Ist aktuell ein Kapitalbezug gegenüber der Rente aus der zweiten Säule steuerlich tatsächlich bevorteilt?

ShortId
25.3376
Id
20253376
Updated
14.11.2025 03:07
Language
de
Title
Ist aktuell ein Kapitalbezug gegenüber der Rente aus der zweiten Säule steuerlich tatsächlich bevorteilt?
AdditionalIndexing
2836;24;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Als Teil des Entlastungspaketes 27 präsentiert der Bundesrat u.a. die Idee, den Bezug von Vorsorgekapital der 2. Säule höher als bisher zu besteuern. Begründet wird diese Massnahme v.a. mit dem Argument, es werde damit eine bestehende steuerliche Begünstigung des Kapitalbezuges gegenüber einer wertentsprechenden Rentenleistung beseitigt. Stellungnahmen von Vorsorge- und Steuerexperten lassen allerdings Zweifel aufkommen, ob diese Annahme tatsächlich zutrifft. So stellt eine Analyse des "VZ Vermögenszentrum", publiziert in der NZZaS vom 9. Februar 2025, dar, dass bei einem Kapitalbezug von CHF 800'000 ein steuerlicher Vorteil gegenüber dem Rentenbezug im Durchschnitt erst in einem Alter von über 80 Jahren eintritt.</p>
  • <span><p><span>Bei der persönlichen Entscheidung über Kapital- oder Rentenbezug spielen zahlreiche individuelle Aspekte eine Rolle; je nach individueller Situation kann ein Kapital- oder ein Rentenbezug vorteilhaft sein. Diese Aspekte werden in der öffentlichen Diskussion oft vermischt mit der steuerpolitischen Frage, wie eine sachgerechte, d.h. faire Besteuerung von Kapital- und Rentenbezug aussehen würde. So sprechen bei der persönlichen Entscheidung eine überdurchschnittliche individuelle Lebenserwartung, ein hoher Umwandlungssatz und mangelnde Expertise in der Vermögensverwaltung für den Rentenbezug und umgekehrt eine unterdurchschnittliche individuelle Lebenserwartung, ein niedriger Umwandlungssatz und die Fähigkeit, eine über der impliziten Verzinsung des Guthabens aus der 2. Säule liegende Vermögensrendite erzielen zu können, für den Kapitalbezug.</span></p><p><span>Die Steuerpolitik sollte die persönlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht in die eine oder andere Richtung verzerren und daher die Bezugsformen möglichst gleich behandeln. Dies ist der Fall, wenn nach Steuern der Kapitalbezug über die erwartete Restlebensdauer den gleichen Konsumpfad finanzieren kann wie der Rentenbezug und am Ende der erwarteten Restlebensdauer das Nettovermögen im Fall des Kapital- und des Rentenbezugs gleich hoch ausfällt. Dieses Ziel der Steuerpolitik kann aber nur für eine durchschnittliche Lebenserwartung angestrebt werden. Im individuellen Fall, bei vergleichsweiser kurzer oder langer Lebenserwartung, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. So legt beispielsweise eine Restlebenserwartung von einem Jahr einen Kapitalbezug nahe, wobei in diesem Fall die steuerlichen Vor- und Nachteile gegenüber einem Rentenbezug nicht relevant sind, vielmehr würde sich der Kapitalbezug in diesem Fall auch dann lohnen, wenn er höher besteuert würde als der Rentenbezug. Der Grund dafür ist, dass es nicht sinnvoll ist, die Steuern zu minimieren, sondern stattdessen das lebenszeitliche Einkommen nach Steuern zu maximieren. </span></p><p><span>Da die Darlegung des vom Interpellanten gewünschten detaillierten Zahlenmaterials den Rahmen dieser Antwort sprengen würde, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung entsprechende Zahlen auf ihrer Webseite publiziert (www.estv.admin.ch &gt; Die ESTV &gt; Steuerpolitik STP &gt; Aktuelle steuerpolitische Dossiers).</span></p><p><span>Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: In sehr gut situierten Verhältnissen bestätigt sich, dass in der Konstellation hohes Guthaben aus der 2. Säule und / oder hohes übriges Einkommen ein ausgeprägter Steuervorteil des reinen Kapitalbezugs auftritt. Der vom Bundesrat in der Vernehmlassungsvorlage vom 29. Januar 2025 vorgeschlagene neue progressive Stufentarif würde diese steuerliche Begünstigung des Kapitalbezugs gegenüber dem Rentenbezug gezielt reduzieren. Einzahlungen in die Säulen 2 und 3a würden aber weiterhin durch die nachgelagerte Besteuerung privilegiert; das Alterssparen würde folglich während des Erwerbslebens unabhängig vom späteren Entscheid betreffend Kapital- oder Rentenbezug weiterhin gefördert.</span></p></span>
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, die steuerliche Belastung des Bezuges von BVG-Vorsorgekapital im Vergleich zum Rentenbezug systematisch zu analysieren und darzustellen. Dabei sollen sämtliche auf den jeweiligen Vorsorgeleistungen (Kapitalbezug und anschliessende Vermögenserträge; Rentenzahlungen) über die gesamte Bezugsdauer anfallenden Steuerarten (insb. Bezugssteuern, Vermögenssteuern, Einkommenssteuern) berücksichtigt werden. Ich bitte um eine Darstellung von Fallbeispielen für ein BVG-Vorsorgekapital von CHF 500'000, 800'000 und 1'500'000 jeweils für die Kantonshauptorte. Wo für die Berechnungen Annahmen getroffen werden müssen (z.B. Umwandlungssatz), soll auf Medianwerte abgestellt werden.&nbsp;</p>
