Wie nimmt das SBFI seine Aufgabe bezüglich Aufsicht der Berufsanerkennung Osteopathie (SRK) wahr?
- ShortId
-
25.3385
- Id
-
20253385
- Updated
-
14.11.2025 02:59
- Language
-
de
- Title
-
Wie nimmt das SBFI seine Aufgabe bezüglich Aufsicht der Berufsanerkennung Osteopathie (SRK) wahr?
- AdditionalIndexing
-
04;2841;32
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>- Was hat das SBFI konkret in den letzten 5 Jahren gemacht, um seine Aufsicht über das SRK wahrzunehmen?</p><p>- Ist es korrekt, dass von den Sitzungen SBFI/SRK keine Protokolle existieren?</p><p>- Was unternimmt der Bundesrat, wenn eine beauftragte Stelle gemäss BVGer systematisch Rechtsverweigerung macht und die Anerkennungsgesuche von gewissen Ausbildungsstätten während fünf Jahre nicht einmal materiell prüft (vgl. u.a. BVGer Entscheid B-1175/2024)? </p><p>- Was hätten die Osteopath*innen in der Deutschschweiz in den letzten 5 Jahren machen sollen, wenn es keine Ausbildung und keine Kurse, Passerellen etc. in der Deutschschweiz gab und das BVGer fünf Jahre für den Leitentscheid brauchte?</p><p>- Was hält der Bundesrat von einer Zulassungsprüfung via OdA AM (Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin)?</p>
- <span><p><span>Gemäss der Übergangsbestimmung in Artikel</span><span> </span><span>34 Absatz</span><span> </span><span>2 des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG; SR 811.21) mussten Personen, die vor Inkrafttreten des GesBG für die Ausübung ihres Berufs in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Berufsausübungsbewilligung benötigten, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (d.</span><span> </span><span>h. am 1. Februar 2025) über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, um weiter in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein zu können. Die Berufsausübung in Osteopathie war indes bereits vor Inkraftsetzung des GesBG in den meisten Kantonen geregelt.</span></p><p><span>Gemäss der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV, SR</span><span> </span><span>811.214) ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse zuständig. Das SBFI steht in regelmässigem Kontakt mit dem SRK und achtet insbesondere auf die Auftragskonformität der Verfahren und auf die finanzielle Solidität der für die Anerkennung zuständigen Abteilung des SRK, um die Kontinuität der Leistungen zu gewährleisten. Zudem prüft es den Jahresbericht des SRK. Das SBFI übt keine Rechtsaufsicht über das SRK aus; diese obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer).</span></p><p><span>Der Bundesrat hat keinerlei Rechtsverweigerung festgestellt. Das BVGer hat bisher mehr Beschwerden abgewiesen als gutgeheissen. Die Anerkennungsgesuche wurden erst ab ca.</span><span> </span><span>2021 in grösserer Zahl eingereicht, obwohl die Übergangsfristen des GesBG mindestens seit 2016 bekannt waren. Erst ab diesem Zeitpunkt wurde das SRK mit sehr komplexen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Organisationsstruktur einiger ausländischer Ausbildungsstätten konfrontiert, was in einigen Fällen die lange Bearbeitungsdauer der Anerkennungsgesuche erklärt. Zudem erforderte der teilweise unklare Status der Osteopathie im jeweiligen Staat der ausländischen Ausbildung umfangreiche Abklärungen, zu denen das SRK aufgrund der Rechtsprechung des BVGer verpflichtet ist.</span></p><p><span>Das Ausbildungsangebot, u.</span><span> </span><span>a.</span><span> </span><span>in Osteopathie, und die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen liegen in der Kompetenz und Autonomie der Kantone. Das Angebot von Ausgleichsmassnahmen parallel zur regulären Ausbildung ist äusserst komplex und kostspielig. Ein neuer Studiengang in Zürich trägt nun dazu bei, die Kapazitäten sowohl für Personen, die sich in der Schweiz ausbilden lassen wollen, als auch für Personen mit ausländischen Abschlüssen, die Ausgleichsmassnahmen benötigen, zu erhöhen. Die aktuellen Zahlen zeigen, dass es im Bereich der Osteopathie keinen Fachkräftemangel gibt, ausser allenfalls in den Kantonen Zürich und Zug.</span></p><p><span>Das vom Parlament verabschiedete GesBG verlangt für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung einen Masterabschluss in Osteopathie. Das Parlament hat keine alternativen Zulassungsbedingungen vorgesehen. Im Übrigen setzt die Zulassung zu einem Masterstudium an einer Schweizer Hochschule einen Bachelorabschluss voraus (Art.</span><span> </span><span>7 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen; SR</span><span> </span><span>414.205.1).</span></p><p><span>Die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker führt zu einem anderen Beruf mit anderen Ausübungsmodalitäten, die im kantonalen Recht geregelt sind.</span></p></span>
