgeeinrichtungen könnten in ihren Reglementen auch eine Aufteilung zu gleichen Teilen auf die Kinder vorsehen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Mass unterstützt wurden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Eines der Hauptziele der 2.</span><span> </span><span>Säule ist es, die durch den Tod der versicherten Person wegfallende Unterstützung auszugleichen. Das Risiko eines Versorgungsschadens und damit das Risiko einer finanziellen Prekarität ist für Waisen bis zum Alter von 25</span><span> </span><span>Jahren, die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, deutlich grösser als für erwachsene Kinder der verstorbenen Person, die beruflich und finanziell bereits auf eigenen Beinen stehen. Aus Sicht der Vorsorge wäre es deshalb weniger gerechtfertigt, ihnen ein Todesfallkapital zuzusprechen als Waisen im Sinne von Artikel</span><span> </span><span>20 BVG.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Dennoch können sich in der Praxis bisweilen unbefriedigende Situationen ergeben, wie sie in der Motion beschrieben werden. Die darin vorgeschlagene Massnahme, d.</span><span> </span><span>h. eine einheitliche Gesetzesbestimmung, wäre jedoch keine angemessene Lösung. Sie wäre angesichts der äusserst vielfältigen Familienkonstellationen und des unterschiedlichen Vorsorgebedarfs der betreffenden Personen zu starr. Überdies müsste vermieden werden, dass mit der Anpassung der Gesetzesbestimmung neue Ungleichbehandlungen oder Probleme geschaffen werden (beispielsweise ein Ausschluss der überlebenden Partnerin oder des überlebenden Partners). Deshalb wäre es besser, flexiblere und für den Vorsorgenehmer und seine Familie geeignetere Optionen in Betracht zu ziehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfantrag abzuändern.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorzulegen, die in der Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG eine Gleichstellung aller Kinder der verstorbenen versicherten Person vorsieht.</p><p> </p><p>Die Änderung soll in der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Differenzierung zwischen (obligatorisch) rentenberechtigten Kindern und übrigen Kindern aufheben und für die Ansprüche auf ein Todesfallkapital alle Kinder auf derselben Stufe einordnen. So können Pensionskassen im Rahmen des Überobligatoriums – neben den obligatorischen Rentenleistungen an waisenberechtigte Kinder gem. Art. 20 in Verbindung mit Art. 22 BVG respektive zusätzlich zu diesen – allfällige überobligatorische Todesfallkapitalien gleichmässig an alle Kinder der verstorbenen versicherten Person ausrichten.</p>
- Gleichstellung aller Kinder in der Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge
Back to List