  • Ist aktuell ein Kapitalbezug gegenüber der Rente aus der zweiten Säule steuerlich tatsächlich bevorteilt?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als Teil des Entlastungspaketes 27 präsentiert der Bundesrat u.a. die Idee, den Bezug von Vorsorgekapital der 2. Säule höher als bisher zu besteuern. Begründet wird diese Massnahme v.a. mit dem Argument, es werde damit eine bestehende steuerliche Begünstigung des Kapitalbezuges gegenüber einer wertentsprechenden Rentenleistung beseitigt. Stellungnahmen von Vorsorge- und Steuerexperten lassen allerdings Zweifel aufkommen, ob diese Annahme tatsächlich zutrifft. So stellt eine Analyse des "VZ Vermögenszentrum", publiziert in der NZZaS vom 9. Februar 2025, dar, dass bei einem Kapitalbezug von CHF 800'000 ein steuerlicher Vorteil gegenüber dem Rentenbezug im Durchschnitt erst in einem Alter von über 80 Jahren eintritt.</p>
    • <span><p><span>Bei der persönlichen Entscheidung über Kapital- oder Rentenbezug spielen zahlreiche individuelle Aspekte eine Rolle; je nach individueller Situation kann ein Kapital- oder ein Rentenbezug vorteilhaft sein. Diese Aspekte werden in der öffentlichen Diskussion oft vermischt mit der steuerpolitischen Frage, wie eine sachgerechte, d.h. faire Besteuerung von Kapital- und Rentenbezug aussehen würde. So sprechen bei der persönlichen Entscheidung eine überdurchschnittliche individuelle Lebenserwartung, ein hoher Umwandlungssatz und mangelnde Expertise in der Vermögensverwaltung für den Rentenbezug und umgekehrt eine unterdurchschnittliche individuelle Lebenserwartung, ein niedriger Umwandlungssatz und die Fähigkeit, eine über der impliziten Verzinsung des Guthabens aus der 2. Säule liegende Vermögensrendite erzielen zu können, für den Kapitalbezug.</span></p><p><span>Die Steuerpolitik sollte die persönlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht in die eine oder andere Richtung verzerren und daher die Bezugsformen möglichst gleich behandeln. Dies ist der Fall, wenn nach Steuern der Kapitalbezug über die erwartete Restlebensdauer den gleichen Konsumpfad finanzieren kann wie der Rentenbezug und am Ende der erwarteten Restlebensdauer das Nettovermögen im Fall des Kapital- und des Rentenbezugs gleich hoch ausfällt. Dieses Ziel der Steuerpolitik kann aber nur für eine durchschnittliche Lebenserwartung angestrebt werden. Im individuellen Fall, bei vergleichsweiser kurzer oder langer Lebenserwartung, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. So legt beispielsweise eine Restlebenserwartung von einem Jahr einen Kapitalbezug nahe, wobei in diesem Fall die steuerlichen Vor- und Nachteile gegenüber einem Rentenbezug nicht relevant sind, vielmehr würde sich der Kapitalbezug in diesem Fall auch dann lohnen, wenn er höher besteuert würde als der Rentenbezug. Der Grund dafür ist, dass es nicht sinnvoll ist, die Steuern zu minimieren, sondern stattdessen das lebenszeitliche Einkommen nach Steuern zu maximieren. </span></p><p><span>Da die Darlegung des vom Interpellanten gewünschten detaillierten Zahlenmaterials den Rahmen dieser Antwort sprengen würde, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung entsprechende Zahlen auf ihrer Webseite publiziert (www.estv.admin.ch &gt; Die ESTV &gt; Steuerpolitik STP &gt; Aktuelle steuerpolitische Dossiers).</span></p><p><span>Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: In sehr gut situierten Verhältnissen bestätigt sich, dass in der Konstellation hohes Guthaben aus der 2. Säule und / oder hohes übriges Einkommen ein ausgeprägter Steuervorteil des reinen Kapitalbezugs auftritt. Der vom Bundesrat in der Vernehmlassungsvorlage vom 29. Januar 2025 vorgeschlagene neue progressive Stufentarif würde diese steuerliche Begünstigung des Kapitalbezugs gegenüber dem Rentenbezug gezielt reduzieren. Einzahlungen in die Säulen 2 und 3a würden aber weiterhin durch die nachgelagerte Besteuerung privilegiert; das Alterssparen würde folglich während des Erwerbslebens unabhängig vom späteren Entscheid betreffend Kapital- oder Rentenbezug weiterhin gefördert.</span></p></span>
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, die steuerliche Belastung des Bezuges von BVG-Vorsorgekapital im Vergleich zum Rentenbezug systematisch zu analysieren und darzustellen. Dabei sollen sämtliche auf den jeweiligen Vorsorgeleistungen (Kapitalbezug und anschliessende Vermögenserträge; Rentenzahlungen) über die gesamte Bezugsdauer anfallenden Steuerarten (insb. Bezugssteuern, Vermögenssteuern, Einkommenssteuern) berücksichtigt werden. Ich bitte um eine Darstellung von Fallbeispielen für ein BVG-Vorsorgekapital von CHF 500'000, 800'000 und 1'500'000 jeweils für die Kantonshauptorte. Wo für die Berechnungen Annahmen getroffen werden müssen (z.B. Umwandlungssatz), soll auf Medianwerte abgestellt werden.&nbsp;</p>
    • Ist aktuell ein Kapitalbezug gegenüber der Rente aus der zweiten Säule steuerlich tatsächlich bevorteilt?

Back to List