- <p>Das neue Gesundheitsberufegesetz ist am 1.2.2020 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist ist am 1.2.2025 abgelaufen. Seither müssen die Osteopath*innen im Besitze einer SRK-Anerkennung sein. Einige Kantone gehen über die Anforderungen im Gesetz hinaus und verlangen diese Anerkennung sogar für angestellte Fachpersonen. Bis 2023 gab es für die ganze Schweiz nur 25 Studienplätze in Fribourg, keine in der Deutschschweiz. Deshalb hat die Romandie kaum Probleme, im Gegenteil zur Deutschschweiz. Die letzte Anmeldemöglichkeit für die GDK-Prüfung war 2018, spätere Abschlüsse wurden von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Die GDK schloss Teilzeitstudien aus, was das Bundesgericht korrigierte. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch keine Prüfungsplätze für den GDK-Weg mehr.<br><br>Der Bund übertrug die Anerkennung der Ausbildungen im 2020 dem SRK. Dieses scheint systematisch gewisse Diplome nicht anzuerkennen. Das BVGer stellte in diversen Urteilen fest, dass das SRK nicht einmal auf die Gesuche eintrat. Dies ist eine Rechtsverweigerung des SRK. </p><p> </p><p>Zudem brauchte das BVGer bis zu 5 Jahre für ein Urteil. In einem Leitentscheid und in weiteren Entscheiden hält das BVGer fest, dass das SRK auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die Gesuche gehen nun alle zurück an das SRK. Fünf Jahre gingen damit verloren. Eine grosse Anzahl Osteopath*innen haben auf das Leiturteil gewartet, um nicht noch mehr Kosten und Aufwand zu generieren. Bis heute gibt es keine Weiterbildung, Kurse oder Passerellen, um allfällige Auflagen des SRK erfüllen zu können. Mission impossible.</p>
- Wie nimmt das SBFI seine Aufgabe bezüglich Aufsicht der Berufsanerkennung Osteopathie (SRK) wahr?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>- Was hat das SBFI konkret in den letzten 5 Jahren gemacht, um seine Aufsicht über das SRK wahrzunehmen?</p><p>- Ist es korrekt, dass von den Sitzungen SBFI/SRK keine Protokolle existieren?</p><p>- Was unternimmt der Bundesrat, wenn eine beauftragte Stelle gemäss BVGer systematisch Rechtsverweigerung macht und die Anerkennungsgesuche von gewissen Ausbildungsstätten während fünf Jahre nicht einmal materiell prüft (vgl. u.a. BVGer Entscheid B-1175/2024)? </p><p>- Was hätten die Osteopath*innen in der Deutschschweiz in den letzten 5 Jahren machen sollen, wenn es keine Ausbildung und keine Kurse, Passerellen etc. in der Deutschschweiz gab und das BVGer fünf Jahre für den Leitentscheid brauchte?</p><p>- Was hält der Bundesrat von einer Zulassungsprüfung via OdA AM (Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin)?</p>
- <span><p><span>Gemäss der Übergangsbestimmung in Artikel</span><span> </span><span>34 Absatz</span><span> </span><span>2 des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG; SR 811.21) mussten Personen, die vor Inkrafttreten des GesBG für die Ausübung ihres Berufs in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Berufsausübungsbewilligung benötigten, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (d.</span><span> </span><span>h. am 1. Februar 2025) über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, um weiter in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein zu können. Die Berufsausübung in Osteopathie war indes bereits vor Inkraftsetzung des GesBG in den meisten Kantonen geregelt.</span></p><p><span>Gemäss der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV, SR</span><span> </span><span>811.214) ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse zuständig. Das SBFI steht in regelmässigem Kontakt mit dem SRK und achtet insbesondere auf die Auftragskonformität der Verfahren und auf die finanzielle Solidität der für die Anerkennung zuständigen Abteilung des SRK, um die Kontinuität der Leistungen zu gewährleisten. Zudem prüft es den Jahresbericht des SRK. Das SBFI übt keine Rechtsaufsicht über das SRK aus; diese obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer).</span></p><p><span>Der Bundesrat hat keinerlei Rechtsverweigerung festgestellt. Das BVGer hat bisher mehr Beschwerden abgewiesen als gutgeheissen. Die Anerkennungsgesuche wurden erst ab ca.</span><span> </span><span>2021 in grösserer Zahl eingereicht, obwohl die Übergangsfristen des GesBG mindestens seit 2016 bekannt waren. Erst ab diesem Zeitpunkt wurde das SRK mit sehr komplexen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Organisationsstruktur einiger ausländischer Ausbildungsstätten konfrontiert, was in einigen Fällen die lange Bearbeitungsdauer der Anerkennungsgesuche erklärt. Zudem erforderte der teilweise unklare Status der Osteopathie im jeweiligen Staat der ausländischen Ausbildung umfangreiche Abklärungen, zu denen das SRK aufgrund der Rechtsprechung des BVGer verpflichtet ist.</span></p><p><span>Das Ausbildungsangebot, u.</span><span> </span><span>a.</span><span> </span><span>in Osteopathie, und die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen liegen in der Kompetenz und Autonomie der Kantone. Das Angebot von Ausgleichsmassnahmen parallel zur regulären Ausbildung ist äusserst komplex und kostspielig. Ein neuer Studiengang in Zürich trägt nun dazu bei, die Kapazitäten sowohl für Personen, die sich in der Schweiz ausbilden lassen wollen, als auch für Personen mit ausländischen Abschlüssen, die Ausgleichsmassnahmen benötigen, zu erhöhen. Die aktuellen Zahlen zeigen, dass es im Bereich der Osteopathie keinen Fachkräftemangel gibt, ausser allenfalls in den Kantonen Zürich und Zug.</span></p><p><span>Das vom Parlament verabschiedete GesBG verlangt für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung einen Masterabschluss in Osteopathie. Das Parlament hat keine alternativen Zulassungsbedingungen vorgesehen. Im Übrigen setzt die Zulassung zu einem Masterstudium an einer Schweizer Hochschule einen Bachelorabschluss voraus (Art.</span><span> </span><span>7 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen; SR</span><span> </span><span>414.205.1).</span></p><p><span>Die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker führt zu einem anderen Beruf mit anderen Ausübungsmodalitäten, die im kantonalen Recht geregelt sind.</span></p></span>
- <p>Das neue Gesundheitsberufegesetz ist am 1.2.2020 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist ist am 1.2.2025 abgelaufen. Seither müssen die Osteopath*innen im Besitze einer SRK-Anerkennung sein. Einige Kantone gehen über die Anforderungen im Gesetz hinaus und verlangen diese Anerkennung sogar für angestellte Fachpersonen. Bis 2023 gab es für die ganze Schweiz nur 25 Studienplätze in Fribourg, keine in der Deutschschweiz. Deshalb hat die Romandie kaum Probleme, im Gegenteil zur Deutschschweiz. Die letzte Anmeldemöglichkeit für die GDK-Prüfung war 2018, spätere Abschlüsse wurden von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Die GDK schloss Teilzeitstudien aus, was das Bundesgericht korrigierte. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch keine Prüfungsplätze für den GDK-Weg mehr.<br><br>Der Bund übertrug die Anerkennung der Ausbildungen im 2020 dem SRK. Dieses scheint systematisch gewisse Diplome nicht anzuerkennen. Das BVGer stellte in diversen Urteilen fest, dass das SRK nicht einmal auf die Gesuche eintrat. Dies ist eine Rechtsverweigerung des SRK. </p><p> </p><p>Zudem brauchte das BVGer bis zu 5 Jahre für ein Urteil. In einem Leitentscheid und in weiteren Entscheiden hält das BVGer fest, dass das SRK auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die Gesuche gehen nun alle zurück an das SRK. Fünf Jahre gingen damit verloren. Eine grosse Anzahl Osteopath*innen haben auf das Leiturteil gewartet, um nicht noch mehr Kosten und Aufwand zu generieren. Bis heute gibt es keine Weiterbildung, Kurse oder Passerellen, um allfällige Auflagen des SRK erfüllen zu können. Mission impossible.</p>
- Wie nimmt das SBFI seine Aufgabe bezüglich Aufsicht der Berufsanerkennung Osteopathie (SRK) wahr?